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Insolvenz-Entgelt bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Insolvenz-Entgelt bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Insolvenz-Entgelt trotz Homeoffice im Ausland: Wann Österreich zuständig bleibt

Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber in Österreich geht in Konkurs, Sie arbeiten jede zweite Woche im Homeoffice in Deutschland – und plötzlich heißt es, für Ihr Insolvenz-Entgelt sei niemand in Österreich zuständig. Genau in so einer Konstellation spielt das Fokus-Keyword Insolvenz-Entgelt bei grenzüberschreitender Tätigkeit eine zentrale Rolle.

Vom Grazer Büro ins deutsche Homeoffice – die Geschichte hinter 8 ObS 1/23i

Ein leitender Angestellter war seit Juli 2017 für ein Unternehmen mit Sitz in Graz tätig. Er leitete die strategische Geschäftsentwicklung, hatte weitreichende Entscheidungsbefugnisse und nutzte überwiegend das Grazer Büro als feste Anlaufstelle. Im Dienstvertrag stand Graz als gewöhnlicher Arbeitsort und als Arbeitsschwerpunkt.

Gleichzeitig lebte der Arbeitnehmer in Deutschland. Praktisch sah sein Alltag so aus: eine Woche Arbeit im Büro in Graz, eine Woche Arbeit im Homeoffice in Deutschland. Die Arbeitgeberin war auch in Deutschland geschäftlich tätig, beschäftigte dort jedoch nur einen freiberuflichen Vertriebsingenieur, ohne eigene Niederlassung oder dauerhafte Betriebsstätte.

Als das Unternehmen insolvent wurde, beantragte der Arbeitnehmer Insolvenz-Entgelt. Er wollte seine offenen Entgeltansprüche ab Februar 2019 über die österreichische Insolvenzentgeltstelle gesichert wissen. Die Stelle lehnte ab und argumentierte, dass keine österreichische Pflichtversicherung bestanden habe und daher Österreich nicht zuständig sei.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab dem Arbeitnehmer Recht. Auch das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsgericht bestätigte die Zuständigkeit der österreichischen Garantieeinrichtung. Die beklagte Stelle legte Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Das Revisionsverfahren wurde zunächst ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur bindenden Auslegung der einschlägigen EU-Vorschriften Stellung genommen hatte.

Der Oberster Gerichtshof (OGH) hat am 29.03.2023 im Verfahren (OGH 29.03.2023, 8 ObS 1/23i) eine wichtige Klarstellung getroffen: Maßgeblich ist, wo der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Arbeitsort bzw. Arbeitsschwerpunkt hat und ob eine feste Betriebsstätte in Österreich vorliegt. Eine bloße freiberufliche Vertretung im Ausland reicht nicht aus, um die österreichische Zuständigkeit zu verdrängen.

Bereits 2023 hat der OGH in der Entscheidung (OGH 29.03.2023, 8 ObS 1/23i) die Rechtslage klargestellt; Insolvenz-Entgelt bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist damit rechtlich besser fassbar. Insolvenz-Entgelt bei grenzüberschreitender Tätigkeit wird in der Praxis häufig falsch eingeschätzt, weshalb die Entscheidung Rechtssicherheit schafft.

Welche Rolle spielt der Arbeitsort für das Insolvenz-Entgelt in Österreich?

In Österreich gilt: Für den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt kommt es entscheidend darauf an, ob eine Beschäftigung in Österreich vorliegt. Rechtsgrundlage ist § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), der den Anspruch bei inländischer Beschäftigung regelt und die EU-Insolvenzrichtlinie 2008/94/EG umsetzt. Die Garantieeinrichtung zahlt also nur, wenn ein ausreichender Inlandsbezug besteht.

Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Arbeitsort grundsätzlich jener Ort, der im Dienstvertrag vereinbart ist oder sich aus der tatsächlichen Durchführung ergibt. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im EU-Raum, etwa durch regelmäßiges Homeoffice im Ausland, wird dieser Ort anhand des „gewöhnlichen Arbeitsorts“ oder „Arbeitsschwerpunkts“ bestimmt. Maßgeblich sind dabei das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit und die Funktion des Arbeitnehmers.

