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höhere Einstufung bei höherwertiger Tätigkeit: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  27.09.2026
höhere Einstufung bei höherwertiger Tätigkeit: OGH

Höhere Einstufung trotz höherwertiger Tätigkeit? Warum der OGH mündliche Zusagen nicht genügen ließ

Wer plötzlich Lehrlinge ausbildet, Verantwortung übernimmt und trotzdem in der bisherigen Gehaltsgruppe bleibt, fragt sich zu Recht: Gilt eine höhere Einstufung bei höherwertiger Tätigkeit automatisch? Ein Fall aus dem Bereich der ÖBB zeigt, warum die Antwort im österreichischen Arbeitsrecht von mehreren Faktoren abhängt. Entscheidend sind nicht nur die tatsächlich erledigten Aufgaben. Auch die Gehaltsordnung, interne Genehmigungswege und die Verbindlichkeit einer Zusage spielen eine zentrale Rolle.

Vom Call-Center-Mitarbeiter zum Lehrlingsausbildner: Der Weg in den Streit

Der Arbeitnehmer hatte im Unternehmen bereits verschiedene Aufgaben übernommen. Zunächst arbeitete er als Zugbegleiter. Danach war er als Auskunftsagent tätig und wechselte später als Mentor in ein Call-Center der ÖBB. Ende 2003 begann damit eine Entwicklung, die für seine spätere Forderung wichtig wurde.

Im Jahr 2006 übernahm der Arbeitnehmer zusätzlich die Tätigkeit eines Lehrlingsausbildners. Seine Vorgesetzten trauten ihm diese Aufgabe wegen seiner Fähigkeiten und seiner Erfahrung zu. Bei der Übernahme stellte sein unmittelbarer Vorgesetzter eine Einstufung in die höhere Gehaltsgruppe VIB in Aussicht. Eine schriftliche Vereinbarung über die neue Tätigkeit wurde zwar getroffen. Sie nannte jedoch keine konkrete Gehaltsgruppe.

Der Arbeitnehmer blieb in der Folge niedriger eingestuft. Trotzdem übte er bis September 2008 die Tätigkeit als Lehrlingsausbildner aus. Er war der Ansicht, seine Aufgaben entsprächen jenen eines Call-Center-Coachs oder eines Teamleiters. Deshalb verlangte er die höhere Einstufung und die Auszahlung der Gehaltsdifferenz für den vergangenen Zeitraum.

Das Erstgericht gab seiner Klage zunächst statt. Das Berufungsgericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und wies das Begehren ab. Der (OGH 29.03.2012, 9 ObA 25/12k), also der Oberste Gerichtshof (OGH), bestätigte diese Abweisung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.03.2012 in 9 ObA 25/12k, dass ein ÖBB-Mitarbeiter trotz seiner Tätigkeit als Lehrlingsausbildner keinen Anspruch auf die Gehaltsgruppe VIB und die daraus verlangte Entgeltdifferenz hatte. Damit stellte das Höchstgericht klar: Eine neue oder anspruchsvollere Aufgabe führt nicht automatisch zu einer höheren Bezahlung, wenn die einschlägige Gehaltsordnung keine eindeutige Zuordnung vorsieht.

Welche Regeln bestimmen die Bezahlung einer neuen Aufgabe?

Die Einstufung richtet sich grundsätzlich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer besonderen Gehaltsordnung. Im vorliegenden Fall war § 24 Abs 2 der maßgeblichen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) entscheidend. Diese Bestimmung knüpft die Gehaltsgruppe an die konkrete Verwendung. Der Text der einschlägigen Regelungen ist über die geltende Fassung österreichischer Rechtsvorschriften abrufbar.

Die Vorschrift bedeutete jedoch nicht, dass jede zusätzliche Verantwortung automatisch zur Gruppe VIB führte. Zuerst musste feststehen, welcher Gehaltsgruppe die konkrete Tätigkeit nach der Gehaltsordnung zugeordnet werden konnte. Die Tätigkeit eines Lehrlingsausbildners war dort nicht ausdrücklich genannt. Eine eindeutige Gleichstellung mit einem Coach oder Teamleiter ließ sich daher nicht ableiten.

