Kilometergeld fremdes Auto Ausgleichszulage: OGH-Urteil

Kilometergeld fremdes Auto Ausgleichszulage

Nebenerwerb, fremdes Auto, hohe Rückforderung: Kilometergeld bei fremdem Auto vor dem Obersten Gerichtshof (OGH)

Kilometergeld fremdes Auto AusgleichszulageSie beziehen eine Ausgleichszulage, fahren zum Nebenverdienst mit dem Auto Ihres Sohnes oder Partners – und die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) rechnet Kilometergeld an? Genau darum geht es beim Thema Kilometergeld bei fremdem Auto.

Die 81-Kilometer-Frage: Wie eine Masseurin an der Spesenpauschale scheiterte

Eine Bezieherin einer Berufsunfähigkeitspension arbeitete zusätzlich selbstständig als Erotikmasseurin. Zwei bis vier Tage pro Woche, je drei bis sieben Stunden, 81 Kilometer pro Strecke zwischen Wohnort und Studio. Sie nutzte dafür den auf ihren Sohn angemeldeten Pkw. Sie zahlte einzelne Kosten wie Versicherung, gelegentlich Benzin, Reparaturen und § 57a-Überprüfungen. Ein Fahrtenbuch führte sie erst spät. Ihr Nebenerwerb: im Schnitt 150 Euro pro Monat nach Abzug der Studioabgaben.

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stoppte daraufhin die Ausgleichszulage rückwirkend und forderte rund 18.000 Euro zurück. Der Streit drehte sich um eine scheinbar technische Frage mit existenzieller Wirkung: Dürfen bei der Einkommensermittlung die Fahrten pauschal mit amtlichem Kilometergeld angesetzt werden, obwohl das Fahrzeug nicht der Unternehmerin gehört – oder nur die tatsächlich bezahlten Kosten?

Das erstinstanzliche Sozialgericht verneinte pauschale Abzüge. Das Berufungsgericht verlangte Feststellungen zu den realen Kfz-Kosten. Vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) blieb der Rekurs der Klägerin erfolglos (OGH 24.01.2017, 10ObS5/17h). Entscheidend wurde der Punkt, ob das Kilometergeld eine zulässige Schätzungshilfe ist, wenn das Auto formal und wirtschaftlich jemand anderem gehört.

(OGH 24.01.2017, 10ObS5/17h)

Key Takeaway: Bei Nutzung eines fremden Pkw sind für die Ausgleichszulage nur tatsächlich bezahlte Kfz-Kosten abziehbar; das Kilometergeld scheidet aus (OGH 24.01.2017, 10ObS5/17h). Das ist die Leitlinie für Kilometergeld fremdes Auto Ausgleichszulage.

Welche Kosten darf ich bei Nebenverdienst und Ausgleichszulage wirklich abziehen?

Rechtlich zählt für die Ausgleichszulage das Nettoeinkommen. Bei Selbstständigen ist das der steuerliche Gewinn abzüglich einiger Korrekturen. Maßstab sind die Einnahmen minus Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind nur Aufwendungen, die betrieblich veranlasst und tatsächlich entstanden sind. Das ist für viele in Wien und ganz Österreich die Hürde: Belege, Fahrtenbuch, Eigentum am Auto – all das beeinflusst den Rechenweg. Kurz gesagt: Kilometergeld fremdes Auto Ausgleichszulage bedeutet, dass nur eigene, belegte Kosten zählen.

Warum spielt Eigentum am Fahrzeug eine Rolle? Das amtliche Kilometergeld bildet auch Kosten ab, die typischerweise nur Eigentümer tragen: Abschreibung (AfA), Wertverlust, Kaskoversicherung. Nutzen Sie ein fremdes Auto und tragen nur einzelne laufende Kosten, würden Pauschalen Ausgaben abdecken, die Sie nie bezahlt haben. Genau das widerspricht dem Ziel der Ausgleichszulage: Sie soll an das real verfügbare Einkommen anknüpfen.

