
Insolvenz-Entgelt für Gesellschafter-Geschäftsführer: Wenn Loyalität zum Unternehmen zum Risiko wird
Wer monatelang ohne Gehalt weiterarbeitet, kann beim Insolvenz-Entgelt für Gesellschafter-Geschäftsführer trotz offener Ansprüche vor einem unerwarteten Problem stehen. Eine Beteiligung am Unternehmen, eine frühere Geschäftsführerfunktion und langes Zuwarten können den Anspruch gefährden. Das österreichische Arbeitsrecht bewertet dabei nicht nur einzelne Handlungen, sondern das gesamte wirtschaftliche Verhalten.
Eine Unternehmerin arbeitet weiter, obwohl monatelang kein Gehalt kommt
Die Klägerin war nicht nur Arbeitnehmerin. Sie hielt 25 Prozent an ihrer Arbeitgebergesellschaft. Weitere 50 Prozent lagen bei einer Privatstiftung, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründet hatte. Bis ungefähr drei Monate vor dem Ende ihres Dienstverhältnisses war sie außerdem zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin.
Das Unternehmen geriet zunehmend unter Druck. In den letzten acht Monaten erhielt die Klägerin überhaupt kein Entgelt. Schon davor arbeitete sie regelmäßig 30 bis 40 Überstunden im Monat. Teilweise arbeitete sie auch an Sonn- und Feiertagen, ohne dafür bezahlt zu werden. Sie verzichtete wiederholt auf ihren gesamten Jahresurlaub.
Damit nicht genug: Die Arbeitnehmerin haftete persönlich für eine Bankschuld der Gesellschaft. Außerdem stand sie für Honorare des Steuerberaters ein. Ihr Verhalten zeigte daher eine außergewöhnlich enge wirtschaftliche Verbindung mit dem Unternehmen. Sie handelte nicht wie eine außenstehende Arbeitnehmerin, die ihre Arbeitsleistung gegen laufende Bezahlung erbringt.
Nach dem Ende des Dienstverhältnisses setzte sie dennoch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fast ein Jahr später keine ernsthaften Schritte zur Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche. Das Berufungsgericht stellte auf diesen gesamten Ablauf ab. Die Arbeitnehmerin habe ihre Ansprüche nicht so verfolgt, wie dies eine fremde Arbeitnehmerin unter vergleichbaren Umständen getan hätte.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.05.2015 in (OGH 27.05.2015, 8 ObS 5/15s), dass Insolvenz-Entgelt missbräuchlich geltend gemacht werden kann, wenn langes Zuwarten mit Entgeltansprüchen, Beteiligung, Geschäftsführerfunktion und weitere Umstände auf eine bewusste Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds hindeuten. Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit zurückgewiesen.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 27.05.2015 in 8 ObS 5/15s, dass Insolvenz-Entgelt für Gesellschafter-Geschäftsführer missbräuchlich geltend gemacht werden kann, wenn langes Zuwarten, Beteiligung, Geschäftsführerfunktion und weitere Umstände auf eine bewusste Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds hindeuten.
Insolvenz-Entgelt für Gesellschafter-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Wien erklärt die Regeln
Das Insolvenz-Entgelt regelt in Österreich vor allem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Es soll Arbeitnehmer vor dem Verlust bestimmter Entgeltansprüche schützen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Erfasst sein können unter anderem laufende Entgelte, Sonderzahlungen, Überstundenentgelt, Kündigungsentschädigung und bestimmte Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Schutz greift jedoch nicht völlig unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person. Das österreichische Arbeitsrecht kennt Grenzen, wenn ein Anspruch formal wie ein Arbeitslohn aussieht, die konkrete Gestaltung aber wirtschaftlich von einem normalen Arbeitsverhältnis abweicht. Besonders sorgfältig prüfen die Gerichte Fälle, in denen Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angehörige der wirtschaftlich maßgeblichen Personen sind.
