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Geheimhaltungspflicht bei rechtswidrigem Verhalten

Startseite  •  Aktuelles  •  17.09.2026
Geheimhaltungspflicht bei rechtswidrigem Verhalten

50.000 Schilling für das Schweigen? Geheimhaltungspflicht bei rechtswidrigem Verhalten und eine klare OGH-Grenze

Ein Arbeitnehmer sollte 50.000 Schilling zahlen, weil er über den Versuch einer Urkundenfälschung berichtet hatte — doch die Geheimhaltungspflicht bei rechtswidrigem Verhalten schützte nicht den Arbeitgeber.

Ein Lieferschein, eine Kündigung und die Angst vor der Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer arbeitete knapp ein Jahr als Computergrafiker. Sein Dienstverhältnis kündigte er selbst zum 30. April 1995. Während der Kündigungsfrist entließ ihn die Arbeitgeberin jedoch bereits am 3. April.

Im Dienstvertrag stand eine weitreichende Verschwiegenheitsklausel. Der Arbeitnehmer sollte geschäftsrelevante Tatsachen während des Arbeitsverhältnisses und fünf Jahre danach geheim halten. Für jeden Verstoß vereinbarten die Parteien eine Konventionalstrafe von 50.000 Schilling.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses berichtete der Arbeitnehmer einem Geschäftspartner seines ehemaligen Arbeitgebers von einem problematischen Vorgang. Die Arbeitgeberin habe ihn dazu bewegen wollen, einen Lieferschein nachträglich falsch zu ergänzen. Später sagte der Arbeitnehmer auch in einem Zivilprozess als Zeuge darüber aus.

Die Arbeitgeberin sah darin eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Sie verlangte die Vertragsstrafe und setzte diese Forderung der Klage des ehemaligen Mitarbeiters entgegen. Das Erstgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es wertete die Aussage als Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht.

Das Berufungsgericht beurteilte die Situation anders. Nach seiner Ansicht verletzte bereits das freiwillige Informationsangebot die Verschwiegenheitsvereinbarung. Deshalb sprach es der Arbeitgeberin die Konventionalstrafe zu und wies die Ansprüche des Arbeitnehmers ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 12.11.1998 in (OGH 12.11.1998, 8 ObA 131/98t), dass die Information eines betroffenen Geschäftspartners über den Versuch einer Urkundenfälschung keine Verletzung einer schützenswerten Geheimhaltungspflicht darstellt. Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und stellte das Ersturteil wieder her.

Die Entscheidung ist nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 1998. Ihre Grundidee bleibt für das österreichische Arbeitsrecht bedeutsam: Eine Vertragsklausel darf rechtswidriges Verhalten nicht vor den davon betroffenen Personen verbergen.

Wann darf eine Geheimhaltungspflicht bei rechtswidrigem Verhalten greifen?

Eine Geheimhaltungspflicht schützt grundsätzlich legitime Interessen des Unternehmens. Dazu zählen etwa Kundendaten, Preislisten, technische Entwicklungen, interne Kalkulationen oder nicht veröffentlichte Geschäftsstrategien. Der Arbeitgeber muss an der Geheimhaltung ein objektiv berechtigtes Interesse haben.

Das Angestelltengesetz (AngG) enthält wichtige Regeln für das Arbeitsverhältnis. § 36 AngG betrifft insbesondere die Grenzen von Konkurrenzklauseln. Für die Beurteilung einer Verschwiegenheitsvereinbarung kommen daneben die konkrete Vertragsformulierung, allgemeine zivilrechtliche Grundsätze und der Schutz berechtigter Interessen hinzu.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bildet als zentrale Grundlage des österreichischen Privatrechts den Rahmen für Verträge und ihre Grenzen. Eine Vertragsstrafe kann nicht automatisch jede Weitergabe interner Informationen sanktionieren. Entscheidend bleibt, welche Information betroffen war und ob die Arbeitgeberin deren Geheimhaltung rechtmäßig verlangen durfte.

