
Insolvenz-Ausfallgeld bei Abwerbeentschädigung: Warum eine versprochene Wechselzahlung leer ausgehen kann
Insolvenz-Ausfallgeld bei Abwerbeentschädigung klingt nach einer Absicherung, schützt aber nicht jede Zahlung, die im Dienstvertrag wie eine Abfertigung wirkt. Genau diese Erfahrung machte ein Arbeitnehmer, der für den Wechsel zu einem neuen Unternehmen eine spätere Zahlung zugesagt bekam. Als die Arbeitgeberin insolvent wurde, blieb die erwartete Leistung aus.
Der Arbeitgeberwechsel, der sich später als riskante Konstruktion erwies
Im September 2004 warb ein Unternehmen den Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die näheren Einzelheiten seiner Tätigkeit, seiner Arbeitszeit und seines Arbeitsortes sind aus der Entscheidung nicht ersichtlich. Fest stand jedoch: Der Wechsel sollte für den Arbeitnehmer finanziell attraktiv sein.
Im Dienstvertrag versprach die neue Arbeitgeberin eine Zahlung nach zwei Jahren. Der Betrag sollte der Hälfte jener Abfertigung entsprechen, die dem Arbeitnehmer theoretisch gegenüber seinem früheren Arbeitgeber zugestanden wäre. Die Formulierung stellte damit äußerlich einen Bezug zu einer Abfertigung und zu früheren Beschäftigungszeiten her.
Als die Zahlung Ende 2006 fällig wurde, überwies die Arbeitgeberin den Betrag nicht. Stattdessen vertröstete sie den Arbeitnehmer. Er wartete zunächst weiter und meldete die offene Forderung später im Konkursverfahren an. Am 21.07.2008 war über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet worden.
Der Arbeitnehmer beantragte außerdem Insolvenz-Ausfallgeld. Seine Überlegung war nachvollziehbar: Wenn eine Zahlung vertraglich zugesagt und bereits fällig war, sollte sie bei der Insolvenz des Unternehmens nicht verloren sein. Die Vorinstanzen sahen das jedoch anders und wiesen den Anspruch ab.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.12.2009 in (OGH 21.12.2009, 8 ObS 14/09f), dass eine im Zusammenhang mit der Anbahnung eines neuen Arbeitsverhältnisses versprochene Abwerbeentschädigung nicht durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geschützt ist. Die Entscheidung ist damit bereits älter und stammt aus dem Jahr 2009.
Die Entscheidung ist als (OGH 21.12.2009, 8 ObS 14/09f) abrufbar. Der OGH gab der Revision keine Folge und bestätigte damit die Abweisung der Klage auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld.
Insolvenz-Ausfallgeld bei Abwerbeentschädigung: Welche Zahlung ist tatsächlich geschützt?
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) regelt, welche offenen Entgeltansprüche Arbeitnehmer bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers abgesichert geltend machen können. Der Gesetzestext ist im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) abrufbar. § 1 IESG bildet dabei die zentrale Grundlage für die Sicherung bestimmter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Entscheidend ist nicht allein, welche Überschrift ein Vertrag verwendet. Eine Zahlung kann „Abfertigung“, „Ausgleich“, „Treueprämie“ oder „Vordienstzeitenbonus“ heißen. Maßgeblich bleibt, welchen wirtschaftlichen Zweck sie tatsächlich erfüllt. Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet deshalb zwischen einem Anspruch, der aus der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, und einer Zahlung, die den Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber belohnt.
In Österreich gilt: Nach § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Insolvenz-Ausfallgeld nur bestimmte gesicherte Entgeltansprüche; eine Wechsel- oder Abwerbezahlung fällt nicht automatisch darunter, wenn sie wirtschaftlich für die Beendigung des alten und den Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses versprochen wurde.
Eine echte Abfertigungsregelung knüpft typischerweise an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Relevant können dabei die Dauer des Dienstverhältnisses, die Art der Beendigung und die Anrechnung von Vordienstzeiten sein. Anders liegt es bei einer einmaligen Zahlung, die bereits bei der Einstellung vereinbart wird. Sie soll dann häufig verhindern, dass ein Arbeitnehmer beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt.
Auch die Unterscheidung zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu hilft bei der Einordnung. Die Abfertigung Alt beruht grundsätzlich auf einem früheren Arbeitsverhältnis und bestimmten Beendigungsvoraussetzungen. Die Abfertigung Neu funktioniert über Beiträge zur betrieblichen Vorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Keine dieser Kategorien verwandelt automatisch jede Wechselprämie in einen gesicherten Insolvenzanspruch.
Warum der OGH auf den wirtschaftlichen Anlass abstellte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.12.2009 in 8 ObS 14/09f, dass die versprochene Zahlung als Abwerbeentschädigung und nicht als gesicherter Abfertigungsanspruch einzuordnen ist. Damit blieb der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem IESG erfolglos.
Der entscheidende Gedanke lag im Anlass der Vereinbarung. Die Arbeitgeberin wollte den Arbeitnehmer von einem anderen Unternehmen abwerben. Die Zahlung sollte daher wirtschaftlich den Wechsel ermöglichen oder attraktiver machen. Sie war nicht davon abhängig, dass das neue Arbeitsverhältnis später auf eine bestimmte Weise endete.
