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Insolvenz-Entgelt bei vorzeitiger Beendigung

Startseite  •  Aktuelles  •  22.09.2026
Insolvenz-Entgelt bei vorzeitiger Beendigung

Insolvenz-Entgelt bei vorzeitiger Beendigung: Warum die Kündigungsfrist nicht einfach verschwinden darf

Insolvenz-Entgelt bei vorzeitiger Beendigung kann entscheidend sein, wenn der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist abmeldet und später insolvent wird. Die betroffene Arbeitnehmerin verlor ihren Arbeitsplatz früher als angekündigt. Danach drohte ihr auch der Verlust jener Zahlungen, die bis zum regulären Ende der Kündigungsfrist zugestanden hätten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte bereits am 25.11.2014 in (OGH 25.11.2014, 8 ObS 9/14b) klar: Eine rechtswidrige vorzeitige Beendigung darf nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers um ihre Kündigungsentschädigung gebracht werden.

Eine Abmeldung im September – und ein Streit um den November

Die Klägerin arbeitete seit 15. Juni 2010 als Angestellte bei ihrem später insolvent gewordenen Arbeitgeber. Ihr Arbeitsvertrag erlaubte eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Monatsletzten. Diese Regelung wirkte zunächst unspektakulär. Später wurde sie jedoch zum Mittelpunkt des gesamten Rechtsstreits.

Am 12. August 2011 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2011. Damit bestand zunächst eine klare zeitliche Perspektive. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass ihr Arbeitsverhältnis und die damit verbundenen Ansprüche bis zu diesem Datum fortbestanden.

Doch der Arbeitgeber änderte die tatsächliche Situation. Er meldete die Arbeitnehmerin bereits mit 16. September 2011 bei der Gebietskrankenkasse ab. Das Arbeitsverhältnis endete damit faktisch deutlich früher. Für diesen vorzeitigen Abbruch stand der Klägerin eine Kündigungsentschädigung zu. Kurz danach zeigte sich jedoch ein zusätzliches Problem: Der Arbeitgeber konnte seine Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen.

Die Klägerin beantragte deshalb Insolvenz-Entgelt. Die zuständige Stelle erkannte ihre Ansprüche zunächst nur bis 31. Oktober 2011 an. Den November lehnte sie ab. Das Erstgericht wies die Klage vollständig ab. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin zwar teilweise Recht, begrenzte die Zahlung aber ebenfalls mit Ende Oktober.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.11.2014 in 8 ObS 9/14b, dass die Klägerin Insolvenz-Entgelt für die Kündigungsentschädigung bis zum ursprünglich festgelegten Ende am 30. November 2011 verlangen kann. Maßgeblich war nicht nur die frühere Kündigung, sondern die spätere tatsächliche Beendigung am 16. September 2011.

Welche Ansprüche schützt das österreichische Arbeitsrecht?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen einer Kündigung und einer tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schon vorher, kann eine Kündigungsentschädigung entstehen.

Das Angestelltengesetz (AngG) regelt zentrale Fragen des Arbeitsverhältnisses von Angestellten. Nach § 29 AngG kann eine vorzeitige, rechtswidrige Beendigung Ansprüche bis zu jenem Zeitpunkt auslösen, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Die Arbeitnehmerin erhält dabei grundsätzlich den Verdienst ersetzt, den sie ohne die unzulässige Beendigung erzielt hätte.

Für insolvente Arbeitgeber ergänzt das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) diese Regelungen. Es schützt bestimmte Arbeitnehmeransprüche, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Dazu können laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Abfertigungsansprüche und Kündigungsentschädigungen gehören. Die Sicherung erfolgt im Regelfall über die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH.

In Österreich gilt: Nach § 29 AngG kann eine rechtswidrige vorzeitige Beendigung eine Kündigungsentschädigung bis zum regulären Ende des Arbeitsverhältnisses auslösen; nach § 3 Abs 3 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) ist anschließend zu prüfen, ob dieser Anspruch als Insolvenz-Entgelt gesichert ist. Die Prüfung erfolgt nicht allein anhand des Kündigungsschreibens. Entscheidend sind auch der tatsächliche Beendigungszeitpunkt, die Vertragsregelung und die gesetzliche Sicherungsgrenze.

Im Arbeitsalltag entstehen dabei häufig Missverständnisse. Eine Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass das Arbeitsverhältnis endet. Ebenso beweist eine Abmeldung bei der Sozialversicherung nicht allein, dass alle arbeitsrechtlichen Fragen geklärt sind. Wer zum Beispiel zum 31. Dezember gekündigt wird, aber bereits am 15. November abgemeldet wird, muss die Differenz zwischen diesen Daten genau prüfen lassen.

Andere Ansprüche, etwa eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, folgen eigenen Voraussetzungen. Auch eine Betriebsvereinbarung, eine einvernehmliche Lösung oder eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit kann die rechtliche Beurteilung verändern. Deshalb darf die Insolvenz-Entgeltprüfung nicht isoliert erfolgen.

Insolvenz-Entgelt bei vorzeitiger Beendigung: Warum der OGH den November doch zusprach

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.11.2014 in 8 ObS 9/14b entschieden, dass die vorzeitig beendete Arbeitnehmerin Insolvenz-Entgelt für die Kündigungsentschädigung bis zum 30. November 2011 erhält. Die Entscheidung aus dem Jahr 2014 ist daher keine aktuelle Entscheidung, bleibt für vergleichbare Fälle aber ein wichtiger Orientierungspunkt.

