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OGH: gesicherte Beschäftigung bei Vertretungsstunden

Startseite  •  Aktuelles  •  10.10.2026
OGH: gesicherte Beschäftigung bei Vertretungsstunden

Fast Vollzeit gearbeitet, aber nicht abgesichert: Was der OGH zur gesicherten Beschäftigung von Vertragslehrern sagt

gesicherte Beschäftigung bei Vertretungsstunden entsteht nicht automatisch, wenn Arbeitnehmer über Jahre zusätzliche Vertretungsstunden übernehmen. Sie können vor einer Kürzung geschützt sein, ohne dadurch automatisch eine gesicherte Beschäftigung zu erhalten. Genau diese überraschende Situation beschreibt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2006. Eine Vertragslehrerin arbeitete zeitweise beinahe Vollzeit, obwohl ihr Vertrag nur 65 Prozent einer Vollbeschäftigung zusicherte. Sie wollte erreichen, dass ihr höchstes tatsächliches Beschäftigungsausmaß dauerhaft anerkannt wird.

Wie aus einer Teilzeitstelle beinahe eine Vollzeitbeschäftigung wurde

Die Lehrerin arbeitete seit September 1990 beim Landesschulrat. Ihre Tätigkeit bestand zunächst vor allem darin, konkret bestimmte Lehrerinnen und Lehrer zu vertreten. Ab November 1997 war ihr Dienstverhältnis unbefristet. Der Vertrag legte 13 Werteinheiten fest. Das entsprach 65 Prozent einer Vollbeschäftigung.

Gleichzeitig durfte der Dienstgeber sie nach Bedarf bis zu einer Vollbeschäftigung einsetzen. Diese Möglichkeit blieb nicht bloße Theorie. Die Lehrerin übernahm immer wieder zusätzliche Aufgaben. Teilweise vertrat sie Kolleginnen und Kollegen über mehrere Monate. Manche Vertretungen dauerten ein ganzes Schuljahr, insbesondere bei Karenzen.

Im Schuljahr 2000/2001 erreichte ihr Einsatz mit 19,55 Werteinheiten den höchsten Stand. Das entsprach 97,45 Prozent einer Vollbeschäftigung. Für die Lehrerin lag darin mehr als eine gelegentliche Mehrleistung. Sie hatte über längere Zeit fast wie eine Vollzeitkraft gearbeitet und erwartete, dass dieses Ausmaß Bestand haben würde.

Der Dienstgeber sah die Sache anders. Nach seiner Auffassung waren nur 13 Werteinheiten dauerhaft zugesichert. Die zusätzlichen 6,55 Werteinheiten beruhten auf konkreten Vertretungen und sollten bei Wegfall des Vertretungsbedarfs wieder entfallen können. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Der (OGH 22.02.2006, 9 ObA 33/05a) bestätigte das Ergebnis, korrigierte die Begründung aber teilweise. Die zusätzlichen Stunden waren nicht bloß kurzfristige Supplierungen. Sie bildeten eine zusätzliche, nicht gesicherte Verwendung. Wegen ihrer langen Dauer durfte der Dienstgeber diese Stunden jedoch nicht mehr ohne Zustimmung der Lehrerin reduzieren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.02.2006 in 9 ObA 33/05a, dass langfristig geleistete Vertretungsstunden nach mehr als sieben Jahren nicht einseitig gekürzt werden durften, dadurch aber nicht zu gesicherten Beschäftigungsstunden wurden. Die Klage auf Feststellung einer dauerhaften Beschäftigung von 19,55 Werteinheiten blieb deshalb erfolglos.

Gesicherte Beschäftigung bei Vertretungsstunden: Wann wird Zusatzarbeit dauerhaft?

Für die Beurteilung kommt es zuerst auf den Arbeitsvertrag an. Entscheidend ist, welches Beschäftigungsausmaß ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Lehrerin waren das 13 Werteinheiten. Dieses Grundausmaß stellte die gesicherte Verwendung dar. Der Vertrag konnte daneben zusätzliche Einsätze ermöglichen, ohne diese automatisch dauerhaft abzusichern.