In Österreich gilt: Ein Arbeitsschwerpunkt liegt dort, wo der Arbeitnehmer überwiegend seine Arbeitsleistung erbringt oder wo seine leitenden Funktionen organisatorisch verankert sind. Bei einem leitenden Angestellten, der in einer festen Betriebsstätte in Wien oder Graz Entscheidungen trifft und Mitarbeiter führt, wird dieser Ort regelmäßig als gewöhnlicher Arbeitsort angesehen – auch wenn parallel Homeoffice im Ausland stattfindet.

Nach § 2 Abs 1 IESG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn sie in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte beschäftigt sind. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und später der OGH prüften daher, ob das Grazer Büro als feste Betriebsstätte der Arbeitgeberin anzusehen ist und ob dort der Schwerpunkt der Tätigkeit lag.

Der OGH stellte fest, dass der Arbeitnehmer wesentliche Leitungsaufgaben im Grazer Büro wahrnahm, dieses regelmäßig aufsuchte und organisatorisch dort eingegliedert war. Der nur freiberuflich tätige Vertriebsingenieur in Deutschland begründete keine dauerhafte Präsenz des Unternehmens im Sinne einer eigenen Betriebsstätte. Entscheidend war damit der Anknüpfungspunkt in Österreich.

Wichtig für das österreichische Arbeitsrecht ist auch die Abgrenzung zur Sozialversicherung: Die A1-Bescheinigung bescheinigt nach der VO (EG) 883/2004 nur, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Sie bindet die Garantieeinrichtung für Insolvenz-Entgelt jedoch nicht. Der EuGH und der OGH betonen: Die Frage der insolvenzrechtlichen Zuständigkeit ist gesondert zu beurteilen.

Was genau hat der OGH in 8 ObS 1/23i entschieden – und warum war das so wichtig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.03.2023 (8 ObS 1/23i) entschieden, dass der Revision der beklagten Insolvenzentgeltstelle nicht Folge gegeben wird und die österreichische Garantieeinrichtung für den Anspruch des leitenden Angestellten zuständig bleibt.

Die Unterinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsgericht – hatten bereits bejaht, dass eine inländische Beschäftigung im Sinn des IESG vorliegt. Die Beklagte argumentierte in ihrer Revision, dass aufgrund der A1-Bescheinigung und des regelmäßigen Homeoffice in Deutschland die Zuständigkeit bei Deutschland liegen müsse.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Er schloss sich der EuGH-Rechtsprechung an, wonach die A1-Bescheinigung die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung festlegt, aber für die Frage der insolvenzrechtlichen Garantieeinrichtung keine Bindungswirkung entfaltet. Für die Zuständigkeitsfrage nach der Insolvenzrichtlinie ist vielmehr entscheidend, in welchem Mitgliedstaat der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet und wo der Arbeitgeber eine feste Betriebsstätte hat.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte, dass das Grazer Büro eine feste Betriebsstätte darstellt. Der leitende Angestellte übte dort seine Führungsaufgaben aus, war in die betriebliche Organisation in Österreich eingebunden und verfügte über Leitungsbefugnisse. Der wöchentliche Wechsel mit dem Homeoffice in Deutschland änderte nichts daran, dass der Arbeitsschwerpunkt in Österreich lag.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist der Kern der Entscheidung klar: Auch bei regelmäßigem Homeoffice in einem anderen EU-Mitgliedstaat bleibt die österreichische Insolvenzentgeltstelle zuständig, wenn der vertraglich und tatsächlich gelebte Arbeitsschwerpunkt in einer österreichischen Betriebsstätte liegt. 8 ObS 1/23i schafft damit Rechtssicherheit für Fälle, in denen Arbeitsort und Wohnort in verschiedenen Staaten der EU liegen.

Der Kernaussage-Absatz, der sich direkt zitieren lässt, lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 29.03.2023 (8 ObS 1/23i) entschieden, dass eine A1-Bescheinigung für ein anderes EU-Land die österreichische Zuständigkeit für Insolvenz-Entgelt nicht ausschließt, wenn der Arbeitnehmer leitende Funktionen in einer festen österreichischen Betriebsstätte wahrnimmt und sein Arbeitsschwerpunkt dort liegt.

Was bedeutet dieses Urteil für Ihre grenzüberschreitende Beschäftigung konkret?

Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im EU-Ausland, die für ein Unternehmen in Wien oder an einem anderen Ort in Österreich tätig sind, bringt diese Entscheidung wesentliche Klarheit. Arbeiten Sie regelmäßig im Homeoffice im Ausland, aber haben eine klare Anbindung an eine österreichische Betriebsstätte, kann die österreichische Garantieeinrichtung für Insolvenz-Entgelt zuständig sein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa eine Woche Büro in Wien, eine Woche Homeoffice in Deutschland oder einem anderen EU-Staat – sollten Sie insbesondere folgende Punkte im Auge behalten:

  • Prüfen Sie Ihren Dienstvertrag: Ist ein Arbeitsort in Österreich ausdrücklich als gewöhnlicher Arbeitsort oder Arbeitsschwerpunkt genannt?
  • Analysieren Sie Ihre tatsächliche Tätigkeit: Wo treffen Sie Entscheidungen, wo führen Sie Mitarbeiter, wo nehmen Sie an Besprechungen teil?
  • Dokumentieren Sie Ihre Präsenz in Österreich: Dienstpläne, Zutrittsprotokolle, Reisekostenabrechnungen, E-Mails mit Bezug zur österreichischen Betriebsstätte.

Wenn Ihre Arbeitgeberin in Österreich insolvent wird und Sie Insolvenz-Entgelt beantragen, sollten Sie alle Nachweise zu Ihrem Arbeitsschwerpunkt beilegen. Wird Ihr Antrag mit dem Argument zurückgewiesen, es liege keine österreichische Pflichtversicherung vor, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Gerade im Zusammenspiel von EU-Recht und österreichischem IESG kommt es auf Details an.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich zeigt die Entscheidung, dass sie grenzüberschreitende Arbeitsmodelle nicht allein über A1-Bescheinigungen „steuern“ können. Wenn leitende Mitarbeiter organisatorisch in einer österreichischen Betriebsstätte verankert sind, können Ansprüche gegenüber der österreichischen Insolvenzentgeltstelle entstehen, selbst wenn diese Personen regelmäßig aus dem Ausland arbeiten.

Die Praxisfolgen im Überblick:

  • Grenzüberschreitende Homeoffice-Vereinbarungen müssen klar regeln, wo der Arbeitsschwerpunkt liegt.
  • Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung dürfen nicht auseinanderfallen – sonst zählt, was tatsächlich gelebt wird.
  • Die bloße Beauftragung eines freiberuflichen Mitarbeiters im EU-Ausland begründet keine ausländische Betriebsstätte im Sinne der Insolvenzrichtlinie.

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Häufige Fragen zum Insolvenz-Entgelt bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Kann ich Insolvenz-Entgelt in Österreich bekommen, wenn ich im EU-Ausland im Homeoffice arbeite?
In Österreich gilt: Ja, wenn Ihr Arbeitsschwerpunkt in einer inländischen Betriebsstätte liegt (§ 1 IESG, OGH 29.03.2023, 8 ObS 1/23i). Entscheidend sind der vereinbarte Arbeitsort und die tatsächliche Ausübung, nicht allein der Wohnsitz oder das Homeoffice im Ausland.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt in Österreich, wenn ich eine A1-Bescheinigung eines anderen Staates habe?
In Österreich gilt: Ja, eine ausländische A1-Bescheinigung schließt den Anspruch nicht aus. Sie betrifft nur die Sozialversicherung (VO 883/2004/EG). Für Insolvenz-Entgelt zählt § 1 IESG und die Rechtsprechung des OGH (8 ObS 1/23i).

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nur einen freien Mitarbeiter im Ausland hat – bin ich dann dort zugeordnet?
In Österreich gilt: Nein, ein einzelner freier Mitarbeiter im Ausland begründet keine feste Betriebsstätte im Sinn der Insolvenzrichtlinie 2008/94/EG. Der OGH (8 ObS 1/23i) verlangt eine dauerhafte Präsenz des Arbeitgebers; sonst bleibt die österreichische Zuständigkeit bestehen.

Muss ich nach einer abgelehnten Entscheidung der Insolvenzentgeltstelle sofort klagen?
In Österreich gilt: Ja, Sie müssen die Klagefrist beachten, sonst verlieren Sie den Anspruch. Grundlage ist § 12 IESG. Nach einer Ablehnung sollten Sie umgehend einen im österreichischen Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren, um rechtzeitig Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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