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Insolvenz-Entgelt für Geschäftsführer: Treuhandfall

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Insolvenz-Entgelt für Geschäftsführer: Treuhandfall

Insolvenz-Entgelt für Geschäftsführer: Warum eine Treuhandkonstruktion den Anspruch nicht rettete

Insolvenz-Entgelt für Geschäftsführer steht nicht automatisch zu, wenn sie zugleich Gesellschafter einer GmbH sind und das Unternehmen tatsächlich beherrschen. Besonders riskant wird die Lage bei treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen. Eine solche Konstruktion kann nach österreichischem Arbeitsrecht den maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nicht beseitigen. Entscheidend sind die tatsächliche Machtstellung und die konkrete Organisation der Arbeit.

Der Geschäftsführer, der seine Anteile nur treuhändig hielt

Der Arbeitnehmer war Geschäftsführer einer GmbH. Seine Geschäftsanteile hielt er treuhändig für eine andere Gesellschaft. Nach seinem Geschäftsführervertrag sollte er das Unternehmen eigenverantwortlich leiten. Feste Arbeitszeiten, ein bestimmter Arbeitsort oder eine laufende Kontrolle durch einen Arbeitgeber ließen sich nicht feststellen.

Ende Jänner 2007 übernahm die Treugeberin die Geschäftsanteile. Gleichzeitig verlor der Kläger seine Vertretungsbefugnis. Eine formelle Abberufung als Geschäftsführer erfolgte zunächst jedoch nicht. Wenige Tage später wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet. Die Überschuldung betrug rund 9,6 Millionen Euro.

Der Kläger verlangte Insolvenz-Ausfallgeld für offene Entgelte, Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Schadenersatz und Urlaubsersatzleistung. Er argumentierte, seine treuhändige Stellung begründe keinen eigenen beherrschenden Einfluss. Außerdem verwies er auf die kurze Zeit zwischen dem Verlust der Beteiligung und der Konkurseröffnung.

Die beklagte Stelle sah das anders. Sie hielt den Kläger wegen seiner Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss vom Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.02.2009 in (OGH 23.02.2009, 8 ObS 4/09k), dass ein treuhändiger Alleingesellschafter ohne nachgewiesene persönliche Abhängigkeit keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt hat. Der OGH stellte dabei auf den beherrschenden Einfluss und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit ab.

Welche Voraussetzungen gelten für Insolvenz-Entgelt?

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Arbeitnehmer vor dem Verlust bestimmter Ansprüche, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Die geltende Gesetzesfassung ist im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) abrufbar. Erfasst sein können unter anderem laufendes Entgelt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigungsansprüche.

Der Schutz hat jedoch Grenzen. Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG sind Gesellschafter ausgeschlossen, die einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft besitzen. Die Regelung soll verhindern, dass Personen Insolvenz-Entgelt beanspruchen, obwohl sie die Geschicke des Unternehmens selbst maßgeblich bestimmen konnten.

In Österreich gilt: § 1 Abs 6 Z 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schließt Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss vom Insolvenz-Entgelt aus; das kann auch bei treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen gelten.

Für die Beurteilung genügt deshalb nicht der Blick auf den Arbeitsvertrag. Gerichte prüfen zusätzlich, ob eine persönliche Abhängigkeit bestand. Typische Merkmale sind Weisungen, fixe Arbeitszeit, vorgegebener Arbeitsort, Berichtspflichten, laufende Kontrolle und organisatorische Eingliederung.

Ein Geschäftsführer kann trotz seiner Organstellung Arbeitnehmer sein. Das setzt aber eine tatsächliche Einbindung in fremde Arbeitsorganisation voraus. Eigenverantwortliche Unternehmensleitung, weitgehende Entscheidungsfreiheit und fehlende laufende Kontrolle sprechen dagegen. Begriffe wie Abfertigung Alt, Abfertigung Neu oder Kündigungsanfechtung lösen den Ausschluss nicht auf. Sie setzen zunächst einen geschützten Anspruch voraus.

Warum der OGH die Treuhand nicht gelten ließ

Der OGH entschied am 23.02.2009 in 8 ObS 4/09k, dass der Kläger trotz treuhändig gehaltener Geschäftsanteile als beherrschender Gesellschafter vom Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen blieb. Der entscheidende Punkt war nicht allein die formale Eigentümerstellung. Maßgeblich war vielmehr, dass der Kläger nach außen die Stellung eines Alleingesellschafters innehatte und die Gesellschaft eigenverantwortlich führen konnte.

Die Treuhandabrede änderte an dieser wirtschaftlichen und rechtlichen Machtposition nichts. Der Kläger wollte aus der Treuhand ableiten, dass die eigentliche Herrschaft bei einer anderen Gesellschaft lag. Der OGH folgte diesem Ansatz nicht. Wer nach außen über die Gesellschaft bestimmen kann, besitzt grundsätzlich den Einfluss, den § 1 Abs 6 Z 2 IESG voraussetzt.

Zusätzlich fehlte es an den Merkmalen eines normalen Angestelltenverhältnisses. Der Geschäftsführervertrag verpflichtete den Kläger zur eigenverantwortlichen Leitung. Konkrete Arbeitszeiten und ein fester Arbeitsort waren nicht festgestellt. Auch eine laufende Kontrolle oder ein umfassendes Weisungsrecht eines anderen Dienstgebers ließ sich nicht nachweisen.

