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Kettendienstverträge bei Auslandseinsätzen OGH

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Kettendienstverträge bei Auslandseinsätzen OGH

Fokus-Keyword: Kettendienstverträge bei Auslandseinsätzen – was der OGH Arbeitnehmern und öffentlichen Dienstgebern vorgibt

Kettendienstverträge bei Auslandseinsätzen OGH Wer für eine UN‑Mission ins Krisengebiet geht, erwartet Fairness – doch was bedeutet das arbeitsrechtlich, wenn der Auslandseinsatz über mehrere befristete Verträge läuft und das Thema Kettendienstverträge bei Auslandseinsätzen plötzlich im Raum steht?

Wie ein UN‑Einsatz in der Wüste zur Frage nach einem unbefristeten Dienstverhältnis wurde

Der Arbeitnehmer war kein Berufssoldat, sondern ein vertraglicher Dienstnehmer des Bundes. Im September 2018 schloss er mit dem Heerespersonalamt einen befristeten Dienstvertrag, um als UN‑Militärbeobachter in der MINURSO‑Mission in der Westsahara eingesetzt zu werden. Ein Einsatz mit hoher persönlicher Belastung, aber klar begrenztem Auftrag.

Das Dienstverhältnis war zunächst befristet, wurde aber mehrfach verlängert: Vier Nachträge reihten sich aneinander, während der Arbeitnehmer vor Ort seinen Dienst versah. Im Oktober 2020 wurde er aus dem Einsatzraum repatriiert, die Nachbereitung dauerte bis Ende November 2020. Danach stellte sich die entscheidende Frage: War das Dienstverhältnis mit 30.11.2020 tatsächlich beendet – oder durch die Aneinanderreihung der Befristungen längst in ein unbefristetes Dienstverhältnis „umgeschlagen“?

Der Arbeitnehmer verlangte die Zahlung der Bezüge von Dezember 2020 bis Oktober 2021 und die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis seit 1.12.2020 unbefristet fortbestehe. Er argumentierte, die mehrfachen Verlängerungen seien unzulässig, es liege ein Kettenarbeitsvertrag vor. Die Arbeitgeberin – eine Bundesdienststelle – hielt dem entgegen, dass das anwendbare Sonderrecht für Auslandseinsätze wiederholte Befristungen zulässt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Entscheidung. Der Arbeitnehmer zog vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser schloss sich den Vorinstanzen an und wies die Revision ab. Die Entscheidung stammt bereits aus dem Jahr 2023: (OGH 23.03.2023, 9 ObA 94/22x).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.03.2023 (9 ObA 94/22x) entschieden, dass die Revision des Arbeitnehmers abgewiesen wird, weil § 15 Auslandszulagen‑ und ‑hilfeleistungsgesetz (AZHG) als Sondernorm die im Vertragsbedienstetengesetz vorgesehene Beschränkung von Kettendienstverträgen für diesen Entsendungsbereich außer Kraft setzt und damit wiederholte Befristungen im Rahmen bestimmter Auslandseinsätze zulässig sind.

Welche Regeln gelten bei befristeten Verträgen für Auslandseinsätze wirklich?

Im österreichischen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: Mehrfach befristete Verträge sind nur zulässig, wenn sachliche Gründe bestehen. Ohne solche Gründe kann ein Kettenarbeitsvertrag entstehen, der als unbefristetes Dienstverhältnis zu behandeln ist. Im Bereich des Bundesdienstes greifen dafür insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz und unionsrechtliche Schutzvorschriften gegen Missbrauch befristeter Verträge.

Für Entsendungen in bestimmte Auslandseinsätze – etwa UN‑Missionen – gilt aber eine Spezialregelung. Nach § 15 Auslandszulagen‑ und ‑hilfeleistungsgesetz (AZHG) in Verbindung mit dem Kriegsmaterial‑, Söldner‑ und Entsendungs‑Bundesverfassungsgesetz (KSE‑BVG) können Personen, die nicht aktive Bundesbedienstete oder Angehörige des Bundesheeres sind, für einen Auslandseinsatz befristet beschäftigt und diese Befristungen wiederholt verlängert werden. Diese Sondernorm durchbricht die klassischen Grenzen von Kettendienstverträgen, sofern die Voraussetzungen der Entsendung tatsächlich erfüllt sind.

