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Infektionszulage Pflegehelfer Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Infektionszulage Pflegehelfer Österreich: OGH-Urteil

Infektionszulage für Pflegehelfer: Warum das alltägliche Risiko im Krankenhaus bezahlt werden muss

Wer als Pflegehelfer täglich kranke Menschen versorgt, hat nach österreichischem Arbeitsrecht nicht automatisch nur wegen des Grundgehalts auf eine Infektionszulage zu verzichten. Genau darum ging es bei der Infektionszulage Pflegehelfer Österreich: Die Arbeitgeberin meinte, das normale Risiko sei bereits mit dem Lohn abgegolten. Der (OGH 22.10.2010, 9 ObA 94/10d) entschied, dass Pflegehelfer Anspruch auf die kollektivvertragliche Infektionszulage haben können, wenn ihre regelmäßige Pflegearbeit wegen des Kontakts mit kranken Menschen mit einer typischen erhöhten Infektionsgefahr verbunden ist. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2010 und ist daher nicht aktuell, bleibt für gleich gelagerte Ansprüche aber praktisch bedeutsam.

Der Alltag im Krankenhaus wurde zur entscheidenden Frage

Mehrere Pflegehelfer betreuten Patientinnen und Patienten, deren Gesundheitszustand geschwächt war. Dadurch bestand bei ihrer Arbeit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, mit Infektionskrankheiten in Kontakt zu kommen. Die Tätigkeit unterschied sich damit nicht durch eine besondere Infektionsstation oder außergewöhnliche Einzelereignisse. Das Risiko entstand vielmehr aus dem normalen Ablauf der Pflege.

Die Arbeitnehmer verlangten monatlich 94,37 EUR brutto. Sie beriefen sich auf den Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. Nach ihrer Auffassung erfüllte der regelmäßige Kontakt mit kranken Menschen die Voraussetzung für die vorgesehene Zulage.

Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab. Sie argumentierte, dass das typische Infektionsrisiko von Pflegehelfern zum Berufsbild gehöre. Dieses Risiko sei daher bereits durch das Grundgehalt abgegolten. Eine zusätzliche Zahlung komme nur bei einer besonderen, über das normale Berufsrisiko hinausgehenden Gefahr infrage.

Die Vorinstanz gab den Pflegehelfern recht. Der Streit gelangte anschließend zum Obersten Gerichtshof. In der Entscheidung (OGH 22.10.2010, 9 ObA 94/10d) bestätigte der OGH, dass die Arbeitgeberin die Zulage zahlen musste.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2010 in 9 ObA 94/10d, dass Pflegehelfer Anspruch auf die kollektivvertragliche Infektionszulage haben können, wenn ihre regelmäßige Pflegearbeit wegen des Kontakts mit kranken Menschen mit der typischen erhöhten Infektionsgefahr verbunden ist.

Infektionszulage Pflegehelfer Österreich: Was verlangt der Kollektivvertrag?

Maßgeblich war nicht eine allgemeine Vermutung über das Berufsbild, sondern der genaue Inhalt des Kollektivvertrags. Der Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs regelte in § 20 eine Zulagenordnung. Den einschlägigen Rechtsbestand können Sie über die geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) prüfen.

§ 20 des Kollektivvertrags verlangte eine erhöhte Infektionsgefahr. Die Bestimmung setzte nach der Auslegung des OGH aber keine außergewöhnliche Gefahr voraus. Ebenso wenig verlangte sie den Einsatz in einer speziellen Infektionsabteilung. Entscheidend war, ob die konkrete Tätigkeit ihrer Art nach regelmäßig mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden war.

In Österreich gilt: Nach § 20 des Kollektivvertrags für DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs kann die typische erhöhte Infektionsgefahr bei der Pflege kranker Menschen für den Anspruch auf die Zulage ausreichen; eine zusätzliche, außergewöhnliche Gefahrenlage ist nach 9 ObA 94/10d nicht erforderlich.

Der OGH betrachtete außerdem die gesamte Zulagenordnung. Sie erfasste mehrere Arbeitnehmergruppen. Nicht bei allen Gruppen bestand schon aufgrund des Berufs automatisch dasselbe pflegespezifische Risiko. Daraus folgerte das Gericht, dass der Kollektivvertrag die Zulage nicht auf besonders gefährdete Stationen beschränken wollte.

Für die Praxis bedeutet das: Die Lohnverrechnung darf nicht allein darauf abstellen, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in einer Infektionsabteilung arbeitet. Auch die regelmäßige Betreuung allgemein erkrankter Personen kann genügen. Daneben bleiben die Einstufung, der persönliche Geltungsbereich und mögliche Verfallsfristen zu prüfen.

Warum das Argument mit dem Grundgehalt nicht überzeugte

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.10.2010 in 9 ObA 94/10d entschieden, dass das berufstypische Infektionsrisiko von Pflegehelfern den kollektivvertraglichen Anspruch auf die Zulage nicht ausschließt. Der entscheidende Punkt lag im Wortlaut und im Aufbau der kollektivvertraglichen Regelung.

