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Insolvenz-Ausfallgeld Gesellschafter: Risiko

Startseite  •  Aktuelles  •  12.10.2026
Insolvenz-Ausfallgeld Gesellschafter: Risiko

Insolvenz-Ausfallgeld für Gesellschafter: Warum langes Weiterarbeiten ohne Gehalt zum Risiko wird

Die Klägerin arbeitete monatelang ohne Gehalt weiter – und verlor gerade deshalb den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Gesellschafter. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2004 (OGH 22.12.2004, 8 ObS 11/04g) zeigt, wie streng das österreichische Arbeitsrecht bei beteiligten Arbeitnehmern und familiären Verbindungen zur Geschäftsführung prüft.

Neun Monate ohne Gehalt: Wie aus Loyalität ein rechtliches Problem wurde

Die Arbeitnehmerin war mit 24 Prozent an einer GmbH beteiligt. Ihr Ehemann führte das Unternehmen als Geschäftsführer. Sie arbeitete in der Buchhaltung, erledigte Firmenkorrespondenz, führte Telefonate und bereitete Buchhaltungsunterlagen für ein bevorstehendes Insolvenzverfahren auf. Ihre Arbeitszeit betrug zuletzt 20 Stunden pro Woche.

Die GmbH hatte zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Seit 1998 bestanden wirtschaftliche Probleme. Die eigentliche Bautätigkeit war weitgehend eingestellt. Ab Jänner 1999 erhielt die Arbeitnehmerin kein Gehalt mehr. Trotzdem setzte sie ihre Tätigkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort.

Am selben Arbeitsplatz arbeitete sie nachmittags außerdem überwiegend für eine andere Gesellschaft. An dieser Gesellschaft war ihr Ehemann persönlich beteiligt. Dadurch entstand ein enges Geflecht aus familiären Beziehungen, wirtschaftlichen Interessen und tatsächlicher Arbeitsleistung.

Nach der Insolvenzeröffnung meldete die Klägerin offene Gehälter, Urlaubsansprüche, Kündigungsentschädigung und Abfertigung an. Der Masseverwalter erkannte die Forderungen zwar an. Die beklagte Stelle verweigerte jedoch die Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld.

Das Erstgericht wies die Klage vollständig ab. Das Berufungsgericht sprach der Arbeitnehmerin zumindest teilweise eine Sicherung zu. Der OGH stellte schließlich die vollständige Klagsabweisung wieder her.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.12.2004 in 8 ObS 11/04g, dass offene Entgeltansprüche trotz anerkannter Insolvenzforderungen vom Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sein können, wenn eine beteiligte Arbeitnehmerin in enger familiärer Verbindung zur Geschäftsführung monatelang unbezahlt weiterarbeitet und im Wesentlichen nur noch die Insolvenz vorbereitet.

Die Entscheidung ist mehr als zwölf Jahre alt und daher keine aktuelle Entscheidung. Sie bleibt für vergleichbare Fälle im österreichischen Arbeitsrecht dennoch bedeutsam. Entscheidend war nicht bloß, dass Gehälter verspätet bezahlt wurden. Ausschlaggebend war die Kombination aus Beteiligung, Ehe mit dem Geschäftsführer, wirtschaftlicher Krise, langem Zuwarten und der konkreten Tätigkeit kurz vor der Insolvenz.

Insolvenz-Ausfallgeld Gesellschafter: Wann schützt das österreichische Recht offene Entgeltansprüche?

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) soll Arbeitnehmer vor dem Ausfall ihrer Ansprüche schützen, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Erfasst sein können insbesondere laufende Entgelte, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen und Abfertigungsansprüche. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich über den Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Der Schutz gilt jedoch nicht grenzenlos. Das Gesetz soll echte Arbeitnehmeransprüche sichern. Es soll nicht dazu dienen, wirtschaftliche Risiken einer Gesellschaft auf den Fonds zu verlagern, wenn ein beteiligter Arbeitnehmer die Krise kennt und durch sein Verhalten deren Finanzierung faktisch unterstützt.

Bei der rechtlichen Beurteilung spielt auch das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kurz GmbH-Gesetz (GmbHG), eine Rolle. Der § 74 GmbH-Gesetz (GmbHG) betrifft die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen. Nach den vom OGH herangezogenen Grundsätzen kann das Stehenlassen fälliger Gehaltsforderungen wirtschaftlich wie ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen wirken.

