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Insolvenzausfallgeld für Gesellschafter: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Insolvenzausfallgeld für Gesellschafter: OGH

Insolvenzausfallgeld für Gesellschafter: Warum Weiterarbeit in der Krise nicht automatisch zum Verlust führt

Eine Arbeitnehmerin arbeitete monatelang ohne laufendes Gehalt weiter, um wichtige Projekte eines insolventen Familienunternehmens abzuschließen — und erhielt dennoch Insolvenzausfallgeld für Gesellschafter für offene Ansprüche. Der Fall zeigt, weshalb eine Beteiligung am Arbeitgeber, familiäre Verbindungen und eine lange Weiterarbeit allein noch keinen Missbrauch beweisen.

Die Arbeitnehmerin blieb, als andere längst gegangen waren

Die Klägerin arbeitete seit 1976 im Personalwesen und in der Buchhaltung einer GmbH. Zuletzt erledigte sie auch die Lohnverrechnung und betreute Personalangelegenheiten. Mit 24 Prozent war sie an der Gesellschaft beteiligt. Einen beherrschenden Einfluss hatte sie jedoch nicht. Ihr Ehemann war Geschäftsführer einer verbundenen Kommanditgesellschaft.

Dann kam die Krise. Über die KG wurde ein Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb geschlossen. Die Klägerin hätte ihre Tätigkeit beenden können. Auf Bitte des Masseverwalters blieb sie aber im Unternehmen. Sie sollte Großprojekte abwickeln und dadurch mögliche hohe Schadenersatzforderungen verhindern.

Das Problem: Die letzten laufenden Gehaltszahlungen hatte sie im August 2002 erhalten. Der Masseverwalter versprach ihr dennoch, ihre Bezüge aus der Konkursmasse zu bezahlen. Im Februar 2003 erfolgte eine erste Teilzahlung. Die Arbeitnehmerin arbeitete weiter, obwohl ihre finanzielle Lage immer unsicherer wurde.

Am 30. April 2003 endete das Dienstverhältnis einvernehmlich. Die noch offenen laufenden Gehälter wurden später bezahlt. Offen blieben jedoch Sonderzahlungen und Beendigungsansprüche. Dafür verlangte die Klägerin Leistungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Der Streit drehte sich um ihre Nähe zum Unternehmen: Beteiligung, Ehe mit dem Geschäftsführer und Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies sie vollständig ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte das Ersturteil wieder her.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 19.06.2006 in (OGH 19.06.2006, 8 ObS 5/06b), dass eine beteiligte Arbeitnehmerin trotz monatelang ausbleibender Gehaltszahlungen Insolvenzausfallgeld für Gesellschafter beanspruchen kann, wenn sie aufgrund einer Zahlungszusage des Masseverwalters weiterarbeitet und kein missbräuchliches Stehenlassen ihrer Ansprüche feststeht. Die Entscheidung ist damit bereits seit vielen Jahren eine wichtige Orientierung im österreichischen Arbeitsrecht.

Die Entscheidung ist im Volltext des OGH nachlesbar. Sie zeigt besonders deutlich, dass Gerichte nicht nur auf die formale Gesellschafterstellung blicken dürfen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Umstände der Weiterarbeit und die Frage, wer die Zahlung zugesagt hat.

Wann schützt das österreichische Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz?

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert bestimmte offene Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Dazu können laufende Gehälter, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigungen und weitere Beendigungsansprüche gehören. Der Anspruch hängt aber von mehreren Voraussetzungen ab.

In Österreich gilt: Eine Beteiligung am Arbeitgeber schließt Leistungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) nicht automatisch aus; entscheidend ist, ob die Arbeitnehmerin ihre Ansprüche bewusst und missbräuchlich stehen ließ, um das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds zu verlagern. Diese Prüfung verlangt eine Betrachtung des Einzelfalls.

Insolvenzausfallgeld für Gesellschafter: Welche Voraussetzungen gelten?