Die Arbeitgeberin wollte das normale Infektionsrisiko dem Grundlohn zuordnen. Diese Argumentation hätte zur Folge gehabt, dass gerade jene Pflegekräfte keine Zulage erhalten, deren tägliche Arbeit typischerweise mit kranken Menschen verbunden ist. Nur ein zusätzliches Sonderrisiko wäre dann zahlungspflichtig gewesen.

Der OGH folgte dieser Einschränkung nicht. Hätte der Kollektivvertrag Pflegehelfer von der Zulage ausnehmen wollen, hätte er das ausdrücklich anordnen müssen. Eine solche Ausnahme enthielt die Regelung nicht. Gerichte dürfen einem Kollektivvertrag keine Einschränkung hinzufügen, die sein Text und sein System nicht tragen.

Auch der Zweck der Zulagenordnung sprach gegen die Sichtweise der Arbeitgeberin. Eine Zulage soll eine besondere Belastung oder Erschwernis abgelten. Das bedeutet nicht zwingend, dass diese Belastung außergewöhnlich oder selten sein muss. Eine Belastung kann gerade deshalb zulagenwürdig sein, weil sie im Berufsalltag regelmäßig vorkommt.

Infektionszulage und Rechtsanwalt Wien: Was ist jetzt zu prüfen?

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft in vergleichbaren Zahlungsklagen zunächst den anwendbaren Kollektivvertrag und die tatsächliche Tätigkeit. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kann sich in einem Rechtsmittelverfahren mit der Auslegung befassen. Entscheidend bleiben jedoch stets der konkrete Kollektivvertrag, die Tätigkeit und die vorhandenen Beweismittel.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung Ihrer Position achten. Die tatsächlichen Arbeitsaufgaben zählen. Wer regelmäßig Patientinnen und Patienten mit geschwächtem Gesundheitszustand betreut, kann das erhöhte Infektionsrisiko durch Dienstpläne, Tätigkeitsbeschreibungen und interne Arbeitsanweisungen belegen.

Arbeitnehmer sollten zuerst feststellen, welcher Kollektivvertrag gilt. Eine private Krankenanstalt kann unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Danach ist zu prüfen, ob die eigene Einstufung korrekt ist und ob die monatliche Zulage auf den Lohnabrechnungen aufscheint. Fehlt sie, sollte die Forderung schriftlich und nachvollziehbar geltend gemacht werden.

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Dienstverträge, Lohnabrechnungen, Dienstpläne, Tätigkeitsbeschreibungen und Schriftverkehr mit der Arbeitgeberin.
  • Anspruch beziffern: Berechnen Sie die offenen Monatsbeträge und berücksichtigen Sie kollektivvertragliche Verfallsfristen.
  • Ablehnung dokumentieren: Lassen Sie sich eine verweigerte Zahlung oder die Begründung der Arbeitgeberin schriftlich bestätigen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in einer systematischen Fehlbeurteilung. Wird die Zulage nur bei außergewöhnlicher Infektionsgefahr ausbezahlt, können Nachforderungen für mehrere Monate entstehen. Zusätzlich kommen Verzugszinsen und Prozesskosten in Betracht.

Arbeitgeber sollten daher die Geltung des Kollektivvertrags, die Einstufung von Pflegehelfern und die automatisierte Lohnverrechnung kontrollieren. Interne Richtlinien dürfen den kollektivvertraglichen Anspruch nicht enger fassen. Eine Beschränkung auf einzelne Stationen ist problematisch, wenn der Kollektivvertrag selbst keine solche Einschränkung vorsieht.

Häufige Fragen zur Zulage im Pflegeberuf

Die folgende Übersicht beantwortet typische Suchfragen knapp. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Dienstvertrags, der kollektivvertraglichen Einstufung und der Verfallsfristen. Gerade bei älteren Ansprüchen kann entscheidend sein, wann die Forderung entstanden ist und ob der Arbeitnehmer sie rechtzeitig geltend gemacht hat.

Kann ich als Pflegehelfer eine Infektionszulage verlangen?
Ja. Nach § 20 des Kollektivvertrags für DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs besteht der Anspruch, wenn die Tätigkeit regelmäßig mit erhöhter Infektionsgefahr durch den Kontakt mit kranken Menschen verbunden ist. Das bestätigt der OGH in 9 ObA 94/10d.

Habe ich Anspruch auf die Zulage ohne Arbeit auf einer Infektionsstation?
Ja. 9 ObA 94/10d verlangt keine besondere Infektionsabteilung. Nach § 20 des einschlägigen Kollektivvertrags kann die typische erhöhte Gefahr bei der Betreuung kranker Menschen genügen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Infektionszulage ablehnt?
In Österreich gilt: Arbeitnehmer sollten den Anspruch nach § 20 des Kollektivvertrags schriftlich geltend machen und Verfallsfristen beachten. Bei weiterer Ablehnung kommen Beratung und eine Zahlungsklage vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Betracht.

Kann die Zulage rückwirkend verlangt werden?
Ja, grundsätzlich. Die Nachzahlung kann jedoch an kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Verfallsfristen scheitern. Nach 9 ObA 94/10d sollten offene Monatsbeträge daher rasch geprüft und schriftlich eingefordert werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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