
Insolvenz-Ausfallgeld nach Vorstandsmandat: Warum kurze Weiterarbeit trotzdem geschützt sein kann
Insolvenz-Ausfallgeld nach Vorstandsmandat kann auch dann zustehen, wenn eine Person nach dem Ende ihrer Organstellung nur kurze Zeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer weiterarbeitet. Genau diese Frage stellte sich, als eine frühere Vorständin nach der Insolvenz ihrer Aktiengesellschaft weiterarbeitete und offene Entgeltansprüche geltend machte. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2008 zeigt, warum die frühere Vorstandstätigkeit nicht automatisch jeden späteren Anspruch ausschließt.
Vom Vorstand zurück in die Rechtsabteilung – und mitten in die Insolvenz
Die Klägerin hatte zunächst in der Rechtsabteilung einer Aktiengesellschaft gearbeitet. Danach bestellte man sie befristet für ein Jahr zum Vorstandsmitglied. In dieser Funktion führte sie das Unternehmen weitgehend und bemerkte, dass Kundengelder sowie Geschäftskontogelder fehlten. Sie versuchte, gemeinsam mit der Depotbank eine Lösung zu finden.
Während ihrer Vorstandstätigkeit galt sie rechtlich nicht als Arbeitnehmerin. Nach der Konkurseröffnung blieb sie jedoch im Unternehmen tätig. Sie arbeitete unter der Leitung des Masseverwalters weiter, räumte Büroräume aus, bereitete die Übergabe vor und beantwortete offene Fragen. Ursprünglich sollte sie nach dem Ende ihres Vorstandsmandats wieder in die Rechtsabteilung einer Tochtergesellschaft zurückkehren.
Die Klägerin verlangte Insolvenz-Ausfallgeld für offenes Entgelt, Kündigungsentschädigung und 67 Werktage Resturlaub. Die beklagte Stelle lehnte wesentliche Ansprüche ab. Ihre Begründung: Als Vorstandsmitglied sei die Klägerin keine Arbeitnehmerin gewesen. Diese Eigenschaft wirke auch nach dem Ende des Mandats fort.
Das Erstgericht sprach ihr nur eine Urlaubsersatzleistung für 62 Urlaubstage zu, die sie vor dem Vorstandsmandat erworben hatte. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin gab sich damit nicht zufrieden und brachte die Sache vor den OGH.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.01.2008 in (OGH 16.01.2008, 8 ObS 27/07i), dass die frühere Vorstandseigenschaft nach der seit 1. Oktober 2005 geltenden Rechtslage nicht automatisch fortwirkt und ein danach wiederaufgenommenes echtes Arbeitsverhältnis grundsätzlich Insolvenz-Ausfallgeld auslösen kann.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.01.2008 in 8 ObS 27/07i, dass die frühere Vorstandseigenschaft nach der seit 1. Oktober 2005 geltenden Rechtslage nicht automatisch fortwirkt und ein danach wiederaufgenommenes echtes Arbeitsverhältnis grundsätzlich Insolvenz-Ausfallgeld auslösen kann. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang auf. Das Erstgericht muss nun prüfen, welche Tätigkeiten nach dem Mandatsende tatsächlich vorlagen und für welche Forderungen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2008 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihr Grundgedanke bleibt für vergleichbare Insolvenzsituationen im österreichischen Arbeitsrecht jedoch bedeutsam.
Insolvenz-Ausfallgeld nach Vorstandsmandat: Wann gilt wieder der Arbeitnehmerschutz? Rechtsanwalt Wien erklärt die Voraussetzungen
Maßgeblich ist zunächst das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers Ersatz für bestimmte offene Ansprüche erhalten. Dazu können laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung gehören.
§ 1 Abs 1 IESG knüpft grundsätzlich an die Arbeitnehmereigenschaft an. Während einer echten Vorstandstätigkeit fehlt diese Eigenschaft regelmäßig. Ein Vorstandsmitglied handelt als Organ der Aktiengesellschaft und steht nicht in derselben persönlichen Abhängigkeit wie eine angestellte Person.
Nach dem Ende des Mandats kann sich die rechtliche Einordnung aber verändern. Entscheidend ist dann, ob ein echtes Arbeitsverhältnis wiederauflebt oder neu entsteht. Dafür sprechen etwa konkrete Weisungen, persönliche Arbeitspflicht, organisatorische Eingliederung und eine Tätigkeit gegen Entgelt. Auch die Leitung durch den Masseverwalter kann ein wichtiges Indiz sein.
In Österreich gilt: Eine frühere Organstellung schließt Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Ende des Vorstandsmandats nicht automatisch aus, wenn danach wieder ein echtes Arbeitsverhältnis besteht; maßgeblich sind § 1 Abs 1 IESG sowie die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 3a und 3b IESG.
Die Abgrenzung verlangt eine genaue Betrachtung der einzelnen Zeiträume. Ansprüche aus der Vorstandstätigkeit sind anders zu beurteilen als Forderungen aus einer späteren Arbeitnehmerbeschäftigung. Das betrifft auch die Abfertigung Alt/Neu, eine Kündigungsentschädigung und offene Urlaubstage. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Fragen aufwerfen, ersetzt aber nicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Kündigungsanfechtung oder die Prüfung von Sozialwidrigkeit verfolgt ein anderes Ziel. Sie betrifft die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Beim Insolvenz-Ausfallgeld geht es dagegen darum, ob eine gesicherte Forderung gegen einen insolventen Arbeitgeber besteht. Beide Themen können in der Praxis zusammentreffen, müssen aber getrennt geprüft werden.
