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Insolvenz-Ausfallgeld trotz unbezahltem Gehalt – OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Insolvenz-Ausfallgeld trotz unbezahltem Gehalt – OGH-Fall

Insolvenz-Ausfallgeld trotz monatelangem Warten: Warum schriftliche Forderungen über Geld entscheiden können

Insolvenz-Ausfallgeld trotz unbezahltem Gehalt kann trotz berechtigter Ansprüche gefährdet sein, wenn Arbeitnehmer Forderungen nicht rechtzeitig und nachweisbar geltend machen. Der Fall eines Unternehmensberaters zeigt, warum mündliche Zahlungsversprechen nicht genügen und kurze Verfallsfristen gefährlich werden können.

Fast ein Jahr Arbeit ohne Gehalt: Wie der Streit begann

Der Arbeitnehmer begann am 1. Jänner 2003 als Unternehmensberater für ein Unternehmen. Seine Aufgabe bestand darin, Projekte im Bereich Labortechnik in Moskau zu entwickeln. Er sollte ein Projektmanagement aufbauen und die operative Abwicklung organisieren. Vereinbart war ein Monatsgehalt von 4.000 EUR brutto.

Das Problem begann sofort: Der Arbeitgeber zahlte von Anfang an kein Gehalt. Der Arbeitnehmer sprach die offenen Zahlungen beinahe monatlich an. Die Arbeitgeberin vertröstete ihn wiederholt auf einen späteren Zeitpunkt. Der Arbeitnehmer arbeitete dennoch weiter, weil er auf den Aufbau des neuen Geschäftsbereichs und die zugesagten Zahlungen vertraute.

Erst am 11. September 2003 verlangte er sein Entgelt schriftlich. Bis zum 25. November 2003 blieb die Zahlung aus. Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt. Danach beantragte er Insolvenz-Ausfallgeld. Er lebte während dieser Zeit teilweise von den Ersparnissen seiner Familie.

Das Erstgericht wies seine Klage vollständig ab. Das Berufungsgericht sprach ihm 32.743,20 EUR netto zu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) reduzierte diesen Betrag schließlich auf 26.376,77 EUR netto. Maßgeblich war die Entscheidung (OGH 21.09.2006, 8 ObS 14/06a).

Der OGH entschied am 21.09.2006 in 8 ObS 14/06a, dass langes Warten auf unbezahltes Entgelt allein noch keinen Missbrauch der Insolvenz-Entgeltsicherung begründet, einzelne Forderungen aber wegen einer wirksamen dreimonatigen Verfallsklausel verloren sein können.

Insolvenz-Ausfallgeld trotz unbezahltem Gehalt: Welche Regeln gelten?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Dieses Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer offene Entgeltansprüche nach einer Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert erhalten. Entscheidend sind unter anderem der maßgebliche Sicherungszeitraum, die Fälligkeit der Forderung und die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt.

Nach § 1 Abs 2 IESG können bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gesichert sein. § 3a Abs 1 IESG begrenzt die Sicherung zeitlich. Deshalb genügt es nicht, bloß nachzuweisen, dass ein Arbeitsvertrag bestand und Gehalt vereinbart wurde. Jede einzelne Forderung muss zeitlich und inhaltlich in den gesetzlichen Sicherungsbereich fallen.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen offene Entgelte trotz mündlicher Zahlungszusagen rechtzeitig und nachweisbar geltend machen, weil eine vertragliche Verfallsklausel einzelne Ansprüche ausschließen kann; maßgeblich sind insbesondere § 1 Abs 2 und § 3a Abs 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG).

Eine Verfallsklausel ist nicht dasselbe wie die allgemeine Verjährung. Die Verjährung lässt Ansprüche typischerweise über einen längeren Zeitraum bestehen. Eine Verfallsklausel kann hingegen verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch innerhalb weniger Monate schriftlich anmeldet. Im behandelten Fall betrug diese Frist drei Monate.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt daneben weitere wichtige Instrumente. Dazu zählen der vorzeitige Austritt wegen erheblicher Entgeltvorenthaltung, die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, kollektivvertragliche Regelungen und gegebenenfalls eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Diese Themen ersetzen jedoch nicht die sofortige Sicherung offener Lohnforderungen.

Warum der OGH das lange Warten nicht pauschal bestrafte

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.09.2006 in 8 ObS 14/06a entschieden, dass das monatelange Stehenlassen unbezahlter Ansprüche nach der damals geltenden Rechtslage allein keinen Missbrauch des Insolvenz-Ausfallgeldes beweist. Der OGH prüfte dennoch genau, ob zusätzliche Umstände gegen den Arbeitnehmer sprechen könnten.

Ein Missbrauch hätte etwa nahegelegen, wenn der Arbeitnehmer familiär oder wirtschaftlich eng mit dem Arbeitgeber verbunden gewesen wäre. Auch eine konkrete Kenntnis von der bereits eingetretenen Insolvenzreife hätte eine andere Bewertung ermöglichen können. Solche Umstände stellte das Gericht nicht fest.

Der OGH berücksichtigte außerdem die besondere Situation des Arbeitnehmers. Er arbeitete an der Entwicklung eines neuen Geschäftsbereichs. Dabei konnte er nach den Feststellungen des Gerichts mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen rechnen. Dass er zunächst weiterarbeitete und auf spätere Zahlungen vertraute, genügte deshalb nicht, um sämtliche Ansprüche als missbräuchlich einzuordnen.