Besondere Bedeutung hat die sogenannte 60-Tage-Frist. Erkennt ein Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllt, darf er offene Ansprüche nicht beliebig lange ohne Reaktion anwachsen lassen. Er muss die Zahlung ernsthaft einfordern oder das Arbeitsverhältnis beenden. Andernfalls kann der Verdacht entstehen, dass er die spätere Insolvenzleistung bewusst erhöht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder weitere Arbeitstag nach dem ersten Zahlungsausfall schädlich ist. Eine nachvollziehbare Weiterarbeit kann gerechtfertigt sein. Das gilt etwa, wenn ein Masseverwalter konkrete Projekte abschließen lassen möchte und eine belastbare Zahlungszusage abgibt. Auch eine realistische Sanierung oder eine Finanzierung durch einen Dritten kann die Bewertung beeinflussen.

Zusätzlich spielte die Kündigungsentschädigung eine wichtige Rolle. Nach dem Angestelltengesetz (AngG) kann bei langer Dienstzeit eine erhebliche Kündigungsfrist bestehen. § 20 Abs 2 AngG betrifft die Kündigungsfrist bei längerer Beschäftigungsdauer. Die Klägerin hätte bei einem früheren Austritt wegen ihres mehr als 25 Jahre dauernden Dienstverhältnisses ebenfalls Ansprüche bis zum 30. April 2003 geltend machen können.

Der Fonds wurde durch die einvernehmliche Beendigung daher nicht stärker belastet, als dies bei einem früheren berechtigten Austritt der Fall gewesen wäre. Diese wirtschaftliche Betrachtung war für den OGH wesentlich. Fragen zur Abfertigung Alt oder Neu, zu einer Betriebsvereinbarung oder zu einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit können daneben bestehen. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung des Anspruchs nach dem IESG.

Warum die Zahlungszusage des Masseverwalters den Ausschlag gab

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.06.2006 in 8 ObS 5/06b entschieden, dass die Arbeitnehmerin trotz ihrer 24-prozentigen Beteiligung Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für Gesellschafter für Sonderzahlungen und Beendigungsansprüche hatte, weil kein missbräuchliches Stehenlassen der Entgeltansprüche festgestellt worden war.

Das Berufungsgericht hatte die Gesellschafterstellung stark gewichtet. Die Klägerin kannte die wirtschaftliche Lage. Sie war mit dem Geschäftsführer verheiratet. Außerdem ließ sie ihre Gehaltsansprüche über mehrere Monate offen und arbeitete weiter. Daraus leitete die zweite Instanz ab, dass sie das Finanzierungsrisiko bewusst auf den Fonds übertragen haben könnte.

Der OGH setzte einen anderen Schwerpunkt. Er prüfte zunächst, ob das Stehenlassen der Gehälter wirtschaftlich wie ein eigenkapitalersetzendes Darlehen behandelt werden musste. Dafür fehlten ausreichende Hinweise, dass die GmbH bereits bei Fälligkeit des Septembergehalts kreditunfähig gewesen war. Eine spätere Insolvenz beweist nicht automatisch, dass zu jedem früheren Zeitpunkt bereits eine relevante Kreditunfähigkeit bestand.

Entscheidend war außerdem die Rolle des Masseverwalters. Er hatte die Klägerin nicht einfach untätig weiterarbeiten lassen. Er ersuchte sie vielmehr, wichtige Projekte fertigzustellen. Zugleich sagte er verbindlich zu, ihre laufenden Bezüge aus der Konkursmasse zu bezahlen. Die Klägerin durfte deshalb darauf vertrauen, dass nicht nur die finanziell angeschlagene GmbH für ihre Zahlung einstehen sollte.

Der OGH berücksichtigte auch den Zweck ihrer Tätigkeit. Die Arbeit diente nicht allein ihrem persönlichen Vorteil. Sie sollte Schadenersatzforderungen verhindern und Werte für die Insolvenzmasse sichern. Wer auf diese Weise zur Abwicklung eines insolventen Betriebs beiträgt, handelt nicht automatisch treuwidrig, wenn er auf eine konkrete Zahlungszusage vertraut.

Die Entscheidung 8 ObS 5/06b verlangt somit eine genaue Tatsachenprüfung. Eine familiäre Verbindung, eine Beteiligung oder die Kenntnis der Krise reichen jeweils für sich nicht aus. Kritisch wird die Situation, wenn keine Zahlungsvereinbarung besteht, der Arbeitnehmer keinerlei Forderungen stellt und die Ansprüche ohne sachlichen Grund weiter anwachsen lässt.

Was Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf mündliche Zusagen vertrauen. Der Fall zeigt, dass die spätere Beurteilung stark davon abhängen kann, was vereinbart wurde, wer die Weiterarbeit verlangt hat und welche Zahlungen tatsächlich geflossen sind.

