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Heimfahrten bei Arbeitskräfteüberlassung: OGH-Urteil

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Heimfahrten bei Arbeitskräfteüberlassung: OGH-Urteil

Heimfahrten bei Arbeitskräfteüberlassung: OGH ersetzt die Wochenfahrt, aber nicht die Reisezeit

Fünf Stunden Zugfahrt nach Hause, jede Woche – bezahlt wurde dem Arbeitnehmer aber nur ein Teil seiner Heimfahrten bei Arbeitskräfteüberlassung. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2008 zeigt, welche Ansprüche bei weit entfernten Baustelleneinsätzen bestehen. Der Oberste Gerichtshof entschied am 05.06.2008 in (OGH 05.06.2008, 9 ObA 30/07p), dass ein überlassener Arbeitnehmer bei einem mehr als 120 Kilometer entfernten Einsatz mit notwendiger Übernachtung Anspruch auf Ersatz typischerweise wöchentlicher Heimfahrten, aber nicht auf eine zusätzliche Vergütung der Reisezeit zwischen Wohnort und Einsatzort hat.

350 Kilometer zwischen Wohnort und Baustelle: Warum der Arbeitnehmer jedes Wochenende heimfuhr

Der Arbeitnehmer war von September 2005 bis März 2006 bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen beschäftigt. Das Unternehmen überließ ihn ausschließlich einem Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Gasunternehmen. Seine Arbeit verrichtete er auf Baustellen in Innsbruck. Sein Wohnort blieb jedoch Klagenfurt. Zwischen beiden Orten lagen rund 350 Kilometer.

Eine tägliche Rückkehr war deshalb praktisch ausgeschlossen. Während der Arbeitswoche wohnte der Arbeitnehmer in einer Pension in Innsbruck. Am Wochenende fuhr er regelmäßig mit dem Zug nach Klagenfurt zurück. Danach reiste er wieder nach Innsbruck, um am nächsten Arbeitstag die Tätigkeit aufzunehmen. Jede Strecke dauerte ungefähr fünf Stunden.

Die Arbeitgeberin ersetzte die Kosten allerdings nur einmal monatlich. Der Arbeitnehmer verlangte den Ersatz sämtlicher typischer wöchentlicher Heimfahrten. Zusätzlich forderte er eine Vergütung für die Reisezeit. Das Erstgericht gab ihm bei beiden Punkten recht. Das Berufungsgericht bestätigte den Kostenersatz, wies jedoch den Anspruch auf zusätzliche Bezahlung der Reisezeit ab.

Die Entscheidung wurde danach von beiden Seiten bekämpft. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich insbesondere mit der Frage, ob die kollektivvertraglichen Regeln auch gelten, wenn der Arbeitnehmer direkt auf einer Baustelle eingesetzt wird. Nachzulesen ist die Entscheidung OGH 05.06.2008, 9 ObA 30/07p.

Der OGH entschied am 05.06.2008 in 9 ObA 30/07p, dass ein überlassener Arbeitnehmer bei einem mehr als 120 Kilometer entfernten Einsatz mit notwendiger Übernachtung Anspruch auf Ersatz typischerweise wöchentlicher Heimfahrten, aber nicht auf eine zusätzliche Vergütung der Reisezeit zwischen Wohnort und Einsatzort hat.

Heimfahrten bei Arbeitskräfteüberlassung: Welche Regeln gelten für Fahrtkosten und Reisezeit in Österreich?

Maßgeblich ist zunächst das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Beschäftiger. Nach § 10 Abs 1 AÜG ist auf das Mindestentgelt Bedacht zu nehmen, das im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gilt. Damit wird aber nicht automatisch jede Reisezeit zur bezahlten Arbeitszeit.

Zusätzlich kommt der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ins Spiel. Er sieht bei bestimmten Entfernungen Regelungen über Fahrtkosten, An- und Abreise sowie Heimfahrten vor. Entscheidend ist, ob die Entfernung eine tägliche Rückkehr unzumutbar macht. Bei einer Entfernung von mehr als 120 Kilometern und notwendiger Nächtigung am Einsatzort kann eine regelmäßige Heimfahrt am Ende der Arbeitswoche vorgesehen sein.

