
Funktionszulage in Teilzeit: Warum der OGH Teilzeit-Apothekerinnen die volle Zulage zuspricht
Stellen Sie sich vor: Sie tragen als Herstellungsleiterin in einer Krankenhausapotheke die volle Verantwortung – bekommen aber nur eine halbe Funktionszulage, weil Sie „nur“ Teilzeit arbeiten. Genau um diese Konstellation und die Funktionszulage in Teilzeit ging es im folgenden Fall. Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.09.2022 in (OGH 27.09.2022, 8 ObA 60/22i) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte, die eine in Art. XVI Abs. 5 KV genannte Funktion ausüben, Anspruch auf die volle Funktionszulage haben.
Wie eine teilzeitbeschäftigte Herstellungsleiterin ihre volle Funktionszulage vor Gericht durchsetzte
Die Arbeitnehmerin war als Apothekerin in einem Krankenhaus des Landes angestellt. Sie arbeitete Teilzeit, übernahm aber in der Anstaltsapotheke die Funktion der Herstellungsleiterin. Diese Funktion ist hochsensibel: Sie verantwortet die Herstellung von Arzneimitteln, Qualitätssicherung und Einhaltung strenger arzneimittelrechtlicher Vorgaben.
Der anwendbare Kollektivvertrag sah für bestimmte Führungsfunktionen in der Apotheke eine Funktionszulage vor. Für die Rolle der Herstellungsleiterin war eine bestimmte Zulagenhöhe geregelt. Die Arbeitgeberin, ein Bundesland, zahlte diese Zulage allerdings nur aliquot – also im Verhältnis zur geringeren Arbeitszeit der Teilzeitkraft.
Die Apothekerin akzeptierte das nicht. Sie war der Ansicht, dass sie die gleiche Verantwortung trägt wie eine vollzeitbeschäftigte Herstellungsleiterin. Daher verlangte sie die volle Funktionszulage. Sie klagte auf Nachzahlung der Differenz zur ungekürzten Funktionszulage für die Jahre 2019 bis 2021 – insgesamt 8.591,87 EUR brutto.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab der Klage statt. Auch das Berufungsgericht, das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG), bestätigte den Anspruch auf die volle Zulage. Weil die Frage für viele Teilzeitbeschäftigte im Gesundheitsbereich bedeutsam ist, ließ das Gericht die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu. Der OGH vom 27.09.2022, 8 ObA 60/22i, bestätigte schließlich die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück.
(OGH 27.09.2022, 8 ObA 60/22i) stellte klar, dass die Apothekerin die volle Funktionszulage nach Art. XVI Abs. 5 des Kollektivvertrags erhält – völlig unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet. Der Anspruch knüpft allein an die Funktion und die damit verbundene Verantwortung an.
Der zentrale Leitsatz aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.09.2022 (8 ObA 60/22i) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte, die eine in Art. XVI Abs. 5 KV genannte Funktion ausüben, Anspruch auf die volle Funktionszulage haben, weil diese Zulage die übernommene Verantwortung und nicht die Zahl der Arbeitsstunden vergütet.
Wann steht mir als Teilzeitkraft eine volle Funktionszulage zu?
Im österreichischen Arbeitsrecht hängt der Anspruch auf eine Funktionszulage immer von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab: also von Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag. Funktionszulagen vergüten typischerweise besondere Verantwortung, Leitungsaufgaben oder spezielle gesetzlich vorgeschriebene Funktionen – etwa Apothekenleiter, Herstellungsleiter oder sachkundige Person.
Im vorliegenden Fall war der für Apotheker geltende Kollektivvertrag ausschlaggebend. Art. XVI Abs. 5 ordnet an, dass bestimmte Funktionen eine fixe Funktionszulage auslösen. Wichtig: Die Norm knüpft an die Übernahme der Funktion an, nicht an das Ausmaß der Arbeitszeit. Eine ausdrückliche Aliquotierung – also Kürzung bei Teilzeit – enthält diese Bestimmung nicht.
In Österreich gilt: Wenn ein Kollektivvertrag eine Funktionszulage ausdrücklich an die Bestellung in eine Funktion knüpft und keine Kürzung für Teilzeit vorsieht, haben Arbeitnehmer nach dieser kollektivvertraglichen Bestimmung Anspruch auf die volle Zulage – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß. In Fällen von Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte ist die Prüfung des Kollektivvertrags entscheidend.
Die Arbeitgeberseite argumentierte mit anderen Normen: etwa mit allgemeinen Regelungen zur Aliquotierung bei Teilmonaten oder mit dem Gehaltskassengesetz für Apotheker. Der OGH stellte jedoch klar, dass diese Bestimmungen hier nicht greifen, weil die streitige Funktionszulage als eigener kollektivvertraglicher Bezugsbestandteil geregelt ist. Wo der Kollektivvertrag eine spezifische Regel trifft, tritt die allgemeine Vorschrift zurück.
