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Höhere Entlohnung bei höherwertiger Tätigkeit: OGH

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Höhere Entlohnung bei höherwertiger Tätigkeit: OGH

Höhere Entlohnung bei höherwertiger Tätigkeit: Warum 30 Prozent Spezialaufgaben nicht genügten

höhere Entlohnung bei höherwertiger Tätigkeit kann ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb verlangen, weil er regelmäßig anspruchsvolle Spezialbehandlungen übernimmt. Der zeitliche Schwerpunkt der Arbeit bleibt entscheidend.

Der Arbeitnehmer behandelte Patienten – doch die Einstufung blieb unverändert

Der Arbeitnehmer arbeitete seit Dezember 1981 als Vertragsbediensteter in einem Landeskrankenhaus in Graz. Seine Tätigkeit fand auf einer Schlaganfallstation statt. Er war als Heilbademeister und Heilmasseur beschäftigt. Den größten Teil seiner Arbeitszeit widmete er Heilbädern, Paraffinpackungen sowie dem Transport von Patienten zur Behandlungsstation und zurück.

Nach zusätzlichen Kursen führte er außerdem Lymphdrainagen und Bindegewebsmassagen durch. Diese Behandlungen erfolgten auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht. Sie machten ungefähr 30 Prozent seiner Arbeitszeit aus. Der Arbeitnehmer sah darin höherwertige Tätigkeiten. Deshalb verlangte er eine Nachzahlung nach einer höheren Entlohnungsgruppe.

Das Land wies die Forderung zurück. Nach seiner Auffassung entsprach die überwiegende Tätigkeit weiterhin der niedrigeren Entlohnungsgruppe. Zusätzlich stellte das Land die erforderliche gesetzliche Berufsberechtigung für die Spezialmassagen infrage. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der (OGH 15.06.1988, 9 ObA 35/88) gab der Revision des Arbeitnehmers ebenfalls nicht Folge. Er musste außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von S 2.829,75 ersetzen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.06.1988 in 9 ObA 35/88, dass eine höherwertige Tätigkeit ohne Anspruch auf höhere Entlohnung bleibt, wenn sie keinen überwiegenden Teil der Arbeit ausmacht und die Haupttätigkeit weiterhin der bisherigen Entlohnungsgruppe entspricht.

Die Entscheidung liegt inzwischen viele Jahre zurück. Sie bleibt für die Tätigkeitsbewertung im österreichischen Arbeitsrecht dennoch interessant. Besonders wichtig ist die zusätzliche Begründung: Selbst eine erlaubte, aber nur untergeordnete höherwertige Aufgabe hätte nach Ansicht des OGH keine automatische höhere Einstufung ausgelöst.

Wann rechtfertigt die höhere Entlohnung bei höherwertiger Tätigkeit eine neue Einstufung?

Maßgeblich ist zunächst der Arbeitsvertrag. Hinzu kommen das anzuwendende Gesetz, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein dienstrechtliches Entlohnungsschema. Diese Regelungen bestimmen, welche Tätigkeitsmerkmale zu einer bestimmten Entgeltgruppe führen. Nicht allein die Bezeichnung des Arbeitsplatzes entscheidet. Entscheidend ist, welche Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich und dauerhaft ausübt.

Das zentrale Gesetz für allgemeine zivilrechtliche Fragen ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Es regelt unter anderem die Folgen nichtiger Vereinbarungen und die Rückabwicklung ungerechtfertigter Leistungen. Im Verfahren spielten insbesondere §§ 877 und 1431 ff ABGB eine Rolle. Diese Bestimmungen können relevant werden, wenn eine Tätigkeit rechtlich nicht wirksam vereinbart werden durfte oder bereits erbrachte Leistungen abzurechnen sind.

Bei Vertragsbediensteten kommt es besonders auf das einschlägige Landesrecht und das konkrete Entlohnungsschema an. Das Angestelltengesetz (AngG) gilt nicht automatisch für jede Person im öffentlichen Dienst. Eine pauschale Übertragung privatrechtlicher Grundsätze kann deshalb zu falschen Ergebnissen führen.

In Österreich gilt: Eine höhere Einstufung hängt grundsätzlich von der überwiegend ausgeübten und rechtlich zulässigen Tätigkeit ab; §§ 877 und 1431 ff ABGB ersetzen keine fehlende Berufsberechtigung und begründen nicht automatisch eine Entgeltdifferenz.

Für die Praxis bedeutet das: Wer gelegentlich anspruchsvollere Aufgaben übernimmt, steht rechtlich anders da als jemand, dessen gesamte Tätigkeit dauerhaft von höherer Qualifikation geprägt ist. Eine Pflegehilfskraft, die einmal im Monat eine zusätzliche Aufgabe erledigt, kann ihre Einstufung meist schwerer begründen als eine Mitarbeiterin, die täglich überwiegend qualifizierte Fachaufgaben ausführt.

Rechtsanwalt Wien: Was der OGH in 9 ObA 35/88 besonders streng bewertete

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 15.06.1988 in 9 ObA 35/88 entschieden, dass eine nur zu etwa 30 Prozent ausgeübte höherwertige Tätigkeit keine höhere Entlohnung auslöst, wenn die übrigen rund 70 Prozent der bisherigen Entlohnungsgruppe entsprechen.

Der OGH betrachtete zunächst die tatsächliche Arbeitszeit. Rund 70 Prozent entfielen auf Tätigkeiten der Entlohnungsgruppe d. Nur rund 30 Prozent betrafen Lymphdrainagen und Bindegewebsmassagen. Damit überwog die bisherige Tätigkeit deutlich. Die höherwertigen Aufgaben prägten den Arbeitsplatz nach der gerichtlichen Bewertung nicht insgesamt.

