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Gehaltsnachzahlung bei Sondervertrag im öffentlichen Dienst

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Gehaltsnachzahlung bei Sondervertrag im öffentlichen Dienst

Sondervertrag im öffentlichen Dienst: Ärztin verliert über 60.000 Euro – OGH stärkt Anspruch auf faire Entlohnung

Eine Ärztin unterschrieb einen Sondervertrag im öffentlichen Dienst, um wieder 30 Stunden arbeiten zu können – Jahre später verlangte sie mehr als 60.000 Euro Gehaltsdifferenz. Der Fall zeigt, wann eine Gehaltsnachzahlung bei Sondervertrag im öffentlichen Dienst möglich ist. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht dürfen öffentliche Arbeitgeber gesetzliche oder kollektivvertragliche Standards nicht ohne sachlichen Grund unterschreiten.

Die Ärztin wollte mehr arbeiten – und bezahlte dafür jahrelang drauf

Die Klägerin war Fachärztin für Innere Medizin und seit 1978 in einem Wiener Spital beschäftigt. Zunächst arbeitete sie befristet mit 30 Wochenstunden. 1992 akzeptierte sie jedoch eine Reduktion auf zehn Wochenstunden. Der Arbeitgeber erklärte, das Spitalsbudget lasse damals nur eine Beschäftigung als Vertretung in diesem Ausmaß zu.

Ein Jahr später änderte sich die Situation. Das Unternehmen bot der Ärztin einen vorformulierten Sondervertrag an. Damit konnte sie wieder 30 Stunden pro Woche als Konsiliarinternistin arbeiten. Zu Beginn erhielt sie sogar einen geringfügig höheren Monatslohn als nach dem allgemeinen Gehaltsschema. Die Vereinbarung erschien daher zunächst wirtschaftlich vertretbar.

In den folgenden Jahren entwickelten sich die Entgelte jedoch unterschiedlich. Die Gehälter nach dem allgemeinen Schema stiegen deutlich stärker als die Bezahlung der Ärztin. Für die Jahre 2008 bis 2010 errechnete sie eine Differenz von 60.177,18 Euro brutto. Sie verlangte deshalb die Nachzahlung jener Beträge, die vergleichbare Beschäftigte nach dem allgemeinen Vertragsbediensteten-Schema erhalten hatten.

Die Arbeitgeberin verteidigte den Sondervertrag. Sie argumentierte unter anderem, die besondere Vertragsgestaltung und spätere Möglichkeiten für Nebenbeschäftigungen könnten die niedrigere laufende Entlohnung rechtfertigen. Die Ärztin hielt dagegen, sie habe keine solche Nebenbeschäftigung ausgeübt. Außerdem sei der Vertrag schon bei seinem Abschluss nicht durch einen echten Ausnahmefall begründet gewesen.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien erhielt die Klägerin im Wesentlichen Recht. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte diese Beurteilung. Die Arbeitgeberin brachte anschließend Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. In der Entscheidung (OGH 29.11.2013, 8 ObA 36/13x) blieb dieser Rechtsbehelf erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.11.2013 in 8 ObA 36/13x, dass eine benachteiligende Entlohnungsregelung eines Sondervertrags unwirksam sein kann, wenn kein sachlicher Ausnahmegrund für die Abweichung vom allgemeinen Gehaltsschema besteht.

Gehaltsnachzahlung bei Sondervertrag im öffentlichen Dienst: Wann darf ein Arbeitgeber vom Gehaltsschema abweichen?

Maßgeblich war § 54 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (W-VBO), die Sonderverträge im Wiener Vertragsbedienstetenrecht regelt. Der Gesetzestext ist über die geltende Fassung der Rechtsvorschriften abrufbar. Ein Sondervertrag soll besondere Situationen ermöglichen. Er darf jedoch nicht beliebig verwendet werden, um reguläre Arbeitsbedingungen dauerhaft zu verschlechtern.

