Homeoffice-Aufwandsentschädigung Österreich: OGH bestätigt

Wohnzimmer statt Büro: Was Ihnen für die Homeoffice-Aufwandsentschädigung wirklich zusteht – und was nicht
Ihr Unternehmen schließt das Büro, ordnet Homeoffice an – und plötzlich arbeiten Sie am Esstisch: Welche Homeoffice-Aufwandsentschädigung steht Ihnen dann zu? Homeoffice-Aufwandsentschädigung Österreich
Wie ein Wohnzimmer zum Dauerbüro wurde – und der Streit um Geld begann
Eine Angestellte in Wien, seit 2006 mit 30 Wochenstunden beschäftigt, arbeitete bis zum ersten Lockdown am vereinbarten Dienstort im Büro. Ab März 2020 wies das Unternehmen sie ins Homeoffice. Ein Arbeitszimmer hatte sie nicht. Der Arbeitsplatz entstand im Wohnzimmer, das sie mit Ehemann und schulpflichtigem Sohn teilte.
Im April 2020 schloss die Arbeitgeberin den Standort konzernweit. Dauerhaftes Homeoffice wurde angeordnet. Angeboten wurde eine „Work from Home“-Vereinbarung mit 250 EUR monatlich, verbunden mit der Drohung einer Änderungskündigung bei Weigerung. Die Arbeitnehmerin unterschrieb nicht. Laptop, Firmenhandy und Bürostuhl bekam sie gestellt. Einen Aufwandersatz erhielt sie nicht.
Sie klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf 5.000 EUR netto und die Feststellung, ihre Wohnung nicht für Arbeitszwecke bereitstellen zu müssen. Das Erstgericht sprach 135 EUR netto monatlich zu, jedoch nur bis zum Beginn des längeren Krankenstands. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) erhöhte auf 16,5 Monate x 135 EUR = 2.227,50 EUR und ließ die Revision zu.
Die Arbeitnehmerin focht an. Der Oberste Gerichtshof (OGH) machte daraus einen Leitfall für die Praxis. Hier finden Sie die Entscheidung: (OGH 27.09.2023, 9ObA31/23h). Seither wird die GZ 9ObA31/23h häufig zitiert.
Der OGH bestätigte: Der Arbeitgeber muss grundsätzlich Arbeitsmittel bereitstellen. Nutzt der Arbeitnehmer private Räume und Infrastruktur, gebührt Aufwandersatz. Dessen Höhe kann das Gericht schätzen, wenn exakte Nachweise fehlen. Teilzeit wird aliquotiert. Im Krankenstand entfällt die Zahlung ohne besondere Regelung, weil der Wohnraum privat weitergenutzt wird.
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.09.2023 (9ObA31/23h) die Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen und die Pauschale von 135 EUR pro Monat für 16,5 Monate bestätigt; ein Anspruch im Krankenstand besteht ohne Vereinbarung nicht.
Bemerkenswert: Obwohl die Arbeitgeberin 250 EUR monatlich angeboten hatte, blieb es bei 135 EUR. Die Arbeitnehmerin hatte keine konkreten eigenen Miet- und Betriebskosten belegt, sondern nur Durchschnittswerte genannt. Der OGH erkannte keine gravierenden Schätzungsfehler und ließ die Entscheidung rechtskräftig werden. Zusätzlich musste die Klägerin 418,78 EUR Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.
Homeoffice-Aufwandsentschädigung Österreich: Welche Kosten muss der Arbeitgeber wirklich ersetzen?
Arbeitgeber müssen Arbeitsmittel stellen. Wird der private Wohnraum als Arbeitsstätte genutzt, entsteht Aufwand. Dazu zählen anteilige Miet- bzw. Nutzungskosten, Betriebskosten sowie Strom- und Heizkosten. Der Ersatz folgt dem Grundsatz, dass niemand Aufwendungen tragen muss, die im Interesse eines anderen getätigt werden. Die Homeoffice-Aufwandsentschädigung Österreich stützt sich genau auf diesen Ausgleichsgedanken.
Die Gerichte stützen den Anspruch auf eine analoge Anwendung von § 1014 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Das ABGB regelt, dass der Beauftragte die notwendigen Auslagen ersetzt bekommt. Der Text ist hier abrufbar: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Zur Bestimmung der Höhe kommt § 273 Zivilprozessordnung (ZPO) ins Spiel: Reichen die Beweise nicht, darf das Gericht schätzen.
