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Insolvenzausfallgeld Prozesskosten Ausbildungskosten

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Insolvenzausfallgeld Prozesskosten Ausbildungskosten

Insolvenzausfallgeld für Prozesskosten: Pilot bleibt trotz Rückzug der Klage auf Verteidigungskosten sitzen

Ein ehemaliger Pilot musste sich gegen eine Klage seines Arbeitgebers über 280.000 ATS verteidigen und erhielt dennoch kein Insolvenzausfallgeld Prozesskosten Ausbildungskosten. Der Arbeitgeber verlangte Ausbildungskosten zurück, ging während des Verfahrens insolvent und zog die Klage später unter Anspruchsverzicht zurück. Die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung waren damit aber nicht automatisch gesichert.

Eine Ausbildung, eine Klage und ein Insolvenzverfahren

Der Arbeitnehmer war von 20.01.1997 bis 31.08.1998 bei einem Luftfahrtunternehmen beschäftigt. Während seiner Tätigkeit hatte das Unternehmen Ausbildungskosten getragen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitgeberin von ihm die Rückzahlung von rund 280.000 ATS.

Für den Piloten bedeutete das eine erhebliche finanzielle Belastung. Er musste sich gegen die Forderung vor Gericht verteidigen und dafür Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten aufbringen. Während dieses Prozesses wurde über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens der Konkurs eröffnet. Das Gerichtsverfahren wurde deshalb zunächst unterbrochen.

Später zog der Masseverwalter die Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Der Pilot musste die Ausbildungskosten somit nicht mehr bezahlen. Seine eigenen Prozesskosten waren damit jedoch nicht beseitigt. Er beantragte daher bei der zuständigen Stelle insgesamt 4.571,67 EUR als Ersatz aus dem Insolvenz-Entgelt-System.

Die Zahlung wurde abgelehnt. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen das Begehren ab. Der Arbeitnehmer wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und brachte eine Revision ein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) ließ die Revision jedoch nicht zu und wies sie zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 10.07.2008 in (OGH 10.07.2008, 8 ObS 8/08x) klargestellt, dass Prozesskosten aus der Verteidigung gegen eine Arbeitgeberklage auf Rückzahlung von Ausbildungskosten keine nach dem IESG gesicherten Ansprüche sind. Die Entscheidung ist damit bereits eine ältere, aber für vergleichbare Insolvenzfälle weiterhin wichtige Orientierung im österreichischen Arbeitsrecht.

Der Fall zeigt eine für Arbeitnehmer oft überraschende Grenze: Nicht jede Forderung, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, wird bei einer Arbeitgeberinsolvenz automatisch geschützt.

Warum greift der Schutz des Insolvenz-Entgelts hier nicht?

Maßgeblich ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Dieses Gesetz soll Arbeitnehmer davor schützen, dass offene Ansprüche wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers endgültig ausfallen. Typische Beispiele sind ausstehender Lohn, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung oder bestimmte Kosten eines Verfahrens, in dem Arbeitnehmer eigene Ansprüche durchsetzen.

§ 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG kann notwendige Prozesskosten erfassen, wenn sie mit einem gesicherten Arbeitnehmeranspruch zusammenhängen. Entscheidend ist dabei jedoch der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang. Das Gesetz schützt nicht pauschal jede Rechnung, die durch einen arbeitsrechtlichen Prozess entsteht.

Bei der Ausbildungskostenforderung lag der zugrunde liegende Anspruch nach der Beurteilung des OGH bei der Arbeitgeberin. Sie hatte die Ausbildung bezahlt und verlangte diese Aufwendungen zurück. Der Pilot machte daher nicht seinen eigenen Lohn oder eine andere Forderung gegen das Unternehmen geltend. Er verteidigte sich vielmehr gegen eine Klage.

