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Insolvenz-Ausfallgeld Berufsfußballer: OGH erklärt

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Insolvenz-Ausfallgeld Berufsfußballer: OGH erklärt

Insolvenz-Ausfallgeld für Berufsfußballer: Warum taktisches Können allein keinen Angestelltenstatus sichert

Ein Berufsfußballer kann beim Insolvenz-Ausfallgeld für Berufsfußballer nach der Insolvenz seines Vereins trotz taktischer Verantwortung und eigener Spielentscheidungen schlechter stehen, als er erwartet. Genau diese Erfahrung machte ein Spieler, der nach ausbleibenden Gehaltszahlungen und der späteren Vereinsinsolvenz um seine finanzielle Absicherung kämpfte. Die Entscheidung betrifft das österreichische Arbeitsrecht und ist auch viele Jahre später für Spieler, Vereine und Berater relevant. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.07.2004 im Verfahren (OGH 16.07.2004, 8 ObS 20/03d), dass ein Berufsfußballer nicht generell als Angestellter gilt und die gesetzliche Höchstgrenze für Insolvenz-Ausfallgeld unabhängig von einer Insolvenzquote einzuhalten ist.

FUNDSTELLE: (OGH 16.07.2004, 8 ObS 20/03d)

Vom Trainingsplatz zum Insolvenzverfahren: Der Streit um die richtige Einstufung

Der Arbeitnehmer war von Jänner 1999 bis Juni 2000 bei einem Fußballverein beschäftigt. Tatsächlich beendete er das Dienstverhältnis bereits im September 1999. Der Grund war gravierend: Der Verein bezahlte sein Gehalt nicht mehr. Für einen Profisportler bedeutete das nicht nur persönliche Unsicherheit, sondern auch eine unklare Zukunft seiner offenen Entgeltansprüche.

Im Vereinsbetrieb trainierten die Spieler täglich zu fixen Zeiten. Sie mussten an Spielen, taktischen Besprechungen und bestimmten Sponsorenterminen teilnehmen. Der Trainer gab konkrete Vorgaben. Auch während eines Spiels konnte er Anweisungen erteilen. Der Spieler musste diese Vorgaben allerdings eigenständig auf die jeweilige Spielsituation übertragen und umsetzen.

Nach der Insolvenz verlangte der Spieler Insolvenz-Ausfallgeld. Er begehrte unter anderem eine höhere Kündigungsentschädigung. Außerdem wollte er einen monatlichen Hauskostenzuschuss und eine bereits erhaltene Ausgleichsquote von 20 Prozent zusätzlich zu den gesetzlichen Höchstgrenzen berücksichtigt wissen.

Das Erstgericht stufte den Spieler als Angestellten ein und sprach ihm teilweise Geld zu. Das Berufungsgericht kam zu einer anderen Bewertung. Es sah die Tätigkeit als Arbeitertätigkeit und wies den überwiegenden Teil des Begehrens ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte letztlich die Abweisung der Revision.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.07.2004 (8 ObS 20/03d), dass ein Berufsfußballspieler mangels allgemein feststellbarer Voraussetzungen nicht generell als Angestellter gilt und die Höchstgrenze für Insolvenz-Ausfallgeld unabhängig von einer Insolvenzquote einzuhalten ist. Für Arbeitnehmer in Österreich müssen daher die arbeitsrechtliche Einstufung und die Berechnung der gesicherten Insolvenzansprüche getrennt geprüft werden.

Wann zählt ein Spieler als Angestellter und wann als Arbeiter?

Maßgeblich ist das Angestelltengesetz (AngG). Es ordnet bestimmte kaufmännische, höhere nichtkaufmännische und Kanzleitätigkeiten als Angestelltentätigkeiten ein. Entscheidend ist nicht allein, welche Bezeichnung im Vertrag steht. Die tatsächliche Arbeit muss anhand ihrer prägenden Merkmale bewertet werden.

Bei der Abgrenzung kommt es insbesondere auf fachliche Vorkenntnisse, eine qualifizierte geistige Durchdringung und eine überwiegend selbstständige Tätigkeit an. Eine bloß mechanische Ausführung spricht eher für eine Arbeitertätigkeit. Zusätzlich prüft die Rechtsprechung, ob die geistigen Anforderungen gegenüber den körperlichen Anforderungen überwiegen.

In Österreich gilt: Nach § 1 Angestelltengesetz (AngG) entscheidet die konkrete Tätigkeit über die Einstufung; taktisches Verständnis, Medienauftritte oder eigene Entscheidungen während eines Spiels begründen für Berufsfußballer nicht automatisch einen Angestelltenstatus. Der Spieler bleibt in den Trainings- und Spielsituationen typischerweise den Anweisungen und der Kontrolle des Trainers unterworfen.

Für die Insolvenzabsicherung ist außerdem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zentral. Es bestimmt, welche offenen Ansprüche durch Insolvenz-Ausfallgeld gesichert sind und welche gesetzliche Höchstgrenze gilt. Laufendes Entgelt, Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Prämien und bestimmte Zuschüsse dürfen deshalb nicht ungeprüft zusammengerechnet werden.

Weitere arbeitsrechtliche Begriffe können im Einzelfall eine Rolle spielen. Dazu gehören Abfertigung Alt, Abfertigung Neu, Betriebsvereinbarung, Kündigungsanfechtung und Sozialwidrigkeit. Für die hier entscheidende Einstufung bleibt jedoch die tatsächliche Struktur der Tätigkeit ausschlaggebend. Ein hohes Gehalt oder die öffentliche Bedeutung des Sports ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Warum der OGH die körperliche Leistung stärker gewichtete

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.07.2004 (8 ObS 20/03d) entschieden, dass ein Berufsfußballer nicht schon wegen taktischer Kenntnisse und eigenständiger Spielentscheidungen als Angestellter einzustufen ist. Der OGH stellte auf das Berufsbild und die rechtliche Einschätzbarkeit beim Vertragsabschluss ab.

