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Höhergruppierung Disponent Berufsrettung Wien: Wann zusteht

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Höhergruppierung Disponent Berufsrettung Wien: Wann zusteht

Höhergruppierung zum Disponenten bei der Berufsrettung Wien: Wann zählt die Praxis, wann die Ausbildung?

Stellen Sie seit Jahren Einsätze in der Leitstelle ein, tragen die volle Verantwortung eines Disponenten – und Ihr Gehalt spiegelt das trotz Höhergruppierung Disponent Berufsrettung Wien nicht wider?

Vom Rettungssanitäter zum Disponenten – und doch beim alten Gehalt?

Der Arbeitnehmer in diesem Fall arbeitete seit 2011 bei der Berufsrettung Wien (MA 70) als Rettungssanitäter. Im Sommer 2019 sprang er in der Leitstelle ein: Ab 24.08.2019 wurde er in die Disposition geholt, zuerst mit Einschulungsdiensten, dann mit voller Verantwortung für die Disponenten-Tätigkeit. Ab November 2019 disponierte er dauerhaft eigenverantwortlich Rettungsmittel.

Die Arbeitgeberin ließ die formale Einstufung jedoch unverändert. Er blieb in der Entlohnungsgruppe eines Rettungssanitäters, erhielt lediglich eine „Vertretungsgebühr“ nach dem Nebengebührenkatalog. Für ihn war klar: Wer faktisch wie ein Disponent arbeitet, soll auch wie ein Disponent bezahlt und in die Verwendungsgruppe R1 eingereiht werden.

Der Arbeitnehmer klagte daher auf Entgeltdifferenzen für den Zeitraum November 2019 bis Juli 2022 und begehrte eine entsprechende Höherreihung. Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien gaben ihm Recht: Sie stellten darauf ab, dass überwiegend Disponenten-Dienste geleistet wurden, und sahen darin die maßgebliche Grundlage für die Einstufung.

(OGH 26.08.2024, 8 ObA 23/24a) stellte fest, dass die Revision der Arbeitgeberin Erfolg hat und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen werden muss, weil die Voraussetzungen der gesetzlich vorgeschriebenen Disponenten-Ausbildung nicht ausreichend festgestellt worden waren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.08.2024 (8 ObA 23/24a) entschieden, dass der Revision Folge gegeben wird und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückgeht, weil ohne nachweislich erfüllte Ausbildungsanforderungen kein sicherer Anspruch auf Einstufung als Disponent abgeleitet werden kann.

Wann führt Disponenten-Tätigkeit wirklich zur Höhergruppierung im österreichischen Arbeitsrecht? — Höhergruppierung Disponent Berufsrettung Wien

Der Fall spielt im öffentlichen Umfeld der Stadt Wien, berührt aber Grundfragen des österreichischen Arbeitsrechts: Wann zählt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, und wann sperren formale Qualifikationsvorschriften eine Höhergruppierung? Üblicherweise gilt im österreichischen Arbeitsrecht: Maßgeblich ist, welche Arbeiten der Arbeitnehmer überwiegend verrichtet, nicht bloß die formale Stellenbezeichnung.

Diese Grundidee spiegelt sich zivilrechtlich auch in § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wider, der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit normiert. Das Gesetz ist im Volltext über das Rechtsinformationssystem abrufbar: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). In Kollektivverträgen, Dienstordnungen und Besoldungsordnungen wird diese Systematik regelmäßig aufgegriffen.

Im vorliegenden Sachverhalt stößt dieser Grundsatz allerdings an eine Grenze: Für Disponenten bei der Berufsrettung Wien gelten verbindliche Qualifikationsvorschriften nach der Durchführungsverordnung zum Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz (DV‑WRKG). Sie schreibt unter anderem eine bestimmte Anzahl an Stunden theoretischer Ausbildung sowie eine umfangreiche praktische Einschulung vor. Nur wer diese Anforderungen erfüllt, soll rechtlich als Disponent eingesetzt werden dürfen.

In Österreich gilt: Wenn spezielle Qualifikationsvorschriften – wie § 7 DV‑WRKG für Disponenten – bestimmte Ausbildungen und Einschulungsstunden zwingend vorschreiben, reicht die bloße tatsächliche Ausübung der höherwertigen Tätigkeit für eine Höhergruppierung nicht aus; der Arbeitnehmer muss auch das Erfüllen dieser formalen Anforderungen nachweisen können.

OGH-Entscheidung 8 ObA 23/24a: Warum die Ausbildung plötzlich entscheidend wurde

(OGH 26.08.2024, 8 ObA 23/24a) hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und schickte die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück: Entscheidend sei, ob der Kläger die in der Durchführungsverordnung zum Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz (DV‑WRKG) festgelegte theoretische und praktische Ausbildung für Disponenten tatsächlich absolviert habe – und das sei bisher nicht ausreichend festgestellt worden.

Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien stützten ihre Entscheidungen darauf, dass der Kläger dauerhaft Disponenten-Dienste geleistet hatte. Sie folgten daraus eine Einstufung in die Verwendungsgruppe R1. Auf den ersten Blick entspricht diese Sicht der gängigen arbeitsrechtlichen Linie: Wer über längere Zeit eine höherwertige Funktion erfüllt, soll auch entsprechend bezahlt werden.

Der OGH betonte aber eine wichtige Einschränkung: Wo eine öffentlich-rechtliche oder dienstrechtliche Regelung – hier die DV‑WRKG – die Qualifikation für eine bestimmte Funktion detailliert vorgibt, genügt die faktische Ausübung dieser Tätigkeit nicht. Es muss zusätzlich feststehen, dass der Arbeitnehmer die vorgeschriebene theoretische Ausbildung (zum Beispiel 60 Stunden) und die praktische Einschulung (zum Beispiel 160 Stunden) ordnungsgemäß absolviert hat.

