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Kündigung Anfechtung Österreich bei falscher Zeiterfassung

Startseite  •  Aktuelles  •  13.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich bei falscher Zeiterfassung

Homeoffice und falsche Zeiterfassung: Wann eine Entlassung in Österreich gerechtfertigt ist

Kündigung Anfechtung Österreich Sie arbeiten im Homeoffice und tragen Ihre Stunden selbst ein – kann eine einzige falsche Zeiterfassung wirklich zur Entlassung führen? Genau um diese Frage ging es beim Fokus-Keyword „Homeoffice und falsche Zeiterfassung“ in einem aktuellen Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Vom Teneriffa-Flug zur fristlosen Entlassung – wie es dazu kam

Ein Arbeitnehmer in Wien arbeitete im März 2020 bei einem Unternehmen, das wegen Covid-19 von einem Tag auf den anderen Homeoffice angeordnet hatte. Am 13. März 2020 schickte die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter ins Homeoffice. Nur drei Tage später, am 16. März 2020, flog der Arbeitnehmer mit seiner Familie nach Teneriffa.

Dort angekommen, arbeitete er nach eigenen Angaben erst ab etwa 12:00 bis 12:30 Uhr. Im Zeiterfassungssystem der Arbeitgeberin erfasste er aber für diesen Tag Arbeitszeiten von 9:00 bis 17:15 Uhr – also eine durchgehende Arbeitszeit, und das, obwohl seine Sollarbeitszeit eigentlich von 8:00 bis 16:12 Uhr ging. Es lag somit nicht nur ein verspäteter Arbeitsbeginn vor, sondern eine objektiv falsche und überhöhte Zeiteingabe.

Die Arbeitgeberin erfuhr von der Auslandsreise und den Arbeitszeiten, prüfte den Sachverhalt und sah sich mit einer heiklen Vertrauensfrage konfrontiert. Sie wertete die Zeiterfassung im Homeoffice als Täuschung, weil sie sich gerade bei Telearbeit auf korrekte Angaben verlassen muss. Kurz nach Abschluss der Prüfung sprach sie die fristlose Entlassung aus.

Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen diese Entlassung. Er argumentierte unter anderem, dass er ja gearbeitet habe, dass die Reise nach Teneriffa seine Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt habe, und dass grundrechtliche Fragen der Freizügigkeit betroffen seien. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien folgte dem jedoch nicht. Auch das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsgericht blieb bei der Einschätzung: Die wahrheitswidrige Zeiterfassung stelle einen schweren Vertrauensbruch dar und rechtfertige eine fristlose Entlassung.

Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH befasste sich in der Entscheidung (OGH 27.09.2023, 9ObA58/23d) mit der Sache – und wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Entlassung blieb aufrecht.

Eine direkt zitierbare Kernaussage aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.09.2023 (9ObA58/23d) bestätigt, dass bewusst falsche Zeiteinträge im Homeoffice einen schweren Vertrauensbruch darstellen können, der die fristlose Entlassung rechtfertigt, und hat daher die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen.

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich – Welche Rechtsfragen stellen sich bei falscher Zeiterfassung im Homeoffice?

Im österreichischen Arbeitsrecht dreht sich bei Entlassungen wegen Falschangaben meist alles um die Frage des Vertrauensverlusts. Kernnorm ist § 27 Angestelltengesetz (AngG), der die Entlassungsgründe für Angestellte aufzählt. Einer dieser Gründe ist die sogenannte „Vertrauensunwürdigkeit“ – also ein Verhalten, das das Vertrauen des Arbeitgebers so erschüttert, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar wird.

Falsche Arbeitszeiteinträge berühren zudem Fragen aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere die allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten im Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer müssen ihre vertraglichen Pflichten redlich erfüllen und dürfen den Arbeitgeber nicht über wesentliche Umstände täuschen. Dazu zählt auch die korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten, vor allem wenn davon Entgeltansprüche abhängen.

In Österreich gilt: Wer im Homeoffice wissentlich falsche Arbeitszeiten erfasst, verletzt die arbeitsvertragliche Treuepflicht und riskiert eine Entlassung nach § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) wegen Vertrauensunwürdigkeit, wenn dadurch das für das Dienstverhältnis erforderliche Vertrauen nachhaltig zerstört wird.