  • Zahlungszusagen sichern: Lassen Sie schriftlich festhalten, wer offene Gehälter bezahlt, für welche Zeiträume die Zusage gilt und ob sie auch Sonderzahlungen oder Beendigungsansprüche umfasst.
  • Zahlungsausfälle dokumentieren: Führen Sie eine Liste über offene Monatsentgelte, Sonderzahlungen, Teilzahlungen, Arbeitsleistungen und Zahlungsaufforderungen. E-Mails, Abrechnungen und Aktennotizen können später entscheidend sein.
  • Fristen prüfen: Lassen Sie rasch klären, ob die 60-Tage-Regel greift, ob ein berechtigter vorzeitiger Austritt möglich ist und wann Ansprüche beim Insolvenz-Entgelt-Fonds geltend gemacht werden müssen.
  • Rollen trennen: Gesellschafterstellung, Familienbeziehung und Arbeitnehmerstatus sollten rechtlich getrennt geprüft werden. Keine dieser Eigenschaften beantwortet allein die Frage nach dem Insolvenz-Entgelt.

Rechtsanwalt Wien: Wann ist Beratung sinnvoll?

Für Arbeitgeber, Geschäftsführer und Masseverwalter liegt das Risiko in unklaren Abläufen. Wer Arbeitnehmer trotz Insolvenz oder Zahlungsstockung weiterbeschäftigt, sollte die Finanzierung der Löhne offenlegen. Neue Aufgaben, eine befristete Weiterbeschäftigung oder eine Projektabwicklung sollten schriftlich vereinbart werden.

Besonders wichtig sind drei Punkte: Erstens muss feststehen, wer die laufenden Bezüge bezahlt. Zweitens sollte der Zeitraum der Zahlungszusage eindeutig beschrieben werden. Drittens muss die spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt sein. Bloße Aussagen wie „Das wird schon aus der Masse bezahlt“ schaffen unnötige Unsicherheit.

Eine anwaltliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt Wien ist besonders sinnvoll, wenn Gehalt ausbleibt und zugleich ein Insolvenzverfahren über den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen eröffnet wurde. Das gilt ebenso bei einer Beteiligung, einer Geschäftsführerbeziehung innerhalb der Familie oder einer geplanten einvernehmlichen Beendigung. Dann können neben dem IESG auch vorzeitiger Austritt, Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Verjährungs- oder Ausschlussfristen eine Rolle spielen.

Häufige Fragen zum Anspruch beteiligter Arbeitnehmer

Kann ich Insolvenzausfallgeld erhalten, obwohl ich am Arbeitgeber beteiligt bin?
Ja. Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und 8 ObS 5/06b schließt eine Beteiligung den Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob ein missbräuchliches Stehenlassen der Entgeltansprüche vorlag.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ich trotz ausbleibendem Gehalt weiterarbeite?
Ja, unter Umständen. Nach dem IESG und 8 ObS 5/06b kann Weiterarbeit gerechtfertigt sein, wenn etwa ein Masseverwalter eine konkrete Zahlungszusage erteilt und die Tätigkeit der Abwicklung oder Rettung von Projekten dient.

Was passiert, wenn ich die 60-Tage-Frist nicht beachte?
In Österreich kann langes Untätigbleiben nach erkennbarer Krise den Anspruch nach dem IESG gefährden. Die 60-Tage-Regel verlangt grundsätzlich eine ernsthafte Einforderung der Ansprüche oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Spielt eine Ehe mit dem Geschäftsführer eine entscheidende Rolle?
Nein. Eine familiäre Beziehung allein beseitigt den Anspruch nach dem IESG nicht. Nach 8 ObS 5/06b müssen zusätzlich konkrete Umstände für einen Missbrauch vorliegen, etwa das bewusste Anwachsenlassen von Ansprüchen ohne nachvollziehbaren Grund.

Kann eine einvernehmliche Beendigung den Anspruch auf Beendigungsansprüche ausschließen?
Nein, nicht automatisch. Maßgeblich sind das IESG, die konkrete Vereinbarung und die wirtschaftlichen Auswirkungen. Der OGH berücksichtigte in 8 ObS 5/06b, dass ein früherer Austritt die Fondsbelastung nicht wesentlich verändert hätte.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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