
Gleichbehandlung bei der Einstufung: Höhere Tätigkeit, aber verlorene Gehaltsstufe? OGH klärt die Grenzen
Gleichbehandlung bei der Einstufung Österreich entsteht nicht automatisch, wenn Beschäftigte in eine höher bewertete Tätigkeit wechseln. Genau diese Erfahrung machten zwei Beschäftigte, die als Tester mehr verdienten als zuvor, ihre bisherige Gehaltsstufe aber nicht mitnehmen durften. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2011 zeigt, welche Nachweise Arbeitnehmer benötigen.
Der Wechsel zum Tester brachte mehr Gehalt – aber eine niedrigere Stufe
Zwei Beschäftigte arbeiteten zunächst als Abnahmehelfer. Beide wechselten später auf eigenen Wunsch in eine Tätigkeit als Tester. Der Erstkläger trat diese neue Aufgabe im Jahr 2003 an, die Zweitklägerin folgte im Jahr 2004. Die neue Tätigkeit war höher bewertet. Beide wurden deshalb in eine höhere Verwendungsgruppe eingereiht und verdienten als Tester mehr als zuvor.
Der Wechsel hatte jedoch einen Haken. Die Beschäftigten wollten ihre bisherige Gehaltsstufe 6 behalten. Das Unternehmen stufte den Erstkläger stattdessen in die Stufe 1 und die Zweitklägerin in die Stufe 3 der neuen Verwendungsgruppe ein. Die höhere Verwendungsgruppe brachte zwar ein höheres Einkommen. Die bisher erreichte Stufe innerhalb des Entgeltsystems blieb aber unberücksichtigt.
Die beiden Arbeitnehmer sahen darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Sie verwiesen auf andere Beschäftigte, die bei einem Wechsel in eine höhere Verwendungsgruppe ihre bisherige Gehaltsstufe behalten durften. Außerdem spielte eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1971 eine Rolle. Die darauf gestützte Argumentation wurde im Revisionsverfahren allerdings nicht mehr weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht kam zu keinem ausreichenden Nachweis eines allgemeinen betrieblichen Prinzips. Nach seiner Einschätzung gab es nur einen objektiv vergleichbaren Fall. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass das Unternehmen bei jedem Aufstieg die bisherige Gehaltsstufe anrechnen müsse. Die Beschäftigten wandten sich daraufhin an den OGH.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.07.2011 (9 ObA 78/10a), dass die Revision zweier Beschäftigter zurückzuweisen ist, weil ein einzelner Vergleichsfall kein allgemeines betriebliches Prinzip zur Beibehaltung einer höheren Gehaltsstufe beweist. Damit bestätigte der OGH nicht, dass eine Mitnahme der Gehaltsstufe grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Entscheidend war vielmehr die fehlende Grundlage für den behaupteten Gleichbehandlungsanspruch. Die Entscheidung ist hier im (OGH 27.07.2011, 9 ObA 78/10a) abrufbar.
Gleichbehandlung bei der Einstufung Österreich: Welche Regeln gelten?
Die Einstufung richtet sich in Österreich häufig nach einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer Kombination dieser Grundlagen. Eine höhere Verwendungsgruppe kann deshalb eine neue Einstufung innerhalb eines Entgeltschemas auslösen. Ob bisherige Vorrückungen, Dienstzeiten oder Gehaltsstufen angerechnet werden, hängt von den konkreten Regelungen ab.
Als zentrale Prozessnorm ist die Zivilprozessordnung (ZPO) relevant. § 502 Abs 1 ZPO lässt eine Revision an den OGH nur zu, wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu beurteilen ist. Das bedeutet: Der OGH prüft nicht jede behauptete Fehlbeurteilung eines Einzelfalls nochmals vollständig. Fehlt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, kann er die Revision zurückweisen.
Daneben gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Er verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln, wenn er eine Gruppe nach einem erkennbaren allgemeinen Prinzip begünstigt. Der Grundsatz ersetzt aber keine kollektivvertragliche Einstufungsregel. Wer sich darauf beruft, muss zunächst zeigen, welche Arbeitnehmer vergleichbar sind und welches betriebliche Vorgehen der Arbeitgeber angewendet hat.
In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Einstufung ein erkennbares allgemeines Arbeitgeberprinzip und eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung nachweisen; § 502 Abs 1 ZPO begrenzt zusätzlich die Revision auf erhebliche Rechtsfragen. Ein einzelner Sonderfall genügt dafür regelmäßig nicht. Das gilt unabhängig davon, ob es um Entgelt, Vorrückung, Abfertigung Alt/Neu oder eine neue Verwendungsgruppe geht.
Wichtig ist außerdem der zeitliche Zusammenhang. Spätere Einstufungen können eine frühere Benachteiligung nicht ohne Weiteres beweisen. Sie müssen mit der ursprünglichen Situation vergleichbar sein. Unterschiede bei Tätigkeit, Qualifikation, Eintrittsdatum, kollektivvertraglicher Grundlage oder Verhandlungssituation können eine unterschiedliche Behandlung sachlich erklären.
Warum der OGH die Revision zurückwies
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.07.2011 (9 ObA 78/10a) entschieden, dass die Revision zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht festgestellt werden konnte. Der OGH folgte damit der Beurteilung des Berufungsgerichts. Die Entscheidung betraf vor allem die Frage, ob aus den festgestellten Tatsachen ein allgemeines betriebliches Prinzip abgeleitet werden durfte.
