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Höhergruppierung ohne Auswahlprüfung: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Höhergruppierung ohne Auswahlprüfung: OGH-Urteil

Höhergruppierung ohne Auswahlprüfung? Was der OGH zur Bezahlung von Vertragsbediensteten klargestellt hat

Höhergruppierung ohne Auswahlprüfung Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten faktisch als hochspezialisierte Referentin, verantworten Cyber-Sicherheit, tragen Entscheidungen mit – doch Ihr Gehalt bleibt jenes einer Sekretariatskraft. Genau zu dieser Situation und zur Frage der Höhergruppierung ohne Auswahlprüfung hat der Oberste Gerichtshof (OGH 18.12.2023, 9 ObA 69/23x) entschieden.

Vom Sekretariat zur Cyber-Sicherheit – und wieder zurück: die Geschichte hinter 9 ObA 69/23x

Eine Vertragsbedienstete des Außenministeriums in Wien startete ihre Laufbahn in der Entlohnungsgruppe v3, also als Sekretariatskraft. Sie erledigte klassische Assistenzaufgaben im Support-Center. Nach vielen Jahren bekam sie die Chance, mehr Verantwortung zu übernehmen: 2017 wurde sie zum Verteidigungsministerium dienstzugewiesen, wo sie als Referentin mit Schwerpunkt Cyber-Sicherheit eingesetzt wurde – dort in der höheren Entlohnungsgruppe v1.

Dieser Einsatz im Verteidigungsministerium weckte Erwartungen: Die Arbeitnehmerin sah sich nicht mehr als reine Sekretariatskraft, sondern als qualifizierte Referentin. 2019 kehrte sie an das Außenministerium zurück. Sie wollte dort weiterhin als Referentin arbeiten und entsprechend höher bezahlt werden. Stattdessen teilte die Arbeitgeberin sie wieder im Support-Center als Sekretariatskraft in v3 ein. Kurz darauf wurde sie krank und war längere Zeit nicht im Dienst.

Ab Mai 2020 ergab sich eine neue Wendung: Das Außenministerium setzte sie probeweise im Bereich Cyber-Sicherheit ein. Inhaltlich waren das wieder Aufgaben, wie sie eine Referentin in v1 wahrnimmt. Formal blieb sie aber unverändert in der Entlohnungsgruppe v3. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin Nachzahlung des Gehalts nach v1 für den Zeitraum 1.3.2019 bis 31.12.2020 in Höhe von brutto 45.769,30 EUR. Ihre Argumentation: Sie habe tatsächlich höherwertige Dienste erbracht, also stehe ihr auch die höhere Einstufung samt Entgelt zu.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die Arbeitnehmerin legte Revision ein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied dann in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023, konkret (OGH 18.12.2023, 9 ObA 69/23x). Die Revision wurde zurückgewiesen – die Klage auf Nachzahlung blieb endgültig erfolglos.

Höhergruppierung ohne Auswahlprüfung — Rechtsanwalt Wien

Der zentrale Konflikt drehte sich um eine typische Frage im österreichischen Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes: Reicht es für eine höhere Entlohnungsgruppe aus, faktisch die Aufgaben eines höher eingestuften Arbeitsplatzes wahrzunehmen? Oder braucht es zusätzlich ein formelles Auswahlverfahren (Préalable) oder eine klar dokumentierte Probeverwendung?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.12.2023 (9 ObA 69/23x) entschieden, dass die Revision einer langjährigen Vertragsbediensteten zurückgewiesen wird, weil das gesetzlich vorgesehene Auswahlverfahren (Préalable) als zwingende Qualifikationsvoraussetzung für die höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllt war und eine Probeverwendung ohne klare Dokumentation des konkreten Arbeitsplatzes die fehlende Prüfung nicht ersetzen konnte.

Wann löst höherwertige Tätigkeit wirklich einen Anspruch auf höhere Bezahlung aus?