Der OGH prüfte mehrere Merkmale. Erstens sollte die Leistung nicht als Abgeltung einer späteren Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses dienen. Zweitens hing sie weder von der Dauer dieses neuen Arbeitsverhältnisses noch von der Art seiner Beendigung ab. Drittens stellte die Berechnung anhand einer theoretischen früheren Abfertigung nach Ansicht des Gerichts keine echte Anrechnung von Vordienstzeiten dar.
Gerade dieser dritte Punkt kann überraschen. Der Betrag sah auf den ersten Blick wie eine Abfertigung aus. Er sollte sogar erst nach zwei Jahren fällig werden. Nach der wirtschaftlichen Betrachtung blieb er jedoch eine Gegenleistung für den bereits vollzogenen Arbeitgeberwechsel.
Die Unterinstanzen hatten den Anspruch deshalb abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Beurteilung. Auch das Inkrafttreten des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes änderte an der konkreten rechtlichen Einordnung nichts.
Rechtsanwalt Wien: Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine zugesagte Wechselzahlung nicht vorschnell als sichere Abfertigung behandeln. Eine Insolvenz kann die Durchsetzung erschweren, wenn die Vereinbarung wirtschaftlich als Abwerbeprämie einzustufen ist. Trotzdem sollte der Anspruch im Insolvenzverfahren grundsätzlich geprüft und, soweit möglich, angemeldet werden.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Dienstvertrag, E-Mails, Verhandlungsnotizen, Abwerbevereinbarung, Fälligkeitsnachweise und Nachrichten über die offene Zahlung auf.
- Zweck der Zahlung prüfen: Entscheidend ist, ob die Zahlung den Wechsel vom alten zum neuen Arbeitgeber belohnte oder an die spätere Beendigung des neuen Dienstverhältnisses anknüpft.
- Anspruch vollständig offenlegen: Melden Sie die Forderung im Insolvenzverfahren an und stellen Sie einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld, ohne die Zahlung nur mit dem Wort „Abfertigung“ zu bezeichnen.
Besonders wichtig ist die zeitliche Abfolge. Wurde die Leistung bereits bei der Anbahnung des neuen Arbeitsverhältnisses versprochen? Oder entstand sie erst nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer und nur bei einer späteren Beendigung? Diese Fragen können die rechtliche Einordnung verändern.
Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Verträge sorgfältig formulieren. Eine Vereinbarung darf nicht gleichzeitig wie eine Abwerbeprämie und wie eine Vordienstzeitenanrechnung wirken. Der Vertrag sollte klar festhalten, ob die Zahlung für den Wechsel, für den Verzicht auf Ansprüche beim früheren Arbeitgeber oder für eine spätere Beendigung geschuldet wird.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich außerdem eine klare Regelung zu Fälligkeit, Voraussetzungen und Rechtsgrund. Unpräzise Begriffe können später Streit über Entgelt, Abfertigung, Insolvenzforderung oder Schadenersatz auslösen. Eine rechtliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn ein Arbeitnehmer aus einem bestehenden Dienstverhältnis heraus abgeworben wird.
Häufige Fragen zur Absicherung von Wechselzahlungen
Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abwerbeentschädigung verlangen?
Nein, grundsätzlich nicht, wenn die Zahlung als Gegenleistung für den Wechsel zum neuen Arbeitgeber vereinbart wurde. Nach § 1 IESG und OGH 21.12.2009, 8 ObS 14/09f ist eine solche Abwerbeentschädigung nicht automatisch gesichert.
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Zahlung „Abfertigung“ heißt?
Nein, die Bezeichnung allein genügt nicht. Nach § 1 IESG zählt der wirtschaftliche Zweck. Knüpft die Zahlung tatsächlich an die Einstellung und den Arbeitgeberwechsel an, kann sie trotz der Bezeichnung als Abfertigung ungesichert bleiben.
Was passiert, wenn die Wechselzahlung erst nach zwei Jahren fällig wird?
Nein, eine spätere Fälligkeit macht die Zahlung nicht automatisch zur Abfertigung. Nach OGH 21.12.2009, 8 ObS 14/09f bleibt entscheidend, ob sie von der späteren Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses oder nur vom erfolgreichen Wechsel abhängt.
Kann eine Anrechnung von Vordienstzeiten Insolvenz-Ausfallgeld sichern?
Ja, eine echte Anrechnung von Vordienstzeiten kann anders zu beurteilen sein. Nach § 1 IESG kommt es jedoch auf die konkrete Vereinbarung an. Eine bloße Berechnung anhand einer früheren theoretischen Abfertigung reicht dafür nicht zwingend aus.
Muss ich die Forderung trotz unsicherer Rechtslage im Insolvenzverfahren anmelden?
Ja, eine Anmeldung ist regelmäßig sinnvoll, wenn eine offene vertragliche Forderung besteht. Nach § 1 IESG sollte zusätzlich geprüft werden, ob ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld möglich ist. Die Vertragsunterlagen entscheiden über die weitere rechtliche Beurteilung.
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