
Grenzüberschreitendes Homeoffice und Insolvenz-Entgelt: Wann ist Österreich zuständig?
Insolvenz-Entgelt grenzüberschreitendes Homeoffice Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten jede zweite Woche im Homeoffice in Deutschland, die andere Woche im Büro in Graz – und plötzlich ist Ihr Arbeitgeber insolvent: Welche Garantieeinrichtung zahlt das Insolvenz-Entgelt?
Wie ein Grenz-Manager zwischen Graz und Deutschland plötzlich ohne klare Absicherung dastand
Der Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 zu beurteilen hatte (OGH 14.09.2021, 8 ObS 7/20t), klingt für viele moderne Beschäftigte vertraut: Ein leitender Angestellter leitete die strategische Geschäftsentwicklung eines in Graz ansässigen Unternehmens. Er führte zwei Abteilungen und war klar in die österreichischen Unternehmensstruktur eingebunden.
Sein Arbeitsalltag war aber alles andere als klassisch „österreichisch“. Eine Woche arbeitete er im Büro in Graz, die nächste Woche im Homeoffice in Deutschland, wo er seinen Hauptwohnsitz hatte. Die Arbeitgeberin bot ihre Leistungen auch in Deutschland an und hatte dort zumindest einen freiberuflichen Vertriebsingenieur. Weitere Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigte sie aber nicht.
Für die Sozialversicherung war die Lage scheinbar klar: Der Arbeitnehmer verfügte über eine A1-Bescheinigung, wonach er den deutschen Sozialvorschriften unterliegt. Dann kam die Krise: Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet. Der Arbeitnehmer meldete Insolvenz-Entgelt sowohl bei der österreichischen als auch bei der deutschen Garantieeinrichtung an. Prompt stellte sich die Frage: Wer ist zuständig – Österreich oder Deutschland?
(OGH 14.09.2021, 8 ObS 7/20t)
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bejahte die Zuständigkeit der österreichischen Garantieeinrichtung und gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht ließ das Rechtsmittel der beklagten Garantieeinrichtung gar nicht zu. Erst beim OGH wurde klar: Die unionsrechtliche Lage ist komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 14.09.2021 (8 ObS 7/20t) entschieden, dass das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Bei regelmäßigem Arbeiten in zwei Staaten kann die Zuständigkeit der Insolvenz-Garantieeinrichtung strittig bleiben und Ansprüche vorerst ausgesetzt sein. Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG und § 1 Abs. 1 IESG (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz).
Welche Garantieeinrichtung zahlt bei grenzüberschreitender Arbeit – Österreich oder der andere EU-Staat?
Im Kern geht es um Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Diese EU-Vorschrift ordnet zu, welcher Mitgliedstaat für Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt zuständig ist. Parallel dazu regelt in Österreich das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), welche Forderungen Arbeitnehmer vom heimischen Insolvenz-Entgelt-Fonds ersetzt bekommen.
Der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall arbeitete seine Zeit exakt zur Hälfte in Österreich und zur Hälfte in Deutschland. Die Arbeitgeberin hatte in Deutschland keinen klassischen Standort und keine dort angestellten Dienstnehmer, bot aber Dienstleistungen an und setzte einen freiberuflichen Vertriebsingenieur ein. Genau hier entzündete sich die Rechtsfrage: Reicht diese Konstellation für eine „feste wirtschaftliche Präsenz“ in Deutschland im Sinne der Insolvenzrichtlinie? Insolvenz-Entgelt grenzüberschreitendes Homeoffice bleibt hier der Prüfpunkt.
In Österreich gilt: Für Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) ist grundsätzlich jene Garantieeinrichtung zuständig, in deren Staat der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder in dem der Arbeitgeber eine feste wirtschaftliche Präsenz hat. Wenn die Tätigkeit gleichmäßig auf zwei Staaten verteilt ist, lässt sich dieser Grundsatz nur schwer anwenden.
