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höhere Einstufung bei Arbeitskräfteüberlassung: Rechte

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
höhere Einstufung bei Arbeitskräfteüberlassung: Rechte

Höhere Einstufung bei Arbeitskräfteüberlassung: Wenn anspruchsvollere Arbeit nur mit einer Zulage abgegolten wird

Sie übernehmen dauerhaft IT-Support, Beschaffung oder Leitungsaufgaben, bleiben aber in der bisherigen Verwendungsgruppe: Genau diese Spannung prägt die Frage nach einer höhere Einstufung bei Arbeitskräfteüberlassung. Eine Verwendungszulage löst das Problem nicht automatisch. Entscheidend sind der Anwendungsbereich der Dienstordnung, die tatsächlichen Aufgaben und der Inhalt der Überlassungsvereinbarung.

Mehr Verantwortung, gleiche Einstufung: Wie der Streit begann

Mehrere Verwaltungsangestellte waren bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt. Ihre Arbeitgeberin überließ sie aufgrund einer Dreiparteienvereinbarung an eine ausgegliederte Tochtergesellschaft. Diese Tochtergesellschaft übernahm unter anderem das Facility Management, den Wirtschaftseinkauf sowie Teile der IT. Dazu gehörten Helpdesk und EDV-Support.

Das Dienstverhältnis zum Sozialversicherungsträger blieb bestehen. Die Überlassung konnte jedoch von jeder beteiligten Seite mit einer Frist von drei Monaten beendet werden. Danach war eine Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitgeber möglich. Für die Beschäftigten bedeutete diese Konstruktion: Sie arbeiteten im Alltag bei der Tochtergesellschaft, standen rechtlich aber weiterhin beim Sozialversicherungsträger unter Vertrag.

Einige Arbeitnehmer verrichteten dort höherwertige Tätigkeiten als jene, die ihrer bisherigen Einstufung entsprachen. Sie trugen mehr Verantwortung, lösten komplexere technische Probleme oder übernahmen anspruchsvollere organisatorische Aufgaben. Dafür erhielten sie lediglich eine Verwendungszulage. Der Betriebsrat vertrat hingegen die Ansicht, dass die tatsächliche Tätigkeit eine höhere Einreihung verlange.

Das Erstgericht sprach eine höhere Einreihung erst ab dem siebten Monat zu. Für die Zeit davor verneinte es den Anspruch. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Die Auseinandersetzung blieb damit nicht auf die Höhe einer Zulage beschränkt. Sie betraf die grundlegende Frage, ob die Tätigkeit, die Dienstordnung oder die Vereinbarung eine andere Einstufung verlangte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit dieser offenen rechtlichen Struktur in seiner Entscheidung (OGH 22.02.2011, 8 ObA 73/10h). Er entschied nicht endgültig, dass die Beschäftigten jedenfalls höher einzureihen waren. Stattdessen hob er die Urteile im noch offenen Umfang auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.02.2011 in 8 ObA 73/10h, dass eine höhere Einreihung bei überlassenen Arbeitnehmern erst nach Prüfung der anwendbaren Dienstordnung, zusätzlicher Einstufungsvoraussetzungen und der Überlassungsvereinbarung beurteilt werden kann.

Welche Regeln entscheiden über die richtige Verwendungsgruppe?

Die zentrale Grundlage bildete die Dienstordnung A (DO.A) für Beschäftigte im Bereich der Sozialversicherung. Bei der erstmaligen Erwähnung einschlägiger kollektivrechtlicher Grundlagen ist zu beachten, dass aktuelle Gesetzestexte über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar sind. Im Verfahren spielten insbesondere § 1 DO.A und Anlage 12 DO.A eine Rolle.

§ 1 DO.A grenzt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Dienstordnung ab. Das klingt zunächst technisch, entscheidet aber über den Anspruch. Eine Dienstordnung, die grundsätzlich Beschäftigte eines Sozialversicherungsträgers erfasst, gilt nicht automatisch in jeder Situation unverändert weiter, wenn die Arbeit bei einer ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird. Anlage 12 DO.A kann für bestimmte Überlassungssituationen besondere Regelungen enthalten.