Maßgeblich war außerdem die Unterscheidung zwischen kurzfristiger Supplierung und längerfristiger Vertretung. Eine Supplierung betrifft typischerweise einzelne Stunden oder kurze Zeiträume. Eine Karenzvertretung über mehrere Monate oder ein ganzes Schuljahr hat dagegen ein anderes Gewicht. Sie kann als zusätzliche Verwendung neben dem gesicherten Grundausmaß eingeordnet werden.

Das Kerngesetz ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). § 39 Abs. 2 und 3 VBG unterscheidet zwischen gesicherter und nicht gesicherter Verwendung. Die Bestimmung schützt eine langfristig ausgeübte zusätzliche Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen vor einer einseitigen Reduktion.

In Österreich gilt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 22.02.2006 in 9 ObA 33/05a klar, dass nach § 39 Abs. 2 und 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) langfristig ausgeübte zusätzliche Vertretungsstunden nicht automatisch zu gesicherten Stunden werden, nach mehr als sieben Jahren aber nicht ohne Weiteres einseitig reduziert werden dürfen. Das österreichische Arbeitsrecht trennt damit zwischen einem Schutz vor Kürzung und einem Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung.

Diese Differenz ist praktisch wichtig. Ein Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Dienstgeber eine jahrelang ausgeübte Zusatzverwendung nicht einfach beendet. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass diese Stunden in das vertraglich gesicherte Grundausmaß aufgenommen werden müssen. Wer im Verfahren ausdrücklich nur eine gesicherte Beschäftigung einklagt, erhält nicht automatisch eine andere, rechtlich schwächere Form des Schutzes zugesprochen.

Warum die Lehrerin teilweise recht bekam und trotzdem verlor

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.02.2006 (9 ObA 33/05a) entschieden, dass langfristige Karenzvertretungen zusätzliche nicht gesicherte Werteinheiten begründen konnten, die nach mehr als sieben Jahren nicht einseitig reduziert werden durften.

Der entscheidende Punkt lag in der tatsächlichen Verwendung. Die Unterinstanzen hatten die zusätzlichen Stunden im Wesentlichen als zulässige Vertretung neben der vertraglichen Teilzeitbeschäftigung betrachtet. Der OGH differenzierte genauer. Mehrmonatige Vertretungen und Einsätze über ganze Schuljahre waren keine bloßen kurzfristigen Ausnahmen.

Damit entstand allerdings keine gesicherte Beschäftigung im Umfang von 19,55 Werteinheiten. Die zusätzlichen 6,55 Werteinheiten blieben rechtlich nicht gesichert. Sie konnten wegen der langen Verwendung dennoch nicht mehr ohne Zustimmung der Lehrerin entzogen werden. Der Schutz bezog sich also auf die Reduktion, nicht auf die dauerhafte Umwandlung in eine Vertragsgrundlage.

Diese Unterscheidung entschied den Prozess. Die Lehrerin hatte eine Feststellungsklage erhoben. Sie wollte gerichtlich bestätigt haben, dass ihr das höchste Beschäftigungsausmaß dauerhaft zusteht. Das Gericht durfte ihr nicht einfach einen anderen Anspruch zusprechen, nämlich den Schutz vor einer einseitigen Kürzung nicht gesicherter Stunden.

Der OGH gab der Revision daher nicht Folge. Die Klägerin musste der beklagten Partei außerdem EUR 729,45 an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen. Das Ergebnis zeigt, wie wichtig die genaue Formulierung eines Klagebegehrens ist. Zwischen „Diese Stunden sind gesichert“ und „Diese Stunden dürfen nicht einseitig reduziert werden“ liegt ein erheblicher rechtlicher Unterschied.

Was Arbeitnehmer und Dienstgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Zahl der geleisteten Stunden betrachten. Entscheidend sind Dauer, Anlass und konkrete Organisation der zusätzlichen Arbeit. Auch die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien kann eine wichtige Rolle spielen. Eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien kann die Unterlagen und das konkrete Beschäftigungsausmaß prüfen.

