Pichler Rechtsanwalt GmbH

Insolvenz-Entgelt bei Zeitguthaben: Überstunden

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Insolvenz-Entgelt bei Zeitguthaben: Überstunden

Insolvenz-Entgelt bei Zeitguthaben: Warum alte Überstunden trotz Mutterschutz verloren gehen können

Wer Überstunden für Zeitausgleich sammelt, kann beim Insolvenz-Entgelt bei Zeitguthaben leer ausgehen: Das zeigt der Fall einer Arbeitnehmerin, deren Zeitguthaben nach Mutterschutz und Karenz nicht mehr gesichert war.

21,99 Überstunden, Mutterschutz und ein geschlossenes Unternehmen

Die Arbeitnehmerin war seit Jänner 2008 in einem Unternehmen beschäftigt. Für ihr Arbeitsverhältnis galt der Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe. Eine Vereinbarung sah vor, dass Überstunden grundsätzlich durch Zeitausgleich ausgeglichen wurden. Erst wenn ein bestimmtes Höchstmaß überschritten war, sollte eine Auszahlung erfolgen.

Im Jänner und Februar 2011 leistete die Arbeitnehmerin insgesamt 21,99 Überstunden. Sie konsumierte den vorgesehenen Zeitausgleich jedoch nicht. Ab Ende Mai 2011 befand sie sich zunächst im Mutterschutz. Daran schloss eine mehrjährige Karenz an. Während dieser Zeit blieb das Zeitguthaben bestehen.

Im Juli 2012 wurde über das Unternehmen ein Sanierungsverfahren eröffnet. Der Betrieb schloss. Die Arbeitnehmerin beendete ihr Arbeitsverhältnis und verlangte rund 1.736 Euro Insolvenz-Entgelt für die offenen Überstunden. Sie argumentierte, Mutterschutz und Karenz hätten verhindert, dass sie den Zeitausgleich rechtzeitig verbrauchen konnte.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision keine Folge. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2014 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Sie bleibt für die Beurteilung älterer Zeitguthaben im österreichischen Arbeitsrecht dennoch von praktischer Bedeutung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.04.2014 in (OGH 28.04.2014, 8 ObS 4/14t), dass ein nicht ausgeglichenes Zeitguthaben nur bei rechtzeitiger Umwandlung in eine fällige Geldforderung durch das Insolvenz-Entgelt gesichert ist.

Insolvenz-Entgelt bei Zeitguthaben: Welche Fristen gelten?

Das Insolvenz-Entgelt regelt in Österreich das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor dem vollständigen Verlust bestimmter Entgeltansprüche, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Der Gesetzestext ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG).

Nach § 3a Abs 1 IESG kommt es bei Zeitguthaben auf zwei Voraussetzungen an. Erstens müssen die zugrunde liegenden Arbeitsstunden im maßgeblichen Sicherungszeitraum geleistet worden sein. Zweitens muss das Zeitguthaben innerhalb dieses Zeitraums in eine fällige Geldforderung umgewandelt worden sein. Ein bloßer Eintrag auf einem Arbeitszeitkonto reicht nicht automatisch aus.

Für die Arbeitszeit selbst ist außerdem das Arbeitszeitgesetz (AZG) wichtig. § 19f AZG betrifft unter anderem die Abgeltung von Zeitguthaben und das Verhältnis zwischen Zeitausgleich und Auszahlung. Entscheidend ist deshalb, ob der Arbeitnehmer das Wahlrecht ausgeübt oder eine Vereinbarung bereits eine konkrete Auszahlung vorgesehen hat.

In Österreich gilt: Ein Zeitguthaben wird nicht allein deshalb zu gesichertem Arbeitsentgelt, weil es auf einem Arbeitszeitkonto aufscheint; nach § 3a Abs 1 IESG müssen die Arbeitsstunden im Sicherungszeitraum liegen und das Guthaben rechtzeitig fällig in Geld umgewandelt worden sein.

