
Insolvenz-Ausfallgeld bei Auslandseinsätzen: Warum ein gemeinsamer Steuertopf nicht automatisch Ihr Geld bleibt
Wer über Jahre bei Auslandseinsätzen pauschale Lohnabzüge für einen Steuertopf akzeptiert, kann bei der Insolvenz des Arbeitgebers vor einem überraschenden Problem stehen: Der Rückzahlungsanspruch besteht, aber das Geld ist nicht automatisch abgesondert. Das gilt insbesondere für Insolvenz-Ausfallgeld bei Auslandseinsätzen.
Jahrelang einbehalten, doch im Konkurs nicht individuell greifbar
Der Arbeitnehmer war von 1990 bis 2002 bei einer GmbH beschäftigt. Das Unternehmen entsandte ihn zeitweise auf ausländische Baustellen. Für diese Einsätze behielt die Arbeitgeberin 30 Prozent der fiktiven österreichischen Lohnsteuer vom Entgelt ein.
Die Beträge flossen in einen gemeinsamen „Steuertopf“. Daraus bezahlte das Unternehmen die ausländischen Lohnsteuern aller betroffenen Beschäftigten. Arbeitnehmer in Ländern mit niedriger Steuerbelastung finanzierten damit teilweise jene in Ländern mit höheren Abgaben mit. Das Modell sollte offenbar Schwankungen ausgleichen und die Beschäftigten vor unerwarteten Steuerbelastungen schützen.
Nach der Insolvenz des Unternehmens blieb jedoch ein Überschuss. Der Arbeitnehmer verlangte seinen Anteil und zusätzlich Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von 3.244,98 Euro. Die Insolvenzverwaltung hielt dagegen, der Steuertopf bilde kein eigenes Vermögen. Außerdem lasse sich der individuelle Anspruch nicht ausreichend feststellen.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben dem Arbeitnehmer dem Grunde nach recht. Sie qualifizierten den Anspruch jedoch als begrenzten Entgeltanspruch. Beide Seiten bekämpften diese Beurteilung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte schließlich die wesentlichen Ergebnisse der Vorinstanzen.
Die Entscheidung ist bereits älter und stammt aus dem Jahr 2006. Sie bleibt für Modelle mit pauschalen Lohnabzügen relevant, weil sie die Abgrenzung zwischen Entgelt, Schadenersatz und abgesondertem Vermögen präzise zeigt. Nachzulesen ist sie als (OGH 13.07.2006, 8 ObS 7/06x).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 13.07.2006 in 8 ObS 7/06x, dass der Rückzahlungsanspruch aus einem gemeinsamen Steuertopf als begrenzter Entgeltanspruch gilt, nicht aber als unbeschränkter Aussonderungs- oder Schadenersatzanspruch.
Kann ein pauschaler Lohnabzug trotz fehlender Betriebsvereinbarung wirksam sein?
Die zentrale Rechtsfrage betraf zunächst die Grundlage des Steuertopfs. Die Betriebsparteien hatten keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung, eine solche Regelung unmittelbar durch Betriebsvereinbarung zu schaffen. Eine Betriebsvereinbarung durfte die konkrete Entgeltstruktur daher nicht ohne Weiteres verändern.
Der OGH verwarf die Regelung trotzdem nicht vollständig. Die Beschäftigten kannten das Modell und stimmten ihm zu. Dadurch wurde die Vereinbarung Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge. Das Arbeitsrecht unterscheidet hier zwischen der kollektivrechtlichen Wirkung einer Betriebsvereinbarung und einer einzelvertraglichen Abrede. Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann deshalb unter Umständen als einzelvertragliche Regelung weiterbestehen.
Das Kerngesetz ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Es schützt bestimmte Ansprüche von Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. § 1 Abs 2 Z 1 IESG erfasst insbesondere gesicherte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, darunter offene Entgeltbestandteile.
In Österreich gilt: Nach § 1 Abs 2 Z 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) kann die Rückzahlung eines einbehaltenen Lohnbestandteils ein gesicherter Entgeltanspruch sein, wenn der Betrag wirtschaftlich zum Arbeitsentgelt gehört.
Entscheidend war deshalb nicht allein, dass der Arbeitgeber das Geld als „Steuer“ bezeichnete. Maßgeblich war vielmehr die wirtschaftliche Funktion. Der Arbeitgeber behielt einen Teil des Entgelts ein und verwendete ihn für ein gemeinsames Ausgleichssystem. Der Arbeitnehmer sollte bei einer späteren Abrechnung einen Überschuss erhalten. Das sprach für eine Nettolohnvereinbarung.
Was bedeutet Insolvenz-Ausfallgeld bei Auslandseinsätzen?
Für die Praxis bedeutet Insolvenz-Ausfallgeld bei Auslandseinsätzen: Ein pauschaler Abzug muss genau geprüft werden. Diente er ausschließlich der konkreten Lohnsteuer eines einzelnen Mitarbeiters? Oder bildete er eine gemeinsame Risiko- und Ausgleichsgemeinschaft? Davon hängen Anspruchsart, Abrechnung und Sicherung in der Insolvenz ab.
Was der OGH an der Forderung überraschend begrenzte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 13.07.2006 in 8 ObS 7/06x, dass ein Rückzahlungsanspruch aus einem gemeinsamen Steuertopf ein begrenzter Entgeltanspruch und kein unbeschränkter Aussonderungsanspruch ist.
Der Arbeitnehmer argumentierte sinngemäß, sein Anteil müsse noch vorhanden sein. Wenn der Arbeitgeber Geld für bestimmte Beschäftigte einbehalten habe, müsse dieses Geld doch außerhalb der allgemeinen Insolvenzmasse liegen. Diese Vorstellung lag wirtschaftlich nahe, überzeugte rechtlich aber nicht.