Das Problem verschärft sich, wenn – wie hier – eine A1-Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung ist für die Sozialversicherung verbindlich und legt fest, welches Sozialversicherungsrecht (hier: deutsches) auf den Arbeitnehmer angewandt wird. Sie beantwortet aber nicht automatisch, welche nationale Insolvenz-Garantieeinrichtung nach der Richtlinie 2008/94/EG zahlen muss. Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit fallen also nicht zwingend zusammen. Insolvenz-Entgelt grenzüberschreitendes Homeoffice bleibt zudem unabhängig von der A1-Bescheinigung prüfungsbedürftig.
Nach § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ihr Arbeitgeber insolvent ist und sie ihre Entgeltforderungen im Inland gesichert wissen sollen. Die Besonderheit bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen liegt darin, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG eine EU-weite Zuständigkeitsordnung vorgibt, die das nationale IESG ergänzen und teilweise überlagern kann.
In Österreich gilt: Arbeiten Sie regelmäßig in zwei EU-Staaten (z. B. jede zweite Woche Homeoffice in Deutschland, sonst Büro in Wien), ist die Zuständigkeit der Insolvenz-Garantieeinrichtung nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG im Zusammenspiel mit § 1 IESG zu prüfen; eine A1-Bescheinigung allein entscheidet die Frage nicht. Insolvenz-Entgelt grenzüberschreitendes Homeoffice ist hier der Fallbezug.
OGH-Entscheidung 8 ObS 7/20t: Warum der Gerichtshof den EuGH einschalten musste
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 14.09.2021 (8 ObS 7/20t) entschieden, dass er das Verfahren aussetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG vorlegt. Kern des Ergebnisses: Ohne Vorabentscheidung des EuGH lässt sich nicht eindeutig bestimmen, welcher Staat für das Insolvenz-Entgelt zuständig ist.
Der OGH sah sich mit zwei offenen Kernfragen konfrontiert. Erstens: Reicht das Anbieten von Leistungen im Ausland plus ein freier Vertriebsingenieur bereits aus, um eine „feste wirtschaftliche Präsenz“ im Sinne der Richtlinie in diesem Staat zu bejahen? Zweitens: Wie bestimmt man den Staat des „gewöhnlichen“ Arbeitsorts, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zeitlich gleichmäßig zwischen zwei Ländern aufteilt?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 14.09.2021 (8 ObS 7/20t) gestellt in 8 ObS 7/20t am 14.09.2021 klar, dass eine A1-Bescheinigung zwar für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung bindt, aber die Zuständigkeit der nationalen Insolvenz-Garantieeinrichtungen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG nicht abschließend klärt, weshalb eine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich ist.
Die Untergerichte – insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – gingen im Ergebnis davon aus, dass die österreichische Garantieeinrichtung zuständig sei. Der OGH wollte sich dieser Sicht nicht ohne weiteres anschließen, weil die unionsrechtlichen Begriffe der „festen wirtschaftlichen Präsenz“ und des „gewöhnlichen Arbeitsorts“ unionsweit einheitlich auszulegen sind. Nationale Gerichte dürfen diese Begriffe nicht eigenständig, losgelöst von der EuGH-Rechtsprechung definieren.
Folglich beschränkte sich der OGH in dieser Entscheidung auf einen Zwischenschritt: Das Revisionsverfahren wurde nach § 90a Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ausgesetzt. Für die Praxis bedeutet das: Bis zur Antwort des EuGH bleibt offen, ob in einer vergleichbaren Konstellation die österreichische oder eine ausländische Garantieeinrichtung für das Insolvenz-Entgelt einzustehen hat.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet diese EuGH-Vorlage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Praxis?
Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in Österreich – oder umgekehrt – ist der Fall ein Warnsignal: Die scheinbare Sicherheit einer A1-Bescheinigung schützt nicht automatisch vor Lücken beim Insolvenz-Entgelt. Gerade im modernen Arbeitsalltag mit regelmäßigem Homeoffice im Ausland wird das österreichische Arbeitsrecht von unionsrechtlichen Vorgaben besonders geprägt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa jede zweite Woche in Wien, jede zweite Woche im Homeoffice in einem anderen EU-Staat –, sollten Sie Ihre Beweise und Unterlagen von Anfang an strukturiert sammeln:
- Dokumentieren Sie genau, an welchen Tagen Sie in welchem Staat gearbeitet haben (Kalender, Dienstreisen, VPN-Logs, E-Mails).