Der OGH stellte zunächst klar, dass die Kündigung vom 12. August 2011 das Arbeitsverhältnis nicht sofort beendet hatte. Sie legte vielmehr fest, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis 30. November 2011 bestehen sollte. Erst die spätere Abmeldung und tatsächliche Beendigung am 16. September 2011 brachen diese Entwicklung vorzeitig ab.

Genau darin lag der entscheidende Unterschied zu den Vorinstanzen. Das Berufungsgericht hatte den Anspruch der Klägerin auf den Zeitraum bis 31. Oktober 2011 begrenzt. Der OGH betrachtete jedoch das ursprünglich festgelegte Ende als maßgeblich. Die vorzeitige Beendigung löste daher eine Kündigungsentschädigung für den gesamten noch offenen Zeitraum aus.

Besonders wichtig war außerdem die Prüfung von § 3 Abs 3 IESG. Diese Bestimmung begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherung von Ansprüchen. Der OGH sah hier aber keinen Grund, den November auszuschließen. Die vertragliche Regelung über Kündigungstermine stellte die Arbeitnehmerin gegenüber dem Gesetz nicht besser. Sie brachte vielmehr vor allem dem Arbeitgeber einen Vorteil.

Die Klägerin erhielt durch die vollständige Anerkennung auch keinen unzulässigen Vorteil. Ohne die vorzeitige Beendigung wäre sie bis 30. November 2011 abgesichert gewesen. Die Insolvenz des Arbeitgebers durfte diese rechtliche Position nicht nachträglich verschlechtern. Der OGH gab der Revision daher Folge und sprach Insolvenz-Entgelt in Höhe von 5.839 EUR zu.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf das Datum im Kündigungsschreiben achten. Entscheidend ist die gesamte Abfolge: Wann erfolgte die Kündigung? Wann endete das Arbeitsverhältnis tatsächlich? Wann erfolgte die Abmeldung? Und wann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet?

Für Arbeitnehmer können insbesondere drei Situationen relevant werden. Erstens kann der Arbeitgeber während einer laufenden Kündigungsfrist eine vorzeitige Beendigung behaupten. Zweitens kann eine Abmeldung erfolgen, obwohl keine wirksame einvernehmliche Lösung vereinbart wurde. Drittens kann der Arbeitgeber nach einer solchen Beendigung insolvent werden und die Auszahlung der Kündigungsentschädigung unterbleiben.

  • Bewahren Sie Kündigungsschreiben, Abmeldungsbestätigung, Lohnabrechnungen, Dienstvertrag und Schriftverkehr vollständig auf.
  • Lassen Sie den Anspruch bis zum ursprünglich vorgesehenen Beendigungsdatum berechnen und vergleichen Sie ihn mit der tatsächlichen Abmeldung.
  • Stellen Sie den Antrag auf Insolvenz-Entgelt rechtzeitig und prüfen Sie parallel arbeitsrechtliche Klage- oder Ausschlussfristen.

Für Arbeitgeber liegt das Risiko vor allem in der unklaren Trennung zwischen Freistellung und Beendigung. Eine Freistellung kann das Arbeitsverhältnis bestehen lassen. Eine vorzeitige Abmeldung oder eine faktische Beendigung kann dagegen eine Zahlungspflicht bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende auslösen. Bei späterer Insolvenz kann dieser Anspruch durch das IESG gesichert sein.

Unternehmen sollten daher Kündigungstermine, Dienstvertrag, Sozialversicherungsmeldung und interne Kommunikation aufeinander abstimmen. Eine einvernehmliche Lösung muss tatsächlich vereinbart und dokumentiert sein. Die bloße Eintragung eines Beendigungsgrundes ersetzt keine wirksame Vereinbarung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlich unter Druck steht.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist eine mögliche Anlaufstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Wien. Je nach Verfahrensgang kann auch das Oberlandesgericht Wien mit einem Fall befasst sein. Eine frühzeitige Beratung hilft, die Kündigungsentschädigung, Insolvenz-Entgelt, Abfertigungsansprüche und allfällige weitere Forderungen gemeinsam zu beurteilen.

Häufige Fragen zum Insolvenz-Entgelt nach vorzeitiger Beendigung

Kann ich Insolvenz-Entgelt bis zum ursprünglichen Kündigungstermin verlangen?
Ja, nach § 29 AngG und § 3 Abs 3 IESG kann Insolvenz-Entgelt bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende zustehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis rechtswidrig vorzeitig beendet und insolvent wird. Der OGH bestätigte dies am 25.11.2014 in 8 ObS 9/14b.

Reicht eine Abmeldung bei der Sozialversicherung für eine Beendigung aus?
Nein, eine Abmeldung allein entscheidet die arbeitsrechtliche Beendigung nicht. Maßgeblich sind die tatsächliche Beendigung, der Dienstvertrag und eine allfällige Vereinbarung. Nach § 29 AngG kann eine vorzeitige Beendigung trotzdem eine Kündigungsentschädigung auslösen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nach der Kündigung insolvent wird?
In Österreich kann das Insolvenz-Entgelt bestimmte offene Ansprüche sichern, darunter eine Kündigungsentschädigung. Nach § 3 Abs 3 IESG gelten jedoch Sicherungsgrenzen und weitere Voraussetzungen, die anhand der Unterlagen zu prüfen sind.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ich nur freigestellt wurde?
Nein, eine Freistellung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht; das Entgelt läuft meist bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Anders kann es bei einer tatsächlichen vorzeitigen Beendigung sein. Dann sind § 29 AngG und § 3 Abs 3 IESG relevant.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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