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Insolvenz-Ausfallgeld Urlaubszuschuss Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Insolvenz-Ausfallgeld Urlaubszuschuss Österreich: OGH

Insolvenz-Ausfallgeld für Urlaubszuschuss: Warum ein Stichtag über 832 Euro entscheiden kann

Insolvenz-Ausfallgeld Urlaubszuschuss Österreich kann davon abhängen, ob der Anspruch dem Kalenderjahr oder einem abweichenden Kollektivvertragszeitraum zugeordnet wird. Für einen Arbeiter stand deshalb nicht weniger als 832 EUR netto auf dem Spiel. Sein Arbeitgeber war insolvent. Die zuständige Stelle wollte den Urlaubszuschuss dennoch nicht ersetzen, weil sie von einer früheren Fälligkeit ausging.

Ein Urlaubszuschuss, eine Insolvenz und ein entscheidender Zeitraum

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 3. Jänner 2000 in einer Spezialpappenfabrik. Am 14. Juni 2006 eröffnete das Gericht über das Unternehmen ein Konkursverfahren. Sein Arbeitsverhältnis bestand zu diesem Zeitpunkt noch. Damit stellte sich für ihn eine unmittelbar praktische Frage: Würde er den ausstehenden Urlaubszuschuss trotz der Insolvenz noch erhalten?

Er verlangte 832 EUR netto für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Dafür beantragte er Insolvenz-Ausfallgeld. Die zuständige Stelle lehnte den Antrag ab. Sie vertrat die Auffassung, der Urlaubszuschuss sei bereits im Mai 2005 für das Kalenderjahr 2005 fällig geworden. Nach dieser Sichtweise lag der Anspruch außerhalb des relevanten Sicherungszeitraums.

Der Arbeiter sah das anders. Nach dem für ihn geltenden Kollektivvertrag sollte der Urlaubszuschuss im Mai 2006 fällig werden. Er sollte außerdem nicht bloß das Kalenderjahr 2005 abdecken. Nach seiner Argumentation bezog sich die Zahlung auf die Periode vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006. Damit wäre der Anspruch rechtzeitig fällig geworden und grundsätzlich durch die Insolvenz-Entgeltsicherung erfasst.

Das Erstgericht folgte dieser Argumentation. Auch das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Die Beklagte brachte daraufhin die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Der Streit drehte sich nicht um die geleistete Arbeit. Er drehte sich um die zeitliche Zuordnung einer Sonderzahlung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.01.2008 ((OGH 16.01.2008, 8 ObS 28/07m)), dass der Urlaubszuschuss nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Papierindustrie den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres abdeckt und die Revision der Beklagten erfolglos bleibt.

Insolvenz-Ausfallgeld Urlaubszuschuss Österreich: Was prüft der Rechtsanwalt Wien?

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Arbeitnehmer vor dem Verlust bestimmter Entgeltansprüche infolge einer Arbeitgeberinsolvenz. Der Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) regelt unter anderem, welche fälligen Ansprüche gesichert sind. Dazu können auch Sonderzahlungen gehören, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch in den maßgeblichen Zeitraum fällt.

Nach § 3a Abs 1 IESG kommt es bei Sonderzahlungen wesentlich auf deren Fälligkeit an. Nicht allein entscheidend ist daher, für welche Monate die Zahlung wirtschaftlich verdient wurde. Ebenso wichtig ist, wann der Anspruch nach Gesetz, Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag fällig wird. Eine scheinbar kleine Abweichung kann deshalb über die Zahlung aus dem Insolvenz-Entgeltfonds entscheiden.

Insolvenz-Ausfallgeld Urlaubszuschuss Österreich richtet sich nach § 3a Abs 1 IESG und der rechtlichen Fälligkeit: Der maßgebliche Zeitraum ergibt sich aus dem anwendbaren Kollektivvertrag und nicht automatisch aus dem Kalenderjahr. Arbeitnehmer müssen deshalb die Bestimmungen zu Auszahlung, Bezugszeitraum sowie Eintritt und Austritt gemeinsam lesen.

Der Kollektivvertrag kann einen Urlaubszuschuss einmal jährlich im Mai vorsehen. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass er das Kalenderjahr von Jänner bis Dezember abdeckt. Entscheidend ist der Regelungszusammenhang. Enthält der Kollektivvertrag für unterjährige Eintritte oder Austritte Stichtage zum 30. Juni und 1. Juli, können diese Daten auf einen abweichenden Bezugszeitraum hinweisen.

Diese Prüfung unterscheidet den Urlaubszuschuss häufig von der Weihnachtsremuneration. Die Weihnachtsremuneration kann ausdrücklich am Kalenderjahr ausgerichtet sein. Der Urlaubszuschuss kann dagegen eine Periode vom 1. Juli bis zum 30. Juni erfassen. Eine Lohnverrechnung darf beide Sonderzahlungen deshalb nicht ohne Prüfung gleich behandeln.

Was der OGH in 8 ObS 28/07m tatsächlich klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.01.2008 (8 ObS 28/07m) entschieden, dass der im Mai fällige Urlaubszuschuss den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres abdeckt. Der OGH nahm damit eine Auslegung vor, die über den isolierten Auszahlungstermin hinausging.

