Kinderbetreuungsgeld Anrechnung Deutschland Österreich

Nach Deutschland gezogen, Bescheide gekürzt: Wann das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht angerechnet werden darf
Kinderbetreuungsgeld Anrechnung Deutschland Österreich: Sie ziehen zu Ihrem Partner ins Ausland, bekommen dort Familienleistungen – und plötzlich kürzt die österreichische Kasse Ihre Zahlungen? Genau hier entscheidet sich oft, ob das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu Recht reduziert wurde oder nicht.
Zwischen Wien und München: Warum eine junge Mutter um faire Anrechnung kämpfen musste
Die Arbeitnehmerin arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität in Wien. Privat zieht es sie zu ihrem Ehemann nach München. Nach der Geburt ihres Sohnes erhält sie in Deutschland Elterngeld, später das dortige Betreuungsgeld. Parallel beantragt sie in Österreich Leistungen aus dem Kinderbetreuungsgeldsystem für denselben Zeitraum.
Die zuständige Kasse in Österreich – damals die BVA – setzt nur einen deutlich reduzierten Tagessatz an und rechnet deutsche Zahlungen an. Die Mutter hält dagegen: Das deutsche Betreuungsgeld sei etwas anderes als das österreichische System. Vor Gericht fordert sie eine höhere Ausgleichszahlung, also die Differenz zu dem, was sie ohne Anrechnung erhalten hätte.
Das Arbeits- und Sozialrecht in Österreich ist komplex, besonders bei grenzüberschreitenden Situationen. Das Erstgericht weist die Klage ab, die zweite Instanz gibt ihr teilweise Recht. Entscheidend wird letztlich der Blick des Obersten Gerichtshofs (OGH). In seinem online abrufbaren Beschluss erläutert der OGH die Kriterien, wann ausländische und österreichische Familienleistungen „gleichartig“ sind und dadurch gegengerechnet werden dürfen: (OGH 20.02.2018,
10ObS149/17k).
Klare Richtlinie für Wien und ganz Österreich: Wer Familienleistungen aus zwei Staaten erhält, muss nur dann eine Anrechnung hinnehmen, wenn diese Leistungen tatsächlich dasselbe Ziel verfolgen und nach vergleichbaren Regeln bemessen werden. Diese Kinderbetreuungsgeld Anrechnung Deutschland Österreich setzt daher stets eine strenge Gleichartigkeitsprüfung voraus.
OGH 20.02.2018 (10ObS149/17k): Das deutsche Betreuungsgeld ist dem österreichischen einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld nicht gleichartig; die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Welche Regeln gelten für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld im Auslandssachverhalt? — Kinderbetreuungsgeld Anrechnung Deutschland Österreich
Im österreichischen Arbeitsrecht greifen bei Karenz und Familienleistungen oft mehrere Systeme ineinander: Karenz nach dem Mutterschutz- und Väterkarenzrecht, Arbeitgeberbestätigungen, und Leistungen aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) regelt, welche Variante Sie wählen können, wie hoch Zahlungen ausfallen und wann sie ruhen. Das ist besonders wichtig, wenn Sie vorübergehend in Deutschland leben oder dort Leistungen beziehen.
Nach § 6 Abs 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der damals geltenden Fassung ruhen österreichische Leistungen, soweit gleichartige ausländische Familienleistungen für denselben Zeitraum zustehen. Maßgeblich ist, ob Leistungen nach Zweck, Berechnung, Voraussetzungen und Kreis der Berechtigten vergleichbar sind. Erst wenn die Gleichartigkeit vorliegt, darf angerechnet werden. Das war hier der Streitpunkt.
Das österreichische System kennt mehrere Varianten. Die einkommensabhängige Form ersetzt Erwerbseinkommen zu einem Prozentsatz bis zu einem Deckel. Sie knüpft an das frühere Einkommen an, setzt eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt voraus und ist damit klassisch als Lohnersatz ausgestaltet. Demgegenüber ist das deutsche Betreuungsgeld eine pauschale Wahlleistung, die vor allem den Verzicht auf eine öffentlich geförderte Kinderbetreuung honorierte.