Im österreichischen Arbeitsrecht ist die Frage der Einstufung und Höhergruppierung eng mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen verbunden. Bei Vertragsbediensteten des Bundes spielen insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz (VBG), das Statutgesetz (StatutG) und die dazugehörigen Entlohnungsordnungen eine Rolle. Dort ist festgelegt, welche formalen Voraussetzungen für bestimmte Entlohnungsgruppen erfüllt sein müssen – etwa Ausbildung, Auswahlverfahren oder Probezeiten.

Während im klassischen Angestelltenverhältnis nach dem Angestelltengesetz (AngG) und dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eine zentrale Rolle für Gehalt und Höhergruppierung spielt, gelten im öffentlich-rechtlich geprägten Dienstverhältnis oft strengere formale Anforderungen. Eine Höherreihung richtet sich dort nicht nur nach den Aufgaben, sondern auch danach, ob der Arbeitnehmer das vorgeschriebene Auswahlverfahren positiv durchlaufen hat.

In Österreich gilt: Wenn ein spezielles Dienst- oder Statutengesetz ein Auswahlverfahren (Préalable) als zwingende Qualifikationsvoraussetzung für eine höhere Entlohnungsgruppe vorsieht, reicht die bloße faktische Ausübung höherwertiger Tätigkeiten für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Höhergruppierung und Nachzahlung zu begründen.

Im Fall 9 ObA 69/23x war genau das entscheidend. Die einschlägigen Bestimmungen des Statuts verlangten für die Einstufung in die Entlohnungsgruppe v1 ein absolviertes Auswahlverfahren (Préalable) oder – als Ersatz – eine erfolgreich absolvierte, mindestens sechsmonatige Probeverwendung an einem konkret zugeordneten Arbeitsplatz. Die Klägerin hatte dieses Auswahlverfahren nicht absolviert. Sie berief sich daher auf ihre Tätigkeiten im Verteidigungsministerium und die spätere Probeverwendung ab Mai 2020.

Nach § 13 des Statutgesetzes (StatutG) haben Arbeitnehmer im auswärtigen Dienst des Bundes nur dann Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe, wenn sie die in der Entlohnungsordnung vorgesehenen formellen Qualifikationsvoraussetzungen – insbesondere das Auswahlverfahren (Préalable) oder eine als Ersatz anerkannte Probeverwendung – erfüllen; die bloße faktische Tätigkeit genügt nicht.

Der OGH stellte klar: Eine vorübergehende Verwendung in einem anderen Ressort, selbst mit höherwertigen Aufgaben, ersetzt die formale Prüfung nicht. Auch eine Probeverwendung wirkt nur, wenn sie an einem klar definierten Arbeitsplatz stattfindet, mindestens sechs Monate dauert und dokumentiert ist – mit Beginn, Ende, Aufgabenbereich und Beurteilung. Die Arbeitnehmerin konnte für den Zeitraum Mai bis Dezember 2020 keine erfolgreiche, entsprechend dokumentierte Probeverwendung nachweisen. Damit scheiterte ihr Anspruch auf Nachzahlung.

Wer also in Österreich im Bundesdienst faktisch höherwertige Arbeit leistet, sollte prüfen: Gibt es ein verbindliches Statut? Fordert dieses ein Préalable? Und wurde eine Probeverwendung tatsächlich formell angeordnet, dokumentiert und positiv abgeschlossen? Ohne diese Schritte kann ein Anspruch auf Höhergruppierung trotz anspruchsvoller Tätigkeit fehlen.

