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Jubiläumsgeld bei Arbeitgeberinsolvenz Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  01.10.2026
Jubiläumsgeld bei Arbeitgeberinsolvenz Österreich

Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit insolvent: Wie ein Jubiläumsgeld bei Arbeitgeberinsolvenz gerettet werden kann

Ein Jubiläumsgeld bei Arbeitgeberinsolvenz Österreich kann trotz später Fälligkeit teilweise gesichert sein, wenn die notwendige Betriebszugehörigkeit überwiegend vor der Insolvenzeröffnung erworben wurde. Genau diese Frage stellte sich bei einem Arbeitnehmer, der nach 20 Jahren im selben Betrieb kurz vor der Auszahlung seines Jubiläumsgeldes stand. Dann kam die Insolvenz.

20 Jahre im selben Betrieb – und plötzlich war die Auszahlung unsicher

Der Arbeitnehmer begann am 1. Februar 1989 bei seinem Arbeitgeber. Sein Dienstverhältnis dauerte fast genau 20 Jahre. Auf dieses Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar. Danach stand ihm nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld von mindestens einem Brutto-Monatsgehalt zu.

Doch bevor das Jubiläumsgeld ausbezahlt wurde, geriet das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 7. Oktober 2008 eröffnete das Gericht das Konkursverfahren. Der Betrieb lief zunächst weiter. Erst später wurde seine Schließung angeordnet. Der Arbeitnehmer trat daraufhin am 14. Februar 2009 aus dem Dienstverhältnis aus.

Sein Anspruch war damit nicht einfach verschwunden. Der Arbeitnehmer verlangte Insolvenz-Entgelt für das Jubiläumsgeld. Die beklagte Stelle lehnte die Zahlung jedoch ab. Ihre Argumentation lief darauf hinaus, dass der Anspruch erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden war und daher nicht oder nicht in ausreichendem Umfang abgesichert sei.

Die ersten beiden Instanzen sahen die Sache anders. Sie teilten das Jubiläumsgeld zeitanteilig auf. Ein Teil entfiel auf die Beschäftigungszeit vor der Konkurseröffnung, ein weiterer Teil auf die Zeit danach. Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte Revision.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.02.2010 in (OGH 18.02.2010, 8 ObS 1/10w), dass ein nach der Konkurseröffnung fällig gewordenes Jubiläumsgeld nach dem Anwartschaftsprinzip aufzuteilen ist und der vor diesem Zeitpunkt erworbene Anteil als Konkursforderung gilt. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2010 und ist daher keine neue Entscheidung, bleibt für vergleichbare Insolvenzfälle aber relevant.

Die Entscheidung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar. Für Arbeitnehmer in Österreich war besonders wichtig, dass der OGH nicht allein auf den Auszahlungstag abstellte. Er fragte vielmehr, wann der Anspruch wirtschaftlich erarbeitet worden war.

Welche Regeln gelten für Ansprüche aus der Betriebszugehörigkeit?

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Arbeitnehmer davor, dass offene Entgeltansprüche durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vollständig verloren gehen. Das Gesetz regelt unter anderem, welche Ansprüche als gesichert gelten und in welchem Umfang der Insolvenz-Entgelt-Fonds einspringt.

Ein Jubiläumsgeld ist keine freiwillige Anerkennung ohne rechtliche Wirkung, wenn ein Kollektivvertrag oder eine andere verbindliche Grundlage den Anspruch vorsieht. Die Zahlung knüpft regelmäßig an die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Damit steht sie in engem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und der Betriebstreue.

Für die insolvenzrechtliche Einordnung kommt es auf zwei unterschiedliche Betrachtungsweisen an. Das Stichtagsprinzip würde den gesamten Anspruch dem Zeitpunkt seiner Fälligkeit zuordnen. Liegt dieser nach der Insolvenzeröffnung, könnte danach der gesamte Anspruch als Masseforderung erscheinen. Das Anwartschaftsprinzip verteilt den Anspruch hingegen auf jene Zeiträume, in denen ihn der Arbeitnehmer schrittweise erworben hat.

In Österreich gilt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG): Ein kollektivvertragliches Jubiläumsgeld kann als laufendes Entgelt im Sinn des § 3a IESG behandelt werden, wenn es an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft; der Anspruch ist nach dem Anwartschaftsprinzip zeitanteilig vor und nach der Insolvenzeröffnung zuzuordnen.

Für die Abgrenzung spielen daher mehrere Daten zusammen:

  • Beginn und ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  • Voraussetzungen und Fälligkeit des Jubiläumsgeldes;
  • Beendigung des Dienstverhältnisses und allfällige Nachwirkungen.

Die frühere Konkursordnung (KO) unterschied zwischen Konkursforderungen und Masseforderungen. Heute richtet sich das Insolvenzverfahren grundsätzlich nach der Insolvenzordnung (IO). Für ältere Sachverhalte, wie jenen der Entscheidung aus 2010, ist die damalige Rechtslage maßgeblich. In der Praxis muss deshalb genau geprüft werden, welches Gesetz und welcher Kollektivvertrag zum jeweiligen Zeitpunkt galten.

Warum der OGH nicht nur auf den Fälligkeitstag abstellte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.02.2010 in 8 ObS 1/10w, dass ein nach der Konkurseröffnung fällig gewordenes Jubiläumsgeld nach dem Anwartschaftsprinzip aufzuteilen ist.

Der OGH qualifizierte das Jubiläumsgeld zunächst als laufendes Entgelt im Sinn der Insolvenz-Entgeltsicherung. Zwar wird es oft nur einmal ausbezahlt. Seine Grundlage entsteht aber nicht erst am Auszahlungstag. Der Anspruch wächst mit jedem weiteren Beschäftigungsjahr. Die lange Betriebszugehörigkeit bildet damit die wirtschaftliche Grundlage der Zahlung.