Das Gericht unterschied deshalb zwischen einem Aktivprozess und einem Passivprozess. Im Aktivprozess verlangt ein Arbeitnehmer etwa offene Gehaltszahlungen. Im Passivprozess wehrt er sich gegen eine Forderung des Arbeitgebers. Die Kosten der Verteidigung gehören nicht automatisch zu den gesicherten Arbeitnehmeransprüchen.

In Österreich gilt für Insolvenzausfallgeld Prozesskosten Ausbildungskosten: § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sichert Prozesskosten nur dann, wenn sie mit einem geschützten Arbeitnehmeranspruch verbunden sind; reine Verteidigungskosten gegen eine Arbeitgeberklage auf Ausbildungskosten fallen nach 8 ObS 8/08x grundsätzlich nicht darunter.

Diese Abgrenzung ist auch bei anderen arbeitsrechtlichen Themen wichtig. Eine Kündigungsanfechtung, ein Streit über Sozialwidrigkeit oder die Durchsetzung offener Entgeltansprüche verfolgt regelmäßig ein eigenes Recht des Arbeitnehmers. Eine Rückforderung von Ausbildungskosten verfolgt dagegen zunächst ein Recht des Unternehmens. Ebenso ersetzt das Insolvenz-Entgelt weder eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu noch jede beliebige Schadenersatzforderung.

Was der Oberste Gerichtshof am 10.07.2008 wirklich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 10.07.2008 zu 8 ObS 8/08x, dass Prozesskosten aus der Abwehr einer Arbeitgeberklage auf Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht als gesicherte Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gelten. Der entscheidende Punkt lag nicht darin, dass der Prozess mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun gehabt hätte. Die Ausbildung war gerade im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Das genügte aber nicht. Der OGH stellte auf die konkrete Anspruchsrichtung ab: Die Arbeitgeberin verlangte Geld vom Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer setzte keinen eigenen Entgeltanspruch durch.

Auch der Rückzug der Klage änderte an dieser Einordnung nichts. Der Masseverwalter hatte die Forderung zwar unter Anspruchsverzicht fallen gelassen. Dadurch entstand aber kein gesicherter Arbeitnehmeranspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten. Die Prozesskosten blieben Kosten eines sogenannten Passivprozesses.

Die Unterinstanzen hatten bereits in diese Richtung entschieden. Der OGH musste daher keine neue umfassende Beweiswürdigung vornehmen. Er wies die Revision zurück, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit fehlten. Die Kernaussage bleibt dennoch klar: Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einen Prozess mit seinem insolventen Arbeitgeber verwickelt war, reicht nicht aus.

Offen ließ der OGH eine wichtige Abgrenzungsfrage. Nicht entschieden wurde, ob die Beurteilung anders ausfallen könnte, wenn der Arbeitgeber während der Ausbildung weiterbezahltes Entgelt zurückfordert. Dabei könnte es nicht ausschließlich um Ausbildungskosten, sondern auch um Entgeltbestandteile gehen. Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche geschützt sind, hängt von den konkreten Vertrags- und Zahlungsunterlagen ab.

Gerade diese offene Frage verhindert eine pauschale Übertragung auf jeden Streit über Ausbildungskosten. Eine Vereinbarung kann mehrere Positionen enthalten: tatsächliche Kurskosten, Reise- und Prüfungskosten, weiterbezahltes Gehalt oder eine pauschale Rückzahlung. Jede Position muss rechtlich gesondert geprüft werden.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Kosten nicht vorschnell als vollständig gesichert oder vollständig ausgeschlossen behandeln. Entscheidend ist die genaue Zusammensetzung des Anspruchs. Ein Antrag bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH sollte die einzelnen Positionen nachvollziehbar darstellen.

  • Unterlagen vollständig sammeln: Sichern Sie die Ausbildungskostenvereinbarung, Rechnungen, Zahlungsbelege, den Klageschriftsatz, den Beschluss über die Klagsrücknahme und sämtliche Kostenentscheidungen.
  • Anspruchsarten trennen: Ordnen Sie reine Ausbildungskosten, weiterbezahltes Entgelt, offene Lohnansprüche und mögliche Schadenersatzforderungen getrennt zu.
  • Fristen und Anträge prüfen: Stellen Sie den Antrag auf Insolvenz-Entgelt schriftlich und legen Sie eine konkrete Kostenaufstellung sowie die relevanten Gerichtsunterlagen bei.

