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Insolvenz-Entgelt für Prozesskosten erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Insolvenz-Entgelt für Prozesskosten erklärt

Insolvenz-Entgelt für Prozesskosten: Warum die Brutto-Netto-Rechnung Arbeitnehmer schützen kann

Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, kann Insolvenz-Entgelt für Prozesskosten entscheidend sein, damit ein Arbeitnehmer nicht auch noch auf den Kosten seines Lohnprozesses sitzen bleibt. Besonders schwierig wird die Berechnung, wenn eine Bruttoforderung bereits teilweise netto bezahlt wurde. Dann darf die Kostenersatzfrage nicht mit einer einfachen Kürzung verwechselt werden.

Der Arbeitnehmer kämpfte erst um seinen Lohn – und danach um die Verfahrenskosten

Der Arbeitnehmer hatte über längere Zeit auf Zahlungen seiner Arbeitgeberin gewartet. Offen waren laufender Lohn, Mehr- und Überstundenvergütung, Taggelder, Weihnachtsremuneration und Fahrtkosten. Er klagte daher einen Bruttobetrag ein. Davon zog er einen bereits erhaltenen Nettobetrag ab. Diese Form der Klage ist bei offenen Entgeltansprüchen nicht ungewöhnlich, führt bei einer späteren Insolvenz aber zu anspruchsvollen Berechnungsfragen.

Nach der Klage entstanden weitere Kosten. Dazu gehörten die Kosten des Gerichtsverfahrens und der anschließenden Exekution. Dann wurde über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Arbeitnehmer beantragte Insolvenz-Entgelt und verlangte nicht nur die Sicherung seiner offenen Entgeltforderungen. Er wollte auch jene titulierten Prozess- und Exekutionskosten ersetzt erhalten, die mit der Durchsetzung seiner Arbeitnehmeransprüche verbunden waren.

Die zuständige Stelle erkannte einen Teil der Forderungen an. Weitere Kosten lehnte sie jedoch ab. Ihre Argumentation lautete im Kern, dass bestimmte Kosten auch ungesicherte Ansprüche betroffen hätten. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Arbeitnehmer in der Hauptsache Recht. Die beklagte Partei wandte sich schließlich an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.03.2013 in der Entscheidung (OGH 04.03.2013, 8 ObS 11/12v), dass die Revision erfolglos bleibt und die beklagte Partei die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 299,57 EUR ersetzen muss.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 04.03.2013 zu 8 ObS 11/12v klar, dass gesicherte Prozess- und Exekutionskosten bei einer Brutto-/Nettoklage nach der Differenz zwischen den gesicherten Bruttoforderungen und dem darauf entfallenden Nettoakonto zu berechnen sind.

Welche Regeln gelten bei Insolvenz-Entgelt für Prozesskosten?

Maßgeblich ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Dieses Gesetz bestimmt, welche Ansprüche von Arbeitnehmern bei der Insolvenz des Arbeitgebers durch Insolvenz-Entgelt gesichert sind. Dazu können neben offenen Entgeltbestandteilen auch bestimmte rechtskräftig zugesprochene Prozess- und Exekutionskosten gehören.

§ 1 Abs 2 Z 4 lit a und c IESG erfasst unter den gesetzlichen Voraussetzungen Kosten, die der Durchsetzung gesicherter Arbeitnehmeransprüche dienen. Entscheidend ist daher nicht nur, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich Kosten bezahlt hat. Es muss zusätzlich geprüft werden, welchem geschützten Anspruch diese Kosten zugeordnet werden können.

Eine bloße Aufteilung nach dem Verhältnis von gesicherten und ungesicherten Forderungen greift dabei zu kurz. Der OGH stellte auf die sogenannten Sowieso-Kosten ab. Gemeint sind jene Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich die gesicherten Ansprüche eingeklagt hätte. Diese hypothetische Betrachtung verhindert, dass der Arbeitnehmer wegen der notwendigen gemeinsamen Geltendmachung mehrerer Ansprüche unangemessen benachteiligt wird.

In Österreich gilt: Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a und c Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) können rechtskräftig zugesprochene Prozess- und Exekutionskosten gesichert sein, wenn sie der Durchsetzung geschützter Arbeitnehmeransprüche dienen. Bei einer Brutto-/Nettoklage zählt für die Kostenberechnung die relevante Differenz und nicht automatisch nur das später gewährte Insolvenz-Entgelt.

Das lässt sich mit einem einfachen Beispiel erklären. Ein Arbeitnehmer klagt 10.000 EUR brutto ein und hat bereits 3.000 EUR netto erhalten. Wird der gesamte Streitwert nur auf den später anerkannten Insolvenz-Entgeltbetrag reduziert, können die Verfahrenskosten zu niedrig angesetzt werden. Die Berechnung muss vielmehr berücksichtigen, welcher Teil der Bruttoforderung gesichert war und welches Nettoakonto darauf entfiel.

Warum 8 ObS 11/12v bei der Kostenberechnung eine Wende brachte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.03.2013 zu 8 ObS 11/12v, dass gesicherte Prozess- und Exekutionskosten nicht einfach auf den niedrigeren Bruttobetrag des gewährten Insolvenz-Entgelts begrenzt werden dürfen. Der Gerichtshof prüfte zunächst, ob die Kosten mit Ansprüchen zusammenhingen, die grundsätzlich unter den Schutz des Insolvenz-Entgelts fallen. Das bejahte er für den entsprechenden Teil.

