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Gerichtsstand Betriebsrat Österreich

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Gerichtsstand Betriebsrat Österreich

Kollektive Feststellungsklage des Betriebsrats: Warum der Wohnort nicht das bequemste Gericht bestimmt

Wenn ein Betriebsrat für viele Beschäftigte klagt, darf er nicht automatisch den Wohnort eines einzelnen Arbeitnehmers als Gerichtsstand auswählen. Das zeigt der Gerichtsstand Betriebsrat Österreich bei der kollektiven Feststellungsklage des Betriebsrats nach österreichischem Arbeitsrecht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.11.2009 in (OGH 16.11.2009, 9 ObA 109/09h), dass der Betriebsrat nicht allein wegen der Wohnsitze betroffener Arbeitnehmer das günstigste Arbeits- und Sozialgericht auswählen darf.

1.200 Beschäftigte, viele Wohnorte – und ein Streit um Wien

Der Betriebsrat eines österreichweit tätigen Unternehmens wollte eine grundsätzliche Rechtsfrage für mehrere Arbeitnehmer gerichtlich klären lassen. Nach seinen Angaben waren rund 1.200 Beschäftigte betroffen. Mindestens drei von ihnen hatten ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Wien.

Diese Verbindung zu Wien hielt der Betriebsrat für ausreichend. Er wollte die verbundenen Verfahren dort führen. Das Unternehmen sah die Sache anders. Sein Sitz lag in Innsbruck. Nach seiner Auffassung durfte der Betriebsrat nicht aus den Wohnorten der betroffenen Arbeitnehmer das für ihn günstigste Arbeits- und Sozialgericht auswählen.

Das Erstgericht erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Verfahren an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf. Es meinte, der Betriebsrat könne sich auf den Wohnsitz eines betroffenen Arbeitnehmers berufen. Dagegen wandte sich die Arbeitgeberin erfolgreich an den OGH.

Die Entscheidung ist mehr als 15 Jahre alt und daher nicht als aktuelle Judikatur zu bezeichnen. Ihre praktische Bedeutung besteht aber fort, weil sie die Grenzen kollektiver Verfahren des Betriebsrats beschreibt. Nachzulesen ist die Entscheidung 9 ObA 109/09h im (OGH 16.11.2009, 9 ObA 109/09h).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.11.2009 in 9 ObA 109/09h, dass ein Betriebsrat bei einer kollektiven Feststellungsklage nicht allein wegen der Wohnsitze betroffener Arbeitnehmer das günstigste Arbeits- und Sozialgericht auswählen darf.

Welche Regeln gelten für den Gerichtsstand in Österreich?

Das zentrale Gesetz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG). Es regelt, welches Gericht für arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. § 4 ASGG enthält Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit. § 54 ASGG ermöglicht dem Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen, eine grundsätzliche Rechtsfrage für mehrere Arbeitnehmer klären zu lassen.

Bei diesem besonderen Verfahren geht es nicht darum, jedem einzelnen Beschäftigten unmittelbar einen Geldbetrag zuzusprechen. Der Betriebsrat soll vielmehr eine Rechtsfrage verbindlich klären lassen. Typische Themen können die Einstufung, die Entlohnung, die Arbeitszeit oder die Anwendung einer Betriebsvereinbarung sein.

Der Betriebsrat handelt dabei nicht als Rechtsnachfolger der einzelnen Arbeitnehmer. Er besitzt eine eigene gesetzliche Klagebefugnis. Genau diese rechtliche Stellung unterscheidet das Verfahren von einer individuellen Klage auf Lohn, Urlaub, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu.

In Österreich gilt: Der Gerichtsstand Betriebsrat Österreich richtet sich nicht automatisch nach den Wohnorten der betroffenen Arbeitnehmer. Nach § 54 ASGG kann der Betriebsrat eine grundsätzliche Rechtsfrage für mehrere Arbeitnehmer klären lassen, aber daraus folgt nicht automatisch ein Wahlrecht zwischen sämtlichen Wohnsitzen der Betroffenen. Für den Gerichtsstand bleibt § 4 ASGG maßgeblich. Regelmäßig kommt deshalb der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers in Betracht, sofern kein besonderer gesetzlicher Gerichtsstand greift.

Das verhindert eine kaum kontrollierbare Zersplitterung der Verfahren. Bei einem Unternehmen mit Beschäftigten in ganz Österreich könnten sonst zahlreiche Gerichte zuständig werden. Der OGH hielt bis zu 16 verschiedene Gerichtsstände für denkbar. Ein solches Ergebnis würde die Verfahrensplanung erschweren und könnte den Gerichtsstand von eher zufälligen Wohnsitzen abhängig machen.

Warum der OGH das Wahlrecht des Betriebsrats begrenzte

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.11.2009 in 9 ObA 109/09h entschieden, dass der Betriebsrat den Gerichtsstand nicht allein aus den Wohnsitzen der betroffenen Arbeitnehmer wählen darf. Entscheidend war die Funktion des besonderen Feststellungsverfahrens. Der Betriebsrat verfolgt eine eigene kollektive Aufgabe. Er setzt nicht die individuellen Ansprüche jedes einzelnen Beschäftigten durch.

Das Rekursgericht hatte den Begriff „Kläger“ weit ausgelegt. Daraus leitete es ab, dass der Betriebsrat zwischen den Wohnsitzen aller betroffenen Arbeitnehmer wählen könne. Der OGH folgte dieser Betrachtung nicht. Er stellte den Zweck der gesetzlichen Regelung über eine rein wörtliche Auslegung.