Was hat der OGH konkret entschieden – und warum ist das so streng?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.12.2023 (9 ObA 69/23x) entschieden, dass eine langjährige Vertragsbedienstete des Außenministeriums keinen Anspruch auf Nachzahlung nach Entlohnungsgruppe v1 hat, weil sie weder das vorgeschriebene Auswahlverfahren (Préalable) absolviert noch eine ordnungsgemäß dokumentierte, erfolgreiche Probeverwendung für einen konkreten v1-Arbeitsplatz nachgewiesen hat.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) – hatten die Klage bereits abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Sicht. Er betonte, dass das Statut die Einstufung in Entlohnungsgruppen nicht der freien Disposition der Dienststelle überlässt. Das vorgeschriebene Auswahlverfahren ist eine objektive Qualifikationsvoraussetzung. Sie soll sicherstellen, dass alle Bewerber um höherwertige Stellen gleiche Chancen haben und die Auswahl nach transparenten Kriterien erfolgt.

Die Klägerin argumentierte zwar, sie habe im Verteidigungsministerium bereits Tätigkeiten einer Referentin in v1 erfüllt. Der OGH hielt dagegen: Diese Verwendung war nur eine vorübergehende dienstrechtliche Zuweisung, keine Einstufungsentscheidung in v1. Ohne positiv absolviertes Préalable bleibt die formale Einstufung v3 maßgeblich. Eine „faktische Höhergruppierung“ allein durch Aufgabenübertragung kennt dieses System nicht.

Besonders interessant ist der Umgang mit der „Probeverwendung“. Die Dienstgeberseite hatte die Arbeitnehmerin ab Mai 2020 im Bereich Cyber-Sicherheit eingesetzt. Sie blieb aber in v3. Der OGH prüfte, ob diese Zeit als Probeverwendung gelten kann, die das fehlende Préalable ersetzt. Er verneinte das: Eine Probeverwendung muss sich auf einen genau definierten Arbeitsplatz mit klarer Funktionsbeschreibung beziehen und mindestens sechs Monate dauern. Außerdem muss die Dienststelle sie als solche anordnen und dokumentieren. Das war hier nicht ausreichend nachweisbar.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.12.2023 (9 ObA 69/23x) entschieden, dass für eine Höhergruppierung von Vertragsbediensteten des Bundes das gesetzlich vorgesehene Auswahlverfahren (Préalable) oder eine klar dokumentierte, mindestens sechsmonatige Probeverwendung an einem konkreten Arbeitsplatz zwingend ist; eine jahrelange faktische Ausübung höherwertiger Aufgaben reicht nicht für Nachzahlung.

Damit verhinderte der OGH, dass formelle Qualifikationsvoraussetzungen „durch die Hintertür“ umgangen werden. Die Entscheidung schützt zugleich andere Bewerber, die das Auswahlverfahren durchlaufen haben, vor einer ungeregelten Konkurrenz durch Personen, die zwar faktisch höherwertig eingesetzt werden, aber die formale Prüfung nicht absolviert haben. Für Arbeitnehmer bedeutet das allerdings auch: Selbst hohe Verantwortung und komplexe Aufgaben sichern noch nicht automatisch die höhere Entlohnungsgruppe.

Konkrete Folgen für Beschäftigte und Dienstgeber im Bundesdienst

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bundesdienst in Österreich ist dieses Urteil ein deutlicher Warnhinweis: Wer auf eine Höhergruppierung hofft, muss rechtzeitig auf die formellen Schritte achten. Wenn Sie seit Jahren de facto in einer höherwertigen Rolle arbeiten, aber nie ein Préalable absolviert oder eine klar bezeichnete Probeverwendung vereinbart haben, kann ein gerichtlicher Entgeltanspruch scheitern – so wie in 9 ObA 69/23x.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Verlangen Sie schriftlich Ihre Stellenbeschreibung, die aktuelle Einstufungsentscheidung und die Rechtsgrundlage (z.B. Statut, Entlohnungsordnung) von Ihrer Dienststelle.
  • Sammeln Sie Belege für Ihre tatsächlichen Tätigkeiten: Dienstaufträge, E-Mails mit Arbeitsanweisungen, Organigramme, Zeugnisse von Vorgesetzten, aus denen klar hervorgeht, seit wann Sie welche Aufgaben wahrnehmen.
  • Stellen Sie schriftlich klar, dass Sie entweder das Préalable absolvieren oder eine formelle Probeverwendung für einen genau bezeichneten Arbeitsplatz mit definierten Beurteilungskriterien durchführen möchten.

