Kettenarbeitsverträge im Friseurgewerbe: Wann unzulässig?

Kettenarbeitsverträge Friseurgewerbe

Kettenarbeitsverträge im Friseurgewerbe: Wann sind sie unzulässig?

Kettenarbeitsverträge Friseurgewerbe sind für viele Beschäftigte und Saloninhaber ein rechtlich hochsensibles Thema. Gerade in Friseursalons kommt es häufig vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur für wenige Monate, „zur Probe“, „für die Saison“ oder mit immer neuen Zeitverträgen beschäftigt werden. Für Betroffene fühlt sich das oft wie dauernde Unsicherheit an: Kann ich nächste Woche noch arbeiten? Muss ich das Ende des Vertrags einfach hinnehmen? Und für Arbeitgeber stellt sich die umgekehrte Frage: Wann ist eine Befristung noch zulässig, und ab wann drohen Nachzahlungen, Kündigungsschutz oder arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen?

Typisch ist etwa folgender Fall aus der Praxis: Eine Friseurin erhält drei aufeinanderfolgende Verträge über jeweils drei Monate. Nach jedem Ablauf wird ihr erklärt, man wolle „noch schauen, wie sich die Auslastung entwickelt“. Genau hier liegt das Problem. Denn nach österreichischem Arbeitsrecht sind aufeinanderfolgende befristete Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise erlaubt. Fehlt ein sachlicher Grund, wird rechtlich oft nicht von mehreren einzelnen Verträgen, sondern von einem einheitlichen unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen. Für Arbeitnehmer kann das existenziell sein, für Arbeitgeber teuer. Wer im Friseurgewerbe tätig ist, sollte diese Grenzen daher genau kennen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für Kettenarbeitsverträge Friseurgewerbe?

Eine einzelne Befristung ist in Österreich grundsätzlich möglich. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit dem vereinbarten Zeitablauf automatisch, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Genau deshalb prüft die Rechtsprechung bei mehrfach hintereinander geschlossenen Zeitverträgen besonders streng, ob damit zwingende Schutzvorschriften umgangen werden.

Eine allgemeine Einzelbestimmung im Sinn eines ausdrücklich formulierten „Verbots von Vertragsketten“ gibt es im österreichischen Arbeitsvertragsrecht zwar nicht in einem einzigen Paragraphen. Die maßgeblichen Grenzen wurden aber durch die Rechtsprechung und durch unionsrechtliche Vorgaben entwickelt. Zentral ist dabei § 5 der EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die durch die Richtlinie 1999/70/EG verbindlich gemacht wurde. Ziel ist es, Missbrauch durch aufeinanderfolgende Befristungen zu verhindern.

Für das Friseurgewerbe wichtig ist außerdem der Blick auf allgemeine arbeitsrechtliche Schutzvorschriften. Wird eine unzulässige Befristungskette angenommen, lebt der Schutz des unbefristeten Dienstverhältnisses auf. Dann gelten insbesondere Kündigungsfristen, Kündigungstermine und Ansprüche, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen. Relevanz haben hier etwa das Angestelltengesetz (AngG) sowie kollektivvertragliche Beendigungsnormen. Auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können davon beeinflusst sein, weil Vordienstzeiten bei einer künstlichen Aufspaltung sonst verloren gingen.

Weitere gesetzliche Bestimmungen spielen nur in Sonderfällen eine Rolle, etwa § 33 Abs 3 ASVG zur fallweisen Beschäftigung oder § 3 Abs 1 und § 7 Abs 8 AuslBG bei ausländischen Arbeitnehmern. Für Friseursalons entscheidend ist aber: Es gibt keine branchenspezifische Sonderregel, die wiederholte Befristungen erleichtert. Deshalb gelten hier die allgemeinen strengen Maßstäbe. Zulässig sind mehrere Zeitverträge nur dann, wenn konkrete wirtschaftliche oder soziale Gründe im Einzelfall wirklich tragfähig sind. Bloße Personalflexibilität reicht nicht.