In Österreich gilt: Die Anrechnung ausländischer Familienleistungen setzt Gleichartigkeit voraus; ohne Gleichartigkeit darf die Kasse das österreichische Kinderbetreuungsgeld nicht kürzen. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs 3 KBGG in der bis 28.02.2017 gültigen Fassung.
Wer mit Deutschland zu tun hat, trifft auf zwei verschiedene Leistungen: Elterngeld (teils einkommensersetzend) und Betreuungsgeld (pauschal, einkommensunabhängig, an die Nichtnutzung öffentlicher Betreuung geknüpft). Das sind unterschiedliche Zielrichtungen. Genau hier setzt die Argumentation des OGH an und prägt die Kinderbetreuungsgeld Anrechnung Deutschland Österreich.
Die EU-Koordinierung der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004) verhindert Doppelleistungen, verlangt aber immer die Prüfung der Gleichartigkeit. In Wien ist dafür im Streitfall das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig; Rechtsmittel gehen typischerweise an das Oberlandesgericht Wien (OLG). Der Weg durch die Instanzen zeigt: Ohne saubere Prüfung der Kriterien muss keine Anrechnung erfolgen.
Rechtsgrundlage zum Nachlesen: Bundesgesetz über die Gewährung eines Kinderbetreuungsgeldes (Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG). Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier: Geltende Fassung im RIS.
OGH-Entscheidung: Warum das deutsche Betreuungsgeld nicht „gleichartig“ ist
OGH 20.02.2018 (10ObS149/17k): Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass das deutsche Betreuungsgeld dem österreichischen System nicht gleichartig ist und deshalb nicht auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld angerechnet werden darf.
Der OGH prüft streng nach Kriterien: Zweck, Berechnungsbasis, Anspruchsvoraussetzungen, Berechtigtenkreis. Das einkommensabhängige österreichische System ersetzt Lohn und knüpft an die frühere Beschäftigung an. Das deutsche Betreuungsgeld betrug pauschal 150 Euro monatlich, hing nicht vom Einkommen ab und setzte im Kern voraus, dass Eltern keine öffentlich geförderte Betreuung nutzten. Das ist kein Lohnersatz.
Diese unterschiedliche Zielrichtung gab den Ausschlag: Lohnausfall versus Förderung einer Betreuungsentscheidung. Damit fehlt die vom KBGG geforderte Gleichartigkeit. Die Revision des österreichischen Trägers blieb erfolglos. Bemerkenswert am Verfahren ist auch, dass die Revisionsbeantwortung der Klägerin als verspätet zurückgewiesen wurde; am Ergebnis änderte das nichts. Das zeigt die prozessuale Strenge, mit der das Höchstgericht solche Fragen behandelt.
Die seit 1.3.2017 neu gefasste Ruhensregel des § 6 Abs 3 KBGG spielte hier keine Rolle, weil der betroffene Zeitraum zuvor lag. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich ist das wichtig: Für Zeiträume vor dem 1.3.2017 zählt ausschließlich die Gleichartigkeitsprüfung nach alter Rechtslage. Wer in Wien lebt oder hier beschäftigt ist, kann sich darauf berufen.
Die Anrechnung ausländischer Familienleistungen setzt stets eine substanzielle Übereinstimmung voraus. Weichen Zweck und Struktur erkennbar ab, fehlt die Grundlage für eine Kürzung. Genau das hat der OGH in 10ObS149/17k deutlich gemacht.
Konkrete Folgen für Eltern und HR: So nutzen Sie das Urteil richtig
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen klare Schritte. Sammeln Sie alle Bescheide, vergleichen Sie Zeiträume und lassen Sie die Anrechnung nachvollziehbar prüfen. Für Arbeitgeber in Österreich empfiehlt sich eine aktualisierte HR-Kommunikation zur Karenz, speziell für Mitarbeitende mit Wohnsitzwechsel nach Deutschland.
Drei typische Szenarien zeigen die Tragweite für Wien und ganz Österreich: Erstens, eine Mitarbeiterin bezieht deutsches Betreuungsgeld und beantragt in Österreich Leistungen – die Kasse kürzt. Zweitens, Arbeitsverhältnisse mit Karenzvertretungen geraten wegen unklarer Bescheide unter Druck. Drittens, Rückforderungen verunsichern Familien. In allen Fällen schafft die OGH-Linie (10ObS149/17k) Orientierung.