Besonders sorgfältig sollten Arbeitnehmer vorgehen, wenn der Arbeitgeber neben Ausbildungskosten auch Lohn oder Schadenersatz verlangt. Dann darf die gesamte Forderung nicht einfach als einheitlicher Rückzahlungsbetrag behandelt werden. Eine anwaltliche Prüfung kann zeigen, ob einzelne Teile anders zu beurteilen sind als die reine Rückforderung von Ausbildungskosten.

Für Arbeitgeber liegt das Risiko an einer anderen Stelle. Eine Rückforderungsklage kann bei einer späteren Insolvenz zu zusätzlichen Konflikten über Prozesskosten führen. Deshalb sollten Unternehmen die tatsächlichen Ausbildungskosten, die Rückzahlungsvereinbarung und weiterbezahlte Entgeltbestandteile sauber dokumentieren. Auch eine Betriebsvereinbarung ersetzt keine klare und rechtlich zulässige Einzelregelung.

In Wien können dabei mehrere Verfahrenssituationen zusammentreffen. Ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, ein anschließendes Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und ein Insolvenzverfahren verfolgen unterschiedliche Fragen. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung sagt daher noch nicht, ob spätere Prozesskosten als Insolvenz-Entgelt anerkannt werden.

Das österreichische Arbeitsrecht verlangt außerdem eine genaue Prüfung der Bindungsdauer, der Höhe der Ausbildungskosten und der konkreten Rückzahlungsklausel. Für Arbeitnehmer kann neben dem Insolvenz-Entgelt auch die Wirksamkeit der Forderung selbst entscheidend sein. Für Arbeitgeber stehen dagegen eine transparente Kostenaufstellung und eine nachvollziehbare Vertragsgestaltung im Vordergrund.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Insolvenz-Entgelt bei Ausbildungskostenprozessen

Kann ich Insolvenzausfallgeld Prozesskosten Ausbildungskosten verlangen, wenn mein Arbeitgeber Ausbildungskosten einklagt?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind reine Verteidigungskosten gegen eine Arbeitgeberklage auf Ausbildungskosten nicht gesichert. Das bestätigte der OGH in 8 ObS 8/08x.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Ausbildungskostenklage zurückzieht?
Nein, der Klagsrückzug begründet keinen automatischen Anspruch. Auch bei Rückziehung unter Anspruchsverzicht bleiben die Kosten grundsätzlich Kosten eines Passivprozesses. Nach 8 ObS 8/08x greift § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG daher nicht ohne Weiteres.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn auch Lohn zurückgefordert wird?
Das hängt von der Anspruchszusammensetzung ab. Der OGH ließ in 8 ObS 8/08x offen, ob weiterbezahltes Entgelt anders zu beurteilen ist. Offene Lohnansprüche können nach § 1 IESG gesichert sein, müssen aber von reinen Ausbildungskosten getrennt werden.

Kann eine Betriebsvereinbarung den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sichern?
Nein, eine Betriebsvereinbarung schafft nicht automatisch einen gesicherten Anspruch. Maßgeblich bleiben § 1 IESG, die konkrete Forderung und ihr Zusammenhang mit einem geschützten Arbeitnehmeranspruch.

Ist die Entscheidung 8 ObS 8/08x heute noch relevant?
Ja, als Abgrenzung zwischen Aktiv- und Passivprozessen. Die Entscheidung des OGH vom 10.07.2008 betrifft zwar einen älteren Sachverhalt, verdeutlicht aber weiterhin, dass arbeitsbezogene Prozesskosten nicht automatisch Insolvenz-Entgelt darstellen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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