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Gehalt zahnärztlicher Assistentinnen Österreich: Prüfung

Startseite  •  Aktuelles  •  22.09.2026
Gehalt zahnärztlicher Assistentinnen Österreich: Prüfung

Gehalt zahnärztlicher Assistentinnen: Warum die Prüfung über die Einstufung entscheidet

Beim Gehalt zahnärztlicher Assistentinnen Österreich zählt nach dem Kollektivvertrag nicht immer nur die tägliche Arbeit: Obwohl sie bereits wie eine fertig ausgebildete Assistentin arbeitete, erhielt sie weiterhin Ausbildungsgehalt.

Drei Jahre Praxis, dieselben Aufgaben – aber noch keine höhere Einstufung

Die Arbeitnehmerin begann ihre berufliche Laufbahn in einer Zahnarztordination. Zunächst absolvierte sie dort ihre praktische Ausbildung. Danach blieb sie im Unternehmen und arbeitete neben zwei vollständig ausgebildeten zahnärztlichen Assistentinnen weiter.

Ihr befristeter Arbeitsvertrag lief zuerst bis zum Ende der Ausbildung. Später verlängerte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2012. Die praktische Ausbildungszeit endete bereits am 15.10.2011. Die theoretische Abschlussprüfung legte die Arbeitnehmerin jedoch erst am 06.07.2012 ab.

Bis dahin erhielt sie monatlich 650 EUR brutto. Dieser Betrag setzte sich aus 590 EUR sowie einer Gefahrenzulage von 60 EUR zusammen. Die Arbeitnehmerin hielt diese Bezahlung für zu niedrig. Sie argumentierte, dass sie dieselben Tätigkeiten wie fertig ausgebildete Kolleginnen ausübe und deshalb zumindest das kollektivvertragliche Gehalt einer zahnärztlichen Assistentin im ersten Berufsjahr erhalten müsse.

Das Erstgericht folgte dieser Argumentation. Auch das Berufungsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Beide Instanzen stellten vor allem auf die tatsächliche Tätigkeit ab. Für sie sprach daher viel dafür, dass eine Mitarbeiterin, die im Alltag dieselbe Verantwortung trägt, auch gleich bezahlt werden muss.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die Situation anders. In seiner Entscheidung (OGH 25.06.2014, 9 ObA 48/14w) wies er die Klage vollständig ab. Die Revision des beklagten Arbeitgebers hatte damit Erfolg.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.06.2014 in 9 ObA 48/14w, dass eine zahnärztliche Assistentin das höhere kollektivvertragliche Gehalt erst nach vollständiger praktischer und theoretischer Ausbildung einschließlich positiver Prüfung verlangen kann.

Wann entsteht der Anspruch auf das Gehalt zahnärztlicher Assistentinnen Österreich?

Maßgeblich war der Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten. Er unterschied zwischen den Gehältern während der Ausbildung und den höheren Gehaltsstufen nach abgeschlossener Ausbildung. Der OGH las diese Regelung nicht als bloße Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit. Er verstand sie als klare formelle Voraussetzung für die Einstufung.

Die Ausbildung bestand nach der Entscheidung aus zwei Teilen: der praktischen Ausbildung und der theoretischen Ausbildung samt positiver Prüfung. Erst wenn beide Elemente abgeschlossen waren, lag eine vollständig ausgebildete zahnärztliche Assistentin im Sinn des Kollektivvertrags vor.

Zusätzlich prüfte das Gericht die Systematik der kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der Kollektivvertrag sah für die Ausbildungszeit eigene Mindestgehälter vor. Die höheren Ansätze galten ausdrücklich erst „nach der Ausbildung“. Daraus leitete der OGH ab, dass die Prüfung nicht bloß ein nebensächlicher Formalakt war.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 1152 das angemessene Entgelt, wenn keine Entgeltvereinbarung besteht. Diese Bestimmung half der Arbeitnehmerin hier jedoch nicht weiter. Die Parteien hatten nämlich eine konkrete Zahlung vereinbart. Der OGH sah keinen Raum, daneben ein zusätzliches angemessenes Entgelt zu verlangen.

In Österreich gilt nach 9 ObA 48/14w vom 25.06.2014: Der Anspruch auf das höhere Entgelt entsteht nach dem einschlägigen Kollektivvertrag erst, wenn praktische und theoretische Ausbildung einschließlich positiver Prüfung abgeschlossen sind; § 1152 ABGB ersetzt keine bestehende Entgeltvereinbarung.

Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick streng. Eine Mitarbeiterin kann bereits selbstständig arbeiten und trotzdem noch als Auszubildende eingestuft bleiben. Entscheidend ist jedoch, ob der anwendbare Kollektivvertrag die höhere Gehaltsstufe tatsächlich an den vollständigen Ausbildungsabschluss bindet. Eine bloße Tätigkeitsgleichheit genügt dann nicht automatisch.

Warum der OGH auf die Prüfung und nicht nur auf die Tätigkeit abstellte

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2014 in 9 ObA 48/14w entschieden, dass die praktische Tätigkeit allein keinen Anspruch auf das höhere kollektivvertragliche Gehalt auslöst, wenn die vorgeschriebene theoretische Prüfung noch nicht positiv abgelegt wurde.

Der entscheidende Unterschied zu den Vorinstanzen lag in der Gewichtung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hatten der tatsächlichen Arbeit große Bedeutung beigemessen. Die Arbeitnehmerin erledigte Aufgaben wie bereits ausgebildete Kolleginnen. Daraus leiteten die Vorinstanzen eine höhere Entgeltpflicht ab.

