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gesetzliche Abfertigung Selbstkündigung Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  14.06.2026
gesetzliche Abfertigung Selbstkündigung Österreich

Gesetzliche Abfertigung bei Selbstkündigung: Wenn eine Woche Übergabe nicht alles ändert

Sie kündigen selbst, bleiben aber noch eine Woche zur Einschulung des Nachfolgers – gibt es dann doch gesetzliche Abfertigung bei Selbstkündigung? gesetzliche Abfertigung Selbstkündigung Österreich

Eine Woche länger für die Einschulung – und plötzlich doch Abfertigung?

Der Arbeitnehmer war seit Jahren als Kundendienstleiter tätig. Er kündigte selbst, weil er sich in die Selbständigkeit verabschieden wollte. Das Unternehmen bat ihn, den Nachfolger noch kurz einzuarbeiten. Man einigte sich auf eine Woche Übergabe – gegen eine extra Zahlung. Soweit, so unspektakulär.

Dann passierte der Fehler: Ein Bestätigungsschreiben aus dem Unternehmen sprach irrtümlich von einer „einvernehmlichen Auflösung“ und stellte Zahlungen bis in den Folgemonat in Aussicht. Wenige Tage später folgte die Korrektur: Es bleibe bei der Selbstkündigung; nur das Enddatum verschiebe sich um kurze Zeit. Der Mitarbeiter akzeptierte den „Rückzieher“ nicht und klagte auf gesetzliche Abfertigung und weiteres Entgelt.

OGH 30.11.1995, 8ObA310/95: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass eine kurze Verschiebung des Endtermins zur Einschulung die Selbstkündigung nicht in eine einvernehmliche Auflösung umwandelt und daher keine gesetzliche Abfertigung Alt auslöst. Siehe (OGH 30.11.1995, 8ObA310/95).

Die Gerichte entschieden uneinheitlich. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Mitarbeiter die gesetzliche Abfertigung. Schließlich landete der Streit beim Höchstgericht. Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 30.11.1995, 8ObA310/95). Und dort fiel die Wende aus Sicht des Arbeitnehmers ernüchternd aus.

Klare Aussage für die Praxis: Der Oberste Gerichtshof stellte am 30.11.1995 in 8ObA310/95 klar, dass eine kurze Verschiebung des Endtermins zur Einschulung den Beendigungsgrund Selbstkündigung nicht in eine einvernehmliche Auflösung umwandelt und daher keine gesetzliche Abfertigung auslöst.

gesetzliche Abfertigung Selbstkündigung Österreich: Was bedeutet das konkret?

Im Fokus steht die gesetzliche Abfertigung Selbstkündigung Österreich: Eine bloße Verlängerung zur Übergabe ändert den Beendigungsgrund nicht und erzeugt keinen Anspruch auf Abfertigung Alt, solange keine echte einvernehmliche Auflösung vereinbart wird.

Wann gibt es gesetzliche Abfertigung bei Selbstkündigung – und wann nicht?

Die gesetzlichen Spielregeln sind im Angestelltengesetz (AngG) und ergänzend im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert. Die Frage lautet: Welche Auflösungsart liegt vor – Selbstkündigung, einvernehmliche Auflösung, Arbeitgeberkündigung oder Entlassung? Denn davon hängen Abfertigung Alt, Kündigungsfristen und weitere Ansprüche ab.

Nach § 23 Abs 7 Angestelltengesetz (AngG) besteht bei Selbstkündigung kein Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung im Alt-System. Eine „freiwillige Abfertigung“ kann es geben, aber diese beruht auf Vereinbarung, nicht auf Gesetz. Die einvernehmliche Auflösung kann hingegen Abfertigung auslösen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt und das Dienstverhältnis dem Abfertigung-Alt-System unterliegt.

Wichtig ist daher, was Parteien wirklich wollen und was sie ausdrücklich festhalten. Wird nur das Enddatum wegen Übergabe verschoben, bleibt die Auflösungsart in der Regel gleich. Wird hingegen die Selbstkündigung zurückgenommen und eine echte einvernehmliche Auflösung vereinbart, ändern sich die Rechtsfolgen deutlich – inklusive möglicher Abfertigung Alt.

  • Selbstkündigung: keine gesetzliche Abfertigung Alt (§ 23 Abs 7 AngG), nur offene Ansprüche und Urlaubsausmaß.
  • Einvernehmliche Auflösung: je nach System (Alt/Neu) mögliche Abfertigung Alt oder Abfertigungskasse.
  • Arbeitgeberkündigung: Abfertigung Alt grundsätzlich fällig, wenn Anspruch bereits „erdient“ wurde.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 7 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer bei Selbstkündigung keinen Anspruch auf gesetzliche Abfertigung im Alt-System; eine bloße Verschiebung des Endtermins zur Übergabe oder Einschulung ändert daran nichts. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Diese Klarstellung unterstreicht die gesetzliche Abfertigung Selbstkündigung Österreich: Ohne ausdrückliche einvernehmliche Auflösung bleibt es bei null Anspruch im Alt-System.

Was der OGH wirklich entschied – und warum das Berufungsgericht kippte

OGH 30.11.1995, 8ObA310/95: Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die einvernehmliche Verschiebung des Endtermins zur Einschulung des Nachfolgers die Auflösungsart nicht ändert und daher keine gesetzliche Abfertigung zusteht.

Der Knackpunkt war der Parteiwille. Der Arbeitnehmer hatte bereits wirksam selbst gekündigt. Die spätere Vereinbarung, noch eine Woche zu bleiben und dafür eine freiwillige Zahlung zu erhalten, zeigte nach Ansicht des OGH keinen Willen, die Beendigungsart umzuwandeln. Es ging nur um den Zeitpunkt und um eine zusätzliche, ausdrücklich freiwillige Leistung.