Was müssen Friseursalons und Beschäftigte bei befristeten Arbeitsverhältnissen konkret beachten?

In der Praxis entstehen die meisten Probleme nicht durch einen einzigen Zeitvertrag, sondern durch die wiederholte Verlängerung. Schon eine einmalige Verlängerung wirft die Frage auf, ob ein sachlicher Rechtfertigungsgrund besteht. Bei einer zweiten Verlängerung wird die Prüfung besonders streng. Dabei ist es rechtlich nicht entscheidend, ob die Verträge lückenlos aufeinander folgen. Auch kurze Unterbrechungen ändern oft nichts daran, dass insgesamt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Praxisbeispiel 1: Drei aufeinanderfolgende Drei-Monats-Verträge
Ein Salon beschäftigt eine Friseurin von Jänner bis März, dann von April bis Juni und anschließend von Juli bis September. Begründet wird das mit schwankender Kundennachfrage. Das ist meist problematisch. Unsicherheit über Umsatz, Laufkundschaft oder saisonale Auslastung gehört im Regelfall zum typischen Unternehmerrisiko und darf nicht auf Arbeitnehmer überwälzt werden.

Praxisbeispiel 2: Echte Karenzvertretung
Eine Mitarbeiterin fällt wegen Karenz für ein Jahr aus. Für diese Zeit wird eine Ersatzkraft befristet aufgenommen. Das kann zulässig sein, wenn klar dokumentiert ist, wen die Ersatzkraft vertritt und dass sie überwiegend diese Aufgaben übernimmt. Problematisch wird es aber, wenn die Vertretung nach Rückkehr der Stammkraft ohne neuen sachlichen Grund nochmals befristet verlängert wird.

Praxisbeispiel 3: Künstliche Unterbrechungen
Ein Stylist erhält nacheinander mehrere kurze Verträge, jeweils mit einer Pause von zehn oder vierzehn Tagen dazwischen. Viele Arbeitgeber glauben, solche Unterbrechungen würden rechtlich „neu starten“. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Kurze Pausen verhindern die Annahme einer unzulässigen Vertragskette nicht automatisch.

Praxisbeispiel 4: Fallweise Beschäftigung an Spitzentagen
Eine Friseurin wird regelmäßig an Samstagen, vor Feiertagen oder in der Vorweihnachtszeit tageweise angemeldet. Sozialversicherungsrechtlich kann das als fallweise Beschäftigung gemeldet werden. Arbeitsrechtlich ist aber dennoch zu prüfen, ob nicht tatsächlich eine missbräuchliche Aneinanderreihung von Kurzverträgen vorliegt.

Eine der größten Fallen in der Praxis ist die fehlende Dokumentation. Wer als Arbeitgeber eine Befristung mit Vertretungsbedarf rechtfertigen will, muss nachvollziehbar belegen können, welche Stammkraft abwesend war, warum sie ausfiel und welche konkreten Aufgaben von der Ersatzkraft übernommen wurden. Die Beweislast für sachliche Gründe trifft den Arbeitgeber. Arbeitnehmer müssen also nicht beweisen, dass die Konstruktion unzulässig war; vielmehr muss der Saloninhaber die Rechtfertigung darlegen.

Arbeitnehmer machen häufig den Fehler, das Ende des letzten Zeitvertrags einfach hinzunehmen. Gerade im Friseurgewerbe lohnt sich aber eine rechtliche Prüfung. Wenn die Befristung unwirksam ist, ist nicht der ganze Vertrag nichtig, sondern nur die Befristungsabrede. Dann besteht das Dienstverhältnis rechtlich als unbefristetes weiter. Das kann erhebliche Folgen für Kündigungsfristen, offene Entgeltansprüche und Ansprüche aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses haben.

