
Nach der Kündigung nur Geld, aber keine Tätigkeit: Invaliditätspension 120 Monate — was wirklich zählt
Invaliditätspension 120 Monate Kündigungsentschädigung — Sie waren lange krank, wurden nach einer Insolvenz gekündigt und fragen sich, ob Krankengeld- oder Kündigungsentschädigungsmonate für die Invaliditätspension 120 Monate zählen? Ein ehemaliger Kranführer in Wien stand vor genau dieser Frage — und verlor seine Pension, weil entscheidende Monate nicht anerkannt wurden.
Ein Bauarbeiter zwischen Unfall, Insolvenz und der Hoffnung auf den Pensionsanspruch
Der Arbeitnehmer war gelernter Maurer, fuhr später LKW und bediente Kräne. Nach einem Arbeitsunfall leistete er nur noch leichtere Arbeiten am Ladeplatz. Dann kam der Einschnitt: Das Bauunternehmen ging in Konkurs, der Masseverwalter kündigte. Er erhielt Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Kündigungstermin. Jahre später lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) seinen Antrag auf Invaliditätspension ab.
Er argumentierte, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag auf 120 Monate zu kommen, wenn man Zeiten mit Krankengeld und Kündigungsentschädigung mitrechnet. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Der Fall ging weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 11.09.2007, 10ObS91/07s).
Der Kern der Auseinandersetzung: Zählen Monate mit Krankengeld oder Kündigungsentschädigung als „tatsächliche Ausübung“ einer unselbständigen Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG? Oder fehlen genau diese Monate für die Anspruchsvoraussetzung?
Oberster Gerichtshof (OGH) am 11.09.2007, GZ 10ObS91/07s: Krankengeld- und Kündigungsentschädigungszeiten gelten nicht als tatsächliche Tätigkeit für die 120 Monate; nur real geleistete Arbeit (inklusive Entgeltfortzahlung im Krankenstand) zählt.
Invaliditätspension 120 Monate Kündigungsentschädigung: Was heißt das konkret?
Bei der Invaliditätspension 120 Monate Kündigungsentschädigung scheitert die Anrechnung regelmäßig daran, dass nach dem Gesetz nur tatsächlich ausgeübte Arbeit zählt. Reine Geldleistungen wie Krankengeld oder Kündigungsentschädigung ersetzen keine Arbeitsleistung und bringen Sie den 120 Kalendermonaten in Österreich nicht näher.
Welche Monate zählen wirklich für die 120? So prüft das Gesetz
Die Rechtsgrundlage liegt in § 255 Abs 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Er verlangt 120 Kalendermonate tatsächlicher Ausübung einer bestimmten unselbständigen Tätigkeit innerhalb der letzten 180 Kalendermonate. Das Gesetz zielt auf die faktische Tätigkeit, nicht auf bloße Sozialversicherungsmeldungen oder fiktive Beschäftigungszeiten. Zum Gesetzestext: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Wichtig ist die Unterscheidung: Entgeltfortzahlung im Krankenstand bedeutet, das Dienstverhältnis läuft samt Arbeitspflicht fort; die Tätigkeit gilt als ausgeübt. Beim Krankengeld wechselt der Anspruch auf die Sozialversicherung, die Arbeitspflicht ruht und es wird keine Leistung erbracht. Ähnlich die Kündigungsentschädigung: Sie ist Geldersatz, aber keine Arbeitsleistung.
Für Betroffene im österreichischen Arbeitsrecht hilft folgende Faustregel:
- Zählt: tatsächlich geleistete Arbeit; Urlaubszeiten; Krankenstand mit Entgeltfortzahlung (Angestellte: § 8 Angestelltengesetz — AngG; Arbeiter: § 1154b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch — ABGB).
- Zählt nicht: Zeiten mit Krankengeldbezug; Urlaubsersatzleistung nach Beendigung; Kündigungsentschädigung nach Beendigung; bloße Arbeitsbereitschaft ohne Einsatz.
Der Hinweis auf arbeitsrechtliche Fiktionen ändert daran nichts. So wird die Kündigungsentschädigung arbeitsrechtlich als Schadenersatz konstruiert (§ 29 AngG; für Arbeiter § 1162b ABGB). Auch im Bauarbeiter-Urlaubsgesetz (BUAG) existieren Fiktionen zur Beschäftigungszeit. Für § 255 Abs 4 ASVG sind solche Fiktionen aber unerheblich, weil es auf die tatsächliche Tätigkeit ankommt.
In Österreich gilt: Für die Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG müssen Arbeitnehmer innerhalb von 180 Kalendermonaten mindestens 120 Monate tatsächlich gearbeitet haben; Zeiten mit Krankengeld oder Kündigungsentschädigung erfüllen dieses Kriterium nicht.
Kann ich Krankengeldmonate in 120 Kalendermonate „umdeuten“? Habe ich Anspruch auf die Pension, wenn mir nur mit Kündigungsentschädigungsmonaten die 120 gelingen? Solche Fragen entscheiden sich an der strengen „Tätigkeits“-Logik des ASVG und nicht an der Lohnersatz-Logik des Arbeitsrechts.
Warum zählen Krankengeld und Kündigungsentschädigung nicht zur Invaliditätspension 120 Monate?
