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Geschäftsführer ohne Gehalt: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Geschäftsführer ohne Gehalt: OGH-Urteil

Geschäftsführer ohne Gehalt: Wann jahrelanges Schweigen den Entgeltanspruch ausschließt

Wer acht Jahre als Geschäftsführer ohne Gehalt arbeitet, kann trotzdem leer ausgehen, wenn er von Anfang an wusste, dass die konkrete Gesellschaft kein Entgelt zahlt. Der Fall zeigt, warum eine fehlende schriftliche Vereinbarung im österreichischen Arbeitsrecht besonders riskant ist. Das gilt vor allem bei entsandten Geschäftsführern, mehreren verbundenen Unternehmen und einer Vergütung durch eine andere Gesellschaft.

Nach acht Jahren kam die Forderung nach Geschäftsführerentgelt

Der Arbeitnehmer war kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer einer Gesellschaft. Gleichzeitig übte er Geschäftsführerfunktionen bei zwei anderen Unternehmen aus. Von diesen Unternehmen erhielt er auch sein Geschäftsführerentgelt. Eine Gesellschafterin hatte ihn in die beklagte Gesellschaft entsandt. Die andere Gesellschafterin entsandte den zweiten Geschäftsführer.

Der Kläger leitete die beklagte Gesellschaft mehr als acht Jahre lang. Einen eigenen Geschäftsführervertrag mit dieser Gesellschaft schloss er nicht ab. Während dieser Zeit ging er selbst davon aus, dass die beklagte Gesellschaft kein zusätzliches Geschäftsführerentgelt zahlen müsse. Die Gesellschaft behandelte seine Tätigkeit ebenfalls als unentgeltlich.

Später änderte sich seine Sichtweise. Der Kläger verlangte nun eine Vergütung von der Gesellschaft, für die er seine Organfunktion ausgeübt hatte. Er argumentierte, dass eine Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich nicht ohne angemessenes Entgelt bleiben dürfe. Die Gesellschaft hielt dagegen, dass nie ein Entgelt vereinbart worden sei und die jahrelange Praxis eindeutig gewesen sei.

Die Vorinstanzen folgten der Argumentation der Gesellschaft. Sie werteten das Verhalten der Beteiligten als schlüssige Vereinbarung, wonach der Kläger für diese Gesellschaft unentgeltlich tätig sein sollte. Der Kläger wollte diese Beurteilung nicht akzeptieren und erhob außerordentliche Revision.

Die Fundstelle lautet: Oberster Gerichtshof (OGH) vom 08.10.2008, (OGH 08.10.2008, 9 ObA 15/08h). Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 08.10.2008 in 9 ObA 15/08h, dass eine über Jahre akzeptierte unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit schlüssig vereinbart sein kann und deshalb kein Entgeltanspruch gegen die beklagte Gesellschaft bestand.

Entscheidend war nicht bloß das Fehlen eines Vertrags. Gewicht hatten auch die Vergütung durch zwei andere Unternehmen, die besondere Gesellschafterstruktur und die eigene Erwartung des Klägers, von der beklagten Gesellschaft kein Geld zu erhalten. Das jahrelange Verhalten erklärte der OGH nicht als nachträglichen Verzicht auf ein bestehendes Gehalt. Es sprach vielmehr dafür, dass die Unentgeltlichkeit bereits von Beginn an vereinbart war.

Geschäftsführer ohne Gehalt: Gilt automatisch der Anspruch auf angemessene Zahlung?

Das zentrale Gesetz ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). § 1152 ABGB regelt, dass ein angemessenes Entgelt als vereinbart gilt, wenn jemand Leistungen erbringt und keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde. Diese Regel greift jedoch nicht zwingend, wenn die Beteiligten eine unentgeltliche Tätigkeit vereinbart haben.

Eine solche Vereinbarung muss nicht immer ausdrücklich in einem Dokument stehen. Sie kann sich aus den Umständen ergeben. Gerichte prüfen etwa, wer die Tätigkeit veranlasste, wer die Arbeit bezahlte, welche Funktion die Person innehatte und wie sich die Beteiligten über längere Zeit verhielten. Auch die Kommunikation zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern kann eine wichtige Rolle spielen.