Die Unterinstanz hatte das Ausbleiben des Gehalts strenger bewertet. Sie sah in der langen Dauer ein außergewöhnliches Verhalten und lehnte die Sicherung zunächst vollständig ab. Der OGH korrigierte diese pauschale Betrachtung. Er trennte zwischen dem gesetzlichen Sicherungszeitraum, einem möglichen Missbrauch und der vertraglichen Verfallsfrist.

Gerade diese Trennung führte zum gemischten Ergebnis. Grundsätzlich waren die Gehälter ab Mai 2003 einschließlich der Sonderzahlungen vom Sicherungsbereich erfasst. Das Mai-Gehalt und die im Mai fällige Urlaubsremuneration waren jedoch wegen der wirksamen dreimonatigen schriftlichen Verfallsklausel nicht mehr gesichert. Mündliche Aufforderungen und Zahlungsversprechen änderten daran nichts.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten: Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht monatelang allein auf Zusagen warten. Ein Arbeitgeber kann ehrlich beabsichtigen, später zu zahlen. Für die Rechtsposition des Arbeitnehmers zählt jedoch, ob die Forderung rechtzeitig dokumentiert und geltend gemacht wurde.

  • Offene Forderungen sofort schriftlich auflisten: Nennen Sie jeden betroffenen Monat, das Grundgehalt, Sonderzahlungen, Urlaubsremuneration, Überstunden, Spesen und sonstige Ansprüche.
  • Den Zugang beweissicher dokumentieren: Senden Sie das Schreiben nachweisbar, etwa per E-Mail mit Bestätigung und zusätzlich eingeschrieben. Bewahren Sie Vertrag, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und Gesprächsnotizen auf.
  • Bei Zahlungsverzug rechtlich prüfen lassen: Ein vorzeitiger Austritt, eine Klage oder ein Antrag im Insolvenzverfahren können kurze Fristen auslösen. Warten Sie nicht bis zur Insolvenzeröffnung.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt der Fall ein anderes Risiko. Offene Gehälter verschwinden nicht automatisch, nur weil ein Arbeitnehmer zunächst weiterarbeitet. Das bloße Zuwarten reicht nach 8 ObS 14/06a nicht ohne zusätzliche Umstände für den Vorwurf des Missbrauchs.

Arbeitgeber sollten offene Entgeltforderungen monatlich erfassen und auf schriftliche Aufforderungen klar reagieren. Pauschale Zusagen wie „Das Geld kommt nächste Woche“ schaffen später Beweisprobleme. Eine nachvollziehbare Kommunikation über Forderung, Zahlungsplan und wirtschaftliche Lage ist sinnvoller. Bei drohender Insolvenz braucht das Unternehmen frühzeitig insolvenzrechtliche Beratung.

In Wien sollten Arbeitnehmer besonders rasch handeln, wenn der Dienstvertrag eine dreimonatige Verfallsfrist enthält. Eine anwaltliche Prüfung sollte dann nicht nur die Höhe des Gehalts betreffen. Sie muss auch den Austrittsgrund, den Sicherungszeitraum, Sonderzahlungen und mögliche Ausschlussfristen erfassen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig sein; die konkrete Zuständigkeit hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen zum Schutz offener Gehaltsansprüche

Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld verlangen, wenn mein Arbeitgeber monatelang nicht zahlt?
Ja, grundsätzlich können offene Entgeltansprüche nach § 1 Abs 2 und § 3a Abs 1 IESG gesichert sein. Entscheidend sind der Sicherungszeitraum, die Fälligkeit, ein möglicher Missbrauch und die Einhaltung vertraglicher Verfallsfristen.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld trotz mündlicher Zahlungszusagen?
Ja, mündliche Zusagen schließen den Anspruch nicht automatisch aus. Nach 8 ObS 14/06a genügt langes Zuwarten allein nicht für einen Missbrauch. Eine wirksame schriftliche Verfallsklausel kann einzelne Ansprüche trotzdem beseitigen.

Was passiert, wenn ich offene Gehälter nicht schriftlich geltend mache?
In Österreich können Ansprüche nach einer kurzen vertraglichen Verfallsfrist verloren gehen. Im Fall 8 ObS 14/06a waren das Mai-Gehalt und die Mai-Urlaubsremuneration wegen einer dreimonatigen Frist nicht mehr gesichert.

Kann ich wegen ausbleibender Gehälter vorzeitig austreten?
Ja, ein vorzeitiger Austritt kann bei erheblicher Entgeltvorenthaltung nach § 26 Angestelltengesetz (AngG) oder § 82a Gewerbeordnung (GewO) möglich sein. Nach österreichischem Arbeitsrecht müssen Grund, Zeitpunkt und Erklärung sorgfältig geprüft werden.

Muss langes Weiterarbeiten als Missbrauch gelten?
Nein. Der OGH stellte in 8 ObS 14/06a klar, dass das bloße Stehenlassen unbezahlter Ansprüche allein keinen Missbrauch beweist. Zusätzliche Umstände wie besondere Nähe zum Arbeitgeber oder gesicherte Kenntnis der Insolvenzreife können entscheidend sein.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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