Daneben kommt es auf die Einstufungsvoraussetzungen an. Eine höherwertige Tätigkeit allein führt nicht zwingend zu einer höheren Verwendungsgruppe. Die Dienstordnung kann zusätzlich eine Fachprüfung, ein bestimmtes Studium, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit oder eine formelle Bestellung verlangen. Eine Person kann daher anspruchsvolle Aufgaben erledigen, ohne sämtliche formalen Voraussetzungen der höheren Gruppe zu erfüllen.

Auch die Überlassungsvereinbarung kann eigenständig wichtig sein. Hat der Arbeitgeber darin eine bestimmte Tätigkeit oder eine höhere Einstufung zugesagt, kann daraus ein vertraglicher Anspruch entstehen. Dieser Anspruch muss nicht zwingend aus der Dienstordnung folgen. Er kann auf die Dauer der Überlassung beschränkt sein und muss vom kollektivrechtlichen Anspruch getrennt geprüft werden.

In Österreich gilt: Eine höherwertige Tätigkeit begründet nicht automatisch eine höhere Einstufung, wenn die anwendbare Dienstordnung zusätzliche Voraussetzungen wie Prüfung, Ausbildung, Organisationseinheit oder formelle Bestellung verlangt; daneben kann die Überlassungsvereinbarung einen eigenen Anspruch schaffen.

Diese Prüfung unterscheidet sich von anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Bei einer Kündigungsanfechtung geht es etwa um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine mögliche Sozialwidrigkeit. Bei der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu stehen Beendigungsart und Anwartschaften im Mittelpunkt. Hier geht es dagegen um Tätigkeit, Entgelt und die richtige Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe.

höhere Einstufung bei Arbeitskräfteüberlassung: Was der OGH entschied

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.02.2011 in 8 ObA 73/10h, dass die Revision der Arbeitgeberin berechtigt war und die Rechtssache wegen ungeklärter Fragen zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden musste. Eine endgültige höhere Einreihung wurde damit nicht ausgesprochen.

Der OGH setzte damit nicht einfach eine andere Monatsgrenze an die Stelle des siebten Monats. Er stellte die Prüfung auf eine breitere Grundlage. Zuerst musste geklärt werden, ob die DO.A auf die Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft überhaupt anwendbar war. Ohne diese Vorfrage ließ sich nicht verlässlich beurteilen, welche Einreihungsregeln galten.

Danach mussten die konkreten Voraussetzungen der begehrten höheren Verwendungsgruppe festgestellt werden. Die Vorinstanzen hatten nach Ansicht des OGH nicht ausreichend mit den Parteien erörtert, ob eine Fachprüfung, ein Studium, eine bestimmte Organisationseinheit oder eine formelle Bestellung erforderlich war. Das Gericht durfte deshalb nicht allein aus der tatsächlichen Schwierigkeit der Arbeit auf eine höhere Einstufung schließen.

Schließlich verlangte der OGH eine genaue Prüfung der Vereinbarungen. Die Beschäftigten könnten sich möglicherweise auf eine vertragliche Zusage berufen. Eine solche Zusage wäre aber nicht automatisch gleichbedeutend mit einer dauerhaften kollektivvertraglichen Einreihung beim Überlasser. Sie könnte vielmehr nur während der Überlassung gelten.

Die Rückverweisung zeigt den entscheidenden Punkt der Entscheidung: Arbeitsgerichte müssen tatsächliche Aufgaben und rechtliche Einstufungsregeln miteinander verbinden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein Oberlandesgericht Wien können eine Tätigkeit nicht isoliert betrachten. Sie müssen feststellen, welche Regelung gilt, welche Arbeit tatsächlich verrichtet wird und welche formalen Bedingungen erfüllt sind.

Der Beschluss aus dem Jahr 2011 ist daher keine pauschale Zusage einer höheren Einstufung für jede überlassene Person. Er verlangt eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Für die betroffenen Arbeitnehmer kann das anspruchsvoller sein, bietet aber zugleich mehrere mögliche Anspruchsgrundlagen: Dienstordnung, Überlassungsvereinbarung oder gegebenenfalls beide.

Was ein Rechtsanwalt Wien bei der Prüfung einbezieht

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur Ihre Tätigkeitsbezeichnung betrachten. Entscheidend ist, welche Aufgaben Sie tatsächlich ausführen. Eine Person mit dem Titel „Sachbearbeiter“ kann beispielsweise selbstständig komplexe IT-Störungen lösen, Einkaufsprozesse steuern oder organisatorische Verantwortung tragen. Umgekehrt reicht eine anspruchsvolle Einzelaufgabe nicht immer für die höhere Verwendungsgruppe.