Kann ich ohne Belege eine Pauschale verlangen? Das Gericht darf schätzen, doch Ausgangspunkt sind Ihre konkreten Verhältnisse: Wohnungsgröße, genutzte Fläche, Miete, Betriebskosten, Energie. Wer nichts vorlegt, riskiert eine geringere Pauschale. Habe ich Anspruch im Krankenstand? Ohne ausdrückliche Regelung nein, denn Aufwandersatz ist kein Entgelt.
In Teilzeit wird der Ersatz aliquot. Wer 30 statt 40 Wochenstunden arbeitet, erhält drei Viertel der sachlich gerechtfertigten Pauschale. Das entspricht der Logik, dass Aufwand mit der Arbeitszeit zusammenhängt. Beispiel: 180 EUR monatlich in Vollzeit werden zu 135 EUR bei 30 Wochenstunden.
In Österreich gilt: Wird Homeoffice angeordnet und nutzt der Arbeitnehmer privaten Wohnraum, besteht ein Anspruch auf Aufwandersatz analog § 1014 ABGB; die Höhe kann nach § 273 ZPO geschätzt, für Teilzeit aliquotiert und ohne besondere Vereinbarung im Krankenstand nicht fortgezahlt werden (vgl. 9ObA31/23h). Diese Homeoffice-Aufwandsentschädigung Österreich wird in der Praxis nach den individuellen Kosten bemessen.
Die Homeoffice-Aufwandsentschädigung umfasst nicht Luxus oder reine Bequemlichkeit. Es geht um typische, durch Arbeit verursachte Kostenanteile. Der Arbeitgeber kann eigene Arbeitsmittel stellen und damit den Umfang des Ersatzes reduzieren. Stellt er Laptop, Telefon und Bürostuhl bereit, verbleiben meist nur Raum- und Energiekosten als Erstattungsposition.
Was den OGH überzeugte – die Schätzung und die Grenzen des Ersatzes
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.09.2023 (9ObA31/23h) entschieden, dass die geschätzte Pauschale von 135 EUR pro Monat für 16,5 Monate hält und ein Anspruch im Krankenstand entfällt.
Warum hielt die Schätzung? Weil § 273 ZPO ausdrücklich erlaubt, Beträge zu schätzen, wenn genaue Berechnung nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte die nutzbare Wohnfläche, das Fehlen eines eigenen Arbeitszimmers und die bereitgestellten Arbeitsmittel berücksichtigt. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte den Ansatz und legte die Dauer fest.
Der OGH prüft Schätzungen nur eingeschränkt. Eingriffe erfolgen nur bei „gravierenden Fehlbeurteilungen“. Solche sah der Senat nicht. Die Klägerin hatte keine individuellen Miet- und Betriebskosten belegt, sondern sich auf Bezirksdurchschnittswerte gestützt. Das reichte nicht, um über 135 EUR hinauszukommen, obwohl der Arbeitgeber einst 250 EUR angeboten hatte.
Aliquotierung bei Teilzeit war unstrittig. 30 Wochenstunden rechtfertigen eine Kürzung. Im Krankenstand entfällt der Anspruch, weil Aufwandersatz kein Entgelt ist. Ohne vertragliche, kollektivvertragliche oder betriebliche Regelung bleibt der Posten ruhend. Der OGH verweist darauf, dass der Wohnraum privat weiter nutzbar bleibt. Die Revision wurde daher als unzulässig zurückgewiesen, und die Klägerin musste 418,78 EUR Kosten tragen.
Diese Entscheidung stärkt die Schätzpraxis der Gerichte in Österreich und setzt Leitplanken für Aufwandsersatz im Homeoffice. Für Wien wie für ganz Österreich ist die Botschaft klar: Wer keinen Nachweis liefert, bekommt eine realistische, aber nicht maximale Pauschale.
