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Höherstufung trotz Krankenstand: OGH-Urteil

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Höherstufung trotz Krankenstand: OGH-Urteil

Höherstufung trotz Krankenstand: Warum sehr gute Dienstbeurteilungen den OGH überzeugten

Eine Höherstufung trotz Krankenstand durfte die Stadt Wien nicht allein deshalb verweigern, weil ein Arbeitnehmer überdurchschnittlich viele Krankenstandstage hatte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in der Entscheidung (OGH 24.07.2013, 9 ObA 9/13h) klar, dass positive Dienstbeschreibungen und häufige, gerechtfertigte Abwesenheiten nicht widersprüchlich gegeneinander ausgespielt werden dürfen. Das Urteil ist auch heute für das österreichische Arbeitsrecht relevant.

Jahrelang sehr gute Arbeit – aber keine höhere Verwendungsgruppe

Der Arbeitnehmer war ab 9. Mai 1994 bei der Stadt Wien als Überwachungsorgan des ruhenden Verkehrs beschäftigt. Seine Tätigkeit blieb über die Jahre gleich. Ob er der Verwendungsgruppe E, E1 oder D angehörte, änderte weder seine Aufgaben noch seine Verantwortung.

Zunächst war er in die Verwendungsgruppe E eingestuft. Ab 1. Jänner 1999 erfolgte die Einstufung in E1. Seine Dienstbeschreibungen fielen jedes Jahr sehr gut aus. Damit bestätigte die Arbeitgeberin regelmäßig, dass er seine Arbeit in ausreichender Qualität und Quantität erledigte.

Gleichzeitig war der Arbeitnehmer in mehreren Jahren deutlich häufiger im Krankenstand als der Durchschnitt der Magistratsmitarbeiter. Besonders zwischen 2009 und 2011 summierten sich die Abwesenheiten. Die Stadt Wien verweigerte deshalb die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe D.

Der Arbeitnehmer sah darin eine unzulässige Benachteiligung. Nach seiner Auffassung hatte er bereits ab 2004 die notwendige Mindestverwendungsdauer erfüllt. Außerdem belegten seine sehr guten Dienstbeschreibungen, dass er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllte. Er verlangte daher die Gehaltsdifferenz zwischen seiner bisherigen und der höheren Einstufung.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage zunächst ab. Die Gerichte folgten im Wesentlichen der Argumentation, dass die hohen Krankenstandszeiten gegen eine Überstellung sprechen könnten. Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und wandte sich an den Obersten Gerichtshof.

Der OGH korrigierte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die Entscheidung ist nachlesbar unter (OGH 24.07.2013, 9 ObA 9/13h).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.07.2013 in 9 ObA 9/13h, dass die Stadt Wien eine höhere Einstufung nicht ausschließlich wegen hoher Krankenstandszeiten verweigern durfte, wenn die Mindestverwendungsdauer erfüllt und die Dienstleistung wiederholt sehr gut beurteilt worden war.

Höherstufung trotz Krankenstand: Regeln und Rechtsanwalt Wien

Maßgeblich waren im Verfahren die Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), insbesondere § 39a, und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995), insbesondere § 17. § 39a BO 1994 regelte die Voraussetzungen für die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe. Dazu gehörten insbesondere eine bestimmte Mindestverwendungsdauer und eine entsprechend qualifizierte Dienstleistung.

Der Gesetzestext der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) ist über das Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar. Zusätzlich griff der OGH auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zurück. Dieser verpflichtet Arbeitgeber, vergleichbare Arbeitnehmer nach sachlichen und einheitlichen Kriterien zu behandeln.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer dürfen bei einer beruflichen Einstufung nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als vergleichbare Beschäftigte; § 39a BO 1994, § 17 VBO 1995 und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bilden dafür die entscheidende rechtliche Grundlage.