Besonders relevant ist zudem die Frage der „Unverzüglichkeit“ der Entlassung. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) muss der Arbeitgeber eine Entlassung ohne schuldhaftes Zögern erklären, sobald er vom Entlassungsgrund ausreichend Kenntnis hat. Er darf zwar den Sachverhalt in zumutbarem Ausmaß prüfen und rechtlichen Rat einholen, darf damit aber nicht übermäßig zuwarten, sonst verliert er das Entlassungsrecht.

Ein weiterer Punkt, der im Fall 9ObA58/23d zumindest am Rand angesprochen wurde, betrifft das Arbeiten aus dem Ausland. Viele Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich haben seit der Pandemie mit der Frage zu tun, ob Homeoffice im Ausland erlaubt ist. Der OGH stellte hier klar: Im Fokus steht die Falschangabe der Arbeitszeit, nicht die Auslandsarbeit als solche. Die bloße Ortsverlagerung hätte ohne Täuschung über die Arbeitsleistung nicht automatisch eine Entlassung gerechtfertigt.

Ein zitierbarer Rechtsgrundsatz aus dieser Konstellation lautet: In Österreich gilt: Die fristlose Entlassung wegen falscher Zeiterfassung setzt nach § 27 AngG voraus, dass die Täuschung geeignet ist, das dienstliche Vertrauen so zu zerstören, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.

Wer im Homeoffice arbeitet und seine Arbeitszeit selbst erfasst, nimmt damit eine erhöhte Vertrauensstellung ein. Der Arbeitgeber kann die tatsächliche Arbeitsleistung oft nicht unmittelbar kontrollieren – ähnlich wie bei Außendienst oder Dienstreisen. Deshalb bewertet das österreichische Arbeitsrecht Falschangaben in diesem Bereich besonders streng.

Was hat der OGH konkret entschieden – und was war das Besondere daran?

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.09.2023 (9ObA58/23d) entschieden, dass bewusst falsche Zeiteinträge eines Arbeitnehmers im Homeoffice eine fristlose Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen können und dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers daher zurückzuweisen war.

Die Untergerichte – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht – hatten bereits festgestellt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit bewusst und deutlich zu hoch eingetragen hatte. Er hatte im System eine durchgehende Arbeitszeit von 9:00 bis 17:15 Uhr erfasst, obwohl er an diesem Tag auf Teneriffa tatsächlich erst zu Mittag zu arbeiten begonnen hatte. Diese Diskrepanz bewerteten die Gerichte als vorsätzliche Falschangabe, nicht als bloßes Versehen.

Der OGH hob in 9ObA58/23d hervor, dass bei Homeoffice und Telearbeit die Zeiterfassung eine Schlüsselrolle spielt: Der Arbeitgeber ist auf die Richtigkeit der Angaben angewiesen, weil unmittelbare Kontrollen fehlen. Wer in dieser Konstellation bewusst falsche Zeiten einträgt, unterminiert das gesamte Vertrauensfundament des Arbeitsverhältnisses.

Überraschend war weniger das Ergebnis zur Entlassung, sondern die klare Fokussierung des Obersten Gerichtshofs (OGH) auf die Falschangabe selbst. Der Arbeitnehmer hatte in seiner außerordentlichen Revision versucht, grundrechtliche Aspekte ins Spiel zu bringen – insbesondere Fragen der Freizügigkeit und der Zulässigkeit, aus dem Ausland zu arbeiten. Der OGH sah jedoch keine erhebliche Rechtsfrage darin und stellte fest, dass hier nicht die Auslandsarbeit, sondern ausschließlich die absichtliche Täuschung über die Arbeitszeit entscheidend sei.

Ein weiterer Kernpunkt der Entscheidung betraf die Unverzüglichkeit der Entlassung. Die Arbeitgeberin hatte den Sachverhalt zunächst geprüft und rechtliche Beratung eingeholt, bevor sie am nächsten Tag nach Abschluss der Prüfung die Entlassung aussprach. Der OGH bestätigte, dass diese kurze Prüfungsphase zulässig ist und die Entlassung dennoch als unverzüglich gilt. Arbeitgeber in Österreich erhalten dadurch eine wichtige Leitlinie: Sie dürfen Verdachtsmomente prüfen, müssen aber dokumentieren, dass sie ohne unnötigen Aufschub handeln.

Weil der OGH keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erkennen konnte, wies er die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. De facto bedeutet das: Die Beurteilung der Untergerichte, wonach ein schwerer Vertrauensbruch und damit ein Entlassungsgrund vorliegt, wurde bestätigt.

Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Entscheidung 9ObA58/23d wirkt weit hinein in den Arbeitsalltag vieler Beschäftigter, insbesondere in Wien und anderen urbanen Zentren in Österreich, wo Homeoffice mittlerweile zum Standard gehört. Sie zeigt: Eine einmalige, aber klar vorsätzliche Falschangabe bei der Zeiterfassung kann den Arbeitsplatz kosten – auch ohne nachweisliche finanzielle Bereicherung im großen Stil.

Für Arbeitnehmer, die über eine mögliche Kündigung Anfechtung Österreich nachdenken, zeigt die Entscheidung, wie wichtig Dokumentation und rasches Reagieren sind.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und im Homeoffice Ihre Arbeitszeit selbst erfassen, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Führen Sie sofort eine eigene, datierte Aufzeichnung Ihrer tatsächlichen Arbeitszeiten (z. B. E-Mail an sich selbst, Kalendernotizen, Screenshots), sobald Meinungsverschiedenheiten über Ihre Arbeitsleistung auftreten.
  • Melden Sie Ortswechsel – insbesondere ins Ausland – vorab schriftlich an die Personalabteilung oder Ihren Vorgesetzten und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. So vermeiden Sie spätere Diskussionen über Erreichbarkeit und Arbeitsort.
  • Korrigieren Sie falsche Zeiteinträge umgehend im System und informieren Sie die zuständige Stelle per E-Mail über die Korrektur. Schweigen kann schnell als Täuschungsversuch gewertet werden.

Für Arbeitnehmer gilt außerdem: Eine fristlose Entlassung ist ein äußerst scharfer Schritt und kann Ihre Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung (Alt) oder Arbeitslosengeld massiv beeinflussen. Wenn Sie eine Entlassung oder eine schriftliche Vorladung zur Stellungnahme erhalten, sollten Sie rasch anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder eine Aufhebungsvereinbarung akzeptieren.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich – besonders in größeren Betrieben in Wien – zeigt dieses Urteil deutlich, wo Risiken liegen, aber auch, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Konkret sinnvoll sind:

  • Ergänzen Sie Ihre Homeoffice-Richtlinien schriftlich um klare Regeln zur Zeiterfassung, zur Pflicht, Ortswechsel (insbesondere Ausland) zu melden, und zu Sanktionen bei nachweislichen Falschangaben.
  • Definieren Sie interne Abläufe für Verdachtsfälle: Wer prüft den Sachverhalt? Welche Fristen gelten? Wie werden Feststellungen dokumentiert, um die Unverzüglichkeit einer allfälligen Entlassung nachweisen zu können?
  • Implementieren Sie technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. System-Logs, Pflicht zur schriftlichen Bestätigung von Zeiterfassungskorrekturen), die Transparenz schaffen und sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber schützen.

Eine bemerkenswerte Botschaft des OGH ist, dass Homeoffice-Arbeitnehmer ähnlich wie Mitarbeitende auf Dienstreise in einer besonders vertrauensabhängigen Position sind. Unehrliche Zeiteinträge haben hier ein stärkeres Gewicht als bei traditioneller Büroarbeit mit stärkerer Kontrolle. Diese erhöhte Verantwortung sollte jeder Arbeitnehmer im Homeoffice kennen – und jeder Arbeitgeber in seinen Richtlinien abbilden.

Häufige Fragen zu Entlassung wegen falscher Zeiterfassung im Homeoffice

Kann ich in Österreich wegen einer falschen Zeiterfassung im Homeoffice fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja, bewusst falsche Zeiteinträge können nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) als Vertrauensunwürdigkeit eine fristlose Entlassung rechtfertigen (OGH 27.09.2023, 9ObA58/23d).

Habe ich Anspruch auf eine Abfertigung, wenn ich wegen falscher Zeiterfassung entlassen werde?
In Österreich gilt: Bei begründeter fristloser Entlassung nach § 27 AngG entfallen regelmäßig Kündigungsentschädigung und Abfertigung Alt; Abfertigung Neu bleibt in der Mitarbeitervorsorgekasse.

Was passiert, wenn ich die Zeiterfassung nachträglich korrigiere?
In Österreich gilt: Eine zeitnahe Selbstkorrektur der Zeiterfassung verringert das Entlassungsrisiko; eine nicht korrigierte, bewusste Täuschung bleibt entlassungsrelevant (§ 27 AngG; OGH 9ObA58/23d).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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