Arbeitnehmer sollten außerdem Fristen im Auge behalten. Entgeltansprüche können verjähren oder durch kollektivvertragliche Verfallsfristen eingeschränkt sein. Wer zu lange wartet, verliert auch bei klaren Rechtspositionen Geld. Ein auf öffentliches Dienstrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Wien kann klären, ab wann Ihre Ansprüche laufen und welche Schritte sich lohnen.

Für Arbeitgeber, insbesondere Ministerien und andere Bundeseinrichtungen, zeigt das Urteil aus 9 ObA 69/23x ein anderes Risiko: Unklare Einstufungen, informelle „Hochqualifizierung“ ohne Préalable und undokumentierte Probeverwendungen schaffen Rechtsunsicherheit. Zwar hat hier die Dienstgeberseite obsiegt, aber nur, weil das Statut klare Anforderungen formuliert und die Arbeitnehmerin diese nicht nachweisen konnte. In anderen Fällen könnten unklare Aktenlagen zu einem Prozessverlust führen.

Dienstgeber sollten daher:

  • jede geplante Höhergruppierung oder Überstellung rechtlich prüfen und das Vorliegen des vorgeschriebenen Auswahlverfahrens aktenkundig dokumentieren,
  • Probeverwendungen nur auf konkret benannte Arbeitsplätze anordnen, Beginn, Ende, Aufgabenprofil und Beurteilungskriterien schriftlich festhalten,
  • Einstufungsentscheidungen und Auswahlprotokolle so archivieren, dass sie auch Jahre später nachvollziehbar sind.

Werden diese Punkte beachtet, sinkt das Risiko kostspieliger Entgeltprozesse spürbar. Gleichzeitig wird das System fairer und transparenter für alle Bediensteten – ein wesentlicher Punkt im österreichischen Arbeitsrecht des öffentlichen Sektors.

Häufige Fragen zur Höhergruppierung von Vertragsbediensteten im Bundesdienst

Kann ich eine Höhergruppierung verlangen, wenn ich schon lange höherwertige Aufgaben mache?
In Österreich gilt: Allein die höherwertige Tätigkeit reicht nicht, wenn ein Statut ein Auswahlverfahren verlangt. Nach § 13 StatutG und OGH 18.12.2023, 9 ObA 69/23x ist eine Höhergruppierung nur möglich, wenn Préalable oder eine anerkannte Probeverwendung erfüllt sind.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn ich ohne Préalable wie eine Referentin bezahlt werden will?
Nein. In Österreich gilt: Ohne absolviertes Préalable oder gleichwertige Probeverwendung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nachzahlung. Der OGH stellte in 9 ObA 69/23x klar, dass die formelle Prüfung zwingende Qualifikationsvoraussetzung für die höhere Entlohnungsgruppe ist.

Was passiert, wenn meine Probeverwendung nicht dokumentiert wurde?
In Österreich gilt: Fehlt eine klare Dokumentation der Probeverwendung (Arbeitsplatz, Dauer, Beurteilung), wird sie oft nicht als Ersatz für das Préalable anerkannt. Der OGH betonte in 9 ObA 69/23x, dass nur eine mindestens sechsmonatige, konkret zugeordnete, dokumentierte Probeverwendung rechtlich zählt.

Kann mein Dienstgeber mich höher einsetzen, aber in der niedrigeren Entlohnungsgruppe lassen?
In Österreich gilt: Dienstgeber dürfen vorübergehend höherwertige Aufgaben übertragen, ohne automatisch höher einzustufen. Nach § 13 StatutG und OGH 9 ObA 69/23x entsteht erst durch erfüllte formelle Voraussetzungen (Préalable oder Probeverwendung) ein Anspruch auf Einstufung und entsprechendes Entgelt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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