Eine positive Dienstbeurteilung hat dabei besonderes Gewicht. Sie ist keine bloße Höflichkeitsformel. Eine wiederholt sehr gute Gesamtbeurteilung kann zeigen, dass die Arbeitsleistung den Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber darf zwar grundsätzlich prüfen, ob Krankenstände für die konkrete Eignung oder Leistung relevant sind. Er muss diese Prüfung aber nachvollziehbar und widerspruchsfrei vornehmen.

Genau hier lag der entscheidende Punkt: Die Stadt Wien hatte die Krankenstände offenbar bereits im Rahmen der jährlichen Dienstbeschreibungen berücksichtigt. Trotzdem bewertete sie die Leistung des Arbeitnehmers stets mit „sehr gut“. Dieselben Umstände durften anschließend nicht isoliert herangezogen werden, um die höhere Einstufung zu verweigern.

Das bedeutet nicht, dass jeder Krankenstand automatisch folgenlos bleiben muss. Eine Höherstufung erfolgt nicht allein aufgrund guter Bewertungen. Erforderlich bleiben die jeweils geltenden Voraussetzungen, etwa die Dienstzeit, die Tätigkeit, die Qualifikation und die anwendbaren dienstrechtlichen Regelungen.

Warum der OGH die Argumentation der Stadt Wien verwarf

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.07.2013 in 9 ObA 9/13h entschieden, dass hohe Krankenstandszeiten eine höhere Einstufung nicht allein verhindern dürfen, wenn der Arbeitgeber die Gesamtleistung zuvor wiederholt sehr gut bewertet hat. Der Kern der Entscheidung lag nicht darin, Krankenstände generell für unbeachtlich zu erklären.

Der OGH akzeptierte vielmehr, dass Krankenstände bei einer Beurteilung grundsätzlich eine Rolle spielen können. Entscheidend war die konkrete Begründung der Arbeitgeberin. Die Stadt Wien hatte einerseits jährlich sehr gute Dienstbeschreibungen ausgestellt. Andererseits berief sie sich später auf dieselben Krankenstandszeiten, um die Überstellung in die Verwendungsgruppe D abzulehnen.

Diese Argumentation war widersprüchlich. Eine Dienstbeschreibung soll die Gesamtleistung eines Arbeitnehmers bewerten. Wenn die Arbeitgeberin trotz bekannter Abwesenheiten eine sehr gute Beurteilung abgibt, muss sie erklären, weshalb dieselben Abwesenheiten bei der Höherstufung plötzlich entscheidend sein sollen.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verhindert keine sachliche Differenzierung. Arbeitgeber dürfen unterschiedliche Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln, wenn dafür nachvollziehbare Gründe bestehen. Sie müssen diese Gründe aber konsequent anwenden. Eine Ungleichbehandlung allein wegen gerechtfertigter Krankenstände kann problematisch sein, wenn vergleichbare Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit und gleicher Dienstzeit besser eingestuft werden.

Der Fall zeigt außerdem, dass eine formale Voraussetzung nicht isoliert betrachtet werden darf. Die Mindestverwendungsdauer war erfüllt. Die Dienstbeschreibungen waren sehr gut. Die Tätigkeit blieb unverändert. Unter diesen Umständen musste die Stadt Wien besonders sorgfältig darlegen, warum gerade die Krankenstände eine andere Beurteilung rechtfertigen sollten.

Die Entscheidung stärkt damit nicht jede Forderung nach einer automatischen Beförderung. Sie verlangt vielmehr eine schlüssige Beurteilung. Arbeitgeber müssen ihre Kriterien offenlegen und auf vergleichbare Fälle einheitlich anwenden. Arbeitnehmer können sich gegen eine Ablehnung wehren, wenn die Begründung mit den bisherigen Leistungsbeurteilungen nicht zusammenpasst.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Zahl der Krankenstandstage achten. Entscheidend ist das Gesamtbild. Dazu gehören die konkrete Tätigkeit, die Einstufungsregeln, die Dauer der Verwendung, frühere Dienstbeschreibungen und die Behandlung vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen.

