Invaliditätspension geringstes Anforderungsprofil – OGH

Invaliditätspension geringstes Anforderungsprofil

Postkorb statt Schichtdienst: Wie das geringstes Anforderungsprofil Ihre Invaliditätspension rettet

Invaliditätspension geringstes AnforderungsprofilSie können nur noch einfache Bürohilfsarbeiten mit Haltungswechsel, ohne Schicht und ohne Überstunden ausüben? Dann entscheidet das geringstes Anforderungsprofil über Ihren Anspruch auf Invaliditätspension – und zwar anhand der üblichen Ausübungsform dieser Tätigkeiten am Arbeitsmarkt in Österreich.

Vom Schichtarbeiter zur Bürohilfe – ein Verfahren durch drei Instanzen in Wien

Ein 1957 geborener Arbeitnehmer konnte gesundheitlich nur noch sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten erledigen – mit regelmäßigem Haltungswechsel, ohne Schicht und ohne Überstunden, bei durchschnittlichem Zeitdruck. Telefonate gelangen nur in ruhiger Umgebung. Als realistische Verweisungstätigkeit blieb ihm laut medizinischem und arbeitskundlichem Gutachten bloß die Funktion als Bürohilfskraft: Sortieren, Kopieren, Post, einfache Dateneingaben, Registratur.

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte seinen Antrag ab. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm Recht und sprach die Invaliditätspension zu. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Strittig blieb vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) nur, ob Bürohilfsarbeiten Tätigkeiten „mit geringstem Anforderungsprofil“ darstellen, obwohl man dort die Körperhaltung wechseln kann. Der OGH setzte den Schlusspunkt: (OGH 25.06.2019, 10ObS8/19b)

(OGH 25.06.2019, 10ObS8/19b)

Klare Aussage für die Praxis: Am 25.06.2019 stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in 10ObS8/19b fest, dass einfache Bürohilfstätigkeiten dem geringsten Anforderungsprofil zuzurechnen sind; die Revision der PVA blieb erfolglos.

Invaliditätspension geringstes Anforderungsprofil: OGH-Leitsatz in Österreich

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.06.2019 (10ObS8/19b), dass Bürohilfsarbeiten typischerweise Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil sind; maßgeblich ist die übliche, überwiegend sitzende Ausübungsform mit durchschnittlichem Zeitdruck in Österreich.

Welche Regeln bestimmen die Invaliditätspension bei Verweisung auf leichte Tätigkeiten?

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension ergeben sich aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Maßgeblich ist, ob Versicherte nur mehr auf Tätigkeiten verwiesen werden können, die beim Anforderungsprofil ganz unten liegen: leicht, überwiegend im Sitzen, bei durchschnittlichem Zeitdruck und mit zulässigen Haltungswechseln. Dieses Invaliditätspension geringstes Anforderungsprofil ist der arbeitskundliche Referenzpunkt. Auf theoretische Arbeitsplatzvarianten kommt es dabei nicht an.

Das ASVG definiert Rahmen und Prüfungsschritte. Nach § 255 Abs 3a Z 4 in Verbindung mit § 255 Abs 3b ASVG sind „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ solche leichten Arbeiten, die typischerweise sitzend erfolgen und nur durchschnittlichen Zeitdruck aufweisen; Haltungswechsel bleiben erlaubt. Der arbeitskundliche Maßstab ist die übliche Ausübungsform am Arbeitsmarkt, nicht Sonderkonstruktionen.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen finden Sie im RIS: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). In Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Gerichten knüpfen Gutachten regelmäßig an diese Definitionen an und bewerten, ob Verweisungstätigkeiten tatsächlich unter das Minimalprofil fallen.

In Österreich gilt: Wer nur mehr Tätigkeiten mit leichtesten physischen Anforderungen, überwiegend sitzend und mit durchschnittlichem Zeitdruck erbringen kann, erfüllt nach § 255 Abs 3a Z 4 iVm § 255 Abs 3b ASVG das Kriterium des geringsten Anforderungsprofils – maßgeblich ist die übliche Ausübungsform am Arbeitsmarkt.

Warum das geringstes Anforderungsprofil den Unterschied macht

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2019 (10ObS8/19b) entschieden, dass einfache Bürohilfsarbeiten als Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil gelten, weil auf die übliche, überwiegend sitzende Ausübungsform mit durchschnittlichem Zeitdruck abzustellen ist; ein möglicher Haltungswechsel ändert daran nichts.

Die Instanzen davor – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) – hatten bereits die Invalidität anerkannt. Der OGH bestätigte diese Sicht und stellte eine wichtige Weiche: Entscheidend ist, wie eine Verweisungstätigkeit in der Arbeitswelt in Österreich typischerweise ausgeübt wird. Nicht ausschlaggebend ist, ob im Einzelfall ein Arbeitgeber zusätzliche Steh- oder Gehpausen erlauben könnte.

Diese Linie stärkt die Beurteilbarkeit: Bürohilfsarbeiten laufen regelmäßig überwiegend im Sitzen ab (Posteingang und -ausgang bearbeiten, Akten registrieren, Daten erfassen), und sie unterliegen im Regelfall nur durchschnittlichem Zeitdruck. Dass Beschäftigte in solchen Funktionen die Haltung wechseln dürfen, fällt unter die ausdrücklich zulässige Gestaltung des Arbeitsplatzes – und hebt die Tätigkeit nicht auf ein höheres Anforderungsniveau. Dieses Ergebnis stützt das Invaliditätspension geringstes Anforderungsprofil in der Praxis.