Die Arbeitnehmer bleiben zwar vom Ergebnis betroffen. Ihre Wohnsitze machen sie aber nicht automatisch zu Klägern des Verfahrens. Der Betriebsrat führt den Testprozess aus eigener gesetzlicher Befugnis. Deshalb kann er nicht ohne Weiteres sämtliche Gerichtsstände nutzen, die einzelnen Arbeitnehmern bei eigenen Klagen offenstehen könnten.

Das Gericht berücksichtigte außerdem die praktischen Folgen. Bei rund 1.200 betroffenen Arbeitnehmern hätte die Sichtweise des Rekursgerichts eine Vielzahl möglicher Gerichte eröffnet. Ein Betriebsrat hätte damit möglicherweise jenes Gericht auswählen können, das aus organisatorischen oder taktischen Gründen am günstigsten erscheint.

Der OGH bestätigte daher die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Arbeitgebers in Innsbruck. Das Revisionsrekursbegehren der Arbeitgeberin hatte Erfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde wiederhergestellt. Wie der OGH in 9 ObA 109/09h klarstellte, darf die kollektive Funktion des Betriebsrats nicht mit einer freien Wahl sämtlicher individueller Arbeitnehmergerichtsstände gleichgesetzt werden.

Gerichtsstand Betriebsrat Österreich und Rechtsanwalt Wien: Was praktisch gilt

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst klären, welche Art von Verfahren tatsächlich läuft. Eine Klage des Betriebsrats kann eine gemeinsame Rechtsfrage betreffen. Sie ersetzt aber nicht automatisch die persönliche Durchsetzung eigener Ansprüche. Das gilt insbesondere bei Entgeltforderungen, offenen Urlaubsansprüchen oder Ansprüchen aus einer Kündigung.

  • Arbeitnehmer sollten den Verfahrensgegenstand prüfen: Fragen Sie den Betriebsrat, ob es um ein Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG oder um die Durchsetzung individueller Ansprüche geht.
  • Eigene Unterlagen vollständig sichern: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Einstufungsunterlagen und Schreiben des Arbeitgebers können für eine spätere Einzelklage entscheidend sein.
  • Fristen sofort kontrollieren: Kollektivvertragliche Verfallsfristen, gesetzliche Verjährung und Fristen für eine Kündigungsanfechtung laufen nicht automatisch zugunsten jeder betroffenen Person.

Ein Betriebsratsverfahren kann eine wichtige Orientierung schaffen. Ob es den individuellen Anspruch eines bestimmten Arbeitnehmers erfasst, hängt jedoch vom Inhalt des Begehrens und von der konkreten Rechtsfrage ab. Wer etwa zusätzlich eine Zahlung verlangt, muss die persönliche Anspruchsgrundlage und die laufenden Fristen gesondert prüfen lassen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt der Schwerpunkt zunächst auf der örtlichen Zuständigkeit. Wird ein Verfahren an einem Gericht eingeleitet, das nur mit dem Wohnsitz einzelner Beschäftigter begründet wird, sollte der Arbeitgeber den Gerichtsstand frühzeitig prüfen. Ein Zuständigkeitseinwand muss rechtzeitig und ausdrücklich erhoben werden.

Der Arbeitgeber sollte außerdem unterscheiden, ob eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag, eine betriebliche Übung oder eine individuelle Vertragsklausel betroffen ist. Diese Einordnung beeinflusst, welche Rechtsfrage der Betriebsrat überhaupt wirksam zum Gegenstand eines Testprozesses machen kann. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist daher nicht schon deshalb zuständig, weil einzelne Betroffene dort wohnen. Umgekehrt kann das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zuständig sein, wenn dort der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmens liegt.

Häufige Fragen zur Klage des Betriebsrats

Kann ich mich auf das Verfahren des Betriebsrats verlassen?
Nein. Nach § 54 ASGG klärt das Verfahren grundsätzlich eine gemeinsame Rechtsfrage. Eigene Zahlungs- oder Urlaubsansprüche müssen Arbeitnehmer gesondert prüfen. Die Entscheidung 9 ObA 109/09h betrifft vor allem den Gerichtsstand und ersetzt keine individuelle Anspruchsanalyse.

Kann der Betriebsrat das Gericht am Wohnort eines Arbeitnehmers auswählen?
Nein. Nach § 4 und § 54 ASGG sowie 9 ObA 109/09h darf der Betriebsrat nicht allein wegen eines betroffenen Wohnsitzes das günstigste Arbeits- und Sozialgericht bestimmen. Maßgeblich ist regelmäßig der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers.

Was passiert, wenn das falsche Gericht angerufen wurde?
In Österreich gilt: Nach § 4 ASGG kann sich das Gericht für örtlich unzuständig erklären und das Verfahren an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht überweisen. Nach 9 ObA 109/09h kam deshalb eine Überweisung an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in Betracht.

Habe ich Anspruch auf eine eigene Klage trotz Betriebsratsverfahren?
Ja, grundsätzlich. § 54 ASGG nimmt Arbeitnehmern nicht automatisch die Möglichkeit, eigene Ansprüche geltend zu machen. Verfallsfristen und Verjährung müssen jedoch unabhängig davon geprüft werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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