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Insolvenz-Ausfallgeld bei Karenz: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Insolvenz-Ausfallgeld bei Karenz: OGH-Urteil

Insolvenz-Ausfallgeld bei Karenz: Die Vereinbarung, die eine finanzielle Rettung versprach und den Anspruch zerstörte

Insolvenz-Ausfallgeld bei Karenz klingt nach einem Schutzschirm, doch eine vorzeitige Karenzvereinbarung kann zusätzliche Ansprüche gerade verhindern. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 11.11.2004 in 8 ObS 15/04w, dass eine vorzeitige Karenzvereinbarung keine zusätzlichen Insolvenz-Ausfallgeld-Ansprüche schaffen darf, wenn sie ausschließlich zulasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wirkt. Die Entscheidung des OGH zeigt, wo die Grenze zwischen zulässiger Anspruchssicherung und missbräuchlicher Gestaltung verläuft. Sie ist als (OGH 11.11.2004, 8 ObS 15/04w) veröffentlicht.

Die Arbeitnehmerin wollte nach der Betriebsschließung nicht ohne Geld dastehen

Eine Arbeitnehmerin arbeitete als Verkäuferin in einem Unternehmen. Nach der Geburt ihres Sohnes ging sie in Karenz. Zunächst bezog sie Wochenhilfe, später Karenzgeld. Während dieser Zeit geriet ihr Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Über das Vermögen des Unternehmens wurde der Konkurs eröffnet.

Besonders belastend war für die Arbeitnehmerin, dass jener Unternehmensbereich geschlossen wurde, in dem sie beschäftigt gewesen war. Eine Rückkehr an ihren bisherigen Arbeitsplatz schien damit praktisch ausgeschlossen. Sie erklärte deshalb ihren vorzeitigen Austritt. Dieser Austritt war wegen der Betriebsschließung grundsätzlich rechtzeitig und berechtigt.

Danach vereinbarte sie mit dem Masseverwalter, dass ihre Karenz bereits am 31. Dezember 2002 enden sollte. Die Überlegung dahinter war nachvollziehbar: Wenn die Karenz früher endete, konnten möglicherweise Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Diese Ansprüche wollte sie über den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds abgesichert erhalten.

Die zuständige Stelle lehnte zusätzliche Forderungen jedoch ab. Die Arbeitnehmerin verlangte unter anderem Kündigungsentschädigung und weiteren Schadenersatz. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen ihre Klage zurück. Danach wandte sie sich an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung ist als (OGH 11.11.2004, 8 ObS 15/04w) veröffentlicht. Der OGH hatte somit nicht nur den Austritt, sondern vor allem die nachträgliche Vereinbarung über das Ende der Karenz zu beurteilen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 11.11.2004 in 8 ObS 15/04w, dass eine vorzeitige Karenzvereinbarung keine zusätzlichen Insolvenz-Ausfallgeld-Ansprüche schaffen darf, wenn sie ausschließlich zulasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wirkt. Die Revision blieb erfolglos; die klagende Partei musste ihre Kosten selbst tragen.

Welche Ansprüche bestanden ohne die Vereinbarung tatsächlich?

Für die Beurteilung kommt es nicht darauf an, welche finanzielle Folge eine Vereinbarung scheinbar erzeugt. Entscheidend ist vielmehr, welche Ansprüche bei einer ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich bestanden hätten. Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) soll bestehende arbeitsrechtliche Ansprüche sichern. Es soll jedoch keine Forderungen schaffen, die ohne besondere Gestaltung nie entstanden wären.

Der OGH verglich daher die Situation mit jener bei einer normalen Kündigung. Während der maßgeblichen Karenz bestand nach den Feststellungen kein Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt. Auch eine Urlaubsentschädigung war für den betreffenden Zeitraum nicht geschuldet. Die Arbeitnehmerin sollte durch ihren vorzeitigen Austritt nicht besser stehen als bei einer regulären Beendigung.

Eine zentrale Rolle spielte außerdem die tatsächliche Stilllegung des Betriebsteils. Das Unternehmen hatte den Bereich nicht bloß vorübergehend geschlossen. Dort bestand keine reale Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Die Vereinbarung über das vorzeitige Ende der Karenz hätte deshalb eine zusätzliche Entgeltpflicht erzeugt, obwohl keine entsprechende Arbeitspflicht mehr vorhanden war.

Bei der rechtlichen Prüfung ist außerdem zwischen verschiedenen Beendigungsarten zu unterscheiden. Eine Kündigung, eine Entlassung, ein berechtigter vorzeitiger Austritt und eine einvernehmliche Auflösung lösen nicht automatisch dieselben Ansprüche aus. Auch die Abfertigung Alt und die Abfertigung Neu folgen unterschiedlichen Regeln. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Rahmenbedingungen enthalten, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Anspruchs.

In Österreich gilt: Nach § 879 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Der Gesetzestext ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) abrufbar. Eine Vereinbarung kann daher unwirksam sein, wenn sie ausschließlich dazu dient, zulasten eines Sicherungsfonds künstliche Ansprüche zu erzeugen.

Das österreichische Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Insolvenz, verlangt aber eine sachliche Grundlage. Eine Kündigungsentschädigung setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Beendigung ein entsprechender Anspruch entstanden wäre. Die bloße Bezeichnung als Schadenersatz oder Kündigungsentschädigung reicht nicht.

Warum der OGH die Vereinbarung als Rechtsmissbrauch bewertete

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.11.2004 (8 ObS 15/04w) entschieden, dass eine Vereinbarung über das vorzeitige Ende der Karenz unwirksam sein kann, wenn sie ausschließlich zusätzliche Ansprüche gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründen soll. Damit lag das Problem nicht primär im berechtigten Austritt der Arbeitnehmerin. Entscheidend war die zusätzliche Vereinbarung mit dem Masseverwalter.