Die Vorinstanzen hatten nur pauschal angenommen, es habe „Einschulungsdienste“ gegeben. Für den OGH reichte das nicht. Er verlangte konkrete Feststellungen zum Umfang, Inhalt und Abschluss der Ausbildung. Erst wenn diese Qualifikationsvoraussetzungen belegbar erfüllt sind, lässt sich beurteilen, ob die Zuordnung zur Verwendungsgruppe R1 rechtlich zulässig und durchsetzbar ist – auch im Lichte des österreichischen Arbeitsrechts und der öffentlich‑rechtlichen Vorgaben der Stadt Wien.

Der zentrale Rechtssatz lautet daher: Die tatsächliche Tätigkeit bleibt ein wichtiges Kriterium, wird aber dort relativiert, wo zwingende Qualifikationsregeln gelten, die den Zugang zu einer Funktion – hier der Disponent bei der Berufsrettung Wien – an einen bestimmten Ausbildungsstand knüpfen.

Was bedeutet die Entscheidung für Ihren Arbeitsalltag bei der Berufsrettung oder in Leitstellen? — Rechtsanwalt Wien

Für Beschäftigte in der Rettung, Leitstellen oder vergleichbaren Bereichen in Österreich sendet 8 ObA 23/24a ein klares Signal: Wer sich auf eine Höhergruppierung Disponent Berufsrettung Wien und Nachzahlung berufen will, muss nicht nur zeigen, dass er die höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. Er muss ebenso dokumentieren können, dass alle geforderten Aus- und Fortbildungen absolviert wurden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Rettungssanitäter, der seit Monaten disponiert –, sollten Sie drei Stränge parallel sichern: Nachweis der tatsächlichen Tätigkeit, Nachweis der absolvierten Ausbildung und rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen. Fehlt einer dieser Bausteine, riskieren Sie, dass ein Gericht Ihre Klage wie im OGH-Fall 8 ObA 23/24a wegen offener Fragen zur Qualifikation nicht entscheiden kann.

  • Sammeln Sie konsequent Unterlagen zu Ihren Disponenten-Aufgaben: Dienstpläne, Anweisungen, E-Mails, Zeugenaussagen, Einsatzprotokolle.
  • Fordern Sie von Ihrer Arbeitgeberin in Wien schriftliche Bestätigungen über jede Aus- und Einschulungseinheit: Datum, Stundenumfang, Inhalte, Unterschrift.
  • Wenn Sie Entgeltdifferenzen oder eine neue Einstufung geltend machen, legen Sie diese Nachweise gleich zu Beginn der Anspruchsbegründung vor – idealerweise nach juristischer Prüfung.

Für Arbeitgeber und HR-Stellen – insbesondere in öffentlichen Betrieben und Magistratsabteilungen in Österreich – ist die Entscheidung ein Warnsignal. Wer Beschäftigte über längere Zeit in höherwertigen Funktionen wie Disponenten einsetzt, ohne die formale Qualifikation nach DV‑WRKG sauber zu dokumentieren, erzeugt erhebliches Haftungs- und Prozessrisiko: Entweder drohen Nachzahlungen bei späterer Anerkennung oder die Gefahr, dass unqualifiziert eingesetzte Mitarbeiter rechtswidrig disponieren.

In Österreich gilt: Arbeitgeber im Bereich der Berufsrettung oder ähnlichen öffentlichen Einrichtungen müssen Qualifikationsvorschriften wie § 7 DV‑WRKG aktiv umsetzen und dokumentieren, sonst geraten sie bei Entgeltdifferenzen, Abgrenzung zwischen Vertretung und Dauerfunktion sowie bei Haftungsfragen in eine ungünstige Beweisposition.

Häufige Fragen zur Höhergruppierung von Disponenten und Rettungspersonal

Habe ich Anspruch auf höheres Gehalt, wenn ich dauerhaft als Disponent arbeite?
In Österreich gilt: Ja, bei dauerhaft höherwertiger Tätigkeit kann ein Anspruch bestehen; der OGH (8 ObA 23/24a) verlangt zusätzlich den Nachweis der vorgeschriebenen Disponenten-Ausbildung (§ 7 DV‑WRKG).

Kann ich auch ohne formale Disponenten-Ausbildung eine Höhergruppierung einklagen?
In Österreich gilt: Nur eingeschränkt. Laut OGH 8 ObA 23/24a reicht bloße Praxis nicht aus, wenn eine Verordnung wie § 7 DV‑WRKG eine bestimmte Ausbildung zwingend vorschreibt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber meine Disponenten-Ausbildung nicht dokumentiert hat?
In Österreich gilt: Sie tragen das Prozessrisiko, wenn Sie die Ausbildung nicht beweisen können; OGH 8 ObA 23/24a zeigt, dass fehlende Feststellungen zu Theorie- und Praxiseinheiten zur Aufhebung von Urteilen führen können.

Kann mein Arbeitgeber mich als „Vertretung“ disponieren lassen, ohne mich höher zu bezahlen?
In Österreich gilt: Kurzfristige Vertretung ist möglich, oft mit Vertretungszulage; wird daraus aber eine Dauerfunktion, rücken Einstufung und Qualifikation nach DV‑WRKG (§ 7) in den Fokus (OGH 8 ObA 23/24a).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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