Dokumentieren Sie daher Beginn, Umfang und Inhalt der höherwertigen Tätigkeit. E-Mails, Projektunterlagen, Organigramme, Zielvereinbarungen und Arbeitsaufzeichnungen können später belegen, welche Verantwortung tatsächlich übertragen wurde. Auch die Verwendungszulage sollte genau bezeichnet werden: Ihre Höhe, ihr Beginn und die Frage, ob sie ausdrücklich anstelle einer höheren Einreihung gezahlt wird.

  • Unterlagen sichern: Überlassungsvereinbarung, Dienstvertrag, Dienstordnung, Einstufung, Gehaltsabrechnungen und schriftliche Aufgabenbeschreibungen zusammentragen.
  • Voraussetzungen vergleichen: Prüfen, ob die höhere Verwendungsgruppe eine Fachprüfung, ein Studium, eine bestimmte Organisationseinheit oder eine formelle Bestellung verlangt.
  • Ansprüche schriftlich geltend machen: Auskunft zur Einstufung verlangen und mögliche Entgeltdifferenzen nicht nur mündlich ansprechen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Verfalls- und Verjährungsfristen. Wer eine Rückkehr zum Überlasserbetrieb plant oder bereits eine Versetzung erhalten hat, sollte die zeitliche Situation rasch prüfen lassen. Auch eine bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Durchsetzung offener Ansprüche erschweren.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bei bestehenden Überlassungen drei Ebenen auseinanderhalten. Erstens ist die Anwendbarkeit der Dienstordnung zu klären. Zweitens müssen die tatsächlichen Tätigkeiten mit den Einstufungsvoraussetzungen abgeglichen werden. Drittens sollte die Vereinbarung eindeutig festhalten, ob eine höhere Tätigkeit nur vorübergehend mit einer Zulage vergütet wird oder ob eine höhere Einstufung zugesagt ist.

Eine bloße Bezeichnung als „vorübergehend“ beseitigt das Risiko nicht automatisch. Entscheidend bleiben der Inhalt der Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung. Wer dauerhaft höherwertige Aufgaben überträgt, sollte deshalb Beginn, Dauer, Zuständigkeiten, Zulage und Rückkehrmöglichkeit nachvollziehbar dokumentieren.

Häufige Fragen zur höheren Einreihung bei Überlassungen

Kann ich eine höhere Einstufung verlangen, wenn ich höherwertige Aufgaben erledige?
Ja, aber nicht automatisch. Nach § 1 DO.A und Anlage 12 DO.A müssen Anwendungsbereich und zusätzliche Voraussetzungen geprüft werden. 8 ObA 73/10h verlangt außerdem die Prüfung der Überlassungsvereinbarung.

Habe ich Anspruch auf mehr Geld, wenn ich nur eine Verwendungszulage bekomme?
Ja, möglich ist ein Anspruch auf Differenzentgelt oder eine höhere Einreihung. Maßgeblich sind DO.A, tatsächliche Tätigkeit und Vertrag. Eine Zulage erledigt die Prüfung nach 8 ObA 73/10h nicht automatisch.

Was passiert, wenn meine Überlassungsvereinbarung keine höhere Einstufung nennt?
In Österreich gilt: Dann muss zuerst die Dienstordnung geprüft werden. Fehlt dort ein Anspruch, kann die höherwertige Tätigkeit allein genügen oder nicht. Entscheidend sind die konkreten Einstufungsvoraussetzungen.

Kann eine höhere Einreihung nur für die Überlassungsdauer gelten?
Ja. Eine ausdrückliche vertragliche Zusage kann auf die Dauer der Überlassung beschränkt sein. Das ergibt sich aus der Vereinbarung und unterscheidet sie von einer dauerhaften Einreihung beim Überlasserbetrieb.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung?
Sinnvoll sind Dienstvertrag, Überlassungsvereinbarung, Einstufung, Gehaltsabrechnungen, Zulagenabrechnungen, Aufgabenbeschreibungen und Nachweise über Prüfungen oder Bestellungen. Die Grundlage bildet die Einzelfallprüfung nach 8 ObA 73/10h.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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