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Insolvenz-Ausfallgeld gewerberechtlicher Geschäftsführer

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Insolvenz-Ausfallgeld gewerberechtlicher Geschäftsführer

Insolvenz-Ausfallgeld für gewerberechtliche Geschäftsführer: Warum Baustellenarbeit allein nicht genügt

Wer Baustellen kontrolliert, Kostenvoranschläge erstellt und Arbeitern Anweisungen gibt, erhält nicht automatisch Insolvenz-Ausfallgeld. Insolvenz-Ausfallgeld gewerberechtlicher Geschäftsführer setzt vielmehr voraus, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit persönlicher Abhängigkeit bestand.

Baustellen, Ausschreibungen und offene Gehälter: Der Weg des Klägers

Der Kläger arbeitete vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Mai 2005 für eine Baugesellschaft. Vertraglich waren 20 Wochenstunden vorgesehen. Seine Tätigkeit wirkte auf den ersten Blick vielseitig und unternehmerisch wichtig: Er besuchte Baustellen, kontrollierte Sicherheitseinrichtungen und überwachte die Vorbereitung von Betonarbeiten.

Daneben bearbeitete er Ausschreibungen, erstellte Kostenvoranschläge, schlug Änderungen an Plänen vor und verfasste Baubeschreibungen. Er war damit nicht nur mit einer formalen gewerberechtlichen Funktion betraut. Seine Aufgaben berührten auch technische und kaufmännische Abläufe des Unternehmens.

Als Gehälter ausblieben und die Baugesellschaft insolvent wurde, verlangte der Kläger Insolvenz-Ausfallgeld. Er argumentierte, an die Weisungen der Unternehmensleitung sowie an vereinbarte Arbeitszeiten gebunden gewesen zu sein. Das Erstgericht hielt seine zusätzlichen Tätigkeiten für ausreichend und sprach ihm 6.261,23 EUR zu. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Einschätzung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die tatsächliche Organisation der Arbeit jedoch anders. Der Kläger hatte nicht ausreichend bewiesen, dass er laufend kontrolliert wurde, bestimmte Arbeitszeiten einhalten musste oder organisatorisch in den Betrieb eingegliedert war. Auch die Verwendung von Betriebsmitteln der Gesellschaft blieb ungeklärt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.04.2007 in (OGH 18.04.2007, 8 ObS 1/07s), dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer trotz technischer und kaufmännischer Tätigkeiten kein Arbeitnehmer ist, wenn persönliche Abhängigkeit und betriebliche Eingliederung nicht nachgewiesen werden. Die Entscheidung ist damit keine aktuelle Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2007. Ihre Grundsätze bleiben für die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und selbstständiger Tätigkeit bedeutsam.

Die zitierfähige Fundstelle lautet: (OGH 18.04.2007, 8 ObS 1/07s). Der OGH änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und wies das Begehren auf Insolvenz-Ausfallgeld zurück.

Insolvenz-Ausfallgeld gewerberechtlicher Geschäftsführer: Wann schützt das Arbeitsrecht?

Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Ein Geschäftsführervertrag oder freier Dienstvertrag schließt ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch aus. Umgekehrt führen wichtige Aufgaben und regelmäßige Mitarbeit nicht zwingend zu einem Arbeitnehmerstatus.

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer offene Entgeltansprüche aus einer Insolvenz ersetzt erhalten können. Der Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass eine geschützte Arbeitnehmerstellung besteht und der geltend gemachte Anspruch mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt.

Für die arbeitsrechtliche Einordnung kommt es besonders auf persönliche Abhängigkeit an. Typische Indizien sind:

  • Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder einen vorgegebenen Arbeitsort,
  • laufende fachliche oder organisatorische Weisungen,
  • Kontrolle der Arbeitsleistung und Berichtspflichten,
  • Einbindung in betriebliche Abläufe sowie Verwendung von Betriebsmitteln,
  • persönliche Arbeitspflicht ohne freie Vertretungsmöglichkeit.

In Österreich gilt: Ein Arbeitsverhältnis setzt nach der Rechtsprechung regelmäßig persönliche Abhängigkeit voraus; entscheidend sind Arbeitszeit, Arbeitsort, Weisungsbindung und organisatorische Eingliederung, nicht allein die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit. Auch § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hilft bei der Einordnung: Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn jemand sich zur Leistung von Diensten für einen anderen verpflichtet. Die konkrete rechtliche Qualifikation hängt dennoch von den tatsächlichen Umständen ab.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet deshalb sorgfältig zwischen einem echten Arbeitnehmer, einem freien Dienstnehmer und einer selbstständig verantwortlichen Person. Diese Abgrenzung wirkt sich nicht nur auf laufendes Entgelt aus. Sie kann auch Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, Sozialversicherung, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen und eine mögliche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit betreffen.

Warum der OGH zusätzliche Aufgaben nicht als Beweis genügen ließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.04.2007 in 8 ObS 1/07s, dass zusätzliche Aufgaben wie Ausschreibungen, Kostenvoranschläge und Planänderungen keine Arbeitnehmereigenschaft begründen, wenn organisatorische Eingliederung und persönliche Abhängigkeit fehlen.

