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Insolvenz-Entgeltfonds Rückkehr zum Arbeitgeber: Risiken

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Insolvenz-Entgeltfonds Rückkehr zum Arbeitgeber: Risiken

Unbezahlte Löhne, Rückkehr zum selben Arbeitgeber: Wann der Insolvenz-Entgeltfonds nicht mehr schützt

Insolvenz-Entgeltfonds Rückkehr zum Arbeitgeber ist ein rechtlich riskantes Thema: Wer wegen unbezahlter Löhne kündigt und später beim selben Arbeitgeber wieder anfängt, kann den Schutz durch den Insolvenz-Entgeltfonds gefährden. Genau diese Situation bewertete der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung vom 13.07.2006: (OGH 13.07.2006, 8 ObS 9/06s). Sie zeigt, warum Arbeitnehmer offene Entgeltansprüche vor einer Rückkehr sorgfältig absichern sollten.

Erst gegangen, dann zurückgekehrt: Warum die Vorgeschichte entscheidend war

Der Arbeitnehmer hatte zunächst ein Dienstverhältnis mit einem Arbeitgeber. Daraus blieben erhebliche Entgeltforderungen offen. Die ausstehenden Beträge wurden nicht bloß wenige Tage verspätet bezahlt. Vielmehr bestanden die Rückstände auch nach dem Ende des ersten Dienstverhältnisses weiter.

Der Arbeitnehmer beendete seine Tätigkeit dennoch. Rund ein halbes Jahr später begann er wieder beim selben Arbeitgeber zu arbeiten. In der Zwischenzeit hatte der Arbeitgeber weder eine Zahlung noch eine Teilzahlung geleistet. Auch eine verbindliche schriftliche Vereinbarung über die alten Forderungen kam nicht zustande.

Besonders wichtig war außerdem: Der Arbeitnehmer machte die Wiederaufnahme nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber die offenen Löhne bezahlt. Er nahm die neue Beschäftigung daher auf, obwohl die alten Ansprüche weiterhin ungeklärt und unbeglichen waren.

Als der Arbeitgeber später in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, stellte sich die Frage nach der Sicherung der offenen Ansprüche. Der Arbeitnehmer berief sich auf den Insolvenz-Entgeltfonds. Die Vorinstanzen sahen die Gestaltung jedoch als ungewöhnlich an. Sie verneinten deshalb den Schutz für das neuerliche Dienstverhältnis. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass diese Beurteilung vertretbar war.

Die Entscheidung ist zitierfähig als (OGH 13.07.2006, 8 ObS 9/06s).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 13.07.2006 in 8 ObS 9/06s, dass ein neuerliches Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher alter Entgeltforderungen atypisch sein kann und deshalb nicht zwingend vom Insolvenz-Entgeltfonds umfasst ist.

Welche Regeln gelten bei alten Lohnforderungen und einer Rückkehr?

Maßgeblich ist zunächst das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Dieses Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers Ersatz für bestimmte offene Ansprüche erhalten. Der Schutz soll das Ausfallsrisiko absichern, das durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entsteht.

§ 1 IESG beschreibt den persönlichen und sachlichen Schutzbereich. Der Insolvenz-Entgeltfonds ist aber kein allgemeiner Ersatz für jede wirtschaftlich riskante Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses. Gerichte prüfen deshalb, ob ein Anspruch tatsächlich aus einem schutzwürdigen Arbeitsverhältnis stammt oder ob die Gestaltung den Fonds unangemessen belasten würde.

In Österreich gilt: Nach § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) können gesicherte Entgeltansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers ersetzt werden; ein neuerliches Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber kann bei erheblichen alten Rückständen jedoch als atypisch und vom Schutzbereich ausgeschlossen beurteilt werden. Beim Thema Insolvenz-Entgeltfonds Rückkehr zum Arbeitgeber zählt daher die gesamte wirtschaftliche Gestaltung.

Das bloße Offenbleiben von Lohnforderungen reicht normalerweise nicht automatisch für einen Missbrauchsvorwurf. Arbeitgeber können sich verspäten, und Arbeitnehmer müssen nicht jede offene Forderung sofort einklagen. Entscheidend wird die Gesamtsituation. Dazu zählen die Höhe der Rückstände, das Ende des ersten Dienstverhältnisses, der zeitliche Abstand, eine spätere Rückkehr und das Fehlen jeder Zahlungsbedingung.

Andere arbeitsrechtliche Instrumente verfolgen einen unterschiedlichen Zweck. Eine Kündigungsanfechtung betrifft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sozialwidrigkeit beurteilt eine Kündigung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Abfertigung Alt und Abfertigung Neu betreffen wiederum Ansprüche bei der Beendigung. Keine dieser Regelungen ersetzt die Prüfung nach dem IESG.

Was der OGH in 8 ObS 9/06s tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 13.07.2006 in 8 ObS 9/06s, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war und die Beurteilung des neuerlichen Dienstverhältnisses als atypisch vertretbar blieb. Damit bestätigte der OGH, dass ein neuerliches Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber trotz offener Altansprüche vom Schutz des Insolvenz-Entgeltfonds ausgeschlossen sein kann.