Die Linie des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts ist hier klar. Das Nettoeinkommen richtet sich nach dem, was tatsächlich bleibt. Wer die Ausgleichszulage braucht, darf nicht durch Scheinaufwendungen „arm“ gerechnet werden – aber auch nicht durch Pauschalen „reicher“, wenn diese unbezahlte Kosten einbeziehen. Deshalb verlangt die Rechtsprechung differenzierte Nachweise, gerade bei fremden Kfz.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): § 292 ASVG knüpft die Ausgleichszulage an das Nettoeinkommen. Einkommensteuerlich ist § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) entscheidend: Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste, tatsächlich angefallene Aufwendungen. Zusammengenommen führt das zu einem einfachen Prüfpfad: Wurde die Ausgabe bezahlt? Was sie betrieblich? Ist sie belegbar?

In Österreich gilt: Wer ein fremdes Kfz für betriebliche Fahrten nutzt, kann bei der Ausgleichszulage nur die selbst getragenen, belegten Kosten als Betriebsausgaben abziehen (vgl. § 292 ASVG iVm § 4 Abs 4 EStG).

Was der OGH klargestellt hat – und warum das entscheidend ist

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.01.2017 (10ObS5/17h) entschieden, dass bei Benützung eines fremden Pkw nicht das amtliche Kilometergeld, sondern ausschließlich die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten abzugsfähig sind.

Der Kern der Argumentation: Das System der Ausgleichszulage im österreichischen Sozialrecht knüpft bei Selbstständigen grundsätzlich an den steuerlichen Gewinn an. Als Betriebsausgaben zählen nur real bezahlte, betrieblich veranlasste Aufwendungen. Das amtliche Kilometergeld ist eine zulässige Schätzungshilfe nur, wenn der eigene Pkw eingesetzt wird und ein genauer Kostennachweis fehlt. Es umfasst nämlich auch die AfA, die nur dem Eigentümer zusteht. Damit bestätigt der OGH die Regel „Kilometergeld fremdes Auto Ausgleichszulage“ als maßgebliche Leitlinie.

Setzt jemand – wie hier – ein fremdes Auto ein und trägt bloß einzelne laufende Kosten, würde das Kilometergeld Kostenpositionen berücksichtigen, die wirtschaftlich nicht anfallen. Das widerspricht dem Zweck der Ausgleichszulage, die in Österreich das tatsächliche, verfügbare Einkommen sichern soll. Folgerichtig verlangten die Unterinstanzen Feststellungen zu den realen Kfz-Aufwendungen; der OGH bestätigte den Zugang und wies den Rekurs ab. 10ObS5/17h ist damit eine belastbare Leitlinie für die Pensionsversicherungsanstalt und Betroffene.

Zur Einordnung für Verfahren in Wien: Erstinstanzlich entscheidet typischerweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Der OGH prüft als letzte Instanz die Rechtsfrage. Diese Struktur sichert eine einheitliche Linie im österreichischen Arbeitsrecht und Sozialrecht.

Praxisrelevant ist auch der Umgang mit fehlenden Aufzeichnungen. Das Kilometergeld bleibt als Schätzungshilfe nutzbar, wenn das eigene Fahrzeug verwendet wird und die Einzelkosten nicht belegbar sind. Nutzt man jedoch ein fremdes Auto, greift diese Erleichterung nicht. Wer keine Belege hat, kann keine Betriebsausgaben ansetzen. Das gilt bundesweit, von Wien bis Vorarlberg.

Konsequente Botschaft aus 10ObS5/17h: Kilometergeld bei fremdem Auto ist keine Abzugslösung für die Ausgleichszulage. Abziehbar sind nur selbst getragene, belegte Einzelkosten.

Was das Urteil für Ihren Alltag bedeutet – drei typische Stolpersteine

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Details. Jede Quittung, jede km-Notiz, jede Kontobewegung kann den Anspruch auf Ausgleichszulage in Österreich kippen. Drei Praxisfälle zeigen, worauf es ankommt – und wie Arbeitgeber in Wien ihre Spesenordnung rechtssicher gestalten.

Erstens: Selbstständiger Nebenverdienst mit fremdem Kfz. Führen Sie ab sofort ein Fahrtenbuch. Sammeln Sie Belege über Treibstoff, Versicherung, Reparaturen und § 57a-Überprüfung. Entscheidend ist, was Sie selbst gezahlt haben. Nutzen Sie das Auto Ihres Partners? Halten Sie die Kostenverteilung schriftlich fest. Ohne Nachweise bleibt es beim Bruttoeinkommen, und die PVA rechnet streng.