In Österreich gilt: Nach § 24 Abs 2 AVB hängt die Gehaltsgruppe von der maßgeblichen Verwendung ab, aber eine anspruchsvollere Tätigkeit allein ersetzt keine eindeutige tarifliche oder vertragliche Zuordnung. Eine höhere Einstufung bei höherwertiger Tätigkeit setzt daher regelmäßig voraus, dass die interne Ordnung, der Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage die höhere Entlohnung trägt. Wer dauerhaft höherwertige Aufgaben übernimmt, muss prüfen, ob die interne Ordnung dafür eine bestimmte Bezahlung vorsieht.

Daneben kommen mehrere rechtliche Anknüpfungspunkte in Betracht. Eine höhere Bezahlung kann sich aus einer einzelvertraglichen Zusage ergeben. Sie kann auch folgen, wenn die tatsächliche Verwendung eindeutig einer höheren Gruppe entspricht. Unter Umständen spielt außerdem eine betriebliche Übung, eine Gleichbehandlung mit vergleichbaren Beschäftigten oder eine diskriminierungsfreie Beförderungspraxis eine Rolle.

Höhere Einstufung bei höherwertiger Tätigkeit: Rechtsanwalt Wien erklärt die Prüfung

Diese Prüfung unterscheidet sich von einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Auch Fragen zur Abfertigung Alt/Neu, zur Entlassung oder zu einer Betriebsvereinbarung haben jeweils eigene Voraussetzungen. Im österreichischen Arbeitsrecht darf man deshalb nicht von einem einzelnen Fall unmittelbar auf jede andere Gehaltsforderung schließen.

Warum die mündliche Aussicht des Vorgesetzten nicht ausreichte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.03.2012 (9 ObA 25/12k) entschieden, dass weder die Tätigkeit als Lehrlingsausbildner noch die Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten eine höhere Einstufung in die Gehaltsgruppe VIB begründete. Das Gericht untersuchte mehrere mögliche Anspruchsgrundlagen und verneinte sie jeweils.

Erstens enthielt die Gehaltsordnung keine klare Bestimmung, nach der Lehrlingsausbildner automatisch der Gruppe VIB angehören. Die Gerichte konnten daher nicht allein aus dem Titel oder aus dem zusätzlichen Verantwortungsbereich auf eine bestimmte Einstufung schließen.

Zweitens sah der OGH keinen ausreichenden Beweis für eine höherwertige Verwendung im rechtlichen Sinn. Der Arbeitnehmer verglich seine Tätigkeit mit jener besser eingestufter Kollegen. Nach den Feststellungen beruhten diese unterschiedlichen Einstufungen jedoch auf dem Planstellen- und Nachbesetzungssystem. Die besser eingestuften Mitarbeiter hatten teilweise frühere Tätigkeiten ausgeübt, die ihre Einstufung erklärten.

Drittens begründete auch die betriebliche Praxis keinen Anspruch. Eine ab einem bestimmten Stichtag eingeführte Einschränkung von Höherreihungen war nach Ansicht des Gerichts sachlich mit Kosten- und Strukturänderungen begründet. Das Unternehmen durfte seine Personalplanung daher entsprechend anpassen, solange die Kriterien sachlich blieben und keine unzulässige Ungleichbehandlung entstand.

Schließlich bewertete der OGH die Aussagen des Vorgesetzten. Dieser konnte eine höhere Einstufung nicht endgültig genehmigen. Die Entscheidung lag beim Personalbüro. Seine Äußerung verstand das Gericht deshalb nur als Personalvorschlag. Eine verbindliche Gehaltszusage lag darin nicht.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2012 ist damit keineswegs eine Aussage, dass Arbeitgeber höherwertige Tätigkeiten generell schlechter bezahlen dürfen. Sie zeigt vielmehr, wie genau Anspruch, Zuständigkeit und Beweislage zusammenpassen müssen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde bei vergleichbaren Streitigkeiten ebenfalls die konkrete Entgeltordnung, die tatsächliche Verwendung und die vorgelegten Beweise prüfen. Maßgeblich bleibt stets der jeweilige Einzelfall.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht warten, bis sich die Differenz über Jahre aufbaut. Eine höhere Einstufung bei höherwertiger Tätigkeit kann zwar einen Zahlungsanspruch begründen. Sie muss sich aber anhand der anwendbaren Regelungen und der tatsächlichen Umstände belegen lassen. Besonders wichtig sind der Beginn der neuen Aufgabe, deren Inhalt und die Person, die eine Einstufung genehmigen darf.

