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Insolvenz-Entgelt bei treuhändigem Gesellschaftsanteil: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Insolvenz-Entgelt bei treuhändigem Gesellschaftsanteil: OGH

Insolvenz-Entgelt bei treuhändig gehaltenem Gesellschaftsanteil: Warum Mitarbeit allein nicht schützt

Insolvenz-Entgelt bei treuhändigem Gesellschaftsanteil kann trotz Mitarbeit ausgeschlossen sein, wenn die Beteiligung beherrschenden Einfluss vermittelt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) (OGH 30.07.2009, 8 ObS 6/09d) bestätigt, dass ein treuhändig gehaltener Gesellschaftsanteil den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausschließen kann, wenn keine persönliche und organisatorische Abhängigkeit wie bei einem Arbeitnehmer vorliegt. Genau diese Konstellation zeigt, warum nicht nur die tatsächliche Mitarbeit zählt. Entscheidend sind auch Stimmrechte, gesellschaftsrechtliche Macht und die persönliche Abhängigkeit im Arbeitsalltag.

Treuhandanteile, Familienbeziehung und ein Streit um die Absicherung

Der Arbeitnehmer stand in Verbindung mit einer Gesellschaft und hielt Gesellschaftsanteile treuhändig. Nach außen trat er damit als Anteilseigner auf. Wirtschaftlich sollte die Beteiligung allerdings einer anderen Person, nämlich seinem Vater, zugerechnet werden. Während des Gerichtsverfahrens wurde über das Vermögen des Klägers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Die Gesellschaft geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Kläger begehrte offenbar Insolvenz-Entgelt, weil er seine Tätigkeit für die Gesellschaft als Beschäftigung verstand. Die Gegenseite vertrat dagegen die Auffassung, dass seine gesellschaftsrechtliche Stellung einem Anspruch entgegenstand. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger wollte diese Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision bekämpfen.

Der Streit drehte sich nicht nur um die Frage, ob der Kläger tatsächlich Aufgaben für das Unternehmen erledigt hatte. Das Gericht musste auch klären, ob er wegen seiner Beteiligung Beschlüsse der Generalversammlung verhindern konnte. Außerdem war offen, ob die Gesellschaft seine Arbeitszeit, seinen Arbeitsort und seine täglichen Tätigkeiten organisatorisch vorgab und kontrollierte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.07.2009 (8 ObS 6/09d), dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist und ein treuhändig gehaltener Gesellschaftsanteil mit beherrschendem Einfluss den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausschließen kann, wenn keine persönliche und organisatorische Abhängigkeit wie bei einem Arbeitnehmer vorliegt. Diese Aussage ist für Arbeitnehmer in Österreich besonders wichtig, die gleichzeitig Gesellschafter, Geschäftsführer oder Treuhänder einer Beteiligung sind.

Die Entscheidung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar. Sie stammt nicht aus der jüngeren Rechtsprechung, bleibt aber für die Beurteilung vergleichbarer Beteiligungs- und Beschäftigungsmodelle relevant.

Welche Regeln gelten für den Schutz bei einer Insolvenz?

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Arbeitnehmer davor, dass offene Entgeltansprüche durch die Insolvenz des Arbeitgebers verloren gehen. Erfasst sein können insbesondere ausstehende Löhne, Gehälter, Sonderzahlungen und bestimmte Beendigungsansprüche.

Der Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. § 1 Abs 6 Z 2 IESG nimmt Personen vom Insolvenz-Entgelt aus, die einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können. Dafür muss die betroffene Person nicht zwingend alle Entscheidungen allein treffen können. Nach der Rechtsprechung kann bereits eine Beteiligung genügen, mit der sie Beschlüsse in der Generalversammlung verhindern kann.

Ein treuhändiges Halten der Anteile beseitigt diese Wirkung nicht automatisch. Maßgeblich ist, welche rechtliche Stellung der Treuhänder nach außen besitzt. Kann er über die Anteile verfügen oder wichtige Unternehmensentscheidungen blockieren, spricht das gegen eine typische Arbeitnehmerposition. Der wirtschaftliche Innenzweck der Treuhandvereinbarung tritt dabei in den Hintergrund.

In Österreich gilt: Nach § 1 Abs 6 Z 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) besteht kein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt bei treuhändigem Gesellschaftsanteil, wenn eine Person als Gesellschafter beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Zusätzlich muss geprüft werden, ob trotz der Beteiligung ein echtes Arbeitsverhältnis mit Weisungsbindung, Arbeitszeit, Arbeitsort und laufender Kontrolle bestand.

Das unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Arbeitnehmerstellung. Wer etwa fixe Dienstzeiten einhalten muss, an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden ist und laufende Anweisungen einer vorgesetzten Person erhält, erfüllt eher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit. Eine Person, die dagegen wesentliche Beschlüsse blockieren kann, steht strukturell auf einer anderen Ebene.

Warum der OGH die Revision nicht weiterprüfte

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.07.2009 (8 ObS 6/09d) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweisen ist, weil der Kläger trotz treuhändiger Beteiligung beherrschenden Einfluss ausüben konnte und eine persönliche Abhängigkeit nicht festgestellt war. Der OGH nahm daher keine vollständige neue Tatsachenprüfung vor.

Für eine außerordentliche Revision reicht es nicht, dass eine Partei mit der Beweiswürdigung oder rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz unzufrieden ist. Sie muss vielmehr eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Eine solche Rechtsfrage sah der OGH nicht. Die Beurteilung, ob eine Beteiligung beherrschenden Einfluss vermittelt, folgt den Umständen des einzelnen Falles.