Entscheidend war deshalb die Frage, ob der Arbeitnehmer den Anspruch vor der Insolvenz bereits teilweise erworben hatte. Der OGH bejahte das. Der vor dem 7. Oktober 2008 liegende Beschäftigungszeitraum war bei der Berechnung zu berücksichtigen. Nur der danach liegende Anteil konnte als Masseforderung behandelt werden.

Der Gerichtshof setzte sich außerdem mit einem Hinweis in den Gesetzgebungsmaterialien auseinander, der für eine Anwendung des Stichtagsprinzips sprechen konnte. Diesen Hinweis bewertete der OGH als Redaktionsversehen. Er hielt es für sachgerechter, auch bei einem einmaligen Jubiläumsgeld auf den schrittweisen Erwerb der Anwartschaft abzustellen.

Auch der spätere Austritt des Arbeitnehmers beseitigte den Anspruch nicht. Der OGH stellte darauf ab, dass dem Insolvenz-Entgelt-Fonds durch die verspätete Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein zusätzlicher finanzieller Nachteil entstanden war. Eine rein formale Betrachtung hätte den Arbeitnehmer für seine lange Betriebstreue dennoch um die Zahlung gebracht.

Die Unterinstanzen hatten dem Arbeitnehmer bereits überwiegend Recht gegeben. Der OGH bestätigte diese Linie und wies die Revision der Beklagten zurück. 8 ObS 1/10w zeigt damit, dass die wirtschaftliche Entstehung eines Anspruchs wichtiger sein kann als sein späterer Fälligkeitstag.

Jubiläumsgeld bei Arbeitgeberinsolvenz Österreich: Was Rechtsanwalt Wien jetzt prüfen sollte

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell davon ausgehen, dass ein Jubiläumsgeld wegen der Insolvenz vollständig verloren ist. Entscheidend bleibt eine genaue zeitliche Berechnung. Ein Anspruch kann vor der Insolvenzeröffnung bereits weitgehend angewachsen sein, obwohl die Auszahlung erst danach erfolgen sollte.

Arbeitnehmer sollten zunächst die Grundlage des Anspruchs sichern. Dazu gehören der Arbeitsvertrag, der anwendbare Kollektivvertrag, Lohnabrechnungen und Nachweise über den Beginn der Beschäftigung. Auch Unterlagen zur Insolvenzeröffnung und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind wichtig.

  • Prüfen Sie, wann die erforderliche Betriebszugehörigkeit begonnen hat und welche Zeiten anrechenbar sind.
  • Melden Sie den Anspruch im Insolvenzverfahren an und beantragen Sie Insolvenz-Entgelt innerhalb der maßgeblichen Fristen.
  • Verlangen Sie eine nachvollziehbare Aufteilung in den Anteil vor und nach der Insolvenzeröffnung.
  • Lassen Sie eine Ablehnung prüfen, wenn sie nur mit dem späteren Fälligkeitstag oder dem Austritt begründet wird.

Für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Insolvenzverwalter bedeutet die Entscheidung ebenfalls einen erhöhten Prüfungsaufwand. Ein Jubiläumsgeld darf nicht automatisch vollständig dem Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung zugerechnet werden. Zu berücksichtigen sind der Beginn der Betriebszugehörigkeit, die Dauer der Anwartschaft und der maßgebliche Stichtag.

Auch eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regelungen enthalten. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung des Kollektivvertrags und der gesetzlichen Insolvenz-Entgeltsicherung. Bei Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu gelten wiederum eigene Voraussetzungen. Diese Ansprüche dürfen nicht ohne Weiteres mit einem Jubiläumsgeld gleichgesetzt werden.

In Wien können Arbeitnehmer eine erste rechtliche Einschätzung insbesondere dann benötigen, wenn der Insolvenzverwalter oder die zuständige Stelle den Anspruch vollständig ablehnt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eine wichtige Anlaufstelle. In einem Rechtsmittelverfahren kann auch das Oberlandesgericht Wien eine Rolle spielen. Maßgeblich bleibt jedoch immer die konkrete Anspruchsgrundlage.

Häufige Fragen zum Jubiläumsgeld im Insolvenzverfahren

Kann ich ein Jubiläumsgeld bei Arbeitgeberinsolvenz Österreich verlangen?
Ja. Nach § 3a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) kann ein an die Betriebszugehörigkeit geknüpftes Jubiläumsgeld als laufendes Entgelt gelten. Nach 8 ObS 1/10w ist der vor der Insolvenzeröffnung erworbene Anteil grundsätzlich zu berücksichtigen.

Was passiert, wenn das Jubiläumsgeld erst nach der Insolvenz fällig wird?
In Österreich gilt: Die spätere Fälligkeit schließt die Sicherung nicht automatisch aus. Nach § 3a IESG und 8 ObS 1/10w wird der Anspruch zeitanteilig vor und nach der Insolvenzeröffnung aufgeteilt.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ich nach der Konkurseröffnung ausgetreten bin?
Ja, ein späterer Austritt beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Der Oberste Gerichtshof stellte in 8 ObS 1/10w darauf ab, ob dem Insolvenz-Entgelt-Fonds dadurch ein zusätzlicher finanzieller Nachteil entstanden ist.

Welche Unterlagen brauche ich für meinen Antrag?
In Österreich sollten Sie Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Lohnabrechnungen, Eintrittsdatum, Nachweise zur Insolvenzeröffnung und Unterlagen zur Beendigung vorlegen. § 3a IESG und 8 ObS 1/10w sind für die rechtliche Einordnung relevant.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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