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Insolvenzausfallgeld bei freiem Dienstvertrag

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Insolvenzausfallgeld bei freiem Dienstvertrag

Freier Dienstvertrag und Insolvenzausfallgeld: Warum die Sozialversicherung allein nicht genügt

Wer als gewerberechtlicher Geschäftsführer auf Teilzeitbasis arbeitet, sozialversichert ist und dennoch um Insolvenzausfallgeld bei freiem Dienstvertrag kämpft, erlebt eine harte Überraschung: Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitsorganisation, nicht bloß die Anmeldung.

Teilzeit, Honorare und eine Insolvenz: Der Streit um die wahre Tätigkeit

Der Arbeitnehmer war als gewerberechtlicher Geschäftsführer für ein Unternehmen tätig. Seine Arbeit umfasste nur einen Teil der üblichen Arbeitszeit. Trotzdem erwartete er, dass seine Ansprüche bei einer Insolvenz geschützt wären. Dafür sprach aus seiner Sicht besonders die Anmeldung zur Sozialversicherung.

Als das Unternehmen zahlungsunfähig wurde, verlangte der Arbeitnehmer Insolvenzausfallgeld. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds sollte offene Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abdecken. Das Unternehmen beziehungsweise die zuständigen Stellen ordneten seine Tätigkeit jedoch anders ein: Nicht als klassischen Arbeitsvertrag, sondern als freien Dienstvertrag.

Diese Unterscheidung entscheidet über wichtige Schutzmechanismen. Ein Arbeitsvertrag setzt typischerweise persönliche Abhängigkeit voraus. Dazu gehören etwa konkrete Vorgaben zu Arbeitszeit und Arbeitsort, laufende Kontrolle sowie eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb. Ein freier Dienstvertrag lässt der tätigen Person dagegen regelmäßig mehr Freiheit bei der Gestaltung des Arbeitsablaufs.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 31.01.2007 in (OGH 31.01.2007, 8 ObS 2/07p), dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen das Vertragsverhältnis wegen des Überwiegens freier Gestaltungsmöglichkeiten vertretbar nicht als Arbeitsvertrag eingestuft hatten. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2007 und ist daher keine aktuelle Entscheidung; ihr Abgrenzungsmaßstab bleibt für vergleichbare Fälle im österreichischen Arbeitsrecht bedeutsam.

Welche Kriterien trennen Arbeitsvertrag und freien Dienstvertrag?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet der § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Diese Bestimmung unterscheidet den Dienstvertrag vom Werkvertrag und bildet einen wichtigen Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung von Tätigkeiten. Für die konkrete Abgrenzung zählt jedoch nicht allein die Überschrift des Vertrags.

Entscheidend ist, wie die Parteien ihre Vereinbarung tatsächlich umgesetzt haben. Eine Person arbeitet eher in persönlicher Abhängigkeit, wenn das Unternehmen laufend Anweisungen erteilt, fixe Einsatzzeiten bestimmt und den Arbeitsort vorgibt. Auch eine laufende persönliche Kontrolle oder die Pflicht, jede Abwesenheit genehmigen zu lassen, kann für einen Arbeitsvertrag sprechen.

Für einen freien Dienstvertrag sprechen dagegen größere Eigenständigkeit und eine flexible Organisation. Die Person kann den Ablauf ihrer Arbeit selbst bestimmen, ihre Tätigkeit an geänderte Umstände anpassen und unter Umständen auch entscheiden, wann und wo sie Leistungen erbringt. Eine bloße fachliche Abstimmung reicht noch nicht zwingend für persönliche Abhängigkeit.

In Österreich gilt: Für die Einstufung als Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag zählt die gelebte persönliche Abhängigkeit nach § 1151 ABGB, nicht allein die Vertragsbezeichnung oder eine Sozialversicherungsmeldung. Die Gerichte betrachten daher das Gesamtbild. Einzelne Merkmale können in unterschiedliche Richtungen weisen.

  • Arbeitszeit: Muss die Person fixe Zeiten einhalten oder kann sie den Einsatz selbst organisieren?
  • Arbeitsort: Besteht eine dauerhafte Bindung an bestimmte Räume oder ist die Ortswahl frei?
  • Kontrolle und Weisungen: Überwacht das Unternehmen die laufende Arbeit oder wird nur ein Ergebnis erwartet?
  • Vertretung: Darf die Person eine andere geeignete Person einsetzen?

Auch die Bezeichnung „Geschäftsführer“ beantwortet diese Fragen nicht automatisch. Eine gewerberechtliche Funktion kann mit selbstständiger Gestaltung verbunden sein. Sie kann aber ebenso in eine eng organisierte betriebliche Tätigkeit eingebettet sein. Genau diese tatsächlichen Umstände müssen geprüft werden.

Insolvenzausfallgeld bei freiem Dienstvertrag: Warum die Sozialversicherung nicht genügt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 31.01.2007 in 8 ObS 2/07p klar, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen die Tätigkeit vertretbar als freien Dienstvertrag und nicht als Arbeitsvertrag beurteilt hatten. Damit bestätigt die Entscheidung, dass für Insolvenzausfallgeld bei freiem Dienstvertrag die konkrete Arbeitsorganisation maßgeblich bleibt.

Der OGH prüfte nicht sämtliche Tatsachen völlig neu. Er befasste sich vielmehr damit, ob die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen unvertretbar gewesen war. Das verneinte der Gerichtshof. Die unteren Instanzen durften aus ihrer Sicht davon ausgehen, dass die selbstständigen Merkmale überwogen.