In Österreich gilt: Kettendienstverträge sind bei Auslandseinsätzen nach § 15 AZHG iVm § 1 KSE‑BVG nur dann zulässig, wenn der Dienstnehmer tatsächlich für einen konkreten, zeitlich begrenzten Auslandseinsatz entsendet wird, die Entsendung sachlich begründet ist und der Einsatzrahmen – inklusive Vor‑ und Nachbereitung – klar dokumentiert wird.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG) bilden zwar den allgemeinen Rahmen des österreichischen Arbeitsrechts, doch im öffentlichen Dienst dominieren Spezialgesetze. Bei vertraglichen Dienstnehmern des Bundes richtet sich die Zulässigkeit von Befristungen daher weniger nach dem klassischen Kettenarbeitsvertrags‑Begriff des ABGB, sondern nach den besonderen bundesgesetzlichen Regelungen und deren unionsrechtlicher Kontrolle. Einen guten Überblick über die geltenden Fassungen der Gesetze bietet das Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes: RIS – Geltende Fassung.

Was der OGH konkret entschieden hat – und warum das Ergebnis viele überrascht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.03.2023 (9 ObA 94/22x) entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf weitere Gehaltszahlungen hat und dass sein Dienstverhältnis mit Ende der letzten Befristung geendet hat, weil die wiederholten Befristungen durch § 15 AZHG als Spezialnorm gedeckt waren.

Der OGH prüfte zuerst, ob die Sonderregelung für Entsendungen tatsächlich anwendbar war. Er stellte fest, dass der Kläger als vertraglicher Dienstnehmer im Rahmen einer UN‑Mission (MINURSO) in der Westsahara eingesetzt war, die vom KSE‑BVG erfasst wird. Der Einsatz war sachlich klar begrenzt, die Entsendung zeitlich befristet und durch entsprechende Dokumente (Einsatzbefehle, Repatriierung, Nachbereitung) belegt.

Entscheidend war anschließend die Frage, ob die im AZHG vorgesehene Möglichkeit wiederholter Befristungen mit dem Unionsrecht vereinbar bleibt. Die EU‑Richtlinie zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge verlangt objektive Gründe, die derartige Ketten rechtfertigen. Der OGH argumentierte, dass der Zweck der Entsendungsregel – die rasche, zweckgebundene Heranziehung von nicht dem Bundesheer angehörenden Personen für bestimmte Auslandseinsätze – einen solchen objektiven Grund darstellt.

Damit legte der OGH fest, dass die Verbote von Kettendienstverträgen im Vertragsbedienstetengesetz in diesem Typ von Auslandseinsätzen durch die Spezialnorm verdrängt werden. Die mehrfachen Verlängerungen führten also nicht zu einem unbefristeten Dienstverhältnis. Für den Arbeitnehmer blieb es bei einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis, das mit dem Ende der letzten Befristung auslief.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.03.2023 (9 ObA 94/22x) klargestellt, dass wiederholte befristete Dienstverhältnisse bei bestimmten Auslandseinsätzen nach § 15 AZHG zulässig sind, weil diese Sonderregelung die sonst im Vertragsbedienstetengesetz enthaltene Beschränkung von Kettendienstverträgen verdrängt und unionsrechtlich als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist. Dieses Urteil (OGH 23.03.2023, 9 ObA 94/22x) ist richtungsweisend für Kettendienstverträge bei Auslandseinsätzen.

Was bedeutet die Entscheidung für Kettendienstverträge bei Auslandseinsätzen in der Praxis?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung ein wichtiger Orientierungspunkt: Mehrere befristete Verträge im Rahmen eines Auslandseinsatzes bedeuten nicht automatisch, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis entstanden ist. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit tatsächlich in den Anwendungsbereich des § 15 AZHG fällt und die Entsendung die Voraussetzungen des KSE‑BVG erfüllt.

Relevante Konstellationen sind insbesondere:

  • Zivile oder vertragliche Dienstnehmer, die für eine UN‑ oder EU‑Mission entsendet werden, ohne davor aktive Bundesbedienstete oder Angehörige des Bundesheeres gewesen zu sein.
  • Mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge, die jeweils an einen konkreten Einsatzzeitraum (inklusive Vor‑ und Nachbereitung) anknüpfen und eindeutig mit der Mission verknüpft sind.
  • Situationen, in denen nach der Repatriierung unklar bleibt, ob noch ein Restdienstverhältnis in Österreich besteht oder die letzte Befristung tatsächlich das Ende markiert.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und mehrere befristete Verträge für eine Auslandsmission erhalten haben, sollten Sie nicht allein vom Begriff „Kettenvertrag“ auf ein unbefristetes Dienstverhältnis schließen. Im öffentlichen Bereich ist immer zu prüfen, ob eine spezielle Entsendungsnorm – wie das AZHG – anwendbar ist, die die allgemeine Kettenvertragslogik aushebelt.

Für öffentliche Arbeitgeber und insbesondere Bundesdienststellen in Österreich bedeutet die Entscheidung, dass sie sich auf die Sonderregelung berufen können – aber nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen sauber erfüllt und dokumentiert werden. Befristungen, die bloß formal an einen Auslandseinsatz anknüpfen, ohne dass tatsächlich ein gesetzlich erfasster Entsendefall vorliegt, bleiben riskant und können zu Nachforderungen und arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Gerichten führen.