Für Vertragsbedienstete der Stadt Wien ist zunächst zu klären, ob die Regelungen der BO 1994 und der VBO 1995 tatsächlich anwendbar sind. In anderen Betrieben können Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstordnung oder Arbeitsvertrag maßgeblich sein. Eine vergleichbare Situation kann auch entstehen, wenn ein Unternehmen eine Beförderung oder Gehaltserhöhung trotz dauerhaft guter Beurteilungen allein mit krankheitsbedingten Abwesenheiten ablehnt.

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Dienstvertrag, Einstufungsunterlagen, Dienstbeschreibungen, Gehaltsabrechnungen und die schriftliche Begründung der Ablehnung.
  • Zeitraum berechnen: Stellen Sie Beginn der Tätigkeit, Mindestverwendungsdauer, mögliche Überstellung und bisherige Gehaltsdifferenzen übersichtlich gegenüber.
  • Vergleichsfälle prüfen: Dokumentieren Sie, ob Beschäftigte mit gleicher Tätigkeit und vergleichbarer Dienstzeit trotz ähnlicher Beurteilungen höher eingestuft wurden.

Auch die Arbeitgeberseite sollte bestehende Einstufungsentscheidungen überprüfen. Eine positive Dienstbeurteilung kann die spätere Behauptung schwächen, ein Arbeitnehmer habe wegen häufiger Abwesenheiten nicht die notwendige Leistung erbracht. Personalabteilungen sollten deshalb festhalten, welche Kriterien bei einer Höherstufung gelten und ob diese Kriterien auf alle vergleichbaren Beschäftigten angewendet werden.

Eine automatische Höherstufung folgt aus 9 ObA 9/13h allerdings nicht. Es bleibt notwendig, alle Voraussetzungen des jeweiligen Einstufungssystems zu prüfen. Ebenso können Verfallsfristen, Verjährungsfristen oder kollektivvertragliche Ausschlussfristen die Durchsetzung von Gehaltsdifferenzen begrenzen. Bei Ansprüchen über mehrere Jahre sollte die Berechnung daher frühzeitig rechtlich kontrolliert werden.

Besonders wichtig ist die zeitnahe Reaktion, wenn der Arbeitgeber eine schriftliche Ablehnung erteilt oder die Nachzahlung verweigert. Im österreichischen Arbeitsrecht können kurze Fristen bestehen. Eine Beratung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien kann klären, ob eine schriftliche Geltendmachung, eine Klage oder eine andere Vorgehensweise sinnvoll ist.

Häufige Fragen zur Einstufung trotz Krankenstand

Kann ich trotz hoher Krankenstandstage höher eingestuft werden?
Ja. Nach § 39a BO 1994 und 9 ObA 9/13h dürfen hohe Krankenstände nicht allein ausschlaggebend sein, wenn Mindestverwendungsdauer und sehr gute Gesamtbeurteilungen vorliegen.

Habe ich Anspruch auf Gehaltsnachzahlung bei falscher Einstufung?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Nach § 39a BO 1994 und dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind jedoch Einstufungsvoraussetzungen, Vergleichsfälle sowie Verfalls- und Verjährungsfristen zu prüfen.

Was passiert, wenn meine Dienstbeurteilungen sehr gut, meine Krankenstände aber hoch sind?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber muss beide Umstände widerspruchsfrei bewerten. Nach 9 ObA 9/13h darf er positiv beurteilte Gesamtleistung nicht ohne zusätzliche sachliche Begründung wegen derselben Krankenstände entwerten.

Gilt das OGH-Urteil automatisch für alle Arbeitnehmer?
Nein. 9 ObA 9/13h betrifft ein bestimmtes Einstufungssystem der Stadt Wien. Der Grundsatz kann vergleichbar gelten, doch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstordnung und Arbeitsvertrag müssen jeweils geprüft werden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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