Zweitens: Freier Dienstvertrag als Pensionist:in mit Spesenersatz. Erhalten Sie pauschales Kilometergeld, obwohl das Fahrzeug Ihnen nicht gehört? Das kann die Ausgleichszulage gefährden. Das OGH-Ergebnis aus 10ObS5/17h betrifft unmittelbar die Anrechnung Ihres Nettoeinkommens. Fordern Sie vertragliche Klarheit: Ersatz nur für belegte, selbst getragene Kosten.

Drittens: Arbeitgeber- und HR-Perspektive in Wien. Viele Unternehmen ersetzen aus Praktikabilität pauschales Kilometergeld. Bei fremden Kfz erhöht das das Risiko von Rückforderungen und Konflikten mit der PVA. Schulen Sie die Buchhaltung in der Unterscheidung „eigenes vs. fremdes Fahrzeug“ und verankern Sie Belegpflichten in Werk- oder freien Dienstverträgen.

  • Für Arbeitnehmer: Führen Sie Fahrtenbuch und Belegsammlung; dokumentieren Sie, welche Kosten Sie selbst tragen.
  • Für Arbeitnehmer: Erstellen Sie eine einfache Nutzungsvereinbarung, wenn Sie ein fremdes Auto verwenden (Zahlungsfluss, Kostenaufteilung).
  • Für Arbeitgeber/HR: Ersetzen Sie Kilometergeld nur bei eigenem Kfz; bei fremden Fahrzeugen erstatten Sie ausschließlich nachgewiesene Einzelkosten.

Ein klarer, zitierbarer Praxissatz: Wer eine Ausgleichszulage bezieht und für den Nebenverdienst ein fremdes Auto nutzt, kann nur Eigenaufwendungen abziehen. Das entspricht § 292 ASVG iVm § 4 Abs 4 EStG und der OGH-Entscheidung vom 24.01.2017 (10ObS5/17h). Das gilt in ganz Österreich, unabhängig davon, ob Sie in Wien oder im Burgenland arbeiten.

Kilometergeld fremdes Auto Ausgleichszulage – Rechtsanwalt Wien: Einordnung und Dokumentationspflichten

Für die Praxis in Wien und ganz Österreich gilt bei Kilometergeld fremdes Auto Ausgleichszulage: Nur selbst getragene, belegte Kosten mindern das maßgebliche Nettoeinkommen. Achten Sie auf Fahrtenbuch, Zahlungsnachweise und klare Nutzungsvereinbarungen. So lassen sich Streit mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und Rückforderungen vermeiden.

Häufige Fragen zum Kilometergeld bei fremdem Auto und zur Ausgleichszulage

Kann ich Kilometergeld ansetzen, wenn das Auto meinem Partner gehört?
In Österreich gilt: Nein. Bei fremdem Pkw sind nur tatsächlich gezahlte Kfz-Kosten abziehbar (§ 292 ASVG iVm § 4 Abs 4 EStG; OGH 10ObS5/17h). Das amtliche Kilometergeld scheidet aus.

Habe ich Anspruch auf Ausgleichszulage, wenn mein Nebenverdienst nur 150 Euro monatlich beträgt?
In Österreich gilt: Ja, wenn Ihr Nettoeinkommen unter dem Richtsatz liegt (§ 292 ASVG). Maßgeblich ist der nachweisbare Gewinn nach Betriebsausgaben, nicht bloß die Einnahmenhöhe.

Reicht ein Fahrtenbuch aus, wenn ich kein Eigentümer des Autos bin?
Nein. Ein Fahrtenbuch belegt die Nutzung, nicht die Tragung der Kosten. Abzugsfähig sind nur selbst bezahlte Aufwendungen (§ 4 Abs 4 EStG; OGH 10ObS5/17h). Belege sind nötig.

Was passiert, wenn die PVA pauschal Kilometergeld abzieht, obwohl ich ein fremdes Kfz nutze?
In Österreich gilt: Die PVA muss auf tatsächliche Kosten abstellen (§ 292 ASVG). Legen Sie Belege vor und berufen Sie sich auf OGH 10ObS5/17h. Fehlen Belege, droht Rückforderung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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