Besonders wichtig war die Verbindung zwischen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht. Der Kläger konnte sich nicht allein darauf berufen, dass die Anteile treuhändig für seinen Vater gehalten wurden. Nach außen blieb seine gesellschaftsrechtliche Stellung maßgeblich. Der Treugeber war außerdem nicht in die unternehmerischen Entscheidungen eingebunden.

Der OGH prüfte daneben, ob der Kläger ungeachtet seiner Beteiligung wie ein normaler Arbeitnehmer beschäftigt worden war. Dafür hätten konkrete Feststellungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort, Weisungen und Kontrollen vorliegen müssen. Solche organisatorischen Vorgaben wurden jedoch nicht festgestellt. Deshalb fehlte die Grundlage für die Annahme eines persönlich abhängigen Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung zeigt damit eine doppelte Prüfung: Zuerst geht es um den beherrschenden Einfluss. Danach wird untersucht, ob die tatsächliche Arbeitsorganisation trotzdem eine Arbeitnehmerstellung belegt. Fehlen beide Voraussetzungen für den Insolvenzschutz, kann auch eine langjährige oder tatsächlich erbrachte Mitarbeit den Anspruch nicht retten.

Insolvenz-Entgelt bei treuhändigem Gesellschaftsanteil: Rechtsanwalt Wien prüft Ihre Ansprüche

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die gesellschaftsrechtliche und die arbeitsrechtliche Seite getrennt analysieren. Ein Dienstvertrag allein beweist noch keine persönliche Abhängigkeit. Umgekehrt schließt eine Beteiligung ein Arbeitsverhältnis nicht in jedem Fall aus. Entscheidend ist, wie die Rechtsposition im Unternehmen tatsächlich ausgestaltet und gelebt wurde.

Für Arbeitnehmer sind insbesondere drei Situationen relevant. Erstens kann eine Insolvenz-Entgelt-Forderung betroffen sein, wenn eine GmbH-Beteiligung Stimmrechte vermittelt, die Beschlüsse blockieren können. Zweitens kann eine Treuhandvereinbarung den Anspruch nicht sichern, wenn der Treuhänder nach außen selbst über die Anteile verfügen kann. Drittens kommt es auf die konkrete tägliche Arbeit an, wenn trotz Beteiligung ein echtes Arbeitsverhältnis behauptet wird.

  • Sammeln Sie den Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag, Firmenbuchauszüge, Abtretungsvereinbarungen und Gesellschafterbeschlüsse.
  • Dokumentieren Sie, wer Arbeitszeit, Arbeitsort, Aufgaben und Vertretungsregeln bestimmt hat.
  • Stellen Sie einen Antrag auf Insolvenz-Entgelt fristgerecht und legen Sie der IEF-Service GmbH eine nachvollziehbare Darstellung Ihrer Tätigkeit vor.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse ebenfalls sauber festhalten. Das betrifft besonders Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter und Personen mit familiären oder treuhändigen Verbindungen zur Eigentümerseite. Widersprechen sich Dienstvertrag, Abrechnung und tatsächliche Unternehmensführung, steigt das Risiko eines späteren Rechtsstreits.

In der Praxis sollten Unternehmen deshalb prüfen, wer Weisungen erteilt, wer Urlaube genehmigt, wer Arbeitszeiten kontrolliert und wer strategische Entscheidungen verhindern kann. Auch eine Betriebsvereinbarung oder eine regelmäßige Lohnabrechnung ersetzt diese Prüfung nicht. Für die Beurteilung zählen die tatsächlichen Verhältnisse.

Die Abgrenzung kann außerdem für andere Ansprüche wichtig werden. Sie berührt etwa die Kündigungsanfechtung, die Sozialwidrigkeit einer Beendigung, die Abfertigung Alt oder Neu und die Zuständigkeit von Arbeits- und Sozialgericht Wien. Je nach Funktion können daneben gesellschaftsrechtliche Haftungsfragen auftreten.

Häufige Fragen zum Insolvenz-Entgelt bei Gesellschaftsbeteiligungen

Kann ich Insolvenz-Entgelt erhalten, wenn ich treuhändig Gesellschaftsanteile halte?
Nein, nicht automatisch. Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann ein beherrschender Einfluss den Anspruch ausschließen. Der OGH stellte in 8 ObS 6/09d klar, dass die Treuhandstellung allein diesen Ausschluss nicht beseitigt.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt als Geschäftsführer und Gesellschafter?
In Österreich gilt: Das hängt von Beteiligung, Stimmrechten und tatsächlicher Arbeitsorganisation ab. § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt beherrschende Gesellschafter aus. Fehlen Weisungsbindung und persönliche Abhängigkeit, spricht dies zusätzlich gegen Insolvenzschutz.

Was passiert, wenn ich Beschlüsse der GmbH verhindern kann?
Dann kann ein beherrschender Einfluss vorliegen. Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann dadurch der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt entfallen. Nach 8 ObS 6/09d genügt unter Umständen bereits die Möglichkeit, Beschlüsse in der Generalversammlung zu blockieren.

Kann ein Arbeitsvertrag trotz meiner Beteiligung wirksam sein?
Ja. Ein Arbeitsvertrag bleibt möglich, wenn die Person tatsächlich persönlich abhängig arbeitet. Entscheidend sind Weisungen, Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. Für den Insolvenzschutz muss zusätzlich § 1 Abs 6 Z 2 IESG geprüft werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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