  • Dokumentieren Sie jede Vertretung: Halten Sie vertretene Person, Zeitraum, Werteinheiten, Stundenpläne und schriftliche Einsatzanordnungen fest.
  • Trennen Sie Grundausmaß und Zusatzverwendung: Prüfen Sie Dienstvertrag, Nachträge und Gehaltsabrechnungen darauf, welche Stunden ausdrücklich gesichert waren.
  • Reagieren Sie schriftlich auf eine Kürzung: Widersprechen Sie einer Reduktion zusätzlicher Stunden und erklären Sie, dass Sie dieser Änderung nicht zustimmen.
  • Holen Sie vor einem Nachtrag Beratung ein: Eine Unterschrift kann die bisherige Rechtsposition verändern oder spätere Ansprüche erschweren.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko in einer jahrelangen, regelmäßig wiederkehrenden Praxis. Wenn eine Teilzeitkraft über viele Jahre zusätzliche Vertretungsstunden übernimmt, kann daraus eine rechtlich geschützte zusätzliche Verwendung entstehen. Der bloße Hinweis auf den ursprünglichen Vertrag mit niedrigerem Ausmaß reicht dann möglicherweise nicht aus.

Verträge und Einsatzpläne sollten deshalb klar zwischen kurzfristigen Supplierungen und längerfristigen Karenzvertretungen unterscheiden. Dokumentiert werden sollten insbesondere die vertretene Person, der konkrete Zeitraum und die Frage, ob die zusätzliche Verwendung nur vorübergehend oder wiederholt über längere Zeit angeordnet wurde. Eine Betriebsvereinbarung kann organisatorische Regeln schaffen, ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung des einzelnen Vertragsverhältnisses.

Die Entscheidung betrifft zwar eine Vertragslehrerin, ihre Logik kann auch für andere langfristige Zusatzleistungen im öffentlichen Dienst bedeutsam sein. Fragen zu Entgelt, Verfall und Verjährung müssen gesondert geprüft werden. Das gilt ebenso für eine mögliche Kündigungsanfechtung oder Sozialwidrigkeit; diese Themen folgen anderen Voraussetzungen als die Beurteilung zusätzlicher Werteinheiten.

Häufige Fragen zu gesicherter Beschäftigung und Vertretungsstunden

Kann ich nach jahrelangen Vertretungsstunden eine gesicherte Beschäftigung verlangen?
Nein, nicht automatisch. Nach § 39 Abs. 2 und 3 VBG können langfristige Zusatzstunden geschützt sein, ohne zu gesicherten Stunden zu werden. Der OGH stellte dies in 9 ObA 33/05a klar.

Habe ich Anspruch auf Weiterzahlung zusätzlicher Vertretungsstunden?
Ja, möglicherweise. Nach § 39 Abs. 3 VBG kann eine mehr als sieben Jahre ausgeübte zusätzliche Verwendung nicht ohne Zustimmung reduziert werden. Zahlungsansprüche hängen von Einsatz, Entgelt und Kürzung ab.

Was passiert, wenn der Dienstgeber meine langjährige Karenzvertretung beendet?
Eine einseitige Beendigung kann nach § 39 Abs. 3 VBG unzulässig sein, wenn die zusätzliche Verwendung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Mehrmonatige oder ganzjährige Karenzvertretungen sind nicht ohne Weiteres kurzfristige Supplierungen.

Kann eine Klage auf gesicherte Stunden trotz jahrelanger Mehrarbeit scheitern?
Ja. 9 ObA 33/05a zeigt, dass jahrelange Mehrarbeit zwar Schutz vor Reduktion begründen kann. Für dauerhaft gesicherte Stunden muss diese weitergehende Rechtsposition nach § 39 VBG bewiesen werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Verhandlungen zu einvernehmlichen Auflösungen bis hin zu Verwarnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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