Das bedeutet praktisch: Wer trotz erkennbarer Kreditunwürdigkeit der GmbH über viele Monate weiterarbeitet und sein Entgelt nicht ernsthaft einfordert, überlässt dem Unternehmen wirtschaftlich weitere Finanzierung. Bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer kann das Verhalten anders zu beurteilen sein. Bei einem Gesellschafter mit Einfluss oder familiärer Nähe zur Geschäftsführung steigt das Missbrauchsrisiko deutlich.

In Österreich gilt: Arbeitnehmeransprüche aus einer Insolvenz sind geschützt, solange kein besonderer Missbrauchsfall vorliegt; nach § 74 GmbHG analog kann das bewusste Stehenlassen von Gehaltsforderungen eines beteiligten Arbeitnehmers jedoch als eigenkapitalersetzende Finanzierung bewertet werden. Zusätzlich berücksichtigt das österreichische Arbeitsrecht die Missbrauchsausnahme nach Art 10 der Insolvenzrichtlinie.

Eine Beteiligung von 24 Prozent führt nicht automatisch zum Verlust aller Ansprüche. Ebenso genügt eine Ehe mit dem Geschäftsführer allein nicht. Gerichte betrachten vielmehr das gesamte Bild: Beteiligungshöhe, Weisungsstruktur, tatsächliche Tätigkeit, Dauer der Gehaltsrückstände, wirtschaftliche Lage und Verhalten der Beteiligten.

Warum der OGH den Schutz hier trotz echter Arbeit verweigerte

Der OGH hat am 22.12.2004 in 8 ObS 11/04g entschieden, dass eine mit 24 Prozent beteiligte Arbeitnehmerin trotz tatsächlicher Arbeitsleistung kein Insolvenz-Ausfallgeld erhält, wenn sie in enger persönlicher und wirtschaftlicher Verbindung zur GmbH über Monate ohne Gehalt weiterarbeitet und überwiegend die Insolvenz vorbereitet.

Der überraschende Punkt liegt darin, dass die Klägerin nicht einfach untätig blieb. Sie arbeitete weiter und erledigte konkrete Aufgaben. Trotzdem wertete der OGH ihr Verhalten nicht wie das einer schutzbedürftigen Arbeitnehmerin, die von der Insolvenz völlig überrascht wurde.

Das Gericht stellte auf die wirtschaftliche Funktion des Verhaltens ab. Die GmbH zahlte bereits seit Monaten kein Gehalt. Ihre eigentliche Geschäftstätigkeit war eingestellt. Die verbliebene Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, Unterlagen zu ordnen und die Insolvenz vorzubereiten. Die Klägerin hielt ihre Forderungen dennoch über längere Zeit stehen.

Der OGH sah darin eine besondere Nähe zur Finanzierung der insolvenzreifen Gesellschaft. Die Klägerin war nicht nur Arbeitnehmerin. Sie war zugleich Gesellschafterin und Ehefrau des Geschäftsführers. Diese Verbindung konnte den Eindruck begründen, dass sie die Gesellschaft bewusst über Wasser hielt, obwohl eine wirtschaftliche Sanierung nicht mehr realistisch erschien.

Das Berufungsgericht hatte noch angenommen, zumindest ein dreimonatiger Sicherungszeitraum und einzelne Beendigungsansprüche könnten geschützt sein. Der OGH ging weiter. Er prüfte nicht nur einzelne Monate oder Anspruchsarten, sondern den gesamten wirtschaftlichen Zusammenhang.

Die Entscheidung macht damit eine wichtige Grenze sichtbar: Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ersetzt nicht automatisch jede Forderung, die in einem Arbeitsvertrag entstanden ist. Das Gericht kann prüfen, ob die Forderung unter den konkreten Umständen tatsächlich schutzwürdig ist. Der anerkannte Anspruch in der Insolvenztabelle bindet die Sicherungsstelle nicht in jedem Fall.

Für die Praxis bedeutet das: Wer als Gesellschafter weiterarbeitet, muss nicht zwingend sofort aufhören. Er sollte aber seine offenen Ansprüche klar geltend machen, die Arbeitsleistung dokumentieren und die wirtschaftliche Situation rechtlich bewerten lassen. Ein stilles Weiterarbeiten über mehrere Monate kann später gegen die eigene Anspruchssicherung sprechen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst auf die Insolvenzeröffnung warten. Mehrere offene Monatsgehälter sind ein Warnsignal. Das gilt besonders, wenn Sie selbst an der GmbH beteiligt sind, ein Angehöriger die Geschäftsführung innehat oder die Gesellschaft ihre normale Tätigkeit bereits eingestellt hat.