In Österreich gilt: Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt der Insolvenz-Entgelt-Fonds berechtigte Arbeitnehmerforderungen, aber kein Verhalten, das nach dem Gesamtbild auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds schließen lässt. Maßgeblich sind unter anderem die Anspruchshöhe, das Zuwarten, die Beteiligung und die tatsächliche Einflussmöglichkeit.
Der sogenannte Fremdvergleich hilft bei dieser Prüfung. Die entscheidende Frage lautet: Hätte eine außenstehende Arbeitnehmerin oder ein außenstehender Arbeitnehmer unter denselben Umständen ebenfalls monatelang ohne Gehalt gearbeitet, auf Urlaub verzichtet, persönlich für Gesellschaftsschulden gehaftet und die offenen Ansprüche nicht ernsthaft eingefordert?
Eine Beteiligung allein führt noch nicht automatisch zum Verlust des Insolvenz-Entgelts. Auch eine Geschäftsführerfunktion beweist für sich genommen keinen Missbrauch. Entscheidend ist das Zusammenspiel. Eine geringe Beteiligung ohne Einfluss kann anders zu bewerten sein als eine enge familiäre, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung mit der Gesellschaft.
Warum der OGH nicht nur auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit blickte
Der OGH hat am 27.05.2015 in 8 ObS 5/15s entschieden, dass die Geltendmachung von Insolvenz-Entgelt bei einem ungewöhnlichen Gesamtverhalten missbräuchlich sein kann, auch wenn der genaue Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit nicht entscheidend geklärt wird.
Die Klägerin argumentierte sinngemäß, dass ihre offenen Ansprüche als Arbeitnehmerin entstanden waren. Das Berufungsgericht stellte jedoch nicht allein auf die Dauer des Zuwartens ab. Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass langes Nichtgeltendmachen für sich genommen noch keinen Missbrauch beweist.
Die Wende ergab sich aus den zusätzlichen Umständen. Die Klägerin war beteiligt, hatte zuvor als Geschäftsführerin gehandelt, arbeitete über Monate unbezahlt und übernahm persönliche Haftungen. Sie verzichtete außerdem auf Urlaub und setzte nach dem Ende des Dienstverhältnisses keine ernsthaften Schritte zur Einforderung ihres Geldes.
Nach Ansicht der Gerichte hielt dieses Verhalten einem Fremdvergleich nicht stand. Es entstand das Bild, dass die Klägerin das Unternehmen bewusst weiterfinanzierte und das Risiko eines späteren Zahlungsausfalls letztlich dem Insolvenz-Entgelt-Fonds überlassen wollte. Der OGH sah in dieser Beurteilung keine grobe Fehlbeurteilung und wies die außerordentliche Revision zurück.
Bemerkenswert ist auch, worauf der OGH nicht mehr eingehen musste. Die Frage, wann die Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet war, war für die Entscheidung nicht ausschlaggebend. Ebenso musste der OGH nicht abschließend klären, ob die Klägerin einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hatte. Das bereits festgestellte Gesamtbild reichte aus.
Verfahrensrechtlich ist außerdem wichtig: Der OGH entscheidet bei einer außerordentlichen Revision nicht jede rechtliche Frage nochmals vollständig. Er prüft insbesondere, ob die Revision trotz fehlender ordentlicher Zulassung zulässig ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen – in arbeitsrechtlichen Verfahren etwa durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – bleibt bestehen, wenn keine erhebliche Rechtsfrage oder grobe Fehlbeurteilung vorliegt.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie offene Ansprüche nicht stillschweigend anwachsen lassen. Das gilt besonders bei einer Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft, einer Geschäftsführerfunktion oder einer persönlichen Haftung. Eine spätere Antragstellung beim Insolvenz-Entgelt-Fonds ersetzt keine frühzeitige und nachvollziehbare Reaktion auf ausbleibende Zahlungen.