Besonders wichtig war der kurze Zeitraum nach dem Wechsel der Geschäftsanteile. Der Kläger verlor zwar seine Vertretungsbefugnis, blieb aber zunächst Geschäftsführer. Er konnte nicht konkret darlegen, dass er ab diesem Zeitpunkt als gewöhnlicher Angestellter tätig gewesen wäre. Es fehlten etwa Feststellungen zu neuen Weisungen, Arbeitszeiten, Berichtspflichten oder einer organisatorischen Eingliederung.

Der OGH behandelte diesen Zeitraum daher nicht isoliert als möglichen Neubeginn eines Arbeitsverhältnisses. Die bisherige Tätigkeit beruhte weiterhin auf dem Geschäftsführervertrag. Dass die Beteiligung weggefallen war, reichte allein nicht aus, um daraus ein abhängiges Dienstverhältnis abzuleiten. Die Revision blieb deshalb erfolglos.

Insolvenz-Entgelt für Geschäftsführer: Prüfung mit Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre Stellung nicht nur anhand der Firmenbucheintragung beurteilen. Entscheidend ist die Verbindung aus Beteiligung, Einflussmöglichkeit und tatsächlicher Arbeitsorganisation. Das gilt besonders nach einem Eigentümerwechsel, einer Abberufung oder dem Entzug der Vertretungsbefugnis.

Erstens kommt es auf die Beteiligungsverhältnisse an. Prüfen Sie, ob Sie alleiniger oder maßgeblich beteiligter Gesellschafter waren. Sammeln Sie den Gesellschaftsvertrag, Treuhandvereinbarungen, Abtretungsverträge und Unterlagen über den Zeitpunkt des Beteiligungswechsels. Eine bloß interne Treuhandabrede muss den tatsächlichen Einfluss nicht beseitigen.

Zweitens müssen Sie die konkrete Tätigkeit dokumentieren. Hilfreich sind Unterlagen zu Arbeitszeit, Arbeitsort, Weisungen, Kontrollrechten, Dienstplänen, E-Mails und Berichtspflichten. Je stärker Sie in eine fremde Organisation eingebunden waren, desto eher kann ein abhängiges Arbeitsverhältnis vorliegen.

Drittens ist die zeitliche Zuordnung offener Ansprüche wichtig. Entgeltforderungen können aus unterschiedlichen Phasen stammen. Vor dem Eigentümerwechsel kann der Ausschluss wegen beherrschenden Einflusses greifen. Für die Zeit danach muss konkret geprüft werden, ob tatsächlich ein neues Angestelltenverhältnis entstand.

  • Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Gesellschaftsverträge, Treuhandunterlagen, Geschäftsführervertrag und Nachweise über Weisungen oder Arbeitszeiten.
  • Für Arbeitgeber und HR: Dokumentieren Sie bei Eigentümerwechseln klar, ob die Geschäftsführerstellung endet, fortbesteht oder in ein echtes Angestelltenverhältnis übergeht.
  • Für beide Seiten: Prüfen Sie Fristen für den Antrag auf Insolvenz-Entgelt und lassen Sie die konkrete Tätigkeit zeitlich getrennt bewerten.

Rechtliche Beratung ist spätestens dann sinnvoll, wenn eine Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter war. Dasselbe gilt bei treuhändig gehaltenen Anteilen oder einer Weiterarbeit nach dem Entzug der Vertretungsbefugnis. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt solche Fragen anhand der konkreten Behauptungen und Beweismittel. Die Vertragsbezeichnung allein entscheidet nicht.

Häufige Fragen zum Anspruch von Geschäftsführern bei einer Firmeninsolvenz

Kann ich als Geschäftsführer einer insolventen GmbH Insolvenz-Entgelt verlangen?
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Entscheidend sind die Arbeitnehmereigenschaft und § 1 Abs 6 Z 2 IESG. Geschäftsführer mit beherrschendem Gesellschaftereinfluss sind ausgeschlossen. Der OGH bestätigte dies in 8 ObS 4/09k.

Habe ich Anspruch, wenn ich die Geschäftsanteile nur treuhändig gehalten habe?
Nein, nicht automatisch. Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann auch ein treuhändiger Alleingesellschafter wegen beherrschenden Einflusses ausgeschlossen sein. In 8 ObS 4/09k genügte die Treuhandabrede nicht.

Was passiert, wenn ich nach dem Eigentümerwechsel weiterarbeite?
Eine Weiterarbeit begründet nicht automatisch ein Angestelltenverhältnis. Erforderlich sind konkrete Merkmale persönlicher Abhängigkeit, etwa Weisungen, Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. Maßgeblich sind § 1 Abs 6 Z 2 IESG und 8 ObS 4/09k.

Kann ich trotz Geschäftsführervertrag als Arbeitnehmer gelten?
Ja, das ist möglich. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung. Eine persönliche und organisatorische Abhängigkeit kann für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Eigenverantwortliche Leitung ohne laufende Kontrolle spricht dagegen; § 1 Abs 6 Z 2 IESG bleibt zu beachten.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung?
Sie sollten Beteiligungsunterlagen und Arbeitsnachweise vorlegen. Wichtig sind Gesellschaftsvertrag, Treuhandvereinbarung, Geschäftsführervertrag, E-Mails, Dienstpläne, Weisungen, Zeiterfassungen und Berichtspflichten. Diese Unterlagen zeigen Einfluss und Arbeitsorganisation nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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