
Insolvenz-Ausfallgeld für Gesellschafter: Warum eine Beteiligung den Anspruch nicht automatisch ausschließt
Eine Arbeitnehmerin mit 25 Prozent Unternehmensbeteiligung erhielt Insolvenz-Ausfallgeld für Gesellschafter, weil sie ihre laufenden Gehälter nicht bewusst stehen gelassen hatte. Der Fall zeigt, worauf es im österreichischen Arbeitsrecht tatsächlich ankommt: auf den Zahlungszeitpunkt, die Weiterarbeit trotz Lohnrückständen und die Entstehung der offenen Ansprüche.
25 Prozent Beteiligung, aber keine Kontrolle über das Unternehmen
Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 1. Mai 1990 in einem Gastronomieunternehmen. Sie sortierte Belege, teilte Personal ein, nahm Waren entgegen und war Ansprechpartnerin für die Beschäftigten. Mit der Geschäftsführung oder der wirtschaftlichen Leitung hatte sie jedoch nichts zu tun. Ihre Beteiligung am Unternehmen betrug 25 Prozent.
Über viele Jahre erhielt sie ihr Gehalt regelmäßig. Die Zahlungen erfolgten bis August 2003 pünktlich. Dann musste das von ihr betreute Lokal aufgrund eines behördlichen Abbruchbescheids schließen. Die dort beschäftigten Mitarbeiter verloren ihre Arbeitsplätze. Ein zweites Café des Unternehmens blieb zwar geöffnet, arbeitete aber weiterhin mit Verlusten.
Später wurde über das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet. Die Arbeitnehmerin meldete vor allem Ansprüche auf Abfertigung und anteilige Weihnachtsremuneration an. Der Masseverwalter bestritt diese Forderungen. Er argumentierte, die Arbeitnehmerin habe ihre Ansprüche als Gesellschafterin in der Krise bewusst stehen gelassen. Dadurch sei das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds verlagert worden.
Die beklagte Partei lehnte deshalb den überwiegenden Teil der begehrten Sicherungsleistung ab. Das Erstgericht gab der Arbeitnehmerin vollständig recht. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung nur teilweise und verwies einen Teil der Angelegenheit zurück. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte schließlich das Urteil des Erstgerichts wieder her.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.11.2006 in 8 ObS 11/06k, dass der Arbeitnehmerin Insolvenz-Ausfallgeld zusteht, weil sie während der Krise keine laufenden Entgeltansprüche durch Weiterarbeit bewusst stehen gelassen hatte. Die maßgeblichen Forderungen waren vielmehr erst mit oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden. Die Entscheidung ist im (OGH 23.11.2006, 8 ObS 11/06k) abrufbar.
Welche Regeln gelten für Insolvenz-Ausfallgeld in Österreich?
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Arbeitnehmer in Österreich vor dem vollständigen Verlust bestimmter Entgeltansprüche, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Der Gesetzestext des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) regelt unter anderem, welche Ansprüche gesichert sind und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Insolvenz-Entgelt beantragen können.
Eine Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person trotz ihrer Beteiligung tatsächlich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geblieben ist und ob sie durch ihr Verhalten das Insolvenzrisiko bewusst vergrößert hat. Eine bloße Minderheitsbeteiligung ersetzt keine Geschäftsführungsbefugnis und beweist auch keine beherrschende Stellung.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitsentgelt und Ansprüchen, die erst am Ende des Arbeitsverhältnisses entstehen. Laufende Monatsgehälter werden während des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Abfertigung entsteht dagegen grundsätzlich erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch Sonderzahlungen können abhängig von ihrer vertraglichen oder kollektivvertraglichen Regelung zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden.
In Österreich gilt: Arbeitnehmer verlieren Insolvenz-Ausfallgeld für Gesellschafter nicht allein wegen einer Beteiligung am Unternehmen; entscheidend sind die tatsächliche Einflussmöglichkeit, die Zahlung laufender Gehälter und der Entstehungszeitpunkt der geltend gemachten Forderung. § 18 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) und die damals geltenden Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts spielten dabei eine zentrale Rolle. Sie sollen verhindern, dass Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise bewusst Liquidität entziehen oder ihr Finanzierungsrisiko auf andere abwälzen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer als beteiligte Arbeitnehmerin oder beteiligter Arbeitnehmer mehrere Monatsgehälter trotz erkennbarer Krise nicht einfordert und weiterarbeitet, kann rechtliche Probleme bekommen. Wer dagegen bis zum Ende regelmäßig bezahlt wird und erst danach Abfertigung oder andere Beendigungsansprüche geltend macht, befindet sich in einer anderen rechtlichen Ausgangslage.
8 ObS 11/06k: Der OGH stellte auf den tatsächlichen Zahlungsfluss ab
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2006 in 8 ObS 11/06k entschieden, dass Insolvenz-Ausfallgeld für Gesellschafter zusteht, wenn eine beteiligte Arbeitnehmerin laufend bezahlt wurde und die offenen Ansprüche erst mit oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden. Damit stellte der OGH nicht allein auf die 25-prozentige Beteiligung ab.
Das zentrale Argument betraf das sogenannte Stehenlassen von Entgeltansprüchen. Darunter fällt nicht jede offene Forderung eines Gesellschafters. Gemeint ist vielmehr eine Situation, in der ein beteiligter Arbeitnehmer fälliges laufendes Arbeitsentgelt nicht erhält, dennoch weiterarbeitet und der Gesellschaft dadurch faktisch Finanzierung verschafft.