Das Gericht sah die körperlichen und technisch-manuellen Fähigkeiten als zentral für die Tätigkeit an. Ein Spieler benötigt zweifellos taktisches Verständnis. Er muss Situationen rasch beurteilen, Laufwege wählen und Vorgaben des Trainers anpassen. Diese geistigen Elemente machen die Arbeit aber nicht automatisch zu einer Angestelltentätigkeit.

Nach der Argumentation des OGH fehlt ein einheitliches Berufsbild mit allgemein gültigen Mindestanforderungen für alle Berufsfußballer. Die Anforderungen unterscheiden sich nach Spielklasse, Verein, Position, Trainingskonzept und Vertragsinhalt. Deshalb kann nicht jeder Berufsfußballer bei Vertragsabschluss verlässlich als Angestellter eingeordnet werden.

Die laufende Trainerkontrolle hatte zusätzliches Gewicht. Der Trainer legte Trainingszeiten und taktische Abläufe fest. Er konnte während des Spiels Anweisungen geben. Dass der Spieler diese Vorgaben in einer konkreten Situation selbstständig umsetzen musste, reichte nicht aus, um die überwiegend körperliche und sporttechnische Tätigkeit rechtlich neu einzuordnen.

Auch bei der Höhe der Insolvenzansprüche setzte der OGH eine klare Grenze. Eine im Insolvenzverfahren erzielte Quote von 20 Prozent erhöht die gesetzliche Höchstgrenze nicht. Wer bereits eine Quote erhalten hat, kann diesen Betrag daher nicht ohne Weiteres zusätzlich zu einem maximal gesicherten Insolvenz-Ausfallgeld verlangen. Das Rechtsmittel des Spielers blieb erfolglos; die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels musste er selbst tragen.

Was Spieler und Vereine aus der Entscheidung ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst die tatsächliche Tätigkeit dokumentieren. Ein Vertrag allein beantwortet nicht, ob eine Einstufung als Arbeiter oder Angestellter hält. Wichtig sind Trainingspläne, Nachrichten des Trainers, taktische Vorgaben, Spielpflichten, Sponsorentermine und Nachweise über Ausbildung und bisherige Tätigkeiten.

Für Spieler entstehen drei besonders wichtige Prüfbereiche. Erstens muss die Dauer der Kündigungsentschädigung anhand der richtigen arbeitsrechtlichen Einstufung berechnet werden. Zweitens sind sämtliche Entgeltbestandteile getrennt zu erfassen. Drittens ist die gesetzliche IESG-Höchstgrenze einzuhalten, unabhängig davon, ob eine Insolvenzquote ausbezahlt wurde.

  • Ansprüche sichern: Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Prämienvereinbarungen, Zuschussregelungen und Schriftverkehr über ausstehende Zahlungen.
  • Berechnung trennen: Führen Sie laufendes Entgelt, Kündigungsentschädigung, Prämien, Wohnkostenzuschüsse und Insolvenzquote getrennt auf.
  • Rechtzeitig vorbringen: Erheben Sie Einwendungen gegen die Einstufung bereits im Verfahren erster Instanz und in der Berufung.

Insolvenz-Ausfallgeld Berufsfußballer: Was ein Rechtsanwalt Wien prüft

Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche zeigt die Entscheidung ein anderes Risiko. Eine Vertragsklausel kann eine Arbeitertätigkeit festhalten, obwohl die tatsächliche Aufgabenverteilung später anders aussieht. Vereine sollten deshalb körperliche, taktische, mediale und organisatorische Pflichten präzise beschreiben. Ebenso sollten sie dokumentieren, welche Weisungen der Trainer erteilen darf und welche Entscheidungen beim Spieler verbleiben.

Getrennte Regelungen für Grundgehalt, Punkteprämien, Wohnkostenzuschüsse, Reisekosten und Sponsorentermine erleichtern später die Anspruchsberechnung. Bei einer drohenden Insolvenz muss der Verein außerdem die gesetzliche Absicherung realistisch kalkulieren. Eine Insolvenzquote führt nicht automatisch zu einer zusätzlichen Absicherung über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus. Eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien kann die Einstufung, Anspruchsarten und Berechnung im Einzelfall prüfen.

Häufige Fragen zum Insolvenz-Ausfallgeld im Profifußball

Kann ich als Berufsfußballer automatisch als Angestellter gelten?
Nein. Nach § 1 Angestelltengesetz (AngG) reicht taktisches Wissen nicht aus. Der OGH stellte in 8 ObS 20/03d darauf ab, dass körperliche und technisch-manuelle Fähigkeiten sowie die laufende Trainerkontrolle prägend sein können.

Habe ich Anspruch auf zusätzliches Insolvenz-Ausfallgeld trotz Insolvenzquote?
Nein. Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) bleibt die gesetzliche Höchstgrenze unabhängig von einer Insolvenzquote maßgeblich. Eine erhaltene Quote erhöht diese Grenze nach 8 ObS 20/03d nicht automatisch.

Was passiert, wenn mein Verein mein Gehalt nicht bezahlt?
In Österreich können offene gesicherte Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geschützt sein. Höhe und Umfang hängen von Anspruchsart, Fälligkeit, Einstufung und gesetzlicher Höchstgrenze ab.

Kann ich die Einstufung als Arbeiter noch in der Revision ändern?
Nein. Neue rechtliche Argumente lassen sich in der Revision grundsätzlich nicht beliebig nachholen. 8 ObS 20/03d zeigt, wie wichtig eine vollständige Argumentation bereits in erster Instanz und im Berufungsverfahren ist.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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