Die Beschäftigten konnten nach den Feststellungen nur einen wirklich vergleichbaren Fall nennen. Dieser Fall zeigte zwar, dass eine Beibehaltung der bisherigen Gehaltsstufe vorkommen konnte. Er bewies aber noch nicht, dass das Unternehmen stets nach diesem Muster vorging. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt mehr voraus als eine punktuelle günstigere Behandlung einer anderen Person.
Der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Ein Arbeitgeber darf nicht nach einem allgemeinen Schema vorgehen und dieses nur bei einzelnen Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund durchbrechen. Dann kann die benachteiligte Person verlangen, nach demselben Prinzip behandelt zu werden. Umgekehrt entsteht aus jeder individuellen Ausnahme noch keine betriebliche Regel. Das gilt besonders, wenn der Vergleichsfall auf anderen Umständen beruhte.
Der OGH bewertete außerdem die Sache als einzelfallabhängig. Die Frage, ob Beschäftigte tatsächlich vergleichbar sind, hängt unter anderem von der Tätigkeit, dem Zeitpunkt des Wechsels und den geltenden Einstufungsregeln ab. Eine erhebliche Rechtsfrage lag deshalb nicht vor. Die Revision konnte nicht dazu dienen, die gesamte Tatsachenwürdigung nochmals zu eröffnen.
Für die beiden Beschäftigten lag die Enttäuschung darin, dass der Aufstieg zwar mehr Verantwortung und mehr Einkommen brachte, die bereits erreichte Gehaltsstufe aber nicht erhalten blieb. Der Prozess scheiterte jedoch nicht an einem generellen Verbot der Anrechnung. Ausschlaggebend war der fehlende Nachweis eines allgemeinen, vom Unternehmen willkürlich durchbrochenen Prinzips. Genau darin liegt die zentrale Aussage von 9 ObA 78/10a.
Welche Schritte bei einer strittigen Neueinstufung wirklich helfen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur Ihre eigene Lohnabrechnung prüfen. Entscheidend ist der Vergleich mit tatsächlich gleichartigen Fällen im selben Unternehmen. Sammeln Sie die Unterlagen, aus denen sich Tätigkeit, Wechselzeitpunkt, Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe ergeben.
Eine schriftliche Begründung des Arbeitgebers kann wichtige Hinweise liefern. Fragen Sie, welche kollektivvertragliche Bestimmung, Betriebsvereinbarung oder interne Einstufungsrichtlinie angewendet wurde. Prüfen Sie auch, ob die neue Tätigkeit tatsächlich dieselben Anforderungen hatte wie die Tätigkeit der Vergleichsperson.
- Sichern Sie Arbeitsvertrag, Änderungsvereinbarung, Einstufungsmitteilung, Lohnzettel und relevante Betriebsvereinbarungen.
- Erstellen Sie eine Vergleichstabelle mit Tätigkeit, Qualifikation, Wechselzeitpunkt, Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe.
- Verlangen Sie schriftlich die Begründung für die Einstufung und prüfen Sie Verfalls- und Verjährungsfristen.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation jeder Neueinstufung. Sie sollte festhalten, welche Tätigkeit übertragen wurde, welches Regelwerk galt und weshalb die bisherige Gehaltsstufe angerechnet oder nicht angerechnet wurde. Unterschiedliche Ergebnisse brauchen objektive Gründe.
Das Risiko liegt nicht in jeder unterschiedlichen Behandlung. Problematisch wird sie, wenn mehrere vergleichbare Fälle nach einem erkennbaren Muster behandelt wurden und nur einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund davon abweichen. Eine einheitliche Checkliste kann helfen, solche Widersprüche früh zu erkennen.
Gleichbehandlung bei der Einstufung Österreich: Rechtsanwalt Wien hilft bei der Prüfung
Auch eine Kündigungsanfechtung oder ein Anspruch auf Entgeltdifferenz folgt eigenen Voraussetzungen. Die richtige Einstufung ist daher getrennt von Fragen der Sozialwidrigkeit, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder einer Abfertigung zu prüfen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) beurteilen solche Fragen anhand des konkreten Prozessstoffs. Eine frühe rechtliche Prüfung kann verhindern, dass Ansprüche wegen Ausschlussfristen verloren gehen.
Häufige Fragen zur Gleichbehandlung bei der Einstufung
Kann ich meine Gehaltsstufe bei einem Wechsel in eine höhere Verwendungsgruppe behalten?
Ja, das kann möglich sein, wenn Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder ein allgemeines betriebliches Prinzip die Anrechnung vorsieht. Nach 9 ObA 78/10a genügt ein einzelner Vergleichsfall jedoch regelmäßig nicht.
Habe ich Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn Kollegen besser eingestuft wurden?
Nein, nicht automatisch. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt vergleichbare Fälle und eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung; § 502 Abs 1 ZPO betrifft zusätzlich die Zulässigkeit einer Revision.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber meine Einstufung nicht begründet?
Nein, eine fehlende Begründung beweist noch keine Benachteiligung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und die anwendbare Einstufungsregel müssen dennoch geprüft werden. Verlangen Sie die Grundlagen schriftlich und sichern Sie Vergleichsunterlagen.
Kann ich spätere Fälle als Beweis für meine frühere Benachteiligung verwenden?
Ja, aber nur eingeschränkt. Spätere Fälle müssen tatsächlich vergleichbar sein und das frühere betriebliche Prinzip belegen. Nach 9 ObA 78/10a beweisen sie eine frühere Benachteiligung nicht automatisch.
Wann sollte ich arbeitsrechtliche Beratung einholen?
Ja, eine rasche Prüfung ist sinnvoll, wenn eine Entgeltdifferenz besteht, mehrere Vergleichsfälle vorliegen oder Verfallsfristen laufen. Maßgeblich sind Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag und die konkrete Einstufung in Österreich.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.