Der Steuertopf bestand nämlich nicht aus individuell zugeordneten Guthaben. Die Arbeitgeberin verwahrte die Beträge auch nicht auf einem getrennten Konto. Sie führte lediglich interne Buchungen. Die einbehaltenen Beträge vermischten sich damit im Unternehmensbereich. Ein bestimmter Geldbetrag ließ sich dem Arbeitnehmer nicht mehr eindeutig zuordnen.
Deshalb fehlte die Grundlage für eine Aussonderung. Eine Aussonderung setzt typischerweise voraus, dass ein fremder, bestimmbarer Vermögensgegenstand in der Insolvenzmasse liegt. Ein bloßer Anspruch auf eine spätere Abrechnung reicht dafür nicht aus. Auch einen unbeschränkten Schadenersatzanspruch erkannte der OGH nicht.
Stattdessen ordnete das Gericht die Forderung als nachträgliche Auszahlung eines einbehaltenen Lohnbestandteils ein. Der Anspruch unterlag damit den gesetzlichen Grenzen für Insolvenz-Ausfallgeld. Besonders wichtig war die fehlende Zuordnung zu einzelnen Abrechnungszeiträumen. Die Höhe durfte daher nicht so berechnet werden, als hätte der Arbeitnehmer ein separat verwahrtes Guthaben.
Die Entscheidung zeigt eine doppelte Wahrheit: Der Arbeitgeber durfte den Überschuss nicht einfach behalten. Gleichzeitig konnte der Arbeitnehmer nicht auf einen individuell abgesonderten Geldbetrag zugreifen. Der Anspruch bestand also, war aber in der Insolvenz rechtlich begrenzt.
Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst die Entstehung und Berechnung des Abzugs rekonstruieren. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Entsendevereinbarungen und interne Abrechnungen können zeigen, ob der Betrag Teil des Nettoentgelts war. Auch Einsatzzeiträume und bereits bezahlte ausländische Steuern sind wichtig.
Ein Anspruch darf nicht nur pauschal behauptet werden. Arbeitnehmer sollten eine nachvollziehbare Abrechnung verlangen. Daraus muss hervorgehen, welche Beträge einbehalten wurden, welche Kosten tatsächlich anfielen und nach welchem Schlüssel der verbleibende Überschuss verteilt wird.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Gehaltszettel, Vereinbarungen zum Steuertopf, Einsatznachweise und Schriftverkehr mit dem Insolvenzverwalter auf.
- Forderung anmelden: Melden Sie den Anspruch im Insolvenzverfahren an und beantragen Sie Insolvenz-Ausfallgeld. Beschreiben Sie ausdrücklich, dass es um einbehaltene Entgeltbestandteile geht.
- Berechnung prüfen: Lassen Sie kontrollieren, ob die gesetzliche Begrenzung richtig angewendet und der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Insolvenz-Entgelt-Sicherungsstelle den Anspruch ablehnt. Eine falsche Einordnung als bloßer Schadenersatz oder als nicht gesicherte Forderung kann die Auszahlung verhindern. Auch Fristen und die Berechnung nicht regelmäßig abrechenbarer Entgeltbestandteile müssen geprüft werden.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Insolvenz-Ausfallgeld bei Auslandseinsätzen
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt die wichtigste Lehre in der Vertragsgestaltung. Ein gemeinsamer Steuer- oder Kostenpool sollte nicht allein auf eine Betriebsvereinbarung gestützt werden, wenn er unmittelbar die Höhe des Arbeitsentgelts verändert. Die individualvertragliche Grundlage muss Zweck, Abrechnung, Risikoaufteilung und die Behandlung eines Überschusses klar regeln.
Außerdem braucht das Unternehmen eine nachvollziehbare Dokumentation. Sie sollte Einzahlungen, tatsächliche Steuerzahlungen, offene Risiken und den Verteilungsschlüssel enthalten. Bei Auslandseinsätzen müssen zusätzlich kollektivvertragliche Mindestentgelte, Lohnsteuer und Sozialversicherung berücksichtigt werden. Das gilt für Arbeitgeber in Wien ebenso wie für Unternehmen mit Baustellen in mehreren Staaten.
Häufige Fragen zum Steuertopf und Insolvenz-Ausfallgeld
Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld bei Auslandseinsätzen verlangen, wenn mein Arbeitgeber einen Steuertopf geführt hat?
Ja. Nach § 1 Abs 2 Z 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) kann die Rückzahlung eines einbehaltenen Lohnbestandteils als gesicherter Entgeltanspruch gelten. Die Höhe unterliegt den gesetzlichen Begrenzungen.
Habe ich Anspruch auf den gesamten Überschuss aus dem Steuertopf?
Nein, nicht automatisch. Nach 8 ObS 7/06x besteht grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch. Der Betrag ist aber nach den Regeln für Insolvenz-Entgelt zu berechnen und nicht zwingend vollständig auszuzahlen.
Kann ich das Geld aus dem Steuertopf aus der Insolvenzmasse herausverlangen?
In Österreich gilt: Eine Aussonderung scheidet regelmäßig aus, wenn das Geld nicht getrennt verwahrt und individuell zugeordnet wurde. Das stellte der OGH in 8 ObS 7/06x klar.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Abzug nur in einer Betriebsvereinbarung geregelt hat?
Die Regelung kann trotzdem einzelvertraglich wirksam sein. Nach 8 ObS 7/06x können Zustimmung und Kenntnis der Arbeitnehmer die Vereinbarung zum Bestandteil des Arbeitsvertrags machen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt entscheidend.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.