In Österreich gilt: § 10 Abs 1 AÜG kann in Verbindung mit dem einschlägigen Kollektivvertrag einen Anspruch auf Ersatz typischer Heimfahrten begründen, schafft aber nicht automatisch eine zusätzliche Vergütung für die private Reise zwischen Wohnung und Einsatzort. Fahrtkostenersatz und Wegzeitvergütung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Der erste Anspruch soll finanzielle Aufwendungen ausgleichen. Der zweite kann eine besondere berufliche Wegbelastung abgelten.

Der OGH unterschied deshalb zwischen der Fahrtkostenerstattung und der sogenannten Wegzeitvergütung. Die kollektivvertragliche Vergütung für Wege zwischen einem ständigen Betrieb und einer auswärtigen Baustelle betrifft nicht ohne Weiteres die Strecke vom privaten Wohnort zum Einsatzort. Auch eine Entlassung, Kündigungsanfechtung oder Abfertigung Alt beziehungsweise Abfertigung Neu betrifft andere Fragen als die Reisekostenabrechnung.

Eine einzelvertragliche Regelung darf den kollektivvertraglichen Anspruch nicht ohne Weiteres verschlechtern. Die Beschränkung auf nur eine Heimfahrt pro Monat widersprach nach der Entscheidung dem günstigeren Zweck der kollektivvertraglichen Bestimmung. Vertragsklauseln müssen daher immer gemeinsam mit dem anzuwendenden Kollektivvertrag geprüft werden.

Was der Oberste Gerichtshof am 5. Juni 2008 tatsächlich entschied

Der Oberste Gerichtshof entschied am 05.06.2008 in 9 ObA 30/07p, dass wöchentliche Heimfahrten bei einem weit entfernten Baustelleneinsatz zu ersetzen sind, die dafür benötigte Reisezeit aber keine zusätzliche Wegzeitvergütung auslöst. Beide Revisionen blieben erfolglos.

Der entscheidende Gesichtspunkt war die Entfernung von rund 350 Kilometern. Eine tägliche Heimkehr war dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Deshalb durfte er grundsätzlich am Ende der Arbeitswoche nach Hause fahren. Der OGH stellte außerdem klar, dass die Regel nicht davon abhängt, ob der Arbeitnehmer am festen Betriebsort des Beschäftigers oder unmittelbar auf einer Baustelle arbeitet.

Für den Arbeitnehmer machte es wirtschaftlich keinen wesentlichen Unterschied, wo genau er seine Arbeit begann. In beiden Varianten musste er wegen des weit entfernten Einsatzes unter der Woche am Einsatzort bleiben. Die Belastung entstand durch die Entfernung und die notwendige Unterkunft, nicht durch die bloße Bezeichnung des Arbeitsortes.

Anders beurteilte das Gericht die Reisezeit. Die Fahrt zwischen Klagenfurt und Innsbruck war zwar lang und persönlich belastend. Sie stellte aber keinen zusätzlichen Weg zwischen einem ständigen Betrieb und einer auswärtigen Baustelle dar. Der Arbeitnehmer konnte daher die Kosten ersetzt verlangen, nicht jedoch zusätzlich jene zehn Stunden bezahlt bekommen, die er jedes Wochenende im Zug verbrachte.

Diese Abgrenzung ist für das österreichische Arbeitsrecht besonders wichtig. Nicht jede beruflich veranlasste Ortsveränderung führt zu einem Anspruch auf Entgelt für die gesamte Reisezeit. Entscheidend bleiben der konkrete Kollektivvertrag, die Funktion der Reise und die Frage, ob die Zeit als Arbeitszeit, Wegzeit oder bloße An- und Abreise einzuordnen ist.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Einsatz nicht nur anhand des Dienstzettels beurteilen. Wichtig sind der tatsächliche Wohnort, der konkrete Beschäftigerbetrieb, die jeweiligen Baustellen und die Übernachtungen. Auch der Betriebsrat kann bei der Aufklärung helfen, wenn wiederkehrende Einsätze mehrere Arbeitnehmer betreffen.