In Österreich gilt: Eine Geheimhaltungspflicht bei rechtswidrigem Verhalten schützt keine Informationen über strafrechtlich relevantes oder sonst rechtswidriges Verhalten, wenn der Arbeitnehmer die Mitteilung sachlich, gezielt und zur Vermeidung eines konkreten Schadens offenlegt. Das folgt aus dem Kerngedanken der Entscheidung 8 ObA 131/98t und der erforderlichen Interessenabwägung.

Der OGH prüfte deshalb nicht nur den Wortlaut der Klausel. Er untersuchte zuerst, ob überhaupt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorlag. Danach bewertete er, ob die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hatte. Rechtswidrige Geschäftspraktiken gehören nach dieser Prüfung nicht zu den schützenswerten Geheimnissen.

Für Arbeitnehmer bedeutet das jedoch keinen Freibrief. Wer interne Informationen öffentlich macht, obwohl eine gezielte Meldung ausgereicht hätte, kann sich weiterhin rechtlichen Risiken aussetzen. Das gilt besonders bei echten Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder bloßen Vermutungen.

Warum der OGH die Warnung an den Geschäftspartner erlaubte – Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.11.1998 (8 ObA 131/98t) entschieden, dass die Mitteilung über den Versuch, einen Arbeitnehmer zu einer Urkundenfälschung zu bewegen, keine verbotene Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses war.

Der entscheidende Punkt lag in der Qualität der Information. Der Arbeitnehmer berichtete nicht über eine gewöhnliche interne Geschäftsangelegenheit. Er schilderte vielmehr ein Verhalten, das nach der rechtlichen Bewertung des OGH strafrechtlich relevant sein konnte. Eine Arbeitgeberin kann sich nicht auf Geheimhaltung berufen, um einen solchen Vorgang gegenüber dem konkret betroffenen Geschäftspartner unsichtbar zu machen.

Auch die Art der Mitteilung spielte eine zentrale Rolle. Der Arbeitnehmer informierte nicht wahllos die Öffentlichkeit. Er wandte sich an jene Person, deren Geschäftsunterlagen und Interessen unmittelbar betroffen waren. Der OGH sah darin ein schonenderes Mittel als eine sofortige Strafanzeige.

Damit stellte das Gericht eine abgestufte Betrachtung an. Eine gezielte Warnung an den Betroffenen kann zulässig sein. Eine Veröffentlichung in sozialen Medien oder gegenüber unbeteiligten Dritten wäre anders zu bewerten. Die Reichweite, der Inhalt und der Zweck der Offenlegung müssen jeweils zusammenpassen.

Überraschend war außerdem, dass der OGH nicht auf besonders ehrenhafte Motive bestand. Der Arbeitnehmer hatte aus Ärger über seinen ehemaligen Arbeitgeber gehandelt. Das allein nahm der Information nicht ihre rechtfertigende Wirkung. Maßgeblich blieb, dass die Mitteilung einen rechtswidrigen Vorgang betraf und sich an den konkret gefährdeten Geschäftspartner richtete.

Auch seine Zeugenaussage durfte der Arbeitnehmer abgeben. Eine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklausel kann einen Zeugen nicht dazu verpflichten, im Gerichtsverfahren eine mögliche Pflichtverletzung des früheren Arbeitgebers zu verschweigen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gericht die Aussage zur Wahrheitsfindung benötigt.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell zwischen vollständigem Schweigen und öffentlicher Anprangerung wählen. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt eine präzise Betrachtung. Wichtig sind die Beweislage, der Empfänger der Information, die Formulierung und die konkrete Gefahr.