Der OGH nahm keine pauschale Regel an, wonach Arbeitnehmer nach offenen Löhnen niemals zum selben Arbeitgeber zurückkehren dürfen. Ebenso stellte er nicht fest, dass jede verspätete Lohnzahlung den Schutz automatisch beseitigt. Die Entscheidung beruhte vielmehr auf der Kombination mehrerer Umstände.

  • Es bestanden erhebliche Entgeltforderungen aus dem früheren Dienstverhältnis.
  • Der Arbeitnehmer begann nach etwa einem halben Jahr erneut beim selben Arbeitgeber.
  • In dieser Zeit erfolgte keine Zahlung und keine Teilzahlung.
  • Die Rückkehr wurde nicht von der Begleichung oder Sicherung der Altansprüche abhängig gemacht.

Diese Kombination konnte nach Ansicht der Gerichte den Eindruck erwecken, dass das Finanzierungsrisiko des neuen Arbeitsverhältnisses auf den Fonds verlagert werden sollte. Der Arbeitgeber erhielt erneut Arbeitsleistung, ohne die alten Schulden zu begleichen. Der Arbeitnehmer nahm das Risiko dennoch in Kauf, ohne die offenen Ansprüche durch eine klare Vereinbarung abzusichern.

Die Vorinstanzen durften diese Umstände als ungewöhnlich bewerten. Der OGH griff diese Einschätzung nicht auf, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Das bedeutet nicht, dass jede ähnliche Konstellation gleich entschieden werden muss. Es bedeutet aber, dass Gerichte die wirtschaftliche Gesamtgestaltung genau untersuchen dürfen.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nicht wie einen gewöhnlichen Jobwechsel behandeln. Mehrere Monatslöhne können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Eine mündliche Zusage über spätere Zahlung bietet in einem Insolvenzverfahren oft keine ausreichende Sicherheit.

Für Arbeitnehmer kommt es auf eine lückenlose Dokumentation an. Sichern Sie Dienstverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Mahnungen, Kontoauszüge und Nachrichten mit dem Unternehmen. Halten Sie außerdem fest, wann das erste Dienstverhältnis endete und wann die neue Tätigkeit begann.

  • Fordern Sie eine schriftliche Anerkennung der alten Forderungen mit genauer Höhe und Fälligkeit.
  • Vereinbaren Sie vor der Rückkehr Zahlung, Ratenzahlung oder eine andere nachvollziehbare Sicherung.
  • Lassen Sie prüfen, ob die Wiederaufnahme den späteren Anspruch auf Insolvenz-Entgelt gefährden kann.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten offene Altansprüche ebenfalls vollständig erfassen. Vor einer Wiedereinstellung muss klar dokumentiert werden, ob alte Forderungen bezahlt, anerkannt oder in Raten geregelt werden. Neue Dienstverträge sollten nicht losgelöst von den früheren Ansprüchen erstellt werden.

Eine saubere Vereinbarung kann spätere Streitigkeiten über die Höhe der Forderung, ihre Fälligkeit und den Beginn des neuen Dienstverhältnisses vermeiden. Sie ersetzt zwar keine rechtliche Prüfung. Sie zeigt aber, dass die Parteien die Altansprüche offen behandelt und nicht verschleiert haben.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig konkrete Vertrags- und Zahlungsumstände. Auch eine spätere Beurteilung durch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kann davon abhängen, welche Belege zu den offenen Löhnen und zur Rückkehr vorliegen. Das österreichische Arbeitsrecht bewertet daher nicht nur einzelne Dokumente, sondern die wirtschaftliche Gesamtsituation.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Rückkehr trotz offener Löhne

Kann ich trotz unbezahlter Löhne wieder beim selben Arbeitgeber anfangen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Nach § 1 IESG kann die Rückkehr bei erheblichen Altansprüchen jedoch als atypische Gestaltung beurteilt werden. Der OGH stellte dies in 8 ObS 9/06s klar.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ich nach sechs Monaten zurückkehre?
Nein, nicht automatisch. Nach § 1 IESG und 8 ObS 9/06s können fehlende Zahlungen, erhebliche Altforderungen und die bedingungslose Rückkehr den Schutz ausschließen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die alten Löhne nicht bezahlt?
Ja, die Forderungen bleiben grundsätzlich bestehen. Für den Schutz nach § 1 IESG zählt aber die gesamte Gestaltung. Dokumentieren Sie Rückstände und lassen Sie vor einer Rückkehr die Risiken prüfen.

Reicht eine mündliche Zusage des Arbeitgebers?
Nein, eine mündliche Zusage schafft erhebliche Beweisprobleme. Nach § 1 IESG sollte eine schriftliche Anerkennung Forderungshöhe, Fälligkeit, Zahlungsplan und Folgen eines Zahlungsverzugs festhalten.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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