Die Unterinstanzen stellten stärker auf den Inhalt der Arbeit ab. Der Kläger erledigte nach ihrer Einschätzung mehr als bloße Überwachungstätigkeiten. Er wirkte an technischen Entscheidungen mit und übernahm Aufgaben, die typischerweise in einem Bauunternehmen anfallen. Daraus leiteten sie eine ausreichende Nähe zu einem Arbeitsverhältnis ab.

Der OGH nahm hingegen eine Gesamtbetrachtung vor. Er bewertete die einzelnen Aufgaben nicht isoliert, sondern fragte, wie der Kläger seine Arbeit tatsächlich organisierte. Gerade der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag nach den Feststellungen in der eigenverantwortlichen Überwachung gewerberechtlicher Vorschriften. Die zusätzlichen Tätigkeiten änderten daran nichts.

Besonders wichtig war die Beweislast. Der Kläger musste die Tatsachen vorbringen und beweisen, aus denen sich seine Arbeitnehmerstellung ergab. Allgemeine Hinweise auf Weisungen oder eine vereinbarte Wochenarbeitszeit reichten nicht. Er hätte konkret zeigen müssen, wann er arbeiten musste, wer ihn kontrollierte, welche Vorgaben galten und wie eng er in den Betrieb eingebunden war.

Die Entscheidung zeigt damit einen praktischen Unterschied: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer kann für ein Unternehmen unverzichtbar sein, ohne arbeitsrechtlich persönlich abhängig zu arbeiten. Fachliche Verantwortung, Baustellenbesuche oder die Erstellung von Unterlagen ersetzen keinen Nachweis über Arbeitszeitbindung und laufende Fremdbestimmung.

Rechtsanwalt Wien: Welche Schritte Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die tatsächliche Arbeitsorganisation möglichst früh sichern. Das gilt besonders, wenn das Unternehmen bereits insolvent ist oder Gehälter nicht mehr bezahlt. Im Insolvenzverfahren entscheidet nicht die Berufsbezeichnung, sondern die beweisbare Realität.

Für Arbeitnehmer können folgende Unterlagen entscheidend sein:

  • E-Mails, Nachrichten und Arbeitspläne mit konkreten Anweisungen,
  • Baustellenprotokolle, Berichte und Nachweise über fixe Einsatzzeiten,
  • Dokumente zu Kontrollen, Besprechungen und Berichtspflichten,
  • Namen von Personen, die die tägliche Arbeitsorganisation bestätigen können.

Dokumentieren Sie außerdem, ob Sie eigene Arbeitsmittel eingesetzt haben oder regelmäßig Infrastruktur des Unternehmens verwendeten. Wichtig sind auch Vorgaben zu Urlaub, Vertretung, Erreichbarkeit und Anwesenheit. Einzelne Weisungen beweisen noch keine persönliche Abhängigkeit. Mehrere übereinstimmende Indizien können jedoch ein klares Gesamtbild ergeben.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten Verträge nicht nur formal prüfen. Entscheidend ist, ob der gewerberechtliche Geschäftsführer tatsächlich eigenverantwortlich arbeitet oder in den laufenden Betrieb eingegliedert ist. Fixe Dienstzeiten, persönliche Anwesenheit, laufende Berichte und konkrete Einzelanweisungen können für ein Arbeitsverhältnis sprechen.

Die Aufgaben sollten daher nachvollziehbar getrennt werden: Welche Tätigkeiten beruhen auf der gewerberechtlichen Verantwortung? Welche Aufgaben betreffen zusätzlich Planung, Einkauf, Personalführung oder kaufmännische Entscheidungen? Eine klare Dokumentation reduziert spätere Streitfragen. Sie verhindert aber nicht, dass ein Gericht die tatsächliche Praxis anders bewertet als den Vertrag.

Vor einem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einer Klage sollten Betroffene prüfen lassen, ob die Arbeitnehmermerkmale nachweisbar sind. Ebenso wichtig sind Fristen, Ausschlussfristen und die genaue Höhe der offenen Ansprüche. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wäre für viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Wien die zuständige erste Instanz. Gegen Entscheidungen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) befasst werden.

Häufige Fragen zum Arbeitnehmerstatus und zu offenen Entgeltansprüchen

Kann ich als gewerberechtlicher Geschäftsführer Insolvenz-Ausfallgeld erhalten?
Ja. Insolvenz-Ausfallgeld ist möglich, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorlag und die Voraussetzungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) erfüllt sind. Nach 8 ObS 1/07s reicht die bloße Bezeichnung oder Tätigkeit als Geschäftsführer nicht.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn ich Baustellen kontrolliert habe?
Nein, nicht automatisch. Nach 8 ObS 1/07s müssen zusätzlich persönliche Abhängigkeit, organisatorische Eingliederung oder konkrete Arbeitszeit- und Weisungsbindungen nachgewiesen werden.

Was passiert, wenn mein Vertrag als freier Dienstvertrag bezeichnet ist?
In Österreich zählt die tatsächliche Durchführung. Ein freier Dienstvertrag schließt einen Arbeitnehmerstatus nicht aus. Maßgeblich sind persönliche Arbeitspflicht, Weisungsbindung und Eingliederung nach § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Welche Beweise brauche ich für meine Arbeitnehmerstellung?
Geeignet sind E-Mails, Arbeitspläne, Weisungen, Berichte, Protokolle und Zeugenaussagen. Nach 8 ObS 1/07s muss die betroffene Person konkrete Umstände zu Arbeitszeit, Kontrolle und betrieblicher Einbindung darlegen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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