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Kettenvertrag: Kündigung Anfechtung Österreich prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  07.08.2026
Kettenvertrag: Kündigung Anfechtung Österreich prüfen

Kettenvertrag als „Vertretung“ im Bundesdienst? Wann eine Befristung wirklich unbefristet ist

Kündigung Anfechtung Österreich. Stellen Sie sich vor, Ihr Vertrag im Bundesdienst ist seit Jahren „zur Vertretung“ befristet – aber mit der angeblich vertretenen Person haben Sie in Wahrheit nichts zu tun: Genau in so einer Arbeitssituation klärt ein aktueller Fall zum Fokus-Keyword Kettenvertrag im österreichischen Arbeitsrecht entscheidende Fragen.

Vom Attaché auf Zeit zum unbefristeten Dienst – wie es dazu kam

Der Arbeitnehmer war ab Juli 2022 im Bundesdienst beschäftigt – offiziell stets befristet „zur Vertretung“. Die Arbeitgeberin, ein Bundesdienstgeber, ließ das Dienstverhältnis mehrmals aufeinanderfolgend auslaufen und wieder befristen. Auf dem Papier deckte der Arbeitnehmer Karenzen oder Dienstfreistellungen verschiedener Bediensteter ab.

Tatsächlich arbeitete er als Attaché: Pressearbeit, das Verfassen von Berichten, Repräsentationstermine und später Aufgaben in der Protokollabteilung. Ein Teil der Arbeit erfolgte an einer österreichischen Botschaft, ein Teil im Außenministerium in Wien. Während der gesamten Zeit befand er sich in einer Art Ausbildungsphase, die ihn in unterschiedliche Bereiche führte.

Der Konflikt spitzte sich zu, als die letzte Befristung mit 30.06.2024 enden sollte. Der Arbeitnehmer stellte sich die Frage: Wenn ich nie wirklich in den Agenden der im Vertrag genannten Personen gearbeitet habe – bin ich dann überhaupt ein „Vertreter“ oder arbeite ich in Wahrheit auf einem eigenen Dauer-Posten?

Er klagte daher auf Feststellung, dass sein Dienstverhältnis über den 30.06.2024 hinaus als unbefristetes Dienstverhältnis weiterbesteht. Das Unternehmen hielt dem entgegen, die Befristungen seien zulässig, weil immer eine Karenz- oder Dienstfreistellungsvertretung vorgelegen habe. Sowohl das Arbeits- und Sozialgericht Wien als erste Instanz als auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht.

Die Arbeitgeberin versuchte schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), diese Entscheidungen zu kippen. Doch auch dort scheiterte sie: In der Entscheidung (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA81/25i) stellte der OGH klar, dass formelle Etiketten im Vertrag nicht reichen, wenn die tatsächliche Tätigkeit nicht zur behaupteten Vertretung passt.

Der Oberster Gerichtshof (OGH) [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA81/25i hat entschieden, dass ein aufeinanderfolgend befristetes Dienstverhältnis im Bundesdienst ohne tatsächliche Vertretung nach § 4 Abs 4 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) von Anfang an als unbefristet zu qualifizieren ist.

Oberster Gerichtshof (OGH) [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA81/25i stellt klar: Fehlt eine nachvollziehbare sachliche Verbindung zwischen den Verrichtungen des Befristeten und den Aufgaben der benannten vertretenen Person, greift das Kettenvertragsverbot des § 4 Abs 4 VBG und die Befristung ist nicht wirksam.

Der zentrale „Key Takeaway“-Satz aus 9ObA81/25i lautet sinngemäß: Ein aufeinanderfolgend befristetes Dienstverhältnis im Bundesdienst, das nicht zur tatsächlichen Vertretung von vorübergehend abwesenden Personen eingegangen und verlängert wurde, gilt nach § 4 Abs 4 VBG von Anfang an als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Wann ist eine Befristung im Bundesdienst wirklich eine „Vertretung“? – Kündigung Anfechtung Österreich

Für befristete Dienstverhältnisse im Bundesdienst gilt das Vertragsbedienstetengesetz (VBG). § 4 Abs 4 VBG enthält ein Verbot von Kettenverträgen, also von aufeinanderfolgenden Befristungen, und lässt nur eng begrenzte Ausnahmen zu, etwa für echte Vertretungen von vorübergehend abwesenden Personen.

In Österreich gilt: Eine zulässige Vertretungsbefristung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Aufgaben übernimmt, die in einem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der abwesenden Person stehen. Die Arbeitgeberin muss also konkret darstellen können, wessen Arbeit überbrückt werden soll und wie sich das in der täglichen Praxis widerspiegelt.

Der OGH betonte in 9ObA81/25i zwei Prüfpunkte: Erstens muss eine tatsächliche Verbindung zwischen den Verrichtungen des Arbeitnehmers und den Aufgaben der vertretenen Person bestehen. Zweitens muss die Art der Verwendung vergleichbar sein. Sie muss nicht zu 100 % ident sein, darf sich aber nicht völlig vom Tätigkeitsprofil der vertretenen Person lösen.

