Pichler Rechtsanwalt GmbH

Insolvenz-Ausfallgeld Abfertigung OGH: Risiko GF-Wechsel

Startseite  •  Aktuelles  •  16.06.2026
Insolvenz-Ausfallgeld Abfertigung OGH: Risiko GF-Wechsel

Nach 29 Jahren Treue plötzlich Geschäftsführer – und dann insolvent: Was “Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung” wirklich deckt

Sie wechseln aus einem Angestelltenverhältnis in eine Geschäftsführerrolle und sollen die alte Abfertigung “mitnehmen”? Das klingt fair – doch “Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung” greift hier oft nicht. — Insolvenz-Ausfallgeld Abfertigung OGH

Vom Angestellten zum Geschäftsführer – und die Abfertigung “wandert” mit: eine Geschichte mit Haken

Ein Angestellter arbeitete seit den 1960er-Jahren für eine Kommanditgesellschaft (KG) in Wien. Die KG war Alleingesellschafterin einer GmbH. Anfang der 1990er wechselt er in die GmbH und übernimmt dort die Geschäftsführung. Bei diesem Schritt vereinbaren die Beteiligten: Die GmbH übernimmt die bei der KG erworbene “Abfertigung Alt” und zahlt sie erst bei Beendigung des neuen Dienstverhältnisses aus.

Die Bilanzposten werden verschoben, auf dem Papier scheint alles sauber. 1993 endet die Geschäftsführung. Kurz darauf wird über die GmbH das Ausgleichsverfahren, später der Konkurs eröffnet. Der ehemalige Manager beantragt Insolvenz-Ausfallgeld für die Abfertigung. Er argumentiert: Die GmbH hat die Abfertigungsansprüche übernommen – also müsse der Insolvenz-Entgelt-Fonds zahlen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach ihm teilweise Geld zu. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte im Kern. Erst die höchste Instanz, der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 28.01.1999, 8ObS206/98x) zog die Notbremse: Organmitglieder der GmbH fallen nicht automatisch unter die Sicherung des Insolvenz-Entgelt-Fonds. Und eine “Übernahme” von Altforderungen aus einem anderen Rechtsträger lässt sich nicht über das IESG absichern.

(OGH 28.01.1999, 8ObS206/98x)

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH entschied am 28.01.1999 in 8ObS206/98x, dass bei einem Arbeitgeberwechsel von einer KG zu einer rechtlich getrennten GmbH kein Insolvenz-Ausfallgeld für eine vertraglich “übernommene” Abfertigung zusteht; die Klage wurde abgewiesen.

Insolvenz-Ausfallgeld Abfertigung OGH – Kernpunkte

Der Leitfall Insolvenz-Ausfallgeld Abfertigung OGH zeigt: IESG-Deckung besteht nur für originäre Ansprüche gegen den insolventen Rechtsträger oder dessen Rechtsnachfolger. Konzerninterne Übernahmen ohne Rechtsnachfolge sind nicht geschützt. Diese Klarstellung ist für Wien und ganz Österreich besonders relevant.

Wann gibt es Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung?

Der Insolvenz-Entgelt-Fonds sichert Entgeltansprüche gegen den insolventen Arbeitgeber. Kernnorm ist das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG). § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt GmbH‑Geschäftsführer – also Organmitglieder – grundsätzlich von der Deckung aus. Eine Ausnahme gilt für echte Entgeltansprüche aus einem vorangegangenen Angestelltenverhältnis im selben Rechtsträger.

Die gesetzliche Abfertigung “Alt” beruht auf § 23 Angestelltengesetz (AngG). Sie entsteht im Zeitverlauf und wird bei Beendigung fällig. Wechselt der Arbeitnehmer jedoch zu einem anderen Arbeitgeber, bleibt die Abfertigung beim ursprünglichen Rechtsträger verankert – es sei denn, es liegt ein Betriebsübergang oder eine Rechtsnachfolge vor. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) setzt für Forderungsübergänge klare Grenzen.