Der Sicherungszeitraum ist nicht mit der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen. Überstunden aus Jänner und Februar 2011 lagen im Fall außerhalb der maßgeblichen sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung im Juli 2012. Das sprach bereits gegen eine Sicherung. Zusätzlich hatte die Arbeitnehmerin das Guthaben nicht rechtzeitig in einen Geldanspruch umgewandelt.

Diese Unterscheidung ist im Alltag leicht zu übersehen. Ein Arbeitnehmer kann einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zeitausgleich oder Überstundenentgelt haben. Trotzdem muss dieser Anspruch nicht automatisch durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gedeckt sein. Arbeitsrechtlicher Anspruch und insolvenzrechtliche Sicherung verfolgen unterschiedliche Ziele.

Was der OGH in 8 ObS 4/14t anders bewertete als die Arbeitnehmerin

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.04.2014 in 8 ObS 4/14t, dass ein altes und nicht in Geld umgewandeltes Zeitguthaben trotz Mutterschutz und Karenz nicht automatisch durch das Insolvenz-Entgelt gesichert ist.

Der entscheidende Punkt lag nicht nur im Alter der Überstunden. Der OGH prüfte auch, ob die Arbeitnehmerin ihr Guthaben innerhalb des Sicherungszeitraums in einen fälligen Geldanspruch verwandelt hatte. Das war nach den Feststellungen der Gerichte nicht geschehen. Sie hatte weder Auszahlung verlangt noch ihr Wahlrecht auf andere Weise ausgeübt.

Die Arbeitnehmerin wollte Mutterschutz und Karenz rechtlich anders bewertet wissen. Nach ihrer Argumentation konnte sie den Zeitausgleich während dieser Zeiten nicht konsumieren. Deshalb sollte sich der Sicherungszeitraum verschieben oder verlängern. Der OGH folgte diesem Ansatz nicht. Mutterschutz und Karenz änderten nichts daran, wann die Überstunden geleistet worden waren.

Nach Ansicht des Gerichts hätte die Arbeitnehmerin das Zeitguthaben zumindest ab September 2011 in einen Geldanspruch umwandeln können. Dass sie wegen Mutterschutz und Karenz nicht im Betrieb anwesend war, nahm ihr diese Möglichkeit nicht automatisch. Gerade eine schriftliche Geltendmachung hätte den Charakter des Anspruchs verändern können.

Der OGH stellte damit auf eine klare zeitliche und rechtliche Trennung ab:

  • Wann wurden die Überstunden tatsächlich geleistet?
  • Wann wurde der Zeitausgleich fällig oder in Geld umgewandelt?
  • Lag dieser Zeitpunkt innerhalb des Sicherungszeitraums?

Die Entscheidung zeigt außerdem, warum eine Revision trotz unionsrechtlicher Fragen keinen anderen Ausgang garantierte. Die Unterinstanzen und der OGH sahen keine ausreichende Grundlage dafür, den österreichischen Insolvenzschutz wegen der Karenz weiter auszudehnen. Das GZ 8 ObS 4/14t ist daher besonders relevant, wenn Zeitkonten über längere Zeit bestehen bleiben.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten: Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht warten, bis ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zeitguthaben brauchen eine nachvollziehbare Dokumentation. Dazu gehören Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne, Lohnabrechnungen, E-Mails und Vereinbarungen über Zeitausgleich. Wichtig ist, jede einzelne Überstunde zeitlich zuordnen zu können.

Besonders kritisch sind alte Guthaben. Wer Überstunden aus einem früheren Kalenderjahr auf einem Konto stehen lässt, sollte prüfen, ob eine Auszahlung verlangt werden kann oder muss. Eine schriftliche Erklärung schafft Klarheit. Sie sollte den Umfang des Guthabens nennen, die Auszahlung verlangen und den Zugang beim Arbeitgeber beweisbar machen.