Für Arbeitnehmer kommt es auf eine nachvollziehbare Beweiskette an. Schriftliche Zahlungsaufforderungen zeigen, dass Sie Ihre Ansprüche nicht stillschweigend stehen lassen wollten. Arbeitszeitaufzeichnungen und E-Mails belegen, welche Leistungen Sie tatsächlich erbracht haben. Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage können außerdem erklären, wann Sie von Zahlungsschwierigkeiten wussten.

  • Fordern Sie jedes offene Gehalt schriftlich und beziffert ein. Bewahren Sie Zustellnachweise, E-Mails und Antworten auf.
  • Dokumentieren Sie Arbeitszeit, Aufgaben, Weisungen, Arbeitsort und Ansprechpartner laufend.
  • Lassen Sie vor einer weiteren Arbeitsleistung prüfen, ob ein vorzeitiger Austritt, eine Klage oder eine andere Maßnahme erforderlich ist.

Zum Arbeits- und Sozialgericht Wien gelangen typischerweise Streitigkeiten über offene Entgeltansprüche, Kündigungsentschädigung oder Abfertigung. Die Frage des Insolvenz-Ausfallgeldes folgt jedoch zusätzlich den besonderen Regeln des IESG. Deshalb sollten Anspruch und Sicherung getrennt geprüft werden.

Auch Arbeitgeber und Personalverantwortliche müssen sorgfältig handeln. Wenn ein Gesellschafter-Arbeitnehmer über Monate unbezahlt weiterarbeitet, kann die spätere Finanzierung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds scheitern. Die Geschäftsführung sollte Gehaltsrückstände nicht informell anwachsen lassen.

  • Halten Sie Beteiligung, Weisungsbefugnisse, Arbeitszeit und Aufgaben des Gesellschafter-Arbeitnehmers fest.
  • Erstellen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten unverzüglich einen Sanierungs- oder Insolvenzzahlungsplan.
  • Dokumentieren Sie, welche Aufgaben betrieblich notwendig sind und nicht nur der privaten Unterstützung naher Angehöriger dienen.

Die Regeln zur Abfertigung Alt und Abfertigung Neu können zusätzliche Fragen aufwerfen. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ersetzt keine Prüfung der Insolvenz-Entgeltsicherung. Wer rechtliche Schritte einleitet, sollte daher die Anspruchsart, den Fälligkeitszeitpunkt und die eigene Stellung im Unternehmen gemeinsam betrachten.

Häufige Fragen zum Insolvenz-Ausfallgeld bei beteiligten Arbeitnehmern

Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld Gesellschafter erhalten, wenn ich an der GmbH beteiligt bin?
Ja, eine Beteiligung schließt Insolvenz-Ausfallgeld nicht automatisch aus. Nach dem IESG und 8 ObS 11/04g kann der Anspruch jedoch entfallen, wenn Beteiligung, Einfluss, familiäre Nähe und langes Stehenlassen von Gehalt zusammen einen Missbrauchsfall bilden.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn mein Ehepartner Geschäftsführer ist?
Nein, die Ehe allein nimmt den Anspruch nicht. Nach dem IESG und 8 ObS 11/04g prüfen Gerichte zusätzlich Beteiligung, tatsächliche Einflussmöglichkeiten, Dauer der Gehaltsrückstände und die konkrete Tätigkeit während der Unternehmenskrise.

Was passiert, wenn ich trotz monatelanger Gehaltsrückstände weiterarbeite?
In Österreich kann langes Weiterarbeiten ohne ernsthafte Einforderung des Entgelts als Finanzierung der Gesellschaft bewertet werden. Nach § 74 GmbHG analog und 8 ObS 11/04g kann dadurch die Sicherung der Forderungen nach dem IESG ausgeschlossen sein.

Kann der Masseverwalter meine Forderung anerkennen, obwohl kein Insolvenz-Ausfallgeld gezahlt wird?
Ja. Die Anerkennung in der Insolvenztabelle bedeutet nicht zwingend, dass der Insolvenz-Entgelt-Fonds leisten muss. Das IESG erlaubt eine eigenständige Prüfung, insbesondere bei möglichem Missbrauch oder eigenkapitalersetzender Finanzierung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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