Genau das verneinte der OGH. Die Gehälter der Arbeitnehmerin waren bis August 2003 regelmäßig bezahlt worden. Sie hatte daher kein laufendes Arbeitsentgelt in der Gesellschaft belassen, um den Betrieb trotz Krise weiterzufinanzieren. Die geltend gemachten Ansprüche auf Abfertigung und anteilige Weihnachtsremuneration waren nach den Feststellungen erst mit oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden.
Auch die Funktion der Arbeitnehmerin sprach gegen eine pauschale Gleichstellung mit einer unternehmerisch verantwortlichen Person. Sie war zwar Gesellschafterin. Sie führte das Unternehmen aber nicht, traf keine grundlegenden Geschäftsentscheidungen und verfügte über keine festgestellte beherrschende Stellung. Ihre Tätigkeit entsprach weiterhin jener einer Angestellten im laufenden Gastronomiebetrieb.
Der OGH korrigierte damit die teilweise einschränkende Beurteilung der zweiten Instanz. In (OGH 23.11.2006, 8 ObS 11/06k) kam es nicht auf die Beteiligung isoliert an. Maßgeblich war, ob die Arbeitnehmerin durch das Zurückhalten fälliger Löhne eine Finanzierungsfunktion übernommen hatte. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2006 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Sie bleibt für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstellung, Gesellschafterstellung und eigenkapitalersetzendem Verhalten dennoch instruktiv. Gerade bei Insolvenzverfahren müssen historische Rechtslage und aktuelle gesetzliche Bestimmungen allerdings sorgfältig voneinander getrennt werden.
Insolvenz-Ausfallgeld für Gesellschafter: Rechtsanwalt Wien erklärt die Folgen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf Ihre Beteiligungsquote schauen. Entscheidend ist die gesamte tatsächliche Entwicklung des Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören Zahlungseingänge, offene Lohnforderungen, die Fortsetzung der Arbeit und der Zeitpunkt, zu dem einzelne Ansprüche entstanden sind.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben sich insbesondere drei typische Situationen:
- Laufendes Gehalt bleibt aus: Dokumentieren Sie jede Fälligkeit, jeden Zahlungseingang und jede schriftliche Aufforderung. Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Nachrichten können später entscheidend sein.
- Weiterarbeit trotz Zahlungsrückstand: Lassen Sie prüfen, ob ein berechtigter vorzeitiger Austritt oder eine andere arbeitsrechtliche Reaktion erforderlich ist. Weiterzuarbeiten und die Nichtzahlung bloß abzuwarten, kann bei beteiligten Arbeitnehmern als problematisches Stehenlassen bewertet werden.
- Insolvenz wurde eröffnet: Melden Sie Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren an und prüfen Sie den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld. Arbeitsvertrag, Beendigungsunterlagen, Abrechnungen und Zahlungsnachweise sollten vollständig vorliegen.
Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche liegt das Risiko in einer pauschalen Betrachtung. Eine Forderung darf nicht allein deshalb bestritten werden, weil die betroffene Person Gesellschafterin oder Gesellschafter ist. Zu prüfen sind vielmehr die tatsächliche Einflussnahme, die Fälligkeit der Ansprüche und die Frage, ob laufendes Entgelt trotz weiterer Arbeitsleistung unbezahlt blieb.
Eine nachvollziehbare Dokumentation hilft beiden Seiten. Unternehmen sollten festhalten, wann Gehälter fällig waren, wann sie bezahlt wurden, wann das Arbeitsverhältnis endete und wann Abfertigung oder Sonderzahlungen entstanden. Bei Gehaltsstundungen braucht es klare Vereinbarungen. Unklare Absprachen können später den Eindruck erwecken, ein beteiligter Arbeitnehmer habe bewusst auf die Auszahlung verzichtet.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Masseverwalter eine Forderung als eigenkapitalersetzend bestreitet. Dann muss die Argumentation anhand der konkreten Zahlungs- und Arbeitsgeschichte geprüft werden. Die Beteiligung allein beantwortet die Rechtsfrage nicht.
Häufige Fragen zum Insolvenz-Ausfallgeld bei beteiligten Arbeitnehmern
Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld trotz einer Beteiligung am Unternehmen erhalten?
Ja. Eine Beteiligung schließt Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) nicht automatisch aus. Nach OGH 23.11.2006, 8 ObS 11/06k, kommt es darauf an, ob laufendes Entgelt bewusst stehen gelassen wurde und welche Stellung die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich innehatte.
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung?
Ja, grundsätzlich kann eine Abfertigung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert sein. Nach OGH 23.11.2006, 8 ObS 11/06k, war entscheidend, dass der Abfertigungsanspruch erst mit oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstand und kein laufender Lohn bewusst zurückbehalten wurde.
Was passiert, wenn ich trotz ausbleibender Gehälter weiterarbeite?
Dann kann der Anspruch nach § 18 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) und den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts problematisch werden. Besonders bei Gesellschaftern prüfen Gerichte, ob durch die Weiterarbeit trotz fälliger Lohnrückstände eine Finanzierung der Gesellschaft erfolgt ist.
Spielt meine Beteiligungsquote im österreichischen Arbeitsrecht eine Rolle?
Ja, sie kann ein Indiz für Einfluss oder wirtschaftliche Nähe sein. Nach OGH 23.11.2006, 8 ObS 11/06k, reicht eine Beteiligung allein jedoch nicht aus. Entscheidend sind zusätzlich Geschäftsführungsbefugnisse, tatsächliche Kontrolle und der Umgang mit fälligem Arbeitsentgelt.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.