- Bewahren Sie Arbeitsvertrag, A1-Bescheinigung, Lohnzettel und Sozialversicherungsmeldungen geordnet auf.
- Stellen Sie bei einer Insolvenz rasch Anträge bei allen in Betracht kommenden Garantieeinrichtungen und sichern Sie sich Eingangsbestätigungen.
Für Arbeitgeber mit Sitz in Österreich, die im EU-Ausland Dienstleistungen erbringen oder Homeoffice im Ausland ermöglichen, entsteht ein rechtliches und wirtschaftliches Risiko: Sie können mit Ansprüchen einer ausländischen Garantieeinrichtung oder mit Deckungslücken ihrer eigenen Arbeitnehmer konfrontiert werden. Eine A1-Bescheinigung für die Sozialversicherung ersetzt keine klare arbeitsrechtliche Strukturierung von internationalen Arbeitsverhältnissen. Unternehmen sollten das Thema Insolvenz-Entgelt grenzüberschreitendes Homeoffice daher aktiv adressieren.
Unternehmen sollten daher ihre Arbeitsverträge und internen Prozesse anpassen:
- Regeln Sie ausdrücklich, in welchem Umfang die Arbeit in welchem Staat zu leisten ist und wie das dokumentiert wird.
- Klärung der Sozialversicherungspflicht und systematisches Einholen sowie Archivieren von A1-Bescheinigungen.
- Prüfen Sie, ob ergänzende Insolvenzsicherungen oder vertragliche Rückstellungen sinnvoll sind, wenn mehrere Staaten als zuständig in Betracht kommen.
Für viele Betriebe in Wien und ganz Österreich, die grenzüberschreitend tätig sind, wird die EuGH-Entscheidung auf Basis von 8 ObS 7/20t maßgeblich vorgeben, wie sie ihre Personaleinsätze und Homeoffice-Regelungen in der EU gestalten sollten, um spätere Streitigkeiten über das Insolvenz-Entgelt zu vermeiden.
Häufige Fragen zum Insolvenz-Entgelt bei grenzüberschreitendem Homeoffice
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ich in Österreich angestellt bin, aber die Hälfte der Zeit im Ausland im Homeoffice arbeite?
In Österreich gilt: Anspruch kann nach § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) bestehen, aber Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG und die vom OGH in 8 ObS 7/20t offengelegten Fragen können dazu führen, dass ein anderer EU-Staat zuständig ist.
Ist meine A1-Bescheinigung ein sicherer Beweis dafür, welche Garantieeinrichtung zahlen muss?
Nein, in Österreich gilt: Die A1-Bescheinigung bindet nur zur Sozialversicherung (VO 883/2004), sie entscheidet nicht automatisch über die Zuständigkeit der Insolvenz-Garantieeinrichtung. Das hat der OGH in 8 ObS 7/20t im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG betont.
Was passiert, wenn sowohl die österreichische als auch die ausländische Garantieeinrichtung meine Ansprüche ablehnen?
In Österreich gilt: Sie müssen Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, gestützt auf § 1 IESG und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG. Das Gericht kann – wie im Verfahren 8 ObS 7/20t – die Frage dem EuGH vorlegen, wenn unionsrechtliche Zweifel bestehen.
Kann ich Insolvenz-Entgelt gleichzeitig in Österreich und in einem anderen EU-Staat beantragen?
In Österreich gilt: Ja, Sie können parallel Anträge stellen, um Fristen zu wahren. Die endgültige Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG, wie sie unter anderem im Verfahren 8 ObS 7/20t vom OGH dem EuGH zur Auslegung vorgelegt wurde.
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