Für Arbeitnehmer sind drei Schritte besonders sinnvoll:

  • Vor der Aufgabenübernahme schriftlich klären: Lassen Sie Tätigkeit, Beginn, Befristung, zuständige Gehaltsgruppe und Genehmigungsstelle ausdrücklich festhalten. Eine E-Mail kann später entscheidend sein.
  • Beweise laufend sichern: Bewahren Sie Dienstpläne, Aufgabenbeschreibungen, E-Mails, Zielvereinbarungen, Gehaltsabrechnungen und Namen vergleichbarer Mitarbeiter auf. Auch konkrete Beispiele für zusätzliche Verantwortung helfen.
  • Ansprüche zeitnah geltend machen: Fordern Sie die Arbeitgeberseite schriftlich zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Nachzahlung auf. Nennen Sie den Zeitraum und berechnen Sie die behauptete Gehaltsdifferenz.

Besondere Vorsicht gilt bei Verfalls- und Verjährungsfristen. Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung können kurze Fristen für die schriftliche Geltendmachung vorsehen. Wer zu lange wartet, riskiert deshalb den Verlust einzelner Monatsentgelte.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten jede höherwertige Tätigkeit vor ihrem Beginn dokumentieren. Die Vereinbarung sollte die Aufgaben, die Dauer, die Einstufung, die Genehmigungsstelle und eine allfällige Befristung nennen. Vorgesetzte sollten außerdem klar zwischen einem unverbindlichen Personalvorschlag und einer verbindlichen Zusage unterscheiden.

Ein einheitliches Verfahren schützt beide Seiten. Freie Planstellen und Höherreihungen sollten nach nachvollziehbaren Kriterien entschieden werden. Werden Einstufungen aus Kosten- oder Strukturgründen begrenzt, sollten Unternehmen diese Gründe dokumentieren. So lässt sich später besser erklären, warum vergleichbare Tätigkeiten unterschiedlich bewertet wurden.

Häufige Fragen zur Einstufung bei höherwertigen Aufgaben

Kann ich eine höhere Bezahlung verlangen, wenn ich dauerhaft anspruchsvollere Aufgaben übernehme?
Ja, ein Anspruch kann bestehen, wenn die Gehaltsordnung oder der Arbeitsvertrag die Tätigkeit einer höheren Gruppe zuordnet. § 24 Abs 2 AVB verlangt die Prüfung der konkreten Verwendung. Nach 9 ObA 25/12k genügt zusätzliche Verantwortung allein jedoch nicht automatisch.

Habe ich Anspruch auf eine höhere Einstufung, wenn mein Vorgesetzter sie mündlich verspricht?
Nein, nicht zwingend. Nach 9 ObA 25/12k bindet eine mündliche Aussage nur, wenn der Vorgesetzte zuständig war und verbindlich zusagte. Mangels Genehmigungsbefugnis wertete der OGH die Erklärung lediglich als Personalvorschlag.

Was passiert, wenn ich jahrelang höherwertig eingesetzt werde?
Eine lange tatsächliche Verwendung kann ein wichtiges Beweismittel sein, begründet aber nicht automatisch die höhere Gehaltsgruppe. Entscheidend bleiben § 24 Abs 2 AVB, die interne Gehaltsordnung, eine mögliche betriebliche Übung und der konkrete Aufgabeninhalt.

Kann ich die Gehaltsdifferenz rückwirkend verlangen?
Ja, eine Nachzahlung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Anspruch nachweisbar besteht. Nach 9 ObA 25/12k und den anwendbaren Verfalls- und Verjährungsfristen sollten Zeitraum, Tätigkeit und Differenzbetrag schriftlich geltend gemacht werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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