Der OGH stellte in 8 ObS 28/07m vom 16.01.2008 klar, dass der Urlaubszuschuss nach dem Kollektivvertrag der Papierindustrie vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres reicht und deshalb im Mai 2006 fällig wurde.

Auf den ersten Blick konnte die Formulierung „einmal jährlich im Mai“ für eine Zuordnung zum Kalenderjahr sprechen. Der OGH stellte jedoch auf den gesamten Kollektivvertrag ab. Besonders wichtig waren die Regeln zur anteiligen Berechnung bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelungen mussten mit dem übrigen Inhalt sinnvoll zusammenpassen.

Ein Beispiel machte die Bedeutung deutlich: Beginnt ein Arbeitnehmer im August und endet sein Arbeitsverhältnis im folgenden Februar, lassen sich die anteiligen Ansprüche nicht schlüssig allein mit einem Kalenderjahr erklären. Die Stichtage 30. Juni und 1. Juli ergeben vielmehr ein geschlossenes System, wenn der Urlaubszuschuss den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni abdeckt.

Der OGH verglich diese Bestimmung außerdem mit jener zur Weihnachtsremuneration. Der Kollektivvertrag behandelte die beiden Sonderzahlungen nicht identisch. Die Weihnachtsremuneration war auf das Kalenderjahr bezogen. Beim Urlaubszuschuss sprachen die Stichtage und die Berechnungsvorschriften dagegen für eine solche Zuordnung.

Dadurch verschob sich die rechtliche Fälligkeit. Der Urlaubszuschuss für die Periode ab 1. Juli 2005 wurde erst im Mai 2006 fällig. Er fiel damit in den relevanten Zeitraum für die Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Revision blieb erfolglos. Die Entscheidung ist keine neue Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2008. Ihre Auslegungsgrundsätze können bei vergleichbaren kollektivvertraglichen Regelungen dennoch weiterhin Bedeutung haben.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Monat der Auszahlung achten. Prüfen Sie den konkreten Kollektivvertrag. Eine allgemeine Aussage wie „der Urlaubszuschuss wird im Mai bezahlt“ beantwortet noch nicht, welche Periode die Zahlung abdeckt.

  • Besorgen Sie den im Betrieb geltenden Kollektivvertrag und markieren Sie Fälligkeit, Bezugszeitraum sowie Regeln für Eintritt und Austritt.
  • Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Insolvenzbekanntmachung und die schriftliche Ablehnung des Insolvenz-Ausfallgelds.
  • Halten Sie fest, für welche Monate der Anspruch verlangt wird und wann die Zahlung nach dem Kollektivvertrag fällig wurde.
  • Beachten Sie Fristen für die Anmeldung im Insolvenzverfahren und für gerichtliche Schritte.

Eine Ablehnung sollte schriftlich begründet werden. Ergibt sich aus der Begründung eine andere zeitliche Zuordnung, muss diese anhand des gesamten Kollektivvertrags überprüft werden. Auch die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, offene Entgeltansprüche und sonstige Sonderzahlungen können eine eigene Prüfung erfordern.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in einer schematischen Lohnverrechnung. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration sollten getrennt beurteilt werden. Für jeden anwendbaren Kollektivvertrag sollte dokumentiert sein, welche Bezugsperiode gilt. Das erleichtert die Kommunikation mit Beschäftigten und die Übermittlung korrekter Anspruchsdaten im Insolvenzfall.

Eine Kündigungsanfechtung oder die Frage der Sozialwidrigkeit steht neben der Sicherung von Sonderzahlungen. Sie ersetzt keine Prüfung der Fälligkeit. Auch eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regelungen enthalten. Ob sie den kollektivvertraglichen Anspruch verändert oder nur organisatorische Fragen regelt, hängt von ihrem konkreten Inhalt ab.

Häufige Fragen zum Urlaubszuschuss bei Arbeitgeberinsolvenz

Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld für einen Urlaubszuschuss verlangen?
Ja, nach § 3a Abs 1 IESG kann ein fälliger Urlaubszuschuss gesichert sein. Entscheidend sind der konkrete Kollektivvertrag, die Fälligkeit und der maßgebliche Sicherungszeitraum. 8 ObS 28/07m bestätigt diese Prüfung für den Kollektivvertrag der Papierindustrie.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn der Urlaubszuschuss im Mai fällig wird?
Ja, ein Auszahlungstermin im Mai schließt Insolvenz-Ausfallgeld nicht aus. Nach § 3a Abs 1 IESG und 8 ObS 28/07m kann der Zuschuss den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres abdecken.

Was passiert, wenn die zuständige Stelle von einer früheren Fälligkeit ausgeht?
Nein, die Ablehnung muss nicht endgültig sein. Nach § 3a Abs 1 IESG und 8 ObS 28/07m sind der Kollektivvertrag sowie die Regeln für Eintritt und Austritt zu prüfen. Die Fälligkeit darf nicht allein aus dem Auszahlungstag abgeleitet werden.

Gilt die Entscheidung automatisch für jeden Urlaubszuschuss in Österreich?
Nein, 8 ObS 28/07m gilt nicht automatisch für jeden Kollektivvertrag. Maßgeblich bleibt dessen konkreter Wortlaut. § 3a Abs 1 IESG und das österreichische Arbeitsrecht verlangen eine Prüfung der Bezugszeiträume und Stichtage.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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