Der OGH stellte dagegen den Wortlaut und die innere Ordnung des Kollektivvertrags in den Mittelpunkt. Wenn ein Kollektivvertrag zwischen Ausbildungsentgelt und Entgelt „nach der Ausbildung“ unterscheidet, darf ein Gericht diese Prüfungsvoraussetzung nicht einfach durch einen Tätigkeitsvergleich ersetzen.

Für die Arbeitnehmerin bedeutete das eine vollständige Niederlage in letzter Instanz. Der OGH änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und wies die Klage zur Gänze ab. Die vereinbarte Bezahlung von 590 EUR zuzüglich 60 EUR Gefahrenzulage war nach dieser rechtlichen Beurteilung nicht sittenwidrig.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2014 ist heute nicht als neue Entscheidung zu verstehen. Sie bleibt aber als Orientierung wichtig, wenn ein Kollektivvertrag die Einstufung an eine formelle Qualifikation, eine Prüfung oder eine abgeschlossene Ausbildung knüpft. Ob die Grundsätze passen, hängt immer vom konkreten Kollektivvertrag und dessen Wortlaut ab.

Die Entscheidung zeigt außerdem eine Grenze des Gleichbehandlungsarguments. Wer dieselben Aufgaben wie eine ausgebildete Kollegin erledigt, erhält nicht zwingend dasselbe Entgelt. Eine unterschiedliche Einstufung kann zulässig sein, wenn sie auf einer sachlich nachvollziehbaren und kollektivvertraglich vorgesehenen Ausbildungsstufe beruht.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Ordinationen jetzt praktisch prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf die Bezeichnung Ihrer Tätigkeit vertrauen. Entscheidend sind der anwendbare Kollektivvertrag, der Dienstvertrag, der Ausbildungsstatus und der genaue Zeitpunkt der positiven Prüfung. Für das Gehalt zahnärztlicher Assistentinnen Österreich kommt es daher auf die konkrete Einstufungsregel an.

Für Arbeitnehmerinnen kann die Entscheidung sowohl eine Warnung als auch eine Orientierung sein. Eine spätere Prüfung bedeutet nicht automatisch, dass jede niedrigere Bezahlung rechtmäßig ist. Der Kollektivvertrag muss die formelle Voraussetzung klar vorsehen. Außerdem können andere Fehler vorliegen, etwa eine falsche Gehaltsstufe, eine unzulässige Befristung oder die Anwendung eines unpassenden Kollektivvertrags.

  • Prüfen Sie den anwendbaren Kollektivvertrag und markieren Sie die Bestimmungen zu Ausbildung, Prüfung und Gehaltsstufen.
  • Sammeln Sie Dienstvertrag, Lohnabrechnungen, Prüfungstermine und Aufzeichnungen über Ihre konkreten Tätigkeiten.
  • Fordern Sie mögliche Entgeltdifferenzen schriftlich und fristwahrend ein. Kollektivvertragliche Verfallsfristen können kurz sein.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten den Ausbildungsstatus dokumentieren. In der Personalakte gehören insbesondere der Beginn und das Ende der praktischen Ausbildung, der Prüfungstermin sowie das Ergebnis der Prüfung festgehalten. Eine klare Regelung zur Entgeltstufe verhindert spätere Missverständnisse.

Die bloße Bezeichnung „Auszubildende“ reicht allerdings nicht für jede Situation aus. Arbeitgeber müssen weiterhin prüfen, ob die tatsächlichen Tätigkeiten fachlich zulässig sind und ob die Mitarbeiterin ausreichend angeleitet wird. Auch die Weiterbeschäftigung nach dem Ende der praktischen Ausbildungsphase sollte schriftlich verständlich geregelt werden.

Besondere Vorsicht ist bei einer Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, bei einer Vertragsverlängerung und bei einer bevorstehenden Kündigungsanfechtung geboten. Diese Themen folgen eigenen Regeln. Die Entscheidung 9 ObA 48/14w beantwortet nicht automatisch Fragen zur Sozialwidrigkeit, zur Befristung oder zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Häufige Fragen zur Einstufung in der Zahnarztordination

Kann ich höher bezahlt werden, wenn ich dieselben Aufgaben wie eine ausgebildete Assistentin erledige?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 48/14w kann der Kollektivvertrag die höhere Gehaltsstufe an die vollständig abgeschlossene praktische und theoretische Ausbildung samt positiver Prüfung knüpfen.

Habe ich Anspruch auf das höhere Gehalt, wenn nur die theoretische Prüfung fehlt?
In Österreich gilt: Ein Anspruch besteht nach 9 ObA 48/14w grundsätzlich erst nach positiver theoretischer Prüfung, wenn der Kollektivvertrag den vollständigen Ausbildungsabschluss verlangt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich nach der Ausbildung weiter niedrig einstuft?
Das hängt vom Kollektivvertrag und vom Prüfungsdatum ab. Nach § 1152 ABGB ersetzt eine allgemeine Angemessenheitsprüfung keine klare Entgeltvereinbarung. Lassen Sie Einstufung und Verfallsfristen prüfen.

Kann ich offene Gehaltsdifferenzen rückwirkend verlangen?
Ja, möglicherweise. Entscheidend sind die richtige kollektivvertragliche Einstufung, der Abschluss der Ausbildung und die geltenden Verfallsfristen. Die schriftliche Geltendmachung sollte unter Hinweis auf 9 ObA 48/14w erfolgen.

Gilt diese OGH-Entscheidung für jeden Gesundheitsberuf?
Nein. 9 ObA 48/14w betrifft die Auslegung des Kollektivvertrags für Angestellte bei Zahnärzten. Andere Berufe und Kollektivverträge können abweichende Ausbildungs- und Entgeltregeln enthalten.

Bei Fragen zur Einstufung, zu offenen Entgeltansprüchen oder zur Vertragsgestaltung unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Telefon: 01/5130700, E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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