Für Arbeitnehmer ergeben sich drei besonders wichtige Schritte:

  • Beweise sichern: Bewahren Sie E-Mails, Nachrichten, Dokumente und Gesprächsnotizen auf. Notieren Sie Namen möglicher Zeugen und den zeitlichen Ablauf.
  • Adressaten begrenzen: Informieren Sie zuerst den konkret betroffenen Geschäftspartner, eine zuständige Behörde oder ein Gericht. Vermeiden Sie unnötige Weitergaben an Kollegen oder die Öffentlichkeit.
  • Fakten von Bewertungen trennen: Beschreiben Sie, was tatsächlich gesagt oder verlangt wurde. Behaupten Sie keine Straftat, wenn Sie den Vorgang nicht belegen können.

Besondere Vorsicht gilt bei einer geforderten Konventionalstrafe. Prüfen Sie, ob die Klausel echte Geschäftsgeheimnisse schützt oder pauschal jede interne Information erfasst. Lassen Sie auch beurteilen, ob eine Kündigungsanfechtung, eine Entlassung oder eine Gegenforderung mit der Offenlegung zusammenhängt.

Arbeitgeber sollten Verschwiegenheitsklauseln klarer formulieren. Eine Regelung sollte zwischen Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten und Meldungen über rechtswidrige Vorgänge unterscheiden. Eine Vertragsstrafe, die jede Weitergabe unabhängig vom Inhalt erfasst, kann im Streitfall zu weit gehen.

Ein interner Meldeweg reduziert Risiken. Beschäftigte sollten wissen, an welche Stelle sie verdächtige Vorgänge melden können. HR-Abteilungen sollten außerdem dokumentieren, wie sie mit Hinweisen umgehen. Bei einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Arbeitsgericht entscheidet oft die frühe Sicherung der Beweise über die praktische Durchsetzbarkeit.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und der OGH prüfen in arbeitsrechtlichen Rechtsmittelverfahren nicht nur Vertragsüberschriften. Entscheidend ist die tatsächliche Interessenlage. Wer eine Vertragsstrafe verlangt, muss daher zeigen können, dass eine geschützte Information und ein unzulässiger Verstoß vorlagen.

Häufige Fragen zur Offenlegung rechtswidriger Vorgänge

Kann ich meinen ehemaligen Arbeitgeber über einen Versuch zur Urkundenfälschung informieren?
Ja, eine sachliche und gezielte Information kann zulässig sein. Nach 8 ObA 131/98t vom 12.11.1998 verletzt sie die Geheimhaltungspflicht nicht, wenn sie rechtswidriges Verhalten betrifft und sich an den konkret betroffenen Geschäftspartner richtet.

Habe ich trotz einer Geheimhaltungsklausel das Recht, vor Gericht auszusagen?
Ja, wahrheitsgemäße Zeugenaussagen dürfen nicht allein durch eine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklausel verhindert werden. Der OGH stellte in 8 ObA 131/98t klar, dass die Aussage über einen möglichen Rechtsverstoß zulässig sein kann.

Kann mein Arbeitgeber wegen einer Meldung eine Vertragsstrafe verlangen?
Nein, nicht automatisch. Eine Vertragsstrafe setzt einen wirksamen Verstoß gegen eine zulässige Geheimhaltungspflicht voraus. Nach 8 ObA 131/98t schützt eine solche Klausel kein strafrechtlich relevantes oder sonst rechtswidriges Verhalten.

Darf ich den Vorfall sofort in sozialen Medien veröffentlichen?
Nein, eine öffentliche Veröffentlichung ist nicht automatisch erlaubt. Nach den Grundsätzen aus 8 ObA 131/98t sollten Betroffene zunächst einen geeigneten, engeren Adressaten wählen und nur notwendige, beweisbare Tatsachen mitteilen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber wegen der Meldung kündigt oder entlässt?
Eine Kündigung oder Entlassung kann rechtlich angreifbar sein, wenn sie unzulässig auf einer berechtigten Meldung beruht. Maßgeblich sind der Inhalt der Meldung, ihre Form und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kündigungsanfechtung sowie die Grundsätze aus 8 ObA 131/98t.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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