Oberster Gerichtshof (OGH) am 11.09.2007, GZ 10ObS91/07s, entschied: Weder Krankengeld- noch Kündigungsentschädigungszeiten sind „tatsächliche Ausübung“ einer unselbständigen Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG und zählen daher nicht für die geforderten 120 Monate.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte die Klage bereits abgewiesen, das Oberlandesgericht Wien bestätigte. Der OGH folgte dieser Linie: Die Norm verlangt faktische Tätigkeit. Kurzfristige Unterbrechungen wie Urlaub oder Krankenstand mit Entgeltfortzahlung sind unschädlich. Beim Krankengeld fehlt aber jede Arbeitsleistung. Bei Kündigungsentschädigung ist das Dienstverhältnis regelmäßig beendet; es gibt keine Arbeitspflicht.
Die vom Kläger herangezogenen Institute des österreichischen Arbeitsrechts helfen hier nicht weiter. § 29 AngG und § 1162b ABGB ordnen zwar Schadenersatz in Form von Entgelt an. Das ersetzt aber keine Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Auch Fiktionen aus dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz (BUAG) ändern nichts: § 255 Abs 4 ASVG knüpft gerade nicht an fiktive Beschäftigungsdauern an.
Der OGH betont damit eine saubere Trennlinie zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht in Österreich. Für die Pensionsprüfung zählt, ob tatsächlich gearbeitet wurde. Diese Klarheit schützt die Einheitlichkeit der Pensionsvoraussetzungen und verhindert, dass reine Geldleistungen als „Tätigkeit“ gewertet werden.
Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
Bei der Invaliditätspension 120 Monate Kündigungsentschädigung zeigt die Erfahrung: Wer nur Geldleistungen ohne reale Tätigkeit anführt, verfehlt oft die 120 Monate. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie die letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag monatsgenau. Sammeln Sie Belege dafür, wann Sie tatsächlich gearbeitet haben, und unterscheiden Sie strikt zwischen Entgeltfortzahlung und Krankengeld. In Wien und ganz Österreich wenden Gerichte diese Linie konsequent an.
- Erstellen Sie eine Monatsliste über 180 Monate und zählen Sie nur reale Arbeitstage; je 30 Kalendertage ergeben einen Monat.
- Markieren Sie separat Entgeltfortzahlung (zählt) vs. Krankengeld (zählt nicht) sowie Urlaubsersatzleistung/Kündigungsentschädigung (zählen nicht); sichern Sie Lohnzettel, SV-Meldungen, Krankenstandsbestätigungen.
- Arbeitgeber/HR: Bestätigen Sie Enddatum des Dienstverhältnisses, Entgeltfortzahlung, Beginn des Krankengelds, Urlaubsersatzleistung/Kündigungsentschädigung klar getrennt; vermeiden Sie missverständliche Formulierungen.
Kann ich die 120 nur mit strittigen Zeiten erreichen? Dann sollten Sie umgehend den Versicherungsverlauf bei der PVA anfordern, die Monate neu berechnen und gegebenenfalls Alternativwege prüfen (z. B. Schwerarbeit). Steht bereits ein ablehnender Bescheid im Raum, läuft die Klagsfrist beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder regional zuständigen Gericht.
Für Arbeitgeber lohnt sich saubere Dokumentation: Der Wechsel von Entgeltfortzahlung zu Krankengeld muss in der Personalakte und gegenüber der Sozialversicherung exakt festgehalten sein. Bei Kündigungen durch den Masseverwalter in der Insolvenz braucht es klare Schreiben mit Beendigungsdatum, damit später nicht aus „Beschäftigungszeit“-Fiktionen echte Beweisprobleme entstehen.
Ein nüchterner, aber harter Lerneffekt aus diesem Fall: Der Arbeitnehmer hoffte, dass die Monate mit Kündigungsentschädigung seine Pension retten — doch weil er in dieser Zeit nicht arbeiten durfte, fehlten ihm am Ende genau diese Monate.
Beratung zur Invaliditätspension: Rechtsanwalt Wien
Bei komplexen Versicherungsverläufen in Österreich — insbesondere zur Invaliditätspension 120 Monate Kündigungsentschädigung — hilft eine präzise Aufbereitung von Tätigkeitszeiten, Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Eine qualifizierte Prüfung der Nachweise erhöht die Chance, die gesetzlichen Voraussetzungen nachvollziehbar zu belegen.
Häufige Fragen zum Anspruch auf Invaliditätspension nach 120 Monaten Tätigkeit
Kann ich Monate mit Krankengeld für die 120 anrechnen lassen?
Nein. Nach § 255 Abs 4 ASVG zählen nur Monate mit tatsächlicher Tätigkeit; Krankengeld bedeutet keine Arbeitsleistung. Der OGH verneinte die Anrechenbarkeit in 10ObS91/07s (11.09.2007).
Zählt die Kündigungsentschädigung als „Tätigkeit“ für meinen Pensionsanspruch?
Nein. In Österreich gilt: Kündigungsentschädigung ist Geldersatz, keine Tätigkeit. § 255 Abs 4 ASVG verlangt faktische Arbeit; OGH 10ObS91/07s bestätigt das.
Zählt Krankenstand mit Entgeltfortzahlung für die 120 Monate?
Ja. In Österreich gilt: Entgeltfortzahlung bedeutet fortbestehende Arbeitspflicht; die Tätigkeit gilt als ausgeübt. Rechtsgrundlagen: § 255 Abs 4 ASVG, § 8 AngG (Angestellte), § 1154b ABGB (Arbeiter).
Was passiert, wenn ich die 120 Monate knapp verfehle?
In Österreich gilt: Kein Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG. Prüfen Sie Alternativen (z. B. andere Pensionsarten) und lassen Sie den Versicherungsverlauf durchsehen; Fristen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien beachten.
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