Bürohilfsarbeiten erfüllen geringstes Anforderungsprofil, wenn sie typischerweise überwiegend im Sitzen, ohne Schicht und bei durchschnittlichem Zeitdruck ausgeübt werden; optionale Haltungswechsel bleiben unschädlich (10ObS8/19b, 25.06.2019).

Was bedeutet das Urteil für PVA-Verfahren und den Arbeitsmarkt?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich klärt 10ObS8/19b eine häufige Streitfrage: Die PVA kann den Anspruch nicht damit abwehren, dass ein Bürojob theoretisch auch im Stehen oder mit Zusatzwegen erledigt werden könnte. Maßgeblich ist das realistische, übliche Tätigkeitsbild – insbesondere bei Verweisung auf Bürohilfstätigkeiten. Das Invaliditätspension geringstes Anforderungsprofil ist dabei der Prüfmaßstab.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen folgende Schritte:

  • Sichern Sie medizinische Beweise: Fachärztliche Atteste mit klaren Grenzen (max. Last, Sitz-/Stehzeiten, Haltungswechsel-Intervalle, Zeitdruck-, Schicht- und Überstundentauglichkeit) und beantragen Sie ein arbeitskundliches Gutachten.
  • Sammeln Sie regionale Stellenausschreibungen für Bürohilfsarbeiten und markieren Sie darin die übliche Ausübungsform (überwiegend sitzend, durchschnittlicher Zeitdruck). Das untermauert die Zuordnung zum Minimalprofil.
  • Arbeitgeber/HR sollten Arbeitsplatzbeschreibungen realistisch dokumentieren (Sitz-/Steh-Anteile, Zeitdruck) und Haltungswechsel ermöglichen, ohne die Tätigkeit künstlich „aufzuwerten“. So vermeiden Sie Fehleinschätzungen in Verfahren mit der PVA.

Direkte Folge für die Praxis: Der Maßstab ist die übliche Ausübungsform am Arbeitsmarkt – nicht die theoretische Möglichkeit, die Tätigkeit ergonomisch anders zu organisieren. Das schützt gesundheitlich eingeschränkte Personen davor, auf faktisch nicht existierende „leichtere“ Alternativen verwiesen zu werden.

Für Arbeitgeber in Österreich heißt das zugleich: Die bloße Option einer freien Haltungswahl hebt eine Tätigkeit nicht aus der Kategorie „leicht/überwiegend sitzend“ heraus. Wer die Anforderungen einer Bürohilfe nur mit Haltungswechsel erfüllen kann, bleibt im Spektrum der leichten Verweisungstätigkeiten. Diese Klarstellung hilft auch in Wiedereingliederungen und bei der Anpassung von Arbeitsplätzen in Wien und bundesweit.

Für juristische Verfahren stärkt 10ObS8/19b die Bedeutung arbeitskundlicher Beweise. Entscheidend ist der Nachweis der „üblichen“ Arbeitsdurchführung – etwa durch Gutachten, Arbeitsplatzanalysen oder eine Sammlung typischer Stelleninserate. So wird die Prüfung objektiviert und weniger anfällig für hypothetische Alternativen.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Invaliditätspension und geringstem Anforderungsprofil

In Wien und ganz Österreich klärt OGH 10ObS8/19b die Einordnung von Bürohilfsarbeiten. Ein Rechtsanwalt Wien strukturiert medizinische Nachweise, arbeitskundliche Gutachten und Stellenprofile, damit das geringste Anforderungsprofil und Ihr Anspruch auf Invaliditätspension nachvollziehbar belegt werden.

Häufige Fragen zur Invaliditätspension und leichten Verweisungstätigkeiten

Kann ich mit Haltungswechsel noch als „leicht“ gelten und eine Invaliditätspension bekommen?
In Österreich gilt: Ja, Haltungswechsel sind zulässig. § 255 Abs 3a Z 4 iVm § 255 Abs 3b ASVG definiert leichte Tätigkeiten als überwiegend sitzend bei durchschnittlichem Zeitdruck. OGH 10ObS8/19b bestätigt das.

Habe ich Anspruch auf eine Pension, wenn nur Bürohilfsarbeiten für mich möglich sind?
In Österreich gilt: Ja, wenn nur noch Bürohilfsarbeiten in üblicher Form zumutbar sind, liegt das geringste Anforderungsprofil vor (§ 255 ASVG). OGH 10ObS8/19b stützt diese Sicht.

Was passiert, wenn die PVA argumentiert, man könne im Büro auch stehen oder gehen?
Der OGH verwarf diese Sicht: Maßgeblich ist die übliche Ausübungsform, nicht theoretische Optionen (10ObS8/19b). Rechtsgrundlage: § 255 Abs 3a Z 4 iVm § 255 Abs 3b ASVG.

Kann ein arbeitskundliches Gutachten den Unterschied im Verfahren machen?
Ja. In Österreich gilt: Das arbeitskundliche Gutachten klärt die übliche Ausübungsform (§ 255 ASVG). 10ObS8/19b betont seine Relevanz, wenn strittig ist, ob nur noch leichte Tätigkeiten vorliegen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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