  • Entfernung dokumentieren: Notieren Sie Wohnort, Einsatzort, Baustelle, Übernachtungsort und die tatsächlichen Fahrten. Bewahren Sie Zugtickets, Tankbelege und Rechnungen auf.
  • Abrechnung vergleichen: Prüfen Sie Fahrtkosten, Tagesgeld, Nächtigungsgeld und Heimfahrten anhand des anwendbaren Kollektivvertrags. Achten Sie besonders auf die Unterscheidung zwischen einer monatlichen und einer wöchentlichen Heimfahrt.
  • Ansprüche schriftlich geltend machen: Übermitteln Sie dem Arbeitskräfteüberlasser eine konkrete Aufstellung mit Datum, Strecke und Betrag. Setzen Sie eine angemessene Frist und beachten Sie kollektivvertragliche Verfallsfristen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in unklaren Einsatzprozessen. Vor jeder Überlassung sollten sie die Entfernung vom Wohnort, die notwendige Nächtigung und die voraussichtliche Heimreisefrequenz dokumentieren. Eine interne Abrechnungspraxis ersetzt keine Prüfung des Kollektivvertrags.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Entfernungsgrenzen von 60 beziehungsweise 120 Kilometern. Ebenso wichtig ist die klare Trennung zwischen tatsächlichen Fahrtkosten und einer möglichen Wegzeitvergütung. Eine einzelvertragliche Klausel, die nur eine Heimfahrt pro Monat vorsieht, kann unwirksam sein, wenn sie den kollektivvertraglichen Anspruch verkürzt.

Rechtsanwalt Wien: Wann ist eine Prüfung sinnvoll?

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein, wenn die örtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt jedoch von den Verfallsfristen, der Beweislage und dem konkret anzuwendenden Kollektivvertrag ab. Eine anwaltliche Prüfung empfiehlt sich besonders bei mehreren Baustellen, unterschiedlichen Beschäftigern oder hohen offenen Beträgen.

Häufige Fragen zu Heimfahrten und unbezahlter Reisezeit

Kann ich bei einem weit entfernten Baustelleneinsatz wöchentliche Heimfahrten verlangen?
Ja. Nach § 10 Abs 1 AÜG und 9 ObA 30/07p kann bei mehr als 120 Kilometern Entfernung und notwendiger Nächtigung am Einsatzort der Ersatz typischerweise wöchentlicher Heimfahrten bestehen.

Habe ich Anspruch auf Bezahlung der fünfstündigen Zugfahrt nach Hause?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 30/07p begründet der Ersatz der Heimfahrtkosten keine zusätzliche Wegzeitvergütung. Maßgeblich sind der Kollektivvertrag und eine wirksame Vereinbarung.

Was passiert, wenn mein Vertrag nur eine Heimfahrt pro Monat ersetzt?
Eine solche Beschränkung kann unwirksam sein. Nach 9 ObA 30/07p darf eine einzelvertragliche Regelung den günstigeren kollektivvertraglichen Anspruch nicht verkürzen. Beachten Sie außerdem die Verfallsfristen.

Gilt die Regel auch bei einer direkten Tätigkeit auf einer Baustelle?
Ja. Der OGH stellte in 9 ObA 30/07p klar, dass der Anspruch nach § 10 Abs 1 AÜG nicht vom festen Betriebsort abhängt. Ausschlaggebend sind Entfernung und notwendige Nächtigung.

Welche Unterlagen sollte ich für die Durchsetzung aufbewahren?
Bewahren Sie Dienstvertrag, Überlassungsmitteilung, Kollektivvertrag, Einsatzpläne, Fahrkarten, Tankbelege, Rechnungen und Lohnabrechnungen auf. Diese Unterlagen erleichtern die Prüfung nach § 10 AÜG und 9 ObA 30/07p.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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