Die Unterinstanzen hatten die zusätzlichen Forderungen bereits abgewiesen. Der OGH bestätigte dieses Ergebnis. Nach seiner Beurteilung hätte die Arbeitnehmerin bei einer normalen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Karenz keine gleichartigen Entgeltansprüche erworben. Die Vereinbarung veränderte somit die finanzielle Ausgangslage zu ihren Gunsten, ohne dass eine entsprechende Arbeitsleistung oder reale Beschäftigungsmöglichkeit gegenüberstand.

Der Masseverwalter konnte die Vereinbarung zwar bestätigen. Diese Bestätigung machte sie aber nicht automatisch gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durchsetzbar. Der Fonds sollte nach der gesetzlichen Konzeption nur jene Ansprüche abdecken, die bereits aus dem Arbeitsverhältnis entstanden waren. Eine privatautonome Gestaltung durfte diese Grenze nicht umgehen.

Der OGH wertete die Vereinbarung deshalb als rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig nach § 879 Abs 1 ABGB. Das Urteil zeigt einen wichtigen Unterschied: Ein berechtigter vorzeitiger Austritt kann bestehen, während eine ergänzende Vereinbarung über das Karenzende trotzdem unwirksam bleibt. Arbeitnehmerinnen müssen daher jeden rechtlichen Schritt getrennt prüfen lassen.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2004 und ist keine aktuelle Entscheidung. Für das österreichische Arbeitsrecht bleibt ihre Argumentation jedoch relevant, wenn Insolvenz, Karenz, Betriebsschließung und Insolvenz-Ausfallgeld zusammentreffen. Auch eine geplante Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit beantwortet nicht automatisch die Frage, welche Insolvenzansprüche tatsächlich bestehen.

Was Betroffene bei Insolvenz-Ausfallgeld bei Karenz und Rechtsanwalt Wien prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die wirtschaftliche Zielsetzung einer Vereinbarung achten. Entscheidend ist die rechtliche Ausgangslage ohne diese Vereinbarung. Eine scheinbar hilfreiche Erklärung kann sonst genau jene Forderung begründen, die später nicht anerkannt wird.

Besonders wichtig sind drei typische Konstellationen. Erstens kann ein Betrieb während der Karenz insolvent werden und vollständig schließen. Zweitens kann ein Masseverwalter eine Vereinbarung über ein vorzeitiges Karenzende vorschlagen. Drittens kann die Arbeitnehmerin bereits ausgetreten sein und danach einen Bescheid über Insolvenz-Ausfallgeld erhalten, der einzelne Positionen ablehnt.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie den Konkursbeschluss, Nachweise über die Betriebsschließung, das Austrittsschreiben, die Karenzvereinbarung, Bescheide und Lohnunterlagen vollständig auf.
  • Ansprüche berechnen lassen: Prüfen Sie schriftlich, welche Forderungen bei einer ordnungsgemäßen Kündigung entstanden wären und ob während der Karenz überhaupt ein Entgeltanspruch bestand.
  • Fristen beachten: Lassen Sie einen ablehnenden Bescheid rasch arbeits- und insolvenzrechtlich prüfen. Rechtsmittelfristen können kurz sein.

Für Arbeitgeber, Personalverantwortliche und Masseverwalter liegt das Risiko ebenfalls auf der Hand. Vereinbarungen sollten den tatsächlichen betrieblichen Grund, den Zeitpunkt der Stilllegung und die realistische Beschäftigungsmöglichkeit dokumentieren. Ebenso muss klar sein, welche Ansprüche auch ohne die Vereinbarung bestanden hätten.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) prüfen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig, ob eine Forderung auf einer echten arbeitsvertraglichen Grundlage beruht. Eine Vereinbarung darf nicht nur deshalb geschlossen werden, damit der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds später eine zusätzliche Zahlung übernimmt. Vor einer Unterschrift empfiehlt sich daher eine konkrete Prüfung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsvertretung in Wien.

Häufige Fragen zu Karenz, Insolvenz und Kündigungsentschädigung

Kann ich während der Karenz vorzeitig austreten, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?
Ja, ein vorzeitiger Austritt kann bei einer Betriebsschließung berechtigt sein. Nach 8 ObS 15/04w entstehen dadurch aber keine zusätzlichen Insolvenz-Ausfallgeld-Ansprüche, wenn sie ohne die Vereinbarung nicht bestanden hätten.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bei Karenz?
Ja, bestehende Ansprüche können nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert sein. Nach 8 ObS 15/04w darf eine Vereinbarung über das vorzeitige Karenzende jedoch keine künstlichen neuen Ansprüche schaffen.

Was passiert, wenn ich mit dem Masseverwalter ein vorzeitiges Karenzende vereinbare?
Die Vereinbarung kann nach § 879 Abs 1 ABGB unwirksam sein, wenn sie ausschließlich zusätzliche Forderungen gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erzeugt. Nach 8 ObS 15/04w bleibt entscheidend, welche Ansprüche ohne die Vereinbarung bestanden hätten.

Kann eine Betriebsschließung automatisch eine Kündigungsentschädigung auslösen?
Nein. Eine Betriebsschließung kann einen berechtigten Austritt begründen, führt aber nicht automatisch zu Kündigungsentschädigung. Nach 8 ObS 15/04w muss die konkrete Anspruchsgrundlage unabhängig von einer späteren Karenzvereinbarung bestehen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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