In Österreich gilt: Nach § 1152 ABGB haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, wenn keine Unentgeltlichkeit vereinbart wurde; bei einem Organ-Geschäftsführer können jedoch Funktion, Vergütungsstruktur und jahrelanges Verhalten eine schlüssige unentgeltliche Vereinbarung belegen.

Die Einordnung als Arbeitnehmer ist dabei nicht automatisch. Ein Geschäftsführer kann Organ der GmbH, angestellter Geschäftsführer oder aufgrund eines anderen Vertrags tätig sein. Diese Unterschiede beeinflussen Dienstverhältnis, Weisungsbindung, Sozialversicherung, Kündigungsschutz und Entgeltanspruch. Das österreichische Arbeitsrecht behandelt eine Organstellung daher nicht ohne Weiteres wie ein gewöhnliches Angestelltenverhältnis.

Auch typische Begriffe wie Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu helfen in dieser Konstellation nur eingeschränkt weiter. Zuerst muss feststehen, ob überhaupt ein Dienstverhältnis mit der beklagten Gesellschaft bestand. Fehlt dieses, stellen sich Fragen zur Kündigung oder Abfertigung möglicherweise gar nicht.

Für die rechtliche Beurteilung zählt außerdem die konkrete Gesellschaft. Wird ein Geschäftsführer von einem Gesellschafterunternehmen entsandt und dort bezahlt, folgt daraus nicht automatisch ein zusätzlicher Anspruch gegen die empfangende Gesellschaft. Umgekehrt beseitigt die Zahlung durch ein anderes Unternehmen einen Anspruch nicht zwingend. Entscheidend bleibt die Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der jeweiligen Gesellschaft.

Warum 9 ObA 15/08h die jahrelange Praxis stärker gewichtete als die spätere Forderung

Der Oberste Gerichtshof hat am 08.10.2008 in 9 ObA 15/08h entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Geschäftsführers zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen vertretbar von einer schlüssig vereinbarten Unentgeltlichkeit ausgegangen waren. Der OGH prüfte damit nicht jede denkbare Auslegung des Sachverhalts neu. Eine außerordentliche Revision setzt vielmehr voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Die Vorinstanzen hatten die Umstände gemeinsam betrachtet. Der Kläger erhielt Geschäftsführerentgelt von zwei anderen Unternehmen. Die Gesellschafterinnen entsandten jeweils einen Geschäftsführer. Die beklagte Gesellschaft sollte in einer besonderen Unternehmensstruktur vor allem Aufträge an diese Unternehmen oder verbundene Unternehmen vergeben. Vor diesem Hintergrund erschien es vertretbar, dass die Geschäftsführertätigkeit für die beklagte Gesellschaft ohne eigene Vergütung erfolgen sollte.

Der Überraschungsmoment liegt darin, dass der Kläger nicht erst nach einer ausdrücklichen Ablehnung auf sein Gehalt verzichtete. Sein Verhalten konnte vielmehr zeigen, dass er von Anfang an keine Zahlung dieser Gesellschaft erwartete. Das unterscheidet den Fall von einer Situation, in der ein Arbeitnehmer jahrelang ein zugesagtes Entgelt erhält und der Arbeitgeber später die Zahlung einstellt.

Die Entscheidung besagt nicht, dass Geschäftsführer grundsätzlich unentgeltlich arbeiten müssen. Sie legt auch keine allgemeine Vermutung gegen Geschäftsführerentgelt fest. Sie zeigt vielmehr, wie Gerichte widersprüchliche Vertragsunterlagen, tatsächliche Zahlungen und langjährige Kommunikation bewerten können. Der OGH in 9 ObA 15/08h beanstandete die Beurteilung der Vorinstanzen nicht als unvertretbar.

Für die Praxis ist außerdem wichtig, dass der OGH nach der dargestellten Beurteilung kein Dienstverhältnis mit der beklagten Gesellschaft annahm. Damit fehlte nicht nur eine konkrete Berechnung des angemessenen Entgelts. Bereits die Grundlage für einen Anspruch aus einem entgeltlichen Dienstvertrag war nicht gegeben.

Geschäftsführer ohne Gehalt in Österreich: Rechtsanwalt Wien hilft bei der Prüfung

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf Ihre Funktionsbezeichnung oder auf mündliche Zusagen vertrauen. Entscheidend ist die gesamte Dokumentation. Sammeln Sie Gesellschaftsverträge, Bestellungsbeschlüsse, Protokolle, E-Mails, Organigramme und Zahlungsunterlagen. Daraus muss hervorgehen, für welche Gesellschaft Sie tätig waren und wer Ihre Vergütung getragen hat.