Wird jemand etwa im Bundesdienst als Karenzvertretung für eine Referentin im Fachbereich „Völkerrecht“ eingestellt, arbeitet tatsächlich aber überwiegend in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ohne jede Aktenführung oder Sachbearbeitung im Völkerrecht, spricht das gegen eine echte Vertretung. Genau diese Diskrepanz hat der OGH im vorliegenden Fall als entscheidend gewertet.

Nach § 4 Abs 4 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) – abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter Vertragsbedienstetengesetz (VBG) – haben Vertragsbedienstete bei unzulässigen Kettenbefristungen Anspruch darauf, dass ihr Dienstverhältnis als unbefristet gilt. Das bedeutet: Fehlt der reale Vertretungsbezug, „kippt“ die Befristung und der Dienstgeber kann sich nicht auf das laufzeitbedingte Ende berufen.

In Österreich gilt: Wird ein Vertragsbediensteter mehrfach hintereinander befristet und formal als „Vertretung“ geführt, ohne dass seine tatsächliche Tätigkeit erkennbar die Agenden der vertretenen Person abdeckt, ist diese Konstruktion rechtlich hochriskant. Der OGH stuft solche Gestaltungen schnell als unzulässige Kettenverträge ein, aus denen ein unbefristetes Dienstverhältnis entsteht.

Was hat der OGH in 9ObA81/25i genau entschieden – und warum ist das überraschend klar?

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA81/25i) entschieden, dass ein angebliches Vertretungsdienstverhältnis, das sich in der Praxis nicht in einer tatsächlichen Vertretung der konkret benannten Personen niederschlägt, von Anfang an als unbefristetes Dienstverhältnis nach § 4 Abs 4 VBG zu qualifizieren ist.

Spannend ist dabei, wie genau der OGH die Grenze zieht: Die Arbeitgeberin hatte in jedem Vertrag eine bestimmte Person genannt, deren Karenz oder Freistellung angeblich abgedeckt werden sollte. Der Arbeitnehmer hingegen schilderte detailliert, dass er weder in deren Akten arbeitete noch in deren Fachbereich eingebunden war. Er war vielmehr – deutlich sichtbar – in Presse- und Protokollagenden eingesetzt. Das Urteil ist auch relevant für Suchanfragen wie Kündigung Anfechtung Österreich, weil es OGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Befristungen liefert.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das Oberlandesgericht Wien folgten dieser Darstellung und stuften die aufeinanderfolgenden Befristungen als unwirksam ein. Die Revision der Arbeitgeberin zielte vor allem darauf ab, die formelle Vertragsgestaltung – also die namentliche Benennung von Vertretungspersonen – stärker zu gewichten.

Der OGH hielt dem entgegen, dass die bloße Vertragsformulierung nicht ausschlaggebend ist. Maßgeblich ist, was im Dienstalltag tatsächlich passiert. Gibt es keine nachvollziehbare sachliche Verbindung zwischen den Aufgaben der abwesenden Person und der Verwendung des befristet Beschäftigten, liegt keine privilegierte Vertretung vor. Dann greift das Kettenvertragsverbot.

Das Kernergebnis von 9ObA81/25i lautet: Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht zur tatsächlichen Vertretung von vorübergehend abwesenden Personen eingegangen und verlängert wurde, sodass es im Sinne des § 4 Abs 4 VBG als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist. Damit stärkt der OGH den Schutz vor missbräuchlichen Kettenbefristungen im österreichischen Arbeitsrecht, besonders im Bundesdienst.

Was bedeutet dieses Urteil konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer im Bundesdienst oder in staatsnahen Bereichen beantwortet diese Entscheidung eine oft gestellte Frage: „Habe ich Anspruch auf ein unbefristetes Dienstverhältnis, wenn ich seit Jahren als Vertretung befristet bin?“ Die Antwort hängt nun klar davon ab, ob Ihre reale Tätigkeit mit der angeblich vertretenen Person übereinstimmt oder nicht.

Relevant wird 9ObA81/25i insbesondere in folgenden Situationen:

  • Sie waren über Jahre hintereinander im selben Bereich eingesetzt, aber Ihr Vertrag wurde immer wieder mit Verweis auf wechselnde Karenz- oder Freistellungsvertretungen befristet.
  • Sie kennen die im Vertrag genannte Person kaum oder gar nicht; Ihre Aufgaben haben mit deren Fachgebiet wenig bis nichts zu tun.
  • Sie wurden schrittweise in eigenständige Verantwortungen eingearbeitet, etwa in der Presse- oder Protokollarbeit, ohne echte Rückbindung an eine konkrete Stammstelle.