Das zwischenzeitliche HR-Schreiben, das versehentlich „einvernehmliche Auflösung“ und Zahlungen bis in den Folgemonat nannte, half dem Arbeitnehmer nicht. Der Irrtum wurde sofort aufgeklärt und ein korrigiertes Schreiben vorgelegt. Aus den Regeln über Willenserklärungen und Irrtum nach den §§ 871 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) folgt: Maßgeblich ist der redliche, erklärte Parteiwille, nicht ein offenkundig falsches Etikett.

Die Instanzen sahen es zuvor unterschiedlich: Erstgericht – keine Abfertigung; Berufungsgericht – Abfertigung zugesprochen; OGH – Ersturteil wiederhergestellt. Solche Konstellationen landen in Wien typischerweise zunächst beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Unabhängig vom Gerichtsstand gilt österreichisches Arbeitsrecht einheitlich in ganz Österreich.

Eine klare Konsequenz für die Praxis lautet: Eine kurze Einschulung nach Kündigung schafft keinen neuen „Mini-Vertrag“ mit neuen Rechtsfolgen. Die Auflösungsart bleibt Selbstkündigung, solange nicht ausdrücklich und übereinstimmend eine einvernehmliche Auflösung samt ihren Folgen vereinbart wird – das betont 8ObA310/95.

Praktische Konsequenzen – wie Sie Fehler vermeiden und Ansprüche sichern

Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Eine kurze Übergabezeit nach Ihrer eigenen Kündigung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf gesetzliche Abfertigung Alt; dafür braucht es eine echte, klar erklärte einvernehmliche Auflösung.

Im Lichte der gesetzliche Abfertigung Selbstkündigung Österreich sollten Formulierungen, Enddatum und Zahlungszusagen eindeutig dokumentiert werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

  • Fixieren Sie schriftlich, ob es bei der Selbstkündigung bleibt oder ob eine echte einvernehmliche Auflösung vereinbart ist – inklusive konkreter Rechtsfolgen (Abfertigung Alt/Neu).
  • Kontrollieren Sie GKK-Abmeldung, Enddatum und Lohnabrechnung sofort. Weichen Beendigungsart oder Datum ab, reklamieren Sie noch am selben Tag schriftlich.
  • Arbeitgeber/HR: Vermeiden Sie Formulierungen wie „einvernehmliche Auflösung“, wenn nur der Endtermin verschoben wird. Bezeichnen Sie Zusatzleistungen klar als „freiwillig, ohne Präjudiz“.

Im Abfertigung-Alt-System lohnt es sich, vor Ausspruch der Selbstkündigung zu verhandeln. Wer gesetzliche Abfertigung will, braucht eine einvernehmliche Auflösung oder eine Arbeitgeberkündigung – nicht bloß eine Verlängerung zur Übergabe. In streitigen Situationen zählt der nachweisbare Parteiwille; widersprüchliche Schreiben sollten Sie umgehend klären.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich ein Vier-Augen-Prinzip bei Beendigungsschreiben. Eine Checkliste „Beendigungsart/Enddatum/Abfertigungsfolgen“ verringert das Risiko, dass ein falsches Wort später als „Umwandlung“ ausgelegt wird. Genau das stand im Mittelpunkt von 8ObA310/95 – entschieden nach österreichischem Arbeitsrecht, mit Signalwirkung über den Einzelfall hinaus.

Häufige Fragen zum Unterschied zwischen Selbstkündigung, einvernehmlicher Auflösung und Abfertigung

Kann ich nach Selbstkündigung durch eine kurze Übergabe doch gesetzliche Abfertigung bekommen?
In Österreich gilt: Nein, eine bloße Verschiebung des Endtermins zur Einschulung ändert die Auflösungsart nicht. Rechtsgrundlage: § 23 Abs 7 Angestelltengesetz (AngG) und die Entscheidung 8ObA310/95.

Habe ich Anspruch auf gesetzliche Abfertigung, wenn der Arbeitgeber „einvernehmlich“ in ein Schreiben tippt?
Nein, ein Irrtum im Schreiben schafft keinen Anspruch, wenn der Parteiwille klar bei Selbstkündigung blieb. Maßgeblich sind § 23 Abs 7 AngG und OGH 8ObA310/95; Irrtumsregeln: §§ 871 ff ABGB.

Was passiert, wenn wir tatsächlich eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren?
In Österreich gilt: Eine echte einvernehmliche Auflösung kann Abfertigung Alt auslösen, sofern das System anwendbar ist. Rechtsgrundlage: § 23 AngG; im Zweifel schriftlich festhalten und Zahlungsansprüche präzisieren.

Kann ich eine freiwillige Abfertigung verlangen, wenn keine gesetzliche zusteht?
Nein, einen Rechtsanspruch auf „freiwillige Abfertigung“ gibt es nicht. Solche Zahlungen beruhen auf Vereinbarung. Rechtsgrundlage: § 23 Abs 7 AngG (Ausschluss bei Selbstkündigung); Orientierung durch OGH 8ObA310/95.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung zu gesetzliche Abfertigung Selbstkündigung Österreich

In Wien sorgt die frühzeitige Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt Wien dafür, dass Beendigungsart, Enddatum und Abfertigungsfolgen sauber festgehalten werden. So vermeiden Sie Streit um Abfertigung Alt und sichern Ansprüche im Einklang mit § 23 Angestelltengesetz (AngG) und OGH 8ObA310/95.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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