Die Anmeldung zur Sozialversicherung änderte daran nichts. Sie war ein Indiz, aber kein unwiderlegbarer Beweis für ein Arbeitsverhältnis. Eine Meldung kann auf eine bestimmte rechtliche Einschätzung hinweisen. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, wie die Arbeit im Alltag tatsächlich ablief.

Das macht die Entscheidung besonders lehrreich. Der Arbeitnehmer konnte sich nicht allein auf einen formalen Umstand berufen. Für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld musste zuerst feststehen, dass überhaupt ein geschütztes Arbeitsverhältnis oder ein gleichgestelltes Vertragsverhältnis vorlag. War die Tätigkeit überwiegend selbstständig organisiert, konnte die Sozialversicherungsmeldung diese Einordnung nicht verdrängen.

Auch die Verfahrenslage ist wichtig: Der OGH erklärte nicht allgemein, dass jede Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ein freier Dienstvertrag sei. Er bestätigte vielmehr, dass die konkrete Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar war. Das Aktenzeichen (OGH 31.01.2007, 8 ObS 2/07p) steht damit für eine einzelfallbezogene Abgrenzung.

In einem gerichtlichen Verfahren können je nach Zuständigkeit das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein anderes Arbeits- und Sozialgericht mit der Frage befasst sein. In einem Rechtsmittelverfahren kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) eine Rolle spielen. Welche Instanz zuständig ist, hängt vom Verfahrensgegenstand und vom Sitz der beteiligten Parteien ab.

Was Betroffene und Unternehmen aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht bei der Vertragsüberschrift stehen bleiben. Entscheidend ist eine genaue Rekonstruktion des Arbeitsalltags. Gerade bei einer Insolvenz fehlen später oft Ansprechpartner und Unterlagen. Eine frühe Beweissicherung kann deshalb den Unterschied ausmachen.

Für Arbeitnehmer geht es zunächst darum, die persönliche Einbindung in den Betrieb sichtbar zu machen. E-Mails, Dienstpläne, Anweisungen, Kontrollberichte und Abwesenheitsgenehmigungen können zeigen, dass die Tätigkeit tatsächlich abhängig organisiert war. Auch regelmäßige Besprechungen sind relevant, wenn dabei konkrete Vorgaben erteilt wurden.

  • Sichern Sie den Vertrag, Honorarnoten, Sozialversicherungsmeldungen, E-Mails, Dienstpläne und Nachrichten mit Arbeitsanweisungen.
  • Notieren Sie Arbeitszeiten, Arbeitsorte, Kontrollmechanismen, Genehmigungspflichten und die Möglichkeit einer Vertretung.
  • Lassen Sie vor einem Antrag beim Insolvenz-Entgelt-Fonds prüfen, ob die tatsächliche Tätigkeit überwiegend persönlich abhängig war.

Besonders wichtig ist die Prüfung, wenn der Insolvenzverwalter oder der Insolvenz-Entgelt-Fonds den Anspruch mit dem Hinweis ablehnt, es habe nur ein freier Dienstvertrag bestanden. Dann sollte die Beurteilung nicht allein anhand der Anmeldung oder der Rechnungstellung erfolgen. Entscheidend bleibt die praktische Durchführung.

Auch Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten ihre Vertragsmodelle regelmäßig kontrollieren. Ein freier Dienstvertrag passt nur dann zur Rechtslage, wenn die vereinbarte Freiheit tatsächlich gelebt wird. Wer fixe Arbeitszeiten vorgibt, laufende Kontrolle ausübt und Urlaube genehmigt, schafft möglicherweise ein anderes Vertragsbild.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Vertrag, Abrechnung und Arbeitsorganisation müssen zusammenpassen. Andernfalls drohen Nachforderungen, sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen oder Streit über Ansprüche bei einer Insolvenz. Eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu ist davon ebenso zu unterscheiden wie eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Diese Rechtsfragen setzen jeweils eigene Voraussetzungen voraus.

Häufige Fragen zu freien Dienstverträgen und Insolvenzschutz

Kann ich trotz Sozialversicherungsmeldung als freier Dienstnehmer gelten?
Ja. Nach § 1151 ABGB und OGH 8 ObS 2/07p ist die Sozialversicherungsmeldung nur ein Indiz. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Tätigkeit persönliche Abhängigkeit oder überwiegend selbstständige Gestaltung zeigte.

Habe ich Anspruch auf Insolvenzausfallgeld bei einem freien Dienstvertrag?
Nein, nicht automatisch. Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) setzt der Anspruch ein geschütztes Vertragsverhältnis voraus. Maßgeblich sind die tatsächliche Arbeitsorganisation und OGH 8 ObS 2/07p, nicht nur der Vertragstitel.

Was passiert, wenn mein Vertrag „freier Dienstvertrag“ heißt, ich aber fixe Arbeitszeiten hatte?
In Österreich gilt: Die gelebte Praxis kann nach § 1151 ABGB stärker wiegen als die Bezeichnung. Fixe Arbeitszeiten, Arbeitsortbindung und laufende Weisungen sprechen eher für persönliche Abhängigkeit.

Kann ich als gewerberechtlicher Geschäftsführer Insolvenzausfallgeld verlangen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, aber nicht allein wegen der Funktion. Nach OGH 8 ObS 2/07p muss geprüft werden, ob die Tätigkeit tatsächlich überwiegend selbstständig oder persönlich abhängig organisiert war.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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