Entscheidend ist zunächst der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Arbeitgeber muss damals einen konkreten sachlichen Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Gehaltsschema nennen können. Ein allgemeiner Hinweis auf Budgetprobleme genügt nicht automatisch. Ebenso wenig reicht die bloße Bezeichnung als „Sondervertrag“. Entscheidend bleibt der tatsächliche Inhalt und die konkrete Situation.

Im Fall der Ärztin war bereits bei Abschluss der Vereinbarung absehbar, dass ein dauerhafter Bedarf für ihre Tätigkeit bestand. Die spätere Beschäftigung mit 30 Wochenstunden stellte daher keine völlig außergewöhnliche Lösung dar. Der OGH sah keinen ausreichenden Ausnahmegrund, der die niedrigere Entlohnung rechtfertigen konnte.

In Österreich gilt: Eine Sonderregelung im öffentlichen Dienst darf gesetzliche Arbeitsbedingungen und das maßgebliche Gehaltsschema nicht ohne sachlichen Ausnahmegrund zum Nachteil des Bediensteten verändern; § 54 W-VBO begrenzt daher die Zulässigkeit benachteiligender Sonderverträge.

Der Fall betrifft nicht nur das Monatsgehalt. Bei der Prüfung können auch Arbeitszeit, Einstufung, Vordienstzeiten, Zulagen und regelmäßige Vorrückungen eine Rolle spielen. Eine anfänglich bessere Bezahlung erledigt die Prüfung nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der gesamte Vertrag sachlich begründet war und ob die spätere Entwicklung zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung führte.

Warum ein möglicher Vorteil bei Nebenbeschäftigungen nicht genügte

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.11.2013 (8 ObA 36/13x) entschieden, dass die benachteiligende Entlohnung der Ärztin mangels sachlichen Ausnahmegrunds unwirksam war und das allgemeine Vertragsbediensteten-Schema anzuwenden ist.

Besonders auffällig war die Argumentation der Arbeitgeberin zu möglichen Nebenbeschäftigungen. Sie wollte die niedrigere Bezahlung offenbar mit einem später geschaffenen Vorteil erklären. Eine Regelung über Nebenbeschäftigungen wurde allerdings erst neun Jahre nach Abschluss des Sondervertrags eingeführt. Außerdem hatte die Ärztin keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt.

Der OGH trennte deshalb die verschiedenen Regelungsbereiche. Die laufende Entlohnung ist nicht ohne Weiteres mit einer theoretischen Möglichkeit zur Nebenbeschäftigung verrechenbar. Ein möglicher Vorteil muss tatsächlich bestehen, für die konkrete Person relevant sein und in einem sachlichen Zusammenhang mit der schlechteren Bezahlung stehen. Eine bloße abstrakte Option reicht nicht.

Die Unterinstanzen hatten den Anspruch vor allem mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Der OGH bestätigte das Ergebnis jedoch bereits aus einem anderen Grund. Die benachteiligenden Teile des Sondervertrags waren wegen des fehlenden Ausnahmecharakters unwirksam. Deshalb musste der OGH die Gleichbehandlungsfrage nicht abschließend zum tragenden Entscheidungsgrund machen.

Diese rechtliche Begründung ist für die Praxis wichtig. Arbeitnehmer müssen nicht zwingend nachweisen, dass jede Kollegin und jeder Kollege schlechter oder besser behandelt wurde. Bereits die Unwirksamkeit einer unsachlichen Vertragsabweichung kann den Anspruch auf das gesetzliche Gehaltsschema tragen. Der OGH in 8 ObA 36/13x stellte damit auf die Qualität des Sondergrunds und nicht bloß auf einen allgemeinen Vergleich ab.

Rechtsanwalt Wien: Welche Schritte bei einer Gehaltsdifferenz sinnvoll sind

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst den eigenen Vertrag mit dem maßgeblichen Schema vergleichen. Relevant sind nicht nur die Monatsbeträge. Auch Wochenstunden, Einstufung, Vorrückungen, Zulagen und die konkrete Tätigkeit beeinflussen die Berechnung. Bei langjährigen Dienstverhältnissen können kleine monatliche Unterschiede eine erhebliche Entgeltdifferenz ergeben.