Wer sich allgemein zu arbeitsrechtlichen Vertragsformen informieren möchte, sollte auch verwandte Themen wie befristeter Arbeitsvertrag in Österreich, Kündigungsfristen im Arbeitsrecht und Entgeltfortzahlung im Krankenstand im Blick behalten. Gerade in Kombination zeigen sich die praktischen Risiken wiederholter Zeitverträge besonders deutlich.

Ihr Rechtsanwalt Wien: Wie entscheiden österreichische Gerichte bei befristeten Vertragsketten im Friseursalon?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus ihr ergeben sich klare Leitlinien, die auch für Friseursalons maßgeblich sind. Gerichte prüfen vor allem, ob für die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Dienstverhältnisse ein objektiv nachvollziehbarer sachlicher Grund besteht. Fehlt dieser, wird die Befristung regelmäßig als teilnichtig behandelt.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Grundsätze mehrfach bestätigt, etwa in Entscheidungen wie OGH 9 ObA 33/21q und OGH 8 ObA 32/18d. Auch daraus ergibt sich, dass wiederholte Befristungen nur ausnahmsweise zulässig sind und einer besonders strengen Rechtfertigung bedürfen. Maßgeblich ist stets, ob ein echter sachlicher Grund vorliegt oder ob bloß Schutzvorschriften eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses umgangen werden sollen.

In Laiensprache bedeutet das: Der Vertrag bleibt im Grundsatz bestehen, aber der vereinbarte Endtermin fällt rechtlich weg. Aus mehreren einzelnen Zeitverträgen wird dann ein zusammenhängendes unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das ist für Beschäftigte besonders wichtig, weil dadurch Kündigungsschutzmechanismen, Fristen und gegebenenfalls längere Anspruchsdauern wieder greifen.

Ebenso wichtig ist ein weiterer Grundsatz der Judikatur: Unterbrechungen zwischen den Verträgen helfen nicht automatisch. Entscheidend ist das Gesamtbild. Wenn die Pausen nur kurz sind und die Beschäftigung tatsächlich fortlaufend angelegt war, kann trotzdem eine einheitliche Vertragskette vorliegen. Nur wenn Unterbrechungen im Verhältnis zu den Beschäftigungszeiten erheblich länger sind, spricht das eher gegen eine unzulässige Aneinanderreihung.

Die Gerichte betonen außerdem, dass allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit, flexible Personalplanung oder der Wunsch, Kündigungsfristen zu vermeiden, regelmäßig keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe sind. Gerade im Friseurgewerbe zählen schwankende Kundenzahlen typischerweise zum normalen Betriebsrisiko und dürfen nicht einseitig auf Arbeitnehmer überwälzt werden.

Checkliste: 7 Schritte für Friseursalons und Beschäftigte bei befristeten Dienstverhältnissen

  • Vertragskette prüfen: Liegen mehrere befristete Verträge hintereinander oder mit nur kurzen Unterbrechungen vor?
  • Sachlichen Grund festhalten: Gibt es einen konkreten und belegbaren Anlass, etwa eine echte Karenz- oder Krankenstandsvertretung?
  • Unterlagen sichern: Dienstverträge, Verlängerungen, Dienstpläne, Meldungen und interne Kommunikation vollständig aufbewahren.
  • Unterbrechungen realistisch bewerten: Kurze Pausen zwischen Verträgen beseitigen das Risiko einer unzulässigen Vertragskonstruktion meist nicht.
  • Kollektivvertrag beachten: Im Friseurgewerbe können Beendigungsregeln, Fristen und sonstige Ansprüche kollektivvertraglich mitgeregelt sein.
  • Auslaufen nicht ungeprüft akzeptieren: Arbeitnehmer sollten das Ende eines mehrfach verlängerten Zeitvertrags rechtlich prüfen lassen.
  • Frühzeitig Beratung einholen: Eine rechtzeitige arbeitsrechtliche Prüfung verhindert oft teure Fehler und unnötige Prozesse.

Häufige Fragen zu Kettenarbeitsverträgen

Ist eine mehrmalige Befristung im Friseursalon automatisch unzulässig?