Eine vertragliche “Übernahme” von Abfertigungsansprüchen durch eine andere Gesellschaft erweitert die Deckung des IESG nicht. Geschützt werden nur originäre Ansprüche gegen den insolventen Arbeitgeber. Der OGH betont in 8ObS206/98x: Konzerninterna ersetzen keine gesetzliche Rechtsnachfolge. Genau das unterscheidet österreichisches Arbeitsrecht von häufigen Konzernpraktiken.

In Österreich gilt: Der Insolvenz-Entgelt-Fonds deckt Abfertigungsansprüche nur, wenn sie gegen denselben Rechtsträger (oder dessen Rechtsnachfolger) bestehen; eine bloße schuldrechtliche “Übernahme” durch eine andere Gesellschaft begründet keine IESG-Deckung (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG).

Kann ich meine “alte Abfertigung” sichern, wenn ich in eine Geschäftsführerrolle bei einer Konzerngesellschaft wechsle? Habe ich Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn die neue Gesellschaft insolvent wird? Was passiert, wenn ich nach der Abberufung kurz als Angestellter weiterarbeite? Die Antwort hängt am Rechtsträger – nicht an der Jobbezeichnung allein.

Wenn Ihr Anspruch aus einem Angestelltenverhältnis bei derselben Gesellschaft stammt, bleibt er trotz späterer Organstellung IESG-fähig. Entsteht der Anspruch aber bei Arbeitgeber A und wird von Arbeitgeber B “übernommen”, schützt das IESG diese Abrede nicht. Das zeigt 8ObS206/98x deutlich und gilt in ganz Österreich, auch in Wien.

Rechtsgrundlagen kompakt verlinkt finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes: Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG), Angestelltengesetz (AngG) und Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

OGH-Entscheidung: Warum die vertragliche “Übernahme” der Abfertigung nicht reicht

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.01.1999 (8ObS206/98x) entschieden, dass eine zwischen zwei rechtlich getrennten Gesellschaften vereinbarte Übernahme der Abfertigung keine Deckung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds auslöst.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien – neigten dazu, den langen Angestelltenzeitraum aufzuwerten. Sie meinten, die Abfertigung sei “verdient” und durch die Übernahme gesichert. Im Kontext „Insolvenz-Ausfallgeld Abfertigung OGH“ drehte der OGH das Ergebnis: Entscheidend ist der Rechtsträger. Wer ist Arbeitgeber der Forderung, und besteht gesetzliche Rechtsnachfolge?

Der Gerichtshof legte drei Eckpunkte fest. Erstens: Der Ausschluss des § 1 Abs 6 Z 2 IESG für Geschäftsführer bleibt aufrecht; nur frühere Angestelltenzeiten im selben Rechtsträger können insolvenzgesichert sein. Zweitens: Einzelverträge erweitern die IESG-Deckung nicht; es braucht originäre Ansprüche gegen den insolventen Arbeitgeber. Drittens: Eine kurze spätere Beschäftigung als Angestellter nach Abberufung führt nicht automatisch zu einem neuen, gesicherten Abfertigungsanspruch.

Diese Linie passt in das österreichische Arbeitsrecht: Es schützt Arbeitnehmer, aber es zieht klare Grenzen bei Organmitgliedern und bei konzerninternen Verschiebungen. Das OGH-Ergebnis in 8ObS206/98x ist damit keine “Spitzfindigkeit”, sondern folgt der Systematik des IESG und den Prinzipien des ABGB zur Forderungsbegründung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.01.1999 entschieden, dass der Revision stattzugeben ist und das Klagebegehren auf Insolvenz-Ausfallgeld für eine von einer anderen Konzerngesellschaft “übernommene” Abfertigung abzuweisen ist. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: IESG-Schutz besteht nur beim selben Rechtsträger oder dessen Rechtsnachfolger. Rechtsgrundlage: § 1 Abs 6 Z 2 IESG.

Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer, HR und Geschäftsführungen

Wer in einem Konzern wechselt, denkt oft in “einem Unternehmen”. Juristisch zählt aber der Rechtsträger. Genau hier trennt 8ObS206/98x die Spreu vom Weizen. Für Wien und ganz Österreich gilt: Klären Sie vor einem Wechsel, wo die Abfertigung rechtlich “liegt”, ob ein Betriebsübergang vorliegt und ob ein Geschäftsführer-Ausschluss eingreift.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, beachten Sie Folgendes:

  • Sichern Sie Beweise für den exakten Arbeitgeberwechsel: Dienstverträge, Lohnzettel, Firmenbuchauszüge. Prüfen Sie, ob ein echter Betriebsübergang oder eine Rechtsnachfolge bestand.
  • Melden Sie Abfertigungsansprüche dort an, wo sie entstanden sind. Stellen Sie Insolvenz-Entgelt nur für originäre Ansprüche gegen den insolventen Rechtsträger.
  • Für Arbeitgeber/HR: Vermeiden Sie konzerninterne “Abfertigungsübernahmen” ohne Rechtsnachfolge. Wenn unvermeidbar, sichern Sie sie über Bankgarantie, Patronatserklärung oder Konzernbürgschaft ab.

Auch relevant: Zahlen Sie die Abfertigung vor einem Organwechsel aus, wenn der Rechtsträger wechselt. Oder halten Sie die Fälligkeitsverschiebung ausschließlich innerhalb derselben Gesellschaft. Das senkt das Risiko, dass der Insolvenz-Entgelt-Fonds später nicht deckt und teure Streitigkeiten mit ehemaligen Führungskräften entstehen.

Prüfen Sie bei einer Abberufung als Geschäftsführer, ob im selben Rechtsträger eine echte Rückkehr ins Angestelltenverhältnis stattfindet. Nur dann kann ein neuer, IESG-relevanter Anspruch wachsen. Eine bloße Übergangsphase ohne klare Vertragsgrundlage reicht nicht. 8ObS206/98x stellt klar: Die Organstellung bleibt für den IESG-Ausschluss maßgeblich, solange kein solider Angestelltenstatus in derselben Gesellschaft begründet wird.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung und Insolvenz-Ausfallgeld prüfen

In komplexen Konzernstrukturen klärt eine frühzeitige arbeitsrechtliche Prüfung, ob Ansprüche IESG-fähig sind, wo Abfertigungen rechtlich verankert bleiben und wie Risiken bei Geschäftsführerwechseln minimiert werden. Dokumente, Rechtsträger und mögliche Rechtsnachfolge sollten in Wien und ganz Österreich lückenlos geprüft werden.

Häufige Fragen zum Abfertigungsanspruch und Insolvenz-Entgelt

Habe ich als GmbH‑Geschäftsführer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld?
In Österreich gilt: Nein, Organmitglieder sind grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG). Nur frühere Angestelltenansprüche im selben Rechtsträger können gedeckt sein. Der OGH bestätigt diese Linie in 8ObS206/98x.

Kann ich die “alte Abfertigung” zu einer Konzerngesellschaft mitnehmen und über das IESG absichern?
In Österreich gilt: Nein, eine bloße Übernahme zwischen getrennten Arbeitgebern erweitert die IESG-Deckung nicht. Erforderlich sind originäre Ansprüche gegen den insolventen Arbeitgeber (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG; OGH 8ObS206/98x).

Habe ich Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ich nach Abberufung kurz wieder Angestellter war?
In Österreich gilt: Nur, wenn dadurch im selben Rechtsträger ein neuer, gesetzlicher Anspruch entsteht. Eine kurze Phase ohne klare Vertragsgrundlage reicht nicht (OGH 8ObS206/98x; § 23 AngG).

Was passiert, wenn ein echter Betriebsübergang stattgefunden hat?
In Österreich gilt: Bei Rechtsnachfolge bleiben Ansprüche beim übernehmenden Rechtsträger. Dann kann IESG-Deckung greifen, falls dieser insolvent wird (§ 3 AVRAG, § 23 AngG, Systematik des IESG).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at