- Sichern Sie Beweise: Bescheide aus Deutschland (Elterngeld/Betreuungsgeld) und Österreich, Zahlungsnachweise, Zeiträume, Beschäftigungsbestätigungen.
- Verlangen Sie schriftlich eine Neuberechnung, wenn vor dem 1.3.2017 deutsches Betreuungsgeld angerechnet wurde – unter Hinweis auf 10ObS149/17k.
- HR sollte interne Leitfäden anpassen: Kein Automatismus bei Anrechnung, klare Checkliste für Grenzfälle, neutrale Bestätigungen zum Erwerbsstatus ausstellen.
Für komplexe Sachverhalte lohnt der frühzeitige Gang zum Spezialisten in Wien. Geht ein Bescheid ein, laufen oft kurze Fristen. In der Sozialrechtssache ist regelmäßig binnen drei Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu erheben (nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG). Hier entscheidet saubere Anspruchsbezifferung, ob die Ausgleichszahlung in der korrekten Höhe zugesprochen wird.
Ein wichtiger Praxishinweis: Verwechseln Sie deutsches Elterngeld nicht mit dem deutschen Betreuungsgeld. Ersteres hat teils Lohnersatzfunktion und kann in der Gleichartigkeitsprüfung anders zu beurteilen sein. Das Betreuungsgeld ist hingegen pauschal und steht inhaltlich nicht neben dem österreichischen Lohnersatzsystem.
Das Signal aus Österreich ist klar und sozialpolitisch bedeutsam: Eltern werden nicht dafür „bestraft“, dass sie keine staatliche Kita nutzen. Das betrifft besonders Grenzgänger und mobile Beschäftigte, die zwischen Deutschland und Österreich pendeln oder kurzfristig den Wohnsitz wechseln.
Rechtsanwalt Wien: Einschätzung zur Kinderbetreuungsgeld Anrechnung Deutschland Österreich
Für eine erste rechtliche Einschätzung in Wien empfiehlt sich die Prüfung von Bescheid, Zeiträumen und Rechtsgrundlagen (§ 6 Abs 3 KBGG aF, OGH 10ObS149/17k). Eine strukturierte Darstellung der Zahlungen und Fristen erhöht die Chance auf korrekte Anrechnung oder Nachzahlung.
Häufige Fragen zu Kinderbetreuungsgeld, Elterngeld und Anrechnung über die Grenze
Kann ich deutsches Betreuungsgeld und österreichisches Kinderbetreuungsgeld gleichzeitig beziehen?
In Österreich gilt: Eine Kürzung ist nur bei Gleichartigkeit zulässig (§ 6 Abs 3 KBGG aF). Laut OGH 10ObS149/17k ist deutsches Betreuungsgeld nicht gleichartig. Für Zeiträume vor 1.3.2017 durfte daher keine Anrechnung erfolgen.
Habe ich Anspruch auf eine Nachzahlung, wenn die Kasse zu Unrecht angerechnet hat?
Ja. In Österreich gilt der Differenzanspruch aus § 6 Abs 3 KBGG aF, wenn keine Gleichartigkeit vorliegt. OGH 10ObS149/17k bestätigt, dass deutsches Betreuungsgeld nicht anzurechnen ist. Fristen für Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien beachten.
Muss deutsches Elterngeld auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld angerechnet werden?
In Österreich gilt: Es kommt auf die Gleichartigkeit an (§ 6 Abs 3 KBGG aF). Elterngeld kann Lohnersatzfunktion haben. Eine pauschale Antwort gibt es nicht; 10ObS149/17k bezieht sich auf Betreuungsgeld, nicht auf Elterngeld.
Was passiert, wenn ich die Frist für die Klage gegen den Bescheid versäume?
In Österreich gilt: Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig (§§ des ASGG-Verfahrensrechts). Das Risiko ist hoch, wie die Zurückweisung einer verspäteten Revisionsbeantwortung im Fall 10ObS149/17k zeigt. Unbedingt Fristenkalender führen.
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