Nein, automatisch unzulässig ist sie nicht. Mehrere befristete Verträge können ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. In der Praxis muss dieser Grund aber konkret, nachvollziehbar und im Streitfall beweisbar sein. Gerade bloße Unsicherheit über Kundenzahlen oder Umsatz reicht in der Regel nicht aus.

Reicht Saisonarbeit im Friseurgewerbe als Begründung für mehrere Zeitverträge?

Meist nicht ohne Weiteres. Saisonale Schwankungen, erhöhte Frequenz vor Weihnachten oder im Sommer und allgemeine Auslastungsprobleme gehören grundsätzlich zum normalen Unternehmerrisiko eines Friseurbetriebs. Solche Umstände rechtfertigen daher regelmäßig keine wiederholten Kurzbefristungen. Anders kann es nur in besonders klar begründbaren Ausnahmefällen sein, die im Einzelfall genau geprüft werden müssen.

Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?

Dann ist in der Regel nicht der ganze Arbeitsvertrag unwirksam, sondern nur die Befristung. Das Dienstverhältnis gilt rechtlich als unbefristet fortbestehend. Dadurch können Kündigungsfristen, Kündigungstermine und Ansprüche, die an die Beschäftigungsdauer anknüpfen, wieder relevant werden. Für Arbeitnehmer kann das erhebliche finanzielle Vorteile bringen.

Kann ein Arbeitgeber durch kurze Pausen zwischen den Verträgen das Problem vermeiden?

Nein, das gelingt oft gerade nicht. Kurze Unterbrechungen von einigen Tagen oder wenigen Wochen schließen die Annahme eines zusammenhängenden Dienstverhältnisses nicht aus. Gerichte betrachten das Gesamtbild und prüfen, ob wirtschaftlich und tatsächlich eine fortlaufende Beschäftigung vorliegt. Künstlich eingebaute Pausen sind daher ein häufiger, aber rechtlich unsicherer Versuch.

Wer muss beweisen, dass für die Befristungen ein sachlicher Grund bestanden hat?

Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Der Friseursalon muss im Streitfall darlegen und belegen, warum die wiederholten Zeitverträge ausnahmsweise zulässig waren. Arbeitnehmer müssen also nicht die gesamte Unzulässigkeit beweisen. Gerade deshalb ist eine saubere Dokumentation für Arbeitgeber unverzichtbar.

Ist eine Karenzvertretung immer ein zulässiger Grund für eine Befristung?

Eine echte Karenzvertretung ist ein klassischer und oft zulässiger Grund für einen Zeitvertrag. Voraussetzung ist aber, dass die Ersatzkraft tatsächlich überwiegend die Arbeit der abwesenden Mitarbeiterin übernimmt und die Vertretung zeitlich nachvollziehbar ist. Sobald die ursprüngliche Vertretungssituation wegfällt, wird jede weitere Befristung rechtlich deutlich heikler. Dann muss ein neuer tragfähiger Sachgrund vorliegen.

Gilt bei fallweiser Beschäftigung nach dem ASVG arbeitsrechtlich automatisch alles als zulässig?

Nein. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach § 33 Abs 3 ASVG beantwortet nicht automatisch die arbeitsrechtliche Frage, ob mehrere befristete Einsätze zulässig sind. Auch wenn jemand tageweise angemeldet wird, kann arbeitsrechtlich eine unzulässige Aneinanderreihung vorliegen. Arbeitgeber sollten diese beiden Ebenen daher niemals gleichsetzen.

Ob eine bestimmte Vertragsgestaltung im Einzelfall zulässig ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Gerade bei wiederholten Befristungen im Salon entscheidet oft die genaue Dokumentation, die tatsächliche betriebliche Praxis und die Frage, ob ein echter sachlicher Grund vorliegt. Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wiederholt nur befristet beschäftigt wurden oder als Saloninhaber Rechtssicherheit brauchen, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien gerne bei der Prüfung Ihrer Ansprüche und Risiken. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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