  • Arbeitszeiten sichern: Bewahren Sie eigene Aufzeichnungen, Dienstpläne, E-Mails und Abrechnungen außerhalb des betrieblichen Systems auf.
  • Auszahlung oder Verbrauch klären: Verlangen Sie bei nicht konsumiertem Zeitausgleich schriftlich eine Entscheidung und dokumentieren Sie die Reaktion des Arbeitgebers.
  • Bei Insolvenzzeichen handeln: Prüfen Sie sofort den Sicherungszeitraum, die Fälligkeit und die Anmeldung beim Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service.

Für Arbeitgeber und Personalverrechnung entsteht ebenfalls ein konkreter Handlungsbedarf. Zeitkonten sollten monatlich kontrolliert werden. Das Unternehmen sollte festhalten, wann Überstunden entstanden sind, welche Verbrauchsfristen gelten und ob Arbeitnehmer eine Auszahlung verlangen können. Unklare Zeitaufzeichnungen erhöhen das Risiko eines späteren Streits über Stundenanzahl, Fälligkeit und Verjährung.

Auch eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag kann Vorgaben zum Zeitausgleich enthalten. Diese Regelungen müssen mit dem Arbeitszeitkonto und der Lohnverrechnung übereinstimmen. Eine bloße interne Praxis ersetzt keine klare Information an die Beschäftigten. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollte die Arbeitgeberin alte Zeitguthaben besonders früh prüfen.

Eine Beratung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei ist sinnvoll, wenn Zahlungen ausbleiben, ein Sanierungs- oder Konkursverfahren droht oder die Umwandlung in Geld bestritten wird. Das gilt auch bei Abfertigung Alt/Neu, offenen Entgeltansprüchen, einer Kündigungsanfechtung oder dem Einwand der Sozialwidrigkeit. Diese Fragen können neben dem Zeitguthaben zusätzliche Fristen auslösen.

Häufige Fragen zu alten Überstunden und Insolvenzschutz

Die folgenden Antworten betreffen typische Fragen zum österreichischen Arbeitsrecht. Für die Beurteilung kommt es immer auf Arbeitszeitaufzeichnungen, Kollektivvertrag, Vereinbarung und den genauen Zeitpunkt der Insolvenz an.

Kann ich bei einer Insolvenz Auszahlung für alte Überstunden verlangen?
Ja, ein arbeitsrechtlicher Anspruch kann bestehen. Insolvenz-Entgelt nach § 3a Abs 1 IESG gibt es aber nur, wenn die Arbeitsstunden im Sicherungszeitraum liegen und das Guthaben rechtzeitig eine fällige Geldforderung wurde.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ich nur Zeitausgleich vereinbart habe?
Nein, nicht automatisch. Nach § 3a Abs 1 IESG und 8 ObS 4/14t reicht ein bloßes Zeitguthaben nicht. Entscheidend sind der Sicherungszeitraum und die rechtzeitige Umwandlung in einen fälligen Geldanspruch.

Was passiert, wenn Mutterschutz oder Karenz den Zeitausgleich verhindern?
In Österreich verlängern Mutterschutz und Karenz den Sicherungszeitraum nicht automatisch. Nach 8 ObS 4/14t bleiben der Zeitpunkt der Überstundenleistung und eine mögliche Umwandlung in Geld maßgeblich.

Kann ich Überstunden während der Karenz schriftlich auszahlen lassen?
Ja, eine schriftliche Geltendmachung kann entscheidend sein. Nach § 19f AZG und der Rechtsprechung des OGH sollte der Arbeitnehmer den Umfang des Guthabens und den Auszahlungswunsch eindeutig erklären.

Muss der Arbeitgeber alte Zeitguthaben automatisch auszahlen?
Nein, das hängt von Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Einzelvereinbarung ab. Die Personalverrechnung muss jedoch Fälligkeit, Verbrauchsfristen und bestehende Wahlrechte korrekt prüfen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at