Was bedeutet das für Ihren Arbeitsalltag in Wien und ganz Österreich?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber brauchen klare Regeln. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt keine starre Formel, doch es bietet Anker: Ersatz der notwendigen Aufwendungen, Schätzung bei Unklarheit, Aliquotierung bei Teilzeit, keine Fortzahlung im Krankenstand ohne Sonderregel. Genau daran knüpft die Praxis an – ob in Wien oder in anderen Bundesländern.
Wenn Sie sich fragen: „Habe ich Anspruch auf eine Homeoffice-Aufwandsentschädigung, obwohl ich keine Belege mehr habe?“, lautet die Antwort: Möglicherweise, aber niedriger. „Kann ich als Teilzeitkraft die volle Pauschale verlangen?“ Nein, sie wird regelmäßig aliquot. „Was passiert, wenn ich im Krankenstand war?“ Ohne ausdrückliche Vereinbarung endet die Zahlung.
Für Arbeitgeber in Österreich ist die Botschaft ebenso deutlich: Definieren Sie Pauschalen nachvollziehbar und dokumentieren Sie die Grundlage. Schreiben Sie Regelungen zum Krankenstand klar hinein. Beschreiben Sie, welche Arbeitsmittel gestellt werden. Das reduziert Streit und schützt vor Nachforderungen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft ein strukturiertes Vorgehen – rechtlich, faktisch und kommunikativ. So vermeiden Sie langwierige Prozesse vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder eine teure Berufung vor dem Oberlandesgericht Wien. Und Sie stützen sich auf das, was der OGH in 9ObA31/23h vorgegeben hat.
- Dokumentieren Sie Zeitraum, genutzte Fläche in Quadratmetern und laufende Kosten (Miete, Betriebskosten, Strom/Heizung) mit Belegen.
- Verlangen Sie schriftlich eine angemessene Homeoffice-Aufwandsentschädigung; schlagen Sie einen Betrag basierend auf Ihren tatsächlichen Kosten vor, aliquotiert nach Teilzeit.
- Arbeitgeber sollten eine standardisierte Homeoffice-Vereinbarung einführen: Pauschale oder Kostenerstattung, Aliquotierung, Regel für den Krankenstand, Liste der gestellten Arbeitsmittel.
Die Homeoffice-Aufwandsentschädigung ist kein Allheilmittel, sondern ein Ausgleich für objektiven Aufwand. Klare und faire Regeln helfen beiden Seiten. Wer sie vertraglich verankert, vermeidet Unsicherheiten – und teure Auseinandersetzungen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Homeoffice-Aufwandsentschädigung Österreich damit klar umrissen.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Homeoffice-Aufwandsentschädigung
Rechtsfragen zur Homeoffice-Aufwandsentschädigung Österreich lassen sich durch eine individuelle Prüfung klären. Ein Rechtsanwalt Wien bewertet Ansprüche, Pauschalen und Regelungen zum Krankenstand anhand der OGH‑Leitlinien (9ObA31/23h).
Häufige Fragen zum Aufwandersatz im Homeoffice
Habe ich Anspruch auf Kostenersatz, wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet?
In Österreich gilt: Ja, analog § 1014 ABGB. Ersetzt werden notwendige Aufwendungen wie anteilige Miete, Strom und Heizung. Die Höhe kann nach § 273 ZPO geschätzt werden. Bestätigt in 9ObA31/23h.
Läuft die Pauschale im Krankenstand weiter?
Nein. Aufwandersatz ist kein Entgelt. Ohne vertragliche, kollektivvertragliche oder betriebliche Regelung besteht im Krankenstand kein Anspruch. So bestätigt in 9ObA31/23h und gestützt auf § 1014 ABGB (analog).
Bekomme ich die volle Pauschale trotz Teilzeit?
Nein. In Österreich wird Aufwandersatz regelmäßig nach dem Arbeitszeitausmaß aliquotiert. Das hat der OGH in 9ObA31/23h bestätigt. Maßstab sind sachliche Kriterien, nicht starre Prozentsätze, doch Teilzeit senkt typischerweise den Betrag.
Was passiert, wenn ich keine Belege vorlegen kann?
In Österreich gilt: Das Gericht darf nach § 273 ZPO schätzen. Ohne konkrete Miet-, Betriebs- und Energiekosten riskieren Sie eine niedrigere Pauschale. 9ObA31/23h bestätigt die gerichtliche Schätzung, wenn exakte Nachweise fehlen.
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