Maßgeblich für die Beurteilung war damit die Auslegung des Kollektivvertrags. Nach österreichischer Rechtsprechung richtet sich diese zunächst nach dem klaren Wortlaut. Nur wenn dieser unklar oder lückenhaft ist, kommen ergänzende Auslegungsmethoden wie systematische oder teleologische Interpretation in Betracht. Da Art. XVI Abs. 5 den Anspruch eindeutig an die Funktion koppelt, sah der OGH keinen Raum, um nachträglich eine Einschränkung für Teilzeitbeschäftigte „hineinzulesen“.
Nach § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) dürfen Kollektivvertragsbestimmungen auch nicht zu unsachlichen Ungleichbehandlungen führen. Eine Schlechterstellung nur wegen Teilzeit wäre rechtlich heikel, wenn der Zweck der Zulage gerade die Abgeltung einer identen Verantwortung ist. Genau das hat der OGH betont: Die Verantwortung als Herstellungsleiterin ist unabhängig davon, ob die Funktion in 20 oder 40 Wochenstunden ausgeübt wird.
Ein wichtiger arbeitsrechtlicher Grundsatz lautet damit: In Österreich gilt: Funktionszulagen, die eine bestimmte gesetzlich oder kollektivvertraglich definierte Funktion (z. B. Herstellungsleiter nach § 8 Arzneimittelbetriebsordnung 2009 – AMBO) vergüten, dürfen ohne ausdrückliche kollektivvertragliche Grundlage nicht nach dem Beschäftigungsausmaß gekürzt werden, wenn der Regelungszweck die Verantwortung und nicht die Arbeitszeit ist.
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer in einer geregelten Führungs- oder Verantwortungsfunktion arbeitet, sollte den Kollektivvertrag genau prüfen. Steht dort eine pauschale Funktionszulage ohne Hinweis auf Aliquotierung, kann ein Anspruch auf die volle Zulage bestehen – auch in Teilzeit. Das betrifft insbesondere den Gesundheits‑, Pflege- und Apothekenbereich, in dem viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten. Betroffene sollten sich bei Verdacht auf Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte beraten lassen.
Rechtsanwalt Wien: Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte und Funktionszulage
Was der OGH zur Funktionszulage in Teilzeit konkret entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.09.2022 (8 ObA 60/22i) entschieden, dass einer teilzeitbeschäftigten Herstellungsleiterin in einer Krankenhausapotheke die volle kollektivvertragliche Funktionszulage nach Art. XVI Abs. 5 KV zusteht und eine bloße Aliquotierung nach dem Beschäftigungsausmaß unzulässig ist.
Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht – hatten bereits zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden. Der OGH schloss sich dieser Linie an. Er prüfte zunächst den klaren Wortlaut von Art. XVI Abs. 5 des Kollektivvertrags und stellte fest: Der Anspruch setzt nur voraus, dass die Arbeitnehmerin zur Herstellungsleiterin bestellt wurde. Eine Abhängigkeit von der Wochenstundenzahl enthält die Bestimmung nicht.
Die Arbeitgeberin wollte den Wortlaut teleologisch reduzieren. Sie argumentierte, der Zweck der Zulage sei in Wahrheit ein Zuschlag zum Grundgehalt und müsse daher bei Teilzeit anteilig gekürzt werden. Der OGH wies das zurück: Eine teleologische Reduktion ist nur zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass eine Fallgruppe vom Zweck der Norm nicht erfasst sein soll. Das war bei Teilzeit-Herstellungsleitern gerade nicht der Fall.
Besonders interessant für das österreichische Arbeitsrecht ist die Wertung des OGH: Er ordnete die Funktionszulage als Entgelt für die übernommene Verantwortung ein, nicht als bloße Stundenvergütung. Die Position der Herstellungsleiterin wird damit funktional einem Apothekenleiter gleichgestellt. Die Norm im Kollektivvertrag, die für Apothekenleiter eine volle Zulage auch bei Teilzeit ausdrücklich klarstellt, wertete der OGH als Bestätigung dieser Verantwortungslinie – nicht als Beschränkung für andere Funktionsinhaber.
Der OGH verwarf auch den Verweis auf das Gehaltskassengesetz, das für Apotheker bestimmte gehaltssichernde Komponenten regelt. Die Funktionszulage nach Art. XVI Abs. 5 KV ist ein eigenständiger kollektivvertraglicher Bezugsbestandteil, der vom Gehaltskassensystem unberührt bleibt. Arbeitgeber können sich daher nicht auf diese Norm berufen, um die kollektivvertraglich vereinbarte Zulage einseitig zu kürzen.