Wenn Sie sich in Wien oder einem anderen Standort in Österreich in einer ähnlichen Lage befinden, ist dieses OGH-Urteil ein starkes Argument, Ihre Befristung kritisch zu hinterfragen. Die Entscheidung in 9ObA81/25i zeigt, dass Gerichte die tatsächliche Verwendung sehr genau prüfen – und nicht nur den Vertragstext.

Für Arbeitgeber – insbesondere Bundesministerien, nachgeordnete Dienststellen und andere öffentliche Dienstgeber – steigt das Risiko: Wer systematisch mit scheinbaren Vertretungsbefristungen arbeitet, um flexible Personaleinsatzmöglichkeiten zu schaffen, läuft Gefahr, dass Gerichte diese Konstruktionen als verdeckte Dauerarbeitsverhältnisse werten. Dann entstehen unbefristete Dienstverhältnisse samt allen finanziellen und organisatorischen Folgen.

Für die Praxis heißt das: Personalabteilungen müssen bei jeder Verlängerung genau dokumentieren, wessen Aufgaben tatsächlich überbrückt werden und wie sich das in der täglichen Arbeit des Vertreters widerspiegelt. Reine „Papiervertretungen“ ohne gelebte Vertretungstätigkeit sind nach dieser Rechtsprechung kaum mehr zu halten.

Wie Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber jetzt konkret handeln sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden wie der Attaché im geschilderten Fall, sollten Sie systematisch vorgehen – egal, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind.

Für Arbeitnehmer im Bundesdienst sind insbesondere drei Schritte wichtig:

  • Sammeln Sie Beweise zu Ihren tatsächlichen Tätigkeiten: E-Mails, Aufgabenlisten, Berichte, Einsatzpläne. Notieren Sie, mit welchen Abteilungen und Personen Sie tatsächlich arbeiten.
  • Verlangen Sie schriftliche Klarstellung, welche Person Sie konkret vertreten sollen und welche Aufgaben dieser Funktion zugeordnet sind. Setzen Sie dafür eine klare Frist.
  • Suchen Sie rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragsende anwaltlichen Rat, um eine Feststellungsklage oder andere Schritte vorzubereiten, wenn der Dienstgeber die Befristung auslaufen lassen will.

Für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche im öffentlichen Dienst sind diese Punkte entscheidend:

  • Stellen Sie sicher, dass jede Vertretungsbefristung eine klar beschriebene Stammstelle mit konkreten Aufgaben und eine entsprechende Dokumentation der tatsächlichen Übernahme dieser Aufgaben durch den Vertreter aufweist.
  • Überprüfen Sie laufende Kettenbefristungen kritisch: Gibt es Fälle, in denen die Tätigkeit des Befristeten inzwischen eher einem Dauerarbeitsplatz gleicht als einer echten Vertretung?
  • Begrenzen Sie die Zahl der Verlängerungen und legen Sie im Personalakt nachvollziehbare Gründe für jede Verlängerung ab (etwa noch andauernde Karenz, geplante Rückkehr der Stammkraft, fehlende Planstelle).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sendet mit 9ObA81/25i eine klare Botschaft an den Bundesdienst in Österreich: Vertretungen dürfen kein Dauerinstrument sein, um Dauertätigkeiten zu besetzen, ohne ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen.

Häufige Fragen zu Kettenbefristungen und Vertretungsverträgen im Bundesdienst

Kann ich im Bundesdienst nach mehreren Vertretungsverträgen ein unbefristetes Dienstverhältnis verlangen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Befristungen nicht auf echte Vertretungstatbestände gestützt sind, kann nach § 4 Abs 4 VBG ein unbefristetes Dienstverhältnis entstehen. Der OGH hat das in 9ObA81/25i ausdrücklich bestätigt.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn meine Vertretungsbefristung endet, ich aber nie die Aufgaben der genannten Person gemacht habe?
In Österreich gilt: Wenn Ihre tatsächlichen Aufgaben nicht mit denen der im Vertrag genannten Person übereinstimmen, kann die Befristung unwirksam sein. Nach § 4 Abs 4 VBG und OGH 9ObA81/25i gilt das Dienstverhältnis dann als unbefristet fort.

Was passiert, wenn der Bund mich jahrelang mit wechselnden Vertretungsbefristungen beschäftigt?
In Österreich gilt: Mehrfache Befristungen als „Vertretung“ ohne echte Aufgabenidentität können als unzulässige Kettenverträge qualifiziert werden. Nach § 4 Abs 4 VBG und der OGH-Entscheidung 9ObA81/25i wird das Dienstverhältnis dann als von Anfang an unbefristet angesehen.

Kann die namentliche Nennung einer vertretenen Person im Vertrag allein die Befristung rechtfertigen?
In Österreich gilt: Nein, die bloße Nennung reicht nicht aus. Der OGH verlangt in 9ObA81/25i eine tatsächliche Vertretung in der täglichen Arbeit. Fehlt dieser Zusammenhang, greift das Kettenvertragsverbot des § 4 Abs 4 VBG.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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