Besonders kritisch wird die Lage, wenn mehrere Gesellschaften verbunden sind. Dann sollte jede Tätigkeit getrennt beschrieben werden. Eine Person kann bei einem Unternehmen angestellt sein, bei einem zweiten Unternehmen Organfunktion ausüben und für ein drittes Unternehmen Beratungsleistungen erbringen. Pauschale Formulierungen verschleiern diese Unterschiede und erschweren später die Durchsetzung von Ansprüchen.

  • Prüfen Sie vor einer Nachforderung, ob die konkrete Gesellschaft jemals ein Entgelt zugesagt oder Zahlungen geleistet hat.
  • Dokumentieren Sie schriftlich Aufgaben, Weisungen, Arbeitszeit, Berichtspflichten und die jeweils zahlende Gesellschaft.
  • Vereinbaren Sie vor Beginn oder Fortsetzung der Tätigkeit Entgelt, Beginn, Beendigung und Verantwortungsbereich eindeutig.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bei entsandten Geschäftsführern eine dreiseitige Regelung erwägen. Die entsendende Gesellschaft, die empfangende Gesellschaft und der Geschäftsführer sollten festhalten, wer welche Funktion übernimmt und welche Gesellschaft das Entgelt bezahlt. Ein dokumentierter Gesellschafterbeschluss kann zusätzliche Klarheit schaffen, ersetzt aber nicht immer einen präzisen Vertrag.

Eine nachträgliche Änderung der Praxis sollte ebenfalls sauber dokumentiert werden. Soll ein bisher unentgeltlich tätiger Geschäftsführer künftig bezahlt werden, braucht es eine klare Vereinbarung über den Beginn der Vergütung. Umgekehrt sollte ein Arbeitgeber eine behauptete Unentgeltlichkeit nicht erst im Streitfall erstmals erwähnen. Die jahrelange Praxis allein kann helfen, birgt aber erhebliche Beweisrisiken.

Vor einer rückwirkenden Forderung ist eine rechtliche Prüfung besonders wichtig. Sie sollte klären, ob Organstellung, Angestelltenverhältnis oder ein anderer Vertrag vorlag. Ebenso relevant sind mögliche Verjährung, kollektivvertragliche Ansprüche, Sozialversicherung und die Frage, ob die Tätigkeit tatsächlich für die Gesellschaft oder primär für ein Gesellschafterunternehmen erfolgte.

Häufige Fragen zur unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit

Kann ich als Geschäftsführer ohne Gehalt nachträglich Gehalt verlangen?
Ja, grundsätzlich kann § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt begründen. Nach 9 ObA 15/08h kann jedoch langjähriges Verhalten eine von Anfang an vereinbarte Unentgeltlichkeit beweisen.

Habe ich Anspruch auf Geschäftsführerentgelt, wenn ein anderes Unternehmen mich bezahlt?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist die Vereinbarung mit der konkreten Gesellschaft. Zahlungen eines anderen Unternehmens können nach 9 ObA 15/08h gegen einen zusätzlichen Entgeltanspruch sprechen.

Was passiert, wenn ich jahrelang ohne Zahlung für eine GmbH arbeite?
In Österreich gilt: Die Dauer allein entscheidet nicht. Nach § 1152 ABGB und 9 ObA 15/08h können Funktion, Unternehmensstruktur und widerspruchslose Praxis eine schlüssige Unentgeltlichkeit ergeben.

Gilt die Entscheidung 9 ObA 15/08h für jeden Geschäftsführer?
Nein. Die Entscheidung 9 ObA 15/08h vom 08.10.2008 betrifft die konkrete Vertrags- und Unternehmensstruktur. Sie begründet keine allgemeine Regel, wonach Geschäftsführer unentgeltlich arbeiten müssen.

Kann ein Geschäftsführer Kündigungsanfechtung oder Abfertigung verlangen?
Ja, das kann bei bestehendem Dienstverhältnis möglich sein. Vorher muss nach § 105 ArbVG sowie den Regeln zur Abfertigung geklärt werden, ob die Person Organ, Angestellter oder ausschließlich für eine andere Gesellschaft tätig war.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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