Als zentrales Ergebnis für die Praxis hält 8 ObA 60/22i fest: Funktionszulagen, die – wie hier – an eine gesetzlich definierte Schlüsselfunktion anknüpfen (§ 8 AMBO, Herstellungsleiter/in), sind in voller Höhe zu zahlen, wenn der Kollektivvertrag keine ausdrückliche Aliquotierungsregel enthält. Teilzeit ist kein zulässiges Kriterium für eine pauschale Kürzung solcher Zulagen.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkret?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesundheitswesen in Österreich – insbesondere Apothekerinnen, Herstellungsleiter, Qualitätsmanager – hat diese Entscheidung erhebliche praktische Relevanz. Viele dieser Funktionen werden in Teilzeit ausgeübt, die Verantwortung bleibt jedoch voll bestehen. Gerade in Wien mit seinen zahlreichen Krankenanstalten und Spitalsapotheken betrifft das eine große Zahl von Beschäftigten.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Teilzeit-Apothekerin, die eine gesetzlich definierte Leitungsfunktion innehat und nur eine gekürzte Funktionszulage erhält –, sollten Sie aktiv werden. Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Kollektivvertrag die Zulage an die Funktion knüpft und ob irgendwo ausdrücklich von Aliquotierung die Rede ist. Fehlt ein solcher Hinweis, spricht viel dafür, dass Sie Anspruch auf die volle Zulage haben.
- Fordern Sie Ihren Dienstgeber schriftlich zur Nachzahlung auf, legen Sie die Bestellungsurkunde und Ihre Lohnzettel bei und verlangen Sie eine konkrete Differenzabrechnung für den relevanten Zeitraum.
- Sammeln und sichern Sie alle Unterlagen (Kollektivvertrag, Bestellungsakt, Dienstvertrag, Arbeitszeitnachweise, Gehaltsabrechnungen), um Ihre Ansprüche notfalls vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Gericht geltend machen zu können.
- Als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher sollten Sie alle Fälle, in denen Funktionszulagen für Teilzeitkräfte aliquotiert werden, überprüfen und die Payroll-Systeme entsprechend anpassen, um Nachforderungen, Verzugszinsen und Prozesskosten zu vermeiden.
Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bedeutet die Entscheidung in 8 ObA 60/22i ein klares Compliance-Signal: Wo der Kollektivvertrag Funktionszulagen an eine Funktion koppelt, ohne eine Aliquotierung zu erwähnen, ist von einer Vollzahlung auszugehen. Eine einseitige Kürzung mit dem Argument „Teilzeit“ birgt das Risiko von Sammelklagen und erheblichen Nachzahlungen.
Besondere Vorsicht ist im Gesundheits- und Apothekenbereich geboten, wo gesetzlich definierte Funktionen – wie Herstellungsleiter, Qualitätsmanagementbeauftragte, stellvertretende Apothekenleiter – eine zentrale Rolle spielen. Diese Funktionen sind meist in spezialisierten Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Eine arbeitsrechtliche Prüfung durch eine auf österreichisches Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei kann hier teure Fehler vermeiden.
Häufige Fragen zur vollen Funktionszulage bei Teilzeit
Habe ich als Teilzeit-Apothekerin Anspruch auf die volle Funktionszulage als Herstellungsleiterin?
Ja. Der Oberste Gerichtshof (OGH, 8 ObA 60/22i, 27.09.2022) bestätigt Anspruch aus Art. XVI Abs. 5 des einschlägigen Kollektivvertrags, wenn keine Aliquotierung vorgesehen ist.
Darf mein Arbeitgeber eine Funktionszulage ohne ausdrückliche Regelung im Kollektivvertrag bei Teilzeit kürzen?
Nein. Ohne ausdrückliche kollektivvertragliche Aliquotierungsregel ist eine Kürzung unzulässig; vgl. OGH 8 ObA 60/22i und § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Kann ich rückwirkend die volle Funktionszulage einklagen, wenn ich jahrelang nur eine aliquote Zulage erhalten habe?
Ja. Entgeltansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 1486 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB). Innerhalb dieser Frist können Sie Differenzbeträge gerichtlich geltend machen; vgl. OGH 8 ObA 60/22i.
Gilt die volle Funktionszulage auch für andere Leitungsfunktionen im Gesundheitsbereich?
Möglich. Wenn der anwendbare Kollektivvertrag die Zulage an die Funktion koppelt und keine Aliquotierung vorsieht, folgt volle Zahlung (vgl. OGH 8 ObA 60/22i); Einzelfallprüfung empfohlen.
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