Danach stellte sich die Frage, wie der gesicherte Kostenanteil zu bestimmen ist. Die unterinstanzliche Berechnung hatte sich an einem hochgerechneten Bruttobetrag von nur rund 3.867 EUR orientiert. Diese Sichtweise berücksichtigte nach Auffassung des OGH nicht ausreichend, dass der Arbeitnehmer eine Bruttoforderung abzüglich eines bereits erhaltenen Nettobetrags eingeklagt hatte.

Der Unterschied ist praktisch wichtig. Eine Brutto-/Nettoklage kann einen höheren Streitwert auslösen als der Betrag, der später tatsächlich als Insolvenz-Entgelt ausbezahlt wird. Die bereits erfolgte Nettozahlung beseitigt nicht rückwirkend den Umfang der ursprünglichen Rechtsverfolgung. Sie muss aber bei der Ermittlung der gesicherten Differenz berücksichtigt werden.

Der OGH wies deshalb die Revision zurück. Die Entscheidung zeigt, dass die Kosten nicht schematisch nach dem Verhältnis aller Forderungen gekürzt werden dürfen. Stattdessen muss gefragt werden, welche Kosten bei einer Klage nur über die gesicherten Ansprüche ohnehin angefallen wären. Genau diese Sowieso-Kosten bilden den entscheidenden Bezugspunkt.

Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet das eine wichtige Rechenhilfe bei Arbeitgeberinsolvenzen. Arbeitnehmer müssen ihre Kostenforderung nicht automatisch auf jenen Betrag beschränken, den die Behörde zunächst als Insolvenz-Entgelt anerkannt hat. Die konkrete Sicherung hängt allerdings weiterhin von den einzelnen Forderungen, ihrer rechtlichen Grundlage und dem Inhalt des Titels ab.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt mit einem Rechtsanwalt Wien konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Angelegenheit nicht nur anhand des Bescheidsbetrags beurteilen. Entscheidend ist die vollständige Rekonstruktion des ursprünglichen Anspruchs. Dazu gehören die eingeklagten Bruttobeträge, bereits erfolgte Nettozahlungen, die gesicherten Entgeltbestandteile und die Kosten des Gerichts- sowie Exekutionsverfahrens.

Besonders häufig entstehen Fehler, wenn die Lohnverrechnung lediglich den Auszahlungsbetrag betrachtet. Für die rechtliche Beurteilung muss jedoch zwischen Bruttoforderung, Nettoakonto, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und dem tatsächlich gesicherten Anspruch unterschieden werden. Auch ein Zahlungsbefehl, ein Vergleich oder ein rechtskräftiges Urteil kann für die Kostenfrage entscheidend sein.

  • Unterlagen vollständig sammeln: Bewahren Sie Klage, Urteil oder Vergleich, Exekutionsunterlagen, Insolvenzbeschluss und Bescheid über das Insolvenz-Entgelt gemeinsam auf.
  • Brutto und Netto getrennt aufstellen: Lassen Sie nachvollziehbar berechnen, welche Bruttoforderungen gesichert waren und welches Nettoakonto darauf entfiel.
  • Kosten ausdrücklich bekämpfen: Werden Prozess- oder Exekutionskosten pauschal abgelehnt, sollte die Berechnung nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a und c IESG konkret verlangt werden.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in der falschen Bewertung laufender Verfahren. Eine Insolvenz kann dazu führen, dass Prozess- und Exekutionskosten von Arbeitnehmern als gesicherte Ansprüche berücksichtigt werden. Dabei kann die gesicherte Kostenposition höher ausfallen als bei einer einfachen anteiligen Kürzung.

Unternehmen sollten deshalb für jeden Arbeitnehmer getrennt dokumentieren, welche Forderungen gesichert oder ungesichert sind. Ebenso wichtig sind die ursprünglichen Bruttobeträge und bereits geleisteten Nettozahlungen. Lohnverrechnung und Rechtsabteilung sollten diese Daten gemeinsam prüfen, bevor ein Vergleich abgeschlossen oder eine Forderung im Insolvenzverfahren bewertet wird.

Häufige Fragen zu Insolvenz-Entgelt und Verfahrenskosten

Kann ich Insolvenz-Entgelt für Prozesskosten verlangen?
Ja, § 1 Abs 2 Z 4 lit a und c IESG kann rechtskräftig zugesprochene Prozesskosten sichern, wenn sie der Durchsetzung geschützter Arbeitnehmeransprüche dienten. Die Kosten müssen konkret zugeordnet und korrekt berechnet werden.

Habe ich Anspruch auf Exekutionskosten bei einer Arbeitgeberinsolvenz?
Ja, in Österreich können Exekutionskosten nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a und c IESG gesichert sein. Voraussetzung ist, dass sie mit der Durchsetzung eines gesicherten Arbeitnehmeranspruchs zusammenhängen und rechtskräftig zugesprochen wurden.

Was passiert, wenn ich brutto geklagt und netto bereits Geld erhalten habe?
Nach 8 ObS 11/12v ist die Differenz zwischen der gesicherten Bruttoforderung und dem darauf entfallenden Nettoakonto maßgeblich. Die Kosten dürfen nicht automatisch auf den gewährten Insolvenz-Entgeltbetrag begrenzt werden.

Darf die Behörde die Kosten einfach anteilig kürzen?
Nein, eine pauschale Kürzung reicht nicht aus. Nach 8 ObS 11/12v sind die sogenannten Sowieso-Kosten zu ermitteln, also jene Kosten, die auch bei einer Klage nur über die gesicherten Ansprüche entstanden wären.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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