Daneben prüfte das Gericht die Berufsberechtigung. Die Spezialmassagen durften wegen gesetzlicher Vorgaben nicht ohne Weiteres zum Inhalt einer wirksamen Vertragsänderung werden. Der Arbeitnehmer konnte aus einer Tätigkeit, die rechtlich nicht ordnungsgemäß übertragen worden war, daher keine neue Entgeltgruppe ableiten.

Der überraschende Punkt lag jedoch in der Reihenfolge der Argumentation. Der OGH stellte nicht nur auf das gesetzliche Verbot ab. Er erklärte auch, dass selbst eine zulässige höherwertige Teiltätigkeit keine höhere Einstufung bewirkt hätte, wenn sie nicht überwog. Die fehlende Berufsberechtigung verschärfte die Situation. Sie war aber nicht der einzige Grund für die Abweisung.

Auch die Bedeutung der Spezialmassagen für das Krankenhaus änderte daran nichts. Zwar ermöglichte der Arbeitnehmer damit ein zusätzliches Therapieangebot. Das allein ersetzte jedoch keine überwiegende höherwertige Tätigkeit und keine wirksame vertragliche Grundlage für eine höhere Bezahlung. Der OGH bestätigte deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Welche Folgen das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur einzelne besonders anspruchsvolle Tätigkeiten hervorheben. Entscheidend ist das Gesamtbild über einen aussagekräftigen Zeitraum. Dazu zählen die zeitliche Verteilung, die fachliche Verantwortung, die organisatorische Einbindung und die Frage, ob der Arbeitgeber diese Aufgaben ausdrücklich angeordnet hat.

Für Arbeitnehmer ergeben sich drei typische Konstellationen. Erstens kann eine dauerhafte Aufgabenänderung vorliegen. Dann sprechen Arbeitsanweisungen, Dienstpläne und E-Mails möglicherweise für eine Neubewertung. Zweitens kann eine höherwertige Tätigkeit zwar regelmäßig, aber nur nebenbei ausgeübt werden. Dann bleibt die überwiegende Tätigkeit das zentrale Hindernis. Drittens kann die Tätigkeit fachlich anspruchsvoll erscheinen, aber wegen einer fehlenden Berufsberechtigung rechtlich nicht wirksam übertragen worden sein.

  • Führen Sie mehrere Wochen eine Tätigkeitsaufzeichnung mit Zeitanteilen, konkreten Aufgaben, Anordnungen und Aufsicht.
  • Sichern Sie Dienstpläne, Kursbestätigungen, Arbeitsanweisungen, E-Mails und Lohnabrechnungen.
  • Verlangen Sie schriftlich eine Begründung der Einstufung, wenn höherwertige Aufgaben dauerhaft angeordnet werden.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten jede Funktion einem klaren Aufgaben- und Qualifikationsprofil zuordnen. Sie sollten den Anteil höherwertiger Tätigkeiten regelmäßig kontrollieren. Vor medizinischen oder sonst gesetzlich geschützten Aufgaben müssen sie Ausbildung, Berufsberechtigung und erforderliche Aufsicht prüfen.

Eine stillschweigende Änderung des Arbeitsverhältnisses schafft unnötige Risiken. Überwiegen höherwertige Aufgaben, kann eine Entgeltforderung entstehen. Fehlt die gesetzliche Berechtigung, drohen zusätzlich organisationsrechtliche und haftungsrechtliche Probleme. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Person die Aufgaben tatsächlich bewältigt.

Für eine Anspruchsprüfung ist nicht zwingend das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am maßgeblichen Arbeits- oder Wohnort. Ein Verfahren kann etwa vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geführt werden. In weiteren Instanzen kann ein Oberlandesgericht (OLG), etwa das Oberlandesgericht Graz, mit der Sache befasst sein.

Häufige Fragen zur Einstufung bei zusätzlichen Aufgaben

Kann ich eine höhere Entlohnung verlangen, wenn ich regelmäßig Spezialaufgaben übernehme?
Ja, aber nicht automatisch. Nach 9 ObA 35/88 kommt es auf die überwiegende Tätigkeit, die vertragliche Grundlage und die Berufsberechtigung an. Eine bloß untergeordnete Teiltätigkeit reicht grundsätzlich nicht für eine höhere Einstufung.

Habe ich Anspruch auf eine Entgeltdifferenz, wenn die höherwertige Tätigkeit nur 30 Prozent meiner Arbeit ausmacht?
Nein, regelmäßig nicht. Der OGH verneinte in 9 ObA 35/88 einen Anspruch bei etwa 30 Prozent, weil rund 70 Prozent der Arbeit der bisherigen Entlohnungsgruppe entsprachen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mir Aufgaben ohne Berufsberechtigung überträgt?
Eine fehlende Berufsberechtigung kann verhindern, dass die Tätigkeit wirksam zum Vertragsinhalt wird. §§ 877 und 1431 ff ABGB führen nicht automatisch zu höherem Entgelt. Zusätzlich kann eine unzulässige Organisation der Arbeit vorliegen.

Kann eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag trotzdem eine höhere Einstufung vorsehen?
Ja. Ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein dienstrechtliches Schema kann eine höhere Einstufung vorsehen. Maßgeblich sind die konkreten Einstufungsmerkmale und die tatsächlich ausgeübten Aufgaben.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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