- Ansprüche monatlich festhalten: Dokumentieren Sie Gehalt, Sonderzahlungen, Überstunden, Feiertagsarbeit und offenen Urlaub. Bewahren Sie Dienstpläne, E-Mails, Abrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen auf.
- Zahlung schriftlich verlangen: Fordern Sie ausstehendes Entgelt nachweisbar ein. Nennen Sie die einzelnen Monate, die Beträge und eine angemessene Zahlungsfrist. Halten Sie auch Stundungen oder Ratenvereinbarungen schriftlich fest.
- Unbezahlte Weiterarbeit beenden oder rechtlich absichern: Lassen Sie sich nicht monatelang auf informelle Versprechen vertrösten. Eine klare Erklärung zur Fälligkeit und Rückzahlung kann später entscheidend sein.
- Besondere Nähe offenlegen und prüfen: Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsführerfunktionen, Familienverbindungen und persönliche Haftungen sollten rechtzeitig in die rechtliche Beurteilung einfließen.
Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche besteht ein eigenes Risiko. Informelle Absprachen über Gehaltsverzicht, Urlaubsverzicht oder unentgeltliche Mehrarbeit können später den Eindruck erwecken, die wirtschaftliche Krise sei bewusst über längere Zeit verdeckt worden. Das betrifft nicht nur die Arbeitnehmerseite. Auch gesellschaftsrechtliche Haftungsfragen und insolvenzrechtliche Pflichten können berührt sein.
Unternehmen sollten daher Zahlungsrückstände monatlich erfassen und Änderungen der Entgeltvereinbarung präzise dokumentieren. Bei erkennbaren Schwierigkeiten braucht es eine geordnete Kommunikation mit Beschäftigten. In Wien und ganz Österreich ist außerdem zu prüfen, ob Arbeitsverträge, freie Dienstverträge oder interne Zahlungsprozesse die tatsächliche wirtschaftliche Lage zutreffend abbilden.
Häufige Fragen zum Insolvenz-Entgelt bei Beteiligung am Arbeitgeber
Kann ich Insolvenz-Entgelt erhalten, wenn ich am Unternehmen beteiligt bin?
Ja, eine Beteiligung schließt Insolvenz-Entgelt für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht automatisch aus. Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und 8 ObS 5/15s können Beteiligung, Einfluss, Geschäftsführerfunktion und weiteres Verhalten gemeinsam gegen eine Anspruchsberechtigung sprechen.
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ich monatelang ohne Gehalt gearbeitet habe?
Nein, nicht zwingend. Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) kann langes Zuwarten zusammen mit unbezahlter Weiterarbeit, Urlaubsverzicht und fehlender Anspruchsdurchsetzung als missbräuchliche Risikoüberwälzung bewertet werden. Entscheidend bleibt das Gesamtbild.
Was passiert, wenn ich Geschäftsführer und Arbeitnehmer zugleich bin?
In Österreich erfolgt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) eine besonders genaue Prüfung. Nach 8 ObS 5/15s beweist die Geschäftsführerfunktion allein keinen Missbrauch. Zusammen mit Beteiligung, persönlicher Haftung und langem Zuwarten kann sie den Anspruch jedoch erheblich gefährden.
Kann der Insolvenz-Entgelt-Fonds den Anspruch wegen verspäteter Geltendmachung ablehnen?
Ja. Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und 8 ObS 5/15s kann verspätetes Einfordern zusammen mit weiteren Umständen auf einen zumindest bedingten Missbrauchsvorsatz hindeuten. Die bloße Dauer des Zuwartens genügt laut 8 ObS 5/15s allerdings nicht allein.
Muss die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig gewesen sein, damit Missbrauch vorliegt?
Nein. In 8 ObS 5/15s war der genaue Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit nicht entscheidend. Maßgeblich war nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) das Gesamtverhalten der Klägerin und der daraus abgeleitete Fremdvergleich.
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