Warum der OGH die ältere Sichtweise nicht fortführte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.01.2008 in 8 ObS 27/07i entschieden, dass die frühere Eigenschaft als Vorstandsmitglied nach dem Ende des Mandats nicht automatisch fortwirkt und ein wiederaufgenommenes echtes Arbeitsverhältnis grundsätzlich den Zugang zum Insolvenz-Ausfallgeld eröffnen kann.
Die Vorinstanzen hatten eine ältere Rechtsprechung zur Fortwirkung der Organstellung herangezogen. Danach sollte die frühere Nicht-Arbeitnehmereigenschaft auch spätere Zeiträume erfassen können. Diese Argumentation hätte dazu geführt, dass die Klägerin trotz ihrer Weisungsgebundenheit und tatsächlichen Weiterarbeit keinen Schutz erhalten hätte.
Der OGH setzte an einem anderen Punkt an. Während der Vorstandstätigkeit war die Klägerin zwar keine Arbeitnehmerin. Nach dem Ende dieses Mandats lebte jedoch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auf. Die frühere Nicht-Arbeitnehmereigenschaft konnte nach Ansicht des OGH nicht einfach in diesen neuen oder wiederaufgenommenen Zeitraum übertragen werden.
Das Gericht berücksichtigte auch die kurze Dauer der Tätigkeit nach dem Mandatsende. Eine kurze Beschäftigungsdauer kann bei der Missbrauchsprüfung Bedeutung gewinnen. Sie führt aber nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Arbeitnehmer müssen nicht zunächst eine bestimmte Mindestdauer arbeiten, bevor sie grundsätzlich vom Insolvenzschutz erfasst werden.
Der OGH verwies die Rechtssache deshalb zurück. Das Erstgericht muss feststellen, welche Forderungen tatsächlich bestehen, wann sie entstanden sind und ob sie vom IESG gedeckt werden. Dazu gehören insbesondere laufendes Entgelt, Beendigungsansprüche und Urlaub. Die Entscheidung 8 ObS 27/07i beantwortete somit die zentrale Rechtsfrage zugunsten einer getrennten Betrachtung vor und nach dem Vorstandsmandat.
Welche Folgen hat die Entscheidung für Betroffene in Wien und Österreich?
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf Ihre frühere Funktion achten. Entscheidend ist, was Sie nach dem Ende des Mandats tatsächlich getan haben. Wer unter Anweisung des Masseverwalters weiterarbeitet, Aufgaben übernimmt und organisatorisch in den Betrieb eingegliedert bleibt, kann eine Arbeitnehmerstellung begründen.
Besonders relevant sind drei typische Situationen. Erstens endet ein befristetes Vorstandsmandat, während die betroffene Person noch Übergabearbeiten erledigt. Zweitens nimmt sie die frühere Tätigkeit in einer Rechtsabteilung oder einer Tochtergesellschaft wieder auf. Drittens arbeitet sie nach der Insolvenzeröffnung unter konkreten Weisungen des Masseverwalters weiter.
- Dokumentieren Sie die Zeiträume: Halten Sie das Ende des Vorstandsmandats, den Beginn der weiteren Tätigkeit, erhaltene Weisungen und konkrete Aufgaben schriftlich fest.
- Trennen Sie die Forderungen: Ordnen Sie Gehalt, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung jeweils dem Zeitraum vor, während oder nach dem Mandat zu.
- Sichern Sie Unterlagen und Fristen: Bewahren Sie Verträge, Bestellungsbeschlüsse, Lohnabrechnungen, Urlaubaufzeichnungen und Schreiben des Masseverwalters auf. Lassen Sie die Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld rechtzeitig prüfen.
Für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Masseverwalter liegt das Risiko in einer pauschalen Betrachtung. Die Bezeichnung „ehemaliges Vorstandsmitglied“ beantwortet nicht, welche Rechtsstellung danach bestand. Personalunterlagen sollten deshalb klar ausweisen, wann das Mandat endete, ob ein Arbeitsverhältnis wiederauflebte und welche Aufgaben die Person anschließend übernahm.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann mit Streitigkeiten über arbeitsrechtliche Ansprüche befasst sein. Je nach Instanzenzug kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) eine Rolle spielen. Eine sorgfältige zeitliche Zuordnung erleichtert die Prüfung durch die Insolvenz-Entgelt-Stelle und verhindert, dass unterschiedliche Anspruchsarten vermischt werden.
Häufige Fragen zum Schutz nach dem Vorstandsmandat
Kann ich nach einem Vorstandsmandat Insolvenz-Ausfallgeld erhalten?
Ja. Nach § 1 Abs 1 IESG kann ein Anspruch bestehen, wenn nach dem Mandatsende ein echtes Arbeitsverhältnis vorlag. Der OGH stellte in 8 ObS 27/07i klar, dass die frühere Organstellung nicht automatisch fortwirkt.
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn ich nur kurz weitergearbeitet habe?
Ja, grundsätzlich. Das IESG verlangt keine allgemeine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses. Nach 8 ObS 27/07i müssen aber die tatsächliche Arbeitnehmerstellung, die Forderung und ein möglicher Missbrauch geprüft werden.
Was passiert, wenn der Masseverwalter mir nach der Insolvenz Weisungen erteilt?
In Österreich können konkrete Weisungen für eine persönliche und organisatorische Abhängigkeit sprechen. Nach § 1 IESG ist daher zu prüfen, ob nach dem Vorstandsmandat ein echtes Arbeitsverhältnis bestand.
Kann ich auch Kündigungsentschädigung und Urlaub geltend machen?
Ja, grundsätzlich können solche Forderungen vom IESG erfasst sein. §§ 3a und 3b IESG sowie 8 ObS 27/07i verlangen jedoch eine Prüfung von Entstehungszeitraum, Beendigung und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
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