Prüfen Sie außerdem, ob der Arbeitgeber den Sondervertrag mit einem besonderen Bedarf begründet hat. Ein nachvollziehbarer Ausnahmegrund muss bereits bei Vertragsabschluss bestanden haben. Nachträglich entwickelte Argumente helfen nur, wenn sie den damaligen Umständen entsprechen. Eine erst Jahre später eingeführte Nebenbeschäftigungsregelung ersetzt keine ursprüngliche sachliche Begründung.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Sondervertrag, Nachträge, Gehaltszettel, Dienstpläne, Einstufungsunterlagen und den Schriftverkehr über Arbeitszeit oder Budgetgründe auf.
  • Entgelt vergleichen: Stellen Sie die tatsächliche Bezahlung jener von Beschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit, Ausbildung, Arbeitszeit und Dienstzugehörigkeit gegenüber.
  • Ansprüche rasch prüfen: Fordern Sie die Differenz schriftlich ein und klären Sie Verjährung, Ausschlussfristen sowie eine mögliche zukünftige Anpassung.

Eine Gehaltsnachzahlung bei Sondervertrag im öffentlichen Dienst sollte frühzeitig geprüft werden. Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in langjährig verwendeten Musterverträgen. Ein anfänglich geringfügig höheres Entgelt schützt nicht vor späteren Nachforderungen. Sonderverträge sollten deshalb vor Abschluss und bei wesentlichen Änderungen dokumentiert werden. Dazu gehören der konkrete Ausnahmegrund, der tatsächliche Personalbedarf und der Zusammenhang zwischen Sonderregelung und Entlohnung.

Die Entscheidung betrifft nicht unmittelbar jede Frage des österreichischen Arbeitsrechts. Themen wie Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit oder Abfertigung Alt und Abfertigung Neu folgen eigenen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf Gehaltsnachzahlung kann jedoch neben anderen arbeitsrechtlichen Streitpunkten bestehen. Bei einer Ablehnung durch den Arbeitgeber sollte deshalb nicht nur die Vertragsklausel, sondern das gesamte Dienstverhältnis geprüft werden.

Häufige Fragen zu Sonderverträgen und Gehaltsnachzahlungen

Kann ich eine Gehaltsdifferenz trotz unterschriebenem Sondervertrag verlangen?
Ja. Nach § 54 W-VBO kann eine benachteiligende Entlohnungsregelung unwirksam sein, wenn kein sachlicher Ausnahmegrund bestand. Der OGH bestätigte dies in 8 ObA 36/13x. Eine Unterschrift schließt die Prüfung der gesetzlichen Grenzen nicht aus.

Habe ich Anspruch auf das allgemeine Gehaltsschema?
Ja, wenn der Sondervertrag die Entlohnung ohne ausreichenden sachlichen Grund verschlechtert. Nach § 54 W-VBO und 8 ObA 36/13x kann dann das maßgebliche gesetzliche Vertragsbediensteten-Schema an die Stelle der unwirksamen Regelung treten.

Kann eine mögliche Nebenbeschäftigung die niedrigere Bezahlung rechtfertigen?
Nein, nicht automatisch. Nach 8 ObA 36/13x ist eine theoretische Nebenbeschäftigung kein Ausgleich für eine schlechtere laufende Entlohnung. Vorteil und Nachteil müssen sachlich zusammenhängen und für die betroffene Person tatsächlich relevant sein.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Nachzahlung ablehnt?
Dann sollten Verjährung und Ausschlussfristen sofort geprüft werden. Nach § 54 W-VBO sowie 8 ObA 36/13x bilden Gehaltszettel und Vertragsunterlagen die Grundlage für eine genaue Berechnung. Je nach Dienstgeber kommen eine schriftliche Forderung oder ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien in Betracht.

Gilt die Entscheidung nur für Ärztinnen und Ärzte?
Nein. Nach den Grundsätzen aus 8 ObA 36/13x kann die Überlegung auch andere Bedienstete öffentlicher Arbeitgeber betreffen. Entscheidend sind der Sondervertrag, das anzuwendende Gehaltsschema und der sachliche Grund für die Abweichung – nicht allein der Beruf.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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