Konkrete Empfehlungen für Arbeitnehmer und öffentliche Arbeitgeber — Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie als Arbeitnehmer mehrfach befristete Verträge im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz hatten, stellt sich oft die Frage: Habe ich Anspruch auf weitere Bezahlung oder ein unbefristetes Dienstverhältnis, weil die Kettendienstverträge bei Auslandseinsätzen unzulässig waren? Der OGH in 9 ObA 94/22x zeigt, dass die Antwort vom genauen rechtlichen Rahmen abhängt – nicht nur von der Anzahl der Befristungen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind folgende Schritte sinnvoll:

  • Sammeln Sie alle Dienstverträge, Nachträge, Einsatzbefehle, Repatriierungsunterlagen und Nachweise über Vor‑ und Nachbereitungszeiten. Erstellen Sie eine chronologische Übersicht über die einzelnen Vertragszeiträume.
  • Fordern Sie schriftlich von Ihrer Dienstgeberin eine Bestätigung der genauen rechtlichen Grundlage Ihrer Entsendung (Verweis auf § 15 AZHG, KSE‑BVG), der Einsatzdauer und der Zuordnung jedes Vertrags zu einem Einsatzabschnitt.
  • Lassen Sie durch eine auf österreichisches Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien prüfen, ob Ihre Tätigkeit tatsächlich vom Entsendungsregime erfasst ist oder ob doch die allgemeinen Befristungsregeln und Kettenvertragsverbote greifen.

Für öffentliche Arbeitgeber und HR‑Abteilungen im Bund ergeben sich klare To‑dos aus der Entscheidung des OGH vom 23.03.2023, 9 ObA 94/22x. Jeder befristete Entsendungsvertrag sollte dokumentieren:

  • dass die betroffene Person keine aktive Bundesbedienstete und kein Angehöriger des Bundesheeres ist, sodass § 15 AZHG überhaupt anwendbar ist,
  • welchen konkreten Einsatz nach § 1 KSE‑BVG der Vertrag betrifft (z. B. UN‑Mission, EU‑Einsatz) und für welchen Zweck die Entsendung erfolgt,
  • wie lange der Einsatz inklusive Vor‑ und Nachbereitungszeiten dauert, und wie sich diese Zeiten mit den jeweiligen Befristungen decken.

Wer diese Punkte ignoriert und sich pauschal auf die Entsendungsnorm beruft, läuft Gefahr, dass Gerichte eine missbräuchliche Aneinanderreihung von Befristungen annehmen. Für Wien und ganz Österreich ist daher eine saubere Vertragsgestaltung zentral – mit klaren Verweisen auf die einschlägigen Spezialgesetze und nachvollziehbarer Dokumentation.

Häufige Fragen zu mehrfach befristeten Verträgen im Rahmen von Auslandseinsätzen

Kann ich nach mehreren befristeten UN‑Einsätzen ein unbefristetes Dienstverhältnis verlangen?
In Österreich gilt: Nach § 15 AZHG können bei Entsendungen nach dem KSE‑BVG wiederholte Befristungen zulässig sein; das OGH‑Urteil (OGH 23.03.2023, 9 ObA 94/22x) bestätigt, dass kein automatisches unbefristetes Dienstverhältnis entsteht. (§ 15 AZHG)

Habe ich Anspruch auf Gehalt nach Ende des letzten Befristungsvertrags, wenn ich länger als zwei Jahre im Ausland war?
Nein: In Österreich gilt, dass ein Anspruch nur besteht, wenn ein aufrechtes Dienstverhältnis nachgewiesen ist; das OGH‑GZ 9 ObA 94/22x entschied, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf der letzten Befristung endete. (OGH 23.03.2023)

Was passiert, wenn mein Auslandseinsatz nie stattgefunden hat, ich aber befristete Verträge hatte?
In Österreich gilt: Fehlt eine echte Entsendung nach § 15 AZHG iVm KSE‑BVG, greifen die allgemeinen Regeln zu Kettenarbeitsverträgen; missbräuchliche Aneinanderreihungen können zu einem unbefristeten Dienstverhältnis führen. (ABGB/AngG)

Kann ich mich trotz AZHG auf EU‑Recht gegen Kettendienstverträge berufen?
In Österreich gilt: EU‑Recht schützt vor missbräuchlichen Kettendienstverträgen und verlangt objektive Gründe; der OGH (9 ObA 94/22x vom 23.03.2023) hat entschieden